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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.04.1959, Az.: BVerwG VI C 358.57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.04.1959
Aktenzeichen
BVerwG VI C 358.57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 16638
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 13.10.1955 - AZ: 2 S 382/54

Fundstelle

  • DDB 1959, 160

Amtlicher Leitsatz

Bei der Beantwortung der Frage, ob die förmliche Rechtsstellung als Berufssoldat erworben worden ist (Urteil des Senatsvom 16. Juli 1958 - BVerwG VI C 168.56 - [BVerwGE 7, 164]), ist von den im fraglichen Zeitpunkt geltenden Rechtsnormen auszugehen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 23. April 1959 in München
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
fürRecht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs, 2. Stuttgarter Senat, vom 13. Oktober 1955 wird samt den ihn zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der 1894 geborene Anfechtungskläger (Kläger) war am 8. Mai 1945 aktiver (berufsmäßiger) Oberstarzt. Er beansprucht Versorgung nach § 53 Abs. 1 G 131. Den berufsmäßigen Eintritt in den Wehrdienst vor dem 8. Mai 1935 begründet er einerseits damit, daß er seit 1912 der K.-W.-Akademie für das militärärztliche Bildungswesen (KWA) als Studierender angehört habe, andererseits damit, daß er nach Ablegung des Physikums bei dieser Bildungsanstalt 1917 zum Feldunterarzt und 1918 zum Feldhilfsarzt befördert worden sei. Er hebt hervor, daß er am 1. Oktober 1936 als Stabsarzt mit dem Rangdienstalter vom 1. März 1932 reaktiviert und ihm bereits am 1. April 1938 die Dienstauszeichnung IV. Klasse verliehen worden sei; diese Verleihung habe eine vierjährige Dienstzeit vorausgesetzt.

2

Der Anfechtungsgegner (Beklagter) hat den Einspruch des Klägers durch Bescheid vom 23. November 1953 und durch Beschwerdebescheid, vom 19. Januar 1954 mit der Begründung zurückgewiesen, daß der Kläger erstmals am 1. Oktober 1936 Berufssoldat geworden sei. Als Studierender der KWA sei er nicht Berufssoldat gewesen, denn er habe das Studium bei dieser Anstalt nicht beendet, wie dies für den Eintritt in die Laufbahn der Berufssanitätsoffiziere vorausgesetzt worden sei; die Beförderungen zum Feldunterarzt und Feldhilfsarzt hätten außer Betracht zu bleiben, weil sie dem Kläger nicht als Berufssoldat, sondern als Soldat des Beurlaubtenstandes zuteil geworden seien.

3

Hiergegen hat der Kläger den Verwaltungsrechtsweg beschritten mit dem Antrag,

die bezeichneten Bescheide aufzuheben und den Beklagten zur Erteilung eines neuen Bescheides zu verpflichten.

4

Das Verwaltungsgericht hat der Aufhebungsklage stattgegeben und zudem unter Ziff. II der Entscheidungsformel den Beklagten verpflichtet, die Zeit vom 9. März 1917 bis zum 31. Januar 1919 auf die zehnjährige Wartezeit nach § 53 G 131 anzurechnen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist damit begründet, daß der Kläger mit seiner am 9. März 1917 erfolgten Beförderung zum Feldunterarzt an diesem Tage den Rechtsstand eines Berufssoldaten (Militärarzt) erworben habe.

5

Auf die Berufung des Beklagten mit dem Antrag,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts die Anfechtungsklage abzuweisen,

6

und die Anschlußberufung des Klägers mit dem Antrag,

Ziff. II der Entscheidungsformel des angefochtenen Urteils ersatzlos aufzuheben,

7

hat der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Urteil vom 13. Oktober 1955 Ziff. II der Entscheidungsformel des angefochtenen Urteils aufgehoben und im übrigen die Berufung zurückgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt:

8

Ziff. II der Entscheidungsformel des Verwaltungsgerichts sei in Ermangelung eines entsprechenden Klageantrags aufzuheben gewesen. Für den Antrag des Klägers auf Erteilung eines neuen Bescheides sei kein Rechtsschutzinteresse ersichtlich. Das Verwaltungsgericht habe daher mit Recht diesem Antrag nicht entsprochen. In sachlich-rechtlicher Hinsicht sei die Auffassung des Verwaltungsgerichts zu billigen, daß der Kläger vor dem 8. Mai 1935 berufsmäßig in den Wehrdienst eingetreten sei. Zwar sei zweifelhaft, ob in der Beförderung des Klägers zum Feldunterarzt, wie das Verwaltungsgericht meine, ein berufsmäßiger Eintritt in den Wehrdienst gesehen werden könne. Dies könne jedoch offenbleiben, denn bereits die Aufnahme des Klägers in die KWA müsse als berufsmäßiger Eintritt in den Wehrdienst angesehen werden, wie sich aus den Bestimmungen über die Aufnahme von Studierenden in die KWA vom 28. November 1911 - DVE Nr. ... - ergebe. Das folge allerdings nicht daraus, daß die Studierenden der KWA nach § 8 DVE Nr. ... während ihrer Studienzeit sowohl der Militärstrafgerichtsbarkeit als auch der Militärdisziplinargewalt des Direktors und des Subdirektors der KWA unterstanden und daß sie deshalb nach § 6 DVE Nr. ... nicht an der Universität immatrikuliert gewesen seien. Vielmehr sei ausschlaggebend, daß diese. Studierenden doppelt so lange wie die Dauer ihres Studiums in dieser Bildungsanstalt, insgesamt also zehn Jahre, aktiv hätten dienen müssen, daß diese "besondere Verpflichtung zum aktiven Dienst" bereits vor Eintritt in die KWA in einer schriftlichen Erklärung des Studierenden und seines gesetzlichen Vertreters habe übernommen werden müssen und daß die Studierenden der KWA aus dieser besonderen Verpflichtung nicht ohne weiteres, sondern nur nach Maßgabe des § 13 Nr. 6 der Heerordnung vom 22. November 1888 (DVE Nr. 142) durch das Kriegsministerium hätten entlassen werden können. Danach müsse angenommen werden, daß die Studierenden der KWA mit dem Eintritt in die KWA im Sinne des § 53 G 131 "berufsmäßig in den Wehrdienst eingetreten seien". Darauf, daß nach § 10 DVE Nr. ... diese besondere Verpflichtung zum aktiven Dienst mit der Anstellung als Unterarzt anfange, komme es nicht an, diese Regelung wolle nämlich nur die Dauer der "besonderen Verpflichtung zum aktiven Dienst" zeitlich genau begrenzen. Die Auffassung des Gerichts werde dadurch bestätigt, daß in der alten Wehrmacht Fahnenjunker, Fähnriche, Oberfähnriche, Unterärzte und Unterveterinäre nicht erst nach erfüllter aktiver Dienstpflicht - wie nach den Durchführungsbestimmungen zum Wehrmachtsfürsorge- und versorgungsgesetz vom 29. September 1938 zu § 3 unter Buchst. c -, sondern schon von ihrem Eintritt in den Wehrdienst an als Berufssoldaten angesehen worden seien. Die Studierenden der KWA seien freilich durch ihre Aufnahme in die KWA weder Fahnenjunker noch Unterärzte geworden. Immerhin seien sie aber vergleichbar mit den "Fahnenjunkern (im Sanitätskorps)" der Wehrmacht im Sinne des Wehrgesetzes vom 21. Mai 1935. Die Auffassung des Gerichts werde auch durch die allgemeinen wehrrechtlichen Verhältnisse in der alten Wehrmacht bestätigt, wie sie von Laband "Das Staatsrecht des Deutschen Reiches", 5. Aufl., 4. Bd. (1914) auf S. 134 ff. dargestellt seien. Damals sei scharf zwischen gesetzlicher Wehrpflicht und freiwillig übernommener Militärdienstpflicht unterschieden worden. Beim Zusammentreffen dieser Pflichten habe die vertragliche Dienstpflicht die gesetzliche "überdeckt". Hieraus sei der Schluß zu ziehen, daß in der alten Wehrmacht als "Berufssoldat" angesehen worden sei, wer auf Grund freiwilliger Verpflichtung Wehrdienst geleistet habe, mochte er auch seine gesetzliche Wehrpflicht noch nicht erfüllt haben. Dieser Tatbestand treffe auf die Studierenden der KWA im Hinblick auf die von ihnen übernommene besondere Verpflichtung zum aktiven Dienst vom Zeitpunkt ihres Eintritts an zu. Dem stehe nicht entgegen, daß diese Studierenden gemäß § 8 Satz 2 DVE Nr. 316 nach Ableistung des halbjährigen Waffendienstes im ersten Halbjahr des Studiums als Personen des Beurlaubtenstandes in die Kontrolle der Landwehrbehörden getreten seien. Diese Kontrolle habe an dem durch die Aufnahme in die KWA begründeten wehrrechtlichen Verhältnis nichts geändert, wie das Wort "außerdem" in § 8 Satz 2 DVE Nr. 316 zeige. Der am 1. Oktober 1936 erfolgten Reaktivierung des Klägers habe keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden können. Es habe nicht einwandfrei geklärt werden können, ob und inwieweit der am 1. September 1950 gefertigte "Auszug aus der Offiziersrangliste", auf den sich der Kläger stütze, auf amtlichen Unterlagen beruhe, ob und inwieweit insbesondere der in diesem Auszug enthaltene Eintrag "reaktiviert als Stabsarzt" amtlichen Charakter trage. Die am 1. April 1938 erfolgte Verleihung der Dienstauszeichnung IV. Klasse an den Kläger sei unerheblich, weil bei der Berechnung der Verleihungsdienstzeit für die aus dem Beurlaubtanstande hervorgegangenen Soldaten auch die im einjährig-freiwilligen Dienst, bei Reserveübungen usw. und während des Krieges geleistete Dienstzeit anrechnungsfähig gewesen sei.

9

Der Beklagte hat am 28. September 1957 die auf seine Beschwerde zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrage,

das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs insoweit, als in ihm die Berufung gegen Ziff. I der Entscheidungsformel des Urteils des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen wurde, aufzuheben und die Anfechtungsklage abzuweisen.

10

Gleichzeitig hat er die Revision durch Bezugnahme auf sein bisheriges Vorbringen begründet.

11

Nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist am 20. November 1957 hat der Beklagte ausgeführt: Die Studierenden der KWA seien nicht einmal Militärpersonen des aktiven Heeres und der aktiven Marine gewesen, denn sonst wären sie in § 1 der Militärstrafgerichtsordnung vom 1. Dezember 1898, der den Kreis der unter dieses Gesetz fallenden Personen regele und nach dessen Ziff. 1 die Militärpersonen des aktiven Heeres und der aktiven Marine zu diesem Personenkreis gehörten, nicht noch ausdrücklich durch Ziff. 3 dieser Vorschrift der Militärstrafgerichtsordnung unterstellt worden. Gegen die Auffassung des Berufungsgerichts spreche ferner die damals amtlich gebrauchte Bezeichnung "Studierende der KWA" anstelle eines Militärdienstgrades. Schließlich habe das Berufungsgericht verkannt, daß nach § 38 Ziff. 1 und 2 des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874 (RGBl. S. 45) zu den Militärpersonen des Friedensstandes, die Berufssoldaten waren, die Ärzte des Friedensstandes erst vom Tage ihrer Anstellung an gezählt hätten.

12

Der Kläger ist der Revision entgegengetreten. Er meint, daß die Revision nicht ordnungsmäßig begründet sei.

13

Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt und hervorgehoben, daß die Studienzeit auf der KWA vor dem 8. Mai 1945 nicht als ruhegehaltsfähige Dienstzeit angerechnet worden sei.

14

II.

Die Förmlichkeiten der Revisionseinlegung sind gewahrt. Hätte der Beklagte innerhalb der Revisionsbegründungsfrist lediglich auf sein vorinstanzliches Vorbringen Bezug genommen, so wären allerdings die Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit der Revisionsbegründung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts berechtigt. Der Beklagte hat jedoch auch auf sein Vorbringen im Verfahren über die Zulassung der Revision Bezug genommen. Das genügt dem Erfordernis des § 57 Abs. 2 Satz 2 BVerwGG. Denn aus diesem Vorbringen ist ohne weiteres zu entnehmen, daß die Revision auf eine fehlerhafte Anwendung des Begriffs des berufsmäßigen Eintritts in den Wehrdienst im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 G 131 gestützt werden soll.

15

Die Revision ist auch begründet. Bereits in dem Urteil des Senatsvom 16. Juli 1958 - BVerwG VI C 168.56 (BVerwGE 7, 164 ff. [BVerwG 16.07.1958 - BVerwG VI C 168/56]) - ist ausgeführt, daß ein berufsmäßiger Eintritt in den Wehrdienst im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 G 131 - von Ausnahmefällen abgesehen - nur vorliegt, wenn die förmliche Rechtsstellung als Berufssoldat begründet worden ist. Der Zeitpunkt des Erwerbs dieser Rechtsstellung ist zugleich der Zeitpunkt des erstmaligen berufsmäßigen Eintritts in den Wehrdienst. Die Frage, ob und zu welchem Zeitpunkt ein berufsmäßiger Eintritt gegeben ist, beantwortet sich nach dem früheren Wehrrecht, das in dem fraglichen Zeitpunkt gegolten hat; BVerwGE 7, 214 (215 ff.)[BVerwG 14.08.1958 - II C 117/57]; dabei ist von den damals geltenden Rechtsnormen auszugehen. Eine dementsprechende Entscheidung in Anwendung des früheren Wehrrechts hat der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Falle nicht getroffen. Er hätte insbesondere prüfen müssen, ob der Kläger nach dem damals geltenden Wehrrecht den förmlichen Status eines Berufssoldaten erworben hatte. Der Verwaltungsgerichtshof hat indessen seine Auffassung, daß der Kläger von seiner Aufnahme in die KWA im Jahre 1912 an als Berufssoldat angesehen werden müsse, in erster Linie auf die DVE Nr. 316, auf allgemeine Erwägungen unter Bezugnahme auf die Darstellung bei Laband ("Das Staatsrecht des Deutschen Reiches", 5. Auflage, 4. Band 1914, S. 314 ff.) und auf Vergleiche mit den angeblich ähnlich gelagerten Rechtsverhältnissen u.a. der späteren Fahnenjunker im Sanitätskorps der Wehrmacht im Sinne des Wehrgesetses vom 31. Mai 1935 gestützt. Diese Ausführungen reichen jedoch zu einer abschließenden Beurteilung der Frage des berufsmäßigen Eintritts in den Wehrdienst im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 G 131 nicht aus. Soweit der Verwaltungsgerichtshof zur Begründung seiner Auffassung einzelne Bestimmungen der DVE Nr. 316 herangezogen hat, hat er nicht erörtert, ob es sich dabei überhaupt um Rechtsnormen handelt und, falls dies zu bejahen wäre, in welchem Verhältnis sie zu dem damals geltenden allgemeinen Wehrrecht standen. Wenn im übrigen der Verwaltungsgerichtshof die von den Studierenden der KWA nach den Bestimmungen der DVE Nr. 316 freiwillig übernommene besondere Verpflichtung zu länger dauerndem Wehrdienst als maßgebliches Kriterium hervorhebt, so ist demgegenüber darauf hinzuweisen, daß, wie das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden hat (vgl. BVerwGE 7, 214 [216]), die Freiwilligkeit des Wehrdienstes allein auch unter Berücksichtigung der Verhältnisse in der alten Wehrmacht keineswegs zur Annahme der Berufsmäßigkeit dieses Eintritts zwingt.

16

In den bereits angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. ferner auch Urteile des Senats von18. Februar 1959 - BVerwG VI C 183.56 - und - BVerwG VI C 186.57 -) ist allerdings ausgeführt, daß in besonders gelagerten Ausnahme fällen auch durch eine Verpflichtung, die nicht den jeweils geltenden wehrrechtlichen Vorschriften entsprach, ein berufsmäßiger Eintritt in den Wehrdienst vollzogen worden konnte, nämlich dann, wenn ein hauptberufliches Dienstverhältnis begründet worden ist, welches von allen Beteiligten zum Zwecke der hauptberuflichen Verwendung des Betreffenden als Soldat eingegangen worden ist. Der in § 53 Abs. 1 Satz 1 G 131 vorgesehene Stichtag ist auch in solchen Ausnahmefällen gewahrt. Nach den tatsächlichen, für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen im angefochtenen Urteil sind derartige besondere Umstände im vorliegenden Sachverhalt nicht gegeben. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß die Ausbildung in der KWA nach ihrem Ausbildungs- und Eignungsprüfungszweck (vgl. hierzu auch BVerwGE 7, 164 [BVerwG 16.07.1958 - BVerwG VI C 168/56] [167 oben]) die Übernahme des Klägers in die von ihm erstrebte Laufbahn als berufsmäßiger Sanitätsoffizier erst vorbereiten sollte, ähnlich, wie dies in bezug auf die Laufbahn der berufsmäßigen Truppenoffiziere bei den Angehörigen des früheren preußischen Kadettenkorps der Fall war, die trotz dessen militärischer Organisation nicht Personen des Soldatenstandes waren. Die bloße Ausbildung für einen erst später zu ergreifenden soldatischen Beruf - hier die Ausbildung zum Beruf des Militärarztes - berechtigt nicht zur Annahme, der Betreffende habe mit seinem Eintritt in die Ausbildungsanstalt und noch vor Abschluß seines Studiums einen (erstmaligen) berufsmäßigen Eintritt in den Wehrdienst im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 a 131 vollzogen.

17

Nach alledem hat der Verwaltungsgerichtshof verkannt, was das Gesetz zu Artikel 131 GG unter berufsmäßigem Eintritt in den Wehrdienst vorsteht. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache gemäß § 63 Abs. 1 Buchst. b BVerwGG an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen, weil die Anwendung früheren, nicht revisiblen Wehrrechts in Frage steht. Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird der Verwaltungsgerichtshof die dargelegte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu berücksichtigen und auch die rechtliche Bedeutung der dem Kläger im ersten Weltkrieg zuteil gewordenen Beförderungen im Zusammenhang mit § 53 G 131 abschließend zu prüfen haben.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 16.000 DM festgesetzt.

gez. Dr. Fürst
gez. Schmidt
gez. Dr. Waitz
gez. Dr. Becker
gez. Dr. Nehlert