Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.04.1959, Az.: BVerwG V C 381.58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.04.1959
Aktenzeichen
BVerwG V C 381.58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 12400
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Bayreuth - 29.08.1958 - AZ: 49 - I/58

In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 15. April 1959
durch
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Meyer-Westphalen, Dr. Wolf, Dr. Raschke und Dr. Gützkow
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 29. August 1958 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

Der Kläger nahm in einer Einheit der Waffen-SS am Kriege teil. Am 5. oder 6. Mai 1945 geriet er im Räume Bad Bramstedt - Bad Seegeberg in englische Kriegsgefangenschaft. Am 15. Juni 1945 gelang es ihm, gelegentlich einer Transportfahrt zu flüchten. Er wandte sich nach Kiel und wurde dort von einer Baufirma als Kraftfahrer eingestellt. Im Dezember 1945 wurde er von der britischen Militärpolizei angehalten und zur Feststellung seiner Personalien in das Wachlokal gebracht, weil er mit seinem Lastzug im Stadtgebiet von Kiel unvorschriftsmäßig geparkt hatte. Dort wurde er von einem Angehörigen der britischen Militärpolizei, dem er als Kriegsgefangener und früherer Angehöriger der Waffen-SS von Bad Seegeberg her in Erinnerung war, wiedererkannt. Nachdem der Kläger eine Schilderung seiner Flucht gegeben hatte, konnte er sich wieder entfernen, erhielt jedoch die Auflage, sich am nächsten Tage, dem 24. Dezember 1945, bei der CIC zu melden. Dort wurde ihm ein Fragebogen vorgelegt, in dem er seine. Zugehörigkeit zur SS angab. Als er sich entsprechend einer Weisung der CIC am 27. Dezember 1945 erneut meldete, wurde er festgenommen und zunächst in das Tirpitzgefängnis in Kiel eingeliefert. Nach einem Aufenthalt in verschiedenen Internierungslagern wurde er am 18. April 1948 zu seiner Familie nach Hof/Saale entlassen. Bei seiner Entlassung erhielt er den Entlassungsschein für Zivilpersonen des Bayerischen Staatsministeriums für Sonderaufgaben.

2

Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Kriegsgefangenenentschädigung wurde von den Verwaltungsbehörden abgelehnt. Seine hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat in den Gründen seiner Entscheidung ausgeführt, der Kläger erfülle zwar hinsichtlich seiner Festnahme im Mai 1945 die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1956 (BGBl. I, 908) - KgfEG -; denn er habe als Angehöriger der Waffen-SS im Kriege militärischen Dienst geleistet. Seine Rechtsstellung als Kriegsgefangener habe er jedoch durch seine gelungene Flucht im Juni 1945 verloren. Durch seine zweite Festnahme im Dezember 1945 sei er nicht, nochmals Kriegsgefangener geworden. Er erfülle auch nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Ziff. 1 KgfEG. Seine erneute Festnahme im Dezember 1945 und weitere Festhaltung hätten ihre Ursache in politischen Gründen. Der Kläger sei nämlich im Rahmen des sogenannten automatischen Arrestes wegen seiner Zugehörigkeit zu der allgemeinen SS in Gewahrsam genommen worden.

3

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts und hat den Antrag gestellt,

unter Aufhebung des erstinstanzlichen. Urteils seinem Klageantrag zu entsprechen.

4

Die Beklagte ist den Ausführungen des Klägers unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Urteils entgegengetreten und hat Zurückweisung der Revision beantragt.

5

Die Revision ist nicht begründet.

6

Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt, der Kläger erfülle hinsichtlich seiner Festnahme im Mai 1945 die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 KgfEG. Nach dieser Vorschrift sind Kriegsgefangene diejenigen Deutschen, die wegen militärischen oder militärähnlichen Dienstes gefangengenommen und festgehalten worden sind. Als militärischer Dienst im Sinne dieser Bestimmung ist auch der Dienst bei der Waffen-SS anzusehen, jedenfalls soweit diese der deutschen Wehrmacht unterstellt gewesen ist und die Angehörigen der Waffen-SS, in militärischen Formationen zusammengefaßt, zum Einsatz gekommen sind (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 1957, BVerwGE 5, 186, undvom 27. August 1958 - BVerwG V C 338.57 -). Nach den das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 56 Abs. 2 BVerwGG bindenden tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, ist der Kläger am 5. oder 6. Mai 1945 als Angehöriger der Waffen-SS beim Kampfeinsatz seiner Einheit in Kriegsgefangenschaft geraten. Er hat somit zunächst die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 KgfEG erfüllt. Am 15. Juni 1945 ist er jedoch aus der Kriegsgefangenschaft geflohen. Es kann nun dahingestellt bleiben, ob die Flucht des Klägers im Sinne des Völkerrechts als gelungen anzusehen ist. Denn jedenfalls ist durch sie der britische Gewahrsam aufgehoben worden. Der Kläger hatte dabei ein solches Maß von persönlicher Freiheit wiedergewonnen, daß von der Fortdauer eines Gewahrsams nicht mehr die Rede sein konnte. Den Begriff der "Freiheit" hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 27. Oktober 1955 (BVerwGE 2, 279) für den Fall der Internierung nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Heimkehrer - Heimkehrergesetz - in der Fassung vom 17. August 1953 (BGBl. I, 931) - HkG - folgendermaßen umschrieben:

"Unter Freiheit in dem hier maßgeblichen physischen Sinne ist der Inbegriff aller jener Rechte zu verstehen, kraft deren ihr Träger seinen Aufenthalt, seine Lebensweise, seine Bewegungen und alle seine sonstigen Lebensäußerungen ausschließlich nach eigenem Willen bestimmen kann."

7

In demUrteil vom 13. November 1957 - BVerwG V C 595.56 - (NJW 1958 S. 275 = DVBl. 1958 S. 134 = DÖV 1958 S. 473) hat der erkennende Senat ausgesprochen, daß der Begriff der "Freiheit" im Sinne des § 1 Abs. 3 HkG auch im Bereich des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes Anwendung findet.

8

Der Kläger rügt nun zwar mangelnde Sachaufklärung dahingehend, ob seine Flucht im Sinne des Völkerrechts als gelungen anzusehen sei. Darauf kommt es aber nach den vorstehenden Ausführungen nicht an, so daß diese Verfahrensrüge gegenstandslos ist. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, an die das Revisionsgericht nach § 56 Abs. 2 BVerwGG gebunden ist, hat der Kläger nämlich nach seiner Flucht aus freiem Entschluß Kiel als seinen Aufenthaltsort gewählt und ist dort länger als sechs Monate als Kraftfahrer bei einer Baufirma tätig gewesen. Er hat sich während dieser Zeit auch nicht verborgen halten müssen, sondern konnte sich, abgesehen von den auch der übrigen Bevölkerung zu der damaligen Zeit auferlegten allgemeinen Beschränkungen, frei bewegen. Daran ändert auch nichts, daß der Kläger unter den seinerzeit gegebenen Umständen nicht nach Hof/Saale (amerikanische Besatzungszone) zu seiner Familie hat zurückkehren können. Der Grund hierfür wird zunächst einmal in den allgemeinen Reisebehinderungen während der ersten Zeit nach dem Zusammenbruch zu suchen sein. Der Kläger mag aber auch befürchtet haben, als in seiner Heimat bekannter SS-Führer alsbald zur Rechenschaft gezogen zu werden. Diese Hinderungsgründe stehen aber in keinem ursächlichen Zusammenhang mehr mit seiner Kriegsgefangenschaft.

9

Durch seine erneute Festnahme im Dezember 1945 ist der Kläger nicht wiederum Kriegsgefangener im Sinne des § 2 Abs. 1 KgfEG geworden. Denn er ist nach den das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 56 Abs. 2 BVerwGG bindenden tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht wegen seines früheren militärischen Dienstes, also aus Sicherheitsgründen, festgenommen worden, sondern im Rahmen der Maßnahmen der Besatzungsmächte, die als "automatischer Arrest" bezeichnet werden.

10

Der Kläger kann aber auch nicht entsprechend § 2 Abs. 2 Ziff. 1 KgfEG für die neuerliche Festhaltung einem Kriegsgefangenen gleichgestellt werden; denn das würde voraussetzen, daß er im ursächlichen Zusammenhang mit Ereignissen, die unmittelbar mit der Kriegführung des zweiten Weltkrieges zusammenhingen, von einer ausländischen Macht auf engbegrenztem Raum unter dauernder Bewachung festgehalten worden wäre. Die Festnahme des Klägers im Dezember 1945 hat jedoch nicht mit einem Kriegsereignis im Sinne des § 2 Abs. 2 Ziff. 1 KgfEG im ursächlichen Zusammenhang gestanden.

11

Nach dem Urteil vom 15. Mai 1957 (BVerwGE 5, 64[BVerwG 15.05.1957 - V C 343/56]) reicht es für den Anspruch auf Kriegsgefangenenentschädigung nicht aus, daß die Festnahme durch irgendein Ereignis während des zweiten Weltkriegs ausgelöst worden ist. Vielmehr muß das Ereignis unmittelbar mit der Kriegführung des zweiten Weltkriegs in Zusammenhang gestanden haben. Unter "Ereignis" ist dabei nur ein bestimmtes Einzelgeschehnis, nicht die allgemeine militärische und politische Lage zu verstehen. Der durch die Besetzung Deutschlands herbeigeführte Zustand ist kein Kriegsereignis, sondern eine Kriegsfolge. Maßnahmen der Besatzungsmächte, die diese nach der Besetzung Deutschlands aus politischen Gründen gegen einzelne Deutsche getroffen haben, stehen in der Regel nicht im Ursachenzusammenhang mit einem einzelnen Ereignis der Kriegführung, sondern sind Vorgänge der Besatzungspolitik und als solche Kriegsfolgemaßnahmen. Die Festnahme und Festhaltung ist in diesen Fällen auch nicht - wie es für die Zuerkennung der Kriegsgefangeneneigenschaft erforderlich wäre - durch das Sicherheitsbedürfnis der Alliierten bedingt gewesen. Ein solches hat gegenüber denjenigen nicht vorgelegen, die nur, weil sie dem nationalsozialistischen Regime - in welcher Weise auch immer - gedient hatten, nunmehr daraufhin überprüft werden sollten, ob ihnen Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder andere Unrechtshandlungen vorzuwerfen seien (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 5. März 1958 - BVerwGE 6, 232 -). Zu diesem Personenkreis, der aus den genannten Gründen einer besonderen Überprüfung unterzogen, werden sollte, gehörte auch der Kläger. Er ist im Dezember 1945, also nach Abschluß der Kriegshandlungen, wegen seiner Zugehörigkeit zur SS und wegen möglicherweise in diesem Zusammenhang begangener Unrechtshandlungen festgenommen worden. Diese Maßnahme stand nicht mehr in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Kriegführung; denn für sie spielte das Sicherheitsbedürfnis der Alliierten keine Rolle mehr. Sie war vielmehr eine Folge der durch den Kriegsausgang geschaffenen politischen Lage.

12

Das Schicksal, das der Kläger erlitten hat, erfüllt somit nicht den gesetzlichen Tatbestand, an den der Gesetzgeber einen Anspruch auf Kriegsgefangenenentschädigung geknüpft hat.

13

Die Revision des Klägers war daher mit der sich aus § 65 Abs. 1 BVerwGG ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 480 DM festgesetzt.

Kohlbrügge
Dr. Meyer-Westphalen
Dr. Wolf
Dr. Raschke
Dr. Gützkow