Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.08.1958, Az.: BVerwG V C 338.57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.08.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 338.57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 12602
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Köln - 08.08.1957
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 1 Satz 1 KgfEG
- § 2 Abs. 1 Satz 2 KgfEG
- § 2 Abs. 1 Satz 3 KgfEG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. August 1958
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Baring, Dr. Zinser und Dr. Meyer-Westphalen
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird der Bescheid des Landesverwaltungsgerichts Köln vom 8. August 1957 samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an die Vorinstanz zurückverwiesen.
Gründe
Der im Jahre 1899 geborene Kläger hat sich im Jahre 1940 freiwillig zur Waffen-SS gemeldet. Bei Kriegsende war er Untersturmführer und Kompanieführer in der Waffen-SS-Division Hohenstaufen. Er geriet mit seiner Einheit am 12. Mai 1945 in Österreich in britische Kriegsgefangenschaft. Ende November 1945 floh er aus dem Gefangenenlager Spittal in Österreich und traf etwa acht Tage später in seinem Heimatort K. bei M. (Siegkreis) ein.
Am 24. Dezember 1945 wurde er in seiner Wohnung von einer britischen Militärstreife festgenommen und am 3. Januar 1946 in das Lager Recklinghausen übergeführt. Er wurde aus diesem Lager am 20. Februar 1948 entlassen. Zuvor war er als Freiwilliger der Waffen-SS von dem Spruchgericht des Lagers zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt worden, die durch die Inhaftierung als verbüßt galt.
Der Antrag des Klägers auf Kriegsgefangenenentschädigung war im Verwaltungswege und im Verwaltungsrechtswege erfolglos. Das Landesverwaltungsgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, daß die Kriegsgefangenschaft des Klägers durch die gelungene Flucht beendet worden sei und daß seine spätere erneute Festnahme allein aus politischen Gründen stattgefunden habe. Das Landesverwaltungsgericht hat die Revision mit der Begründung zugelassen, daß die Klärung der Frage, wann eine Entlassung aus ausländischem Gewahrsam im Falle einer Flucht vorliege, von grundsätzlicher Bedeutung, sei.
Der Kläger hat Revision eingelegt.
Der Beklagte hat beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt.
Der angefochtene Bescheid kann nicht aufrechterhalten werden.
Nach § 2 Abs. 1 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1956 (BGBl. I S. 908) - KgfEG -, der für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgebend ist, gilt die folgende Regelung: Satz 1 schreibt vor, daß Kriegsgefangene diejenigen Deutschen sind, die wegen militärischen oder militärähnlichen Dienstes gefangengenommen und von einer ausländischen Macht festgehalten wurden. Gemäß Satz 2 richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung vom 6. Juni 1956 (BGBl. I S. 469) - BVG -, was als militärischer oder militärähnlicher Dienst anzusehen ist. Satz 3 bestimmt schließlich, daß dann, wenn Kriegsgefangene in ein im Geltungsbereich des Gesetzes gelegenes Internierungslager überführt worden sind, die Kriegsgefangenschaft mit dem Zeitpunkt endet, von welchem ab deutsche Stellen zur Entscheidung über die Entlassung befugt waren.
Nach den Sätzen 1 und 2 der wiedergegebenen Regelung kann der Kläger Kriegsgefangenenentschädigung in Anspruch nehmen. Denn entgegen der Auffassung, die das Landesverwaltungsgericht in dem angefochtenen Bescheid ausgesprochen hat, kommt es nicht darauf an, ob die Besatzungsmächte zu der hier fraglichen Zeit die Waffen-SS als militärischen oder als politischen Verband angesehen haben. Das allein maßgebende deutsche Gesetz stellt es nach Satz 2 darauf ab, ob das Bundesversorgungsgesetz den Dienst in der Waffen-SS als militärischen oder militärähnlichen Dienst bezeichnet. Das ist der Fall. Nach § 2 Abs. 1 a BVG ist militärischer Dienst jeder nach deutschem Wehrrecht geleistete Dienst als Soldat oder Wehrmachtsbeamter. Diese Vorschrift ist es, die dem Kläger zugute kommt. "Die im Entwurf enthaltene Bestimmung, daß auch Angehörige der Waffen-SS unter das Gesetz fallen, ist vom Bundestag in zweiter Lesung gestrichen worden (vgl. Sitzungsprotokoll vom 19. Oktober 1950). Der Grund hierfür war, wie sich aus dem Protokoll (S. 1) ergibt, daß nach Auffassung des Bundesrates die besondere Erwähnung der Waffen-SS - im Gegensatz zur Auffassung des BAM - nicht erforderlich ist, da der Dienst in der Waffen-SS, soweit sie der deutschen Wehrmacht unterstellt gewesen ist, als Wehrdienst im Sinne der deutschen Wehrgesetze anzusehen sei; vgl. auch das Urteil des Bayer. Landesversorgungsamtes vom 1. August 1951 (Amtsbl. 1952 S. 10)." Diese Ausführungen von Schieckel, Bundesversorgungsgesetz 2. Aufl. 1953 Anm. 4 zu § 2, werden nach Auffassung des Gerichts nicht nur der Entstehungsgeschichte, sondern insbesondere auch dem Sinn und dem Wortlaut des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes gerecht. Es ist kein Anhaltspunkt dafür vorhanden, daß die Einheit der Waffen-SS, welcher der Kläger angehört hat, nicht der deutschen Wehrmacht unterstellt gewesen ist.
Nach den Feststellungen des angefochtenen Bescheides, die in tatsächlicher Beziehung nach § 56 Abs. 2 BVerwGG für das Revisionsgericht bindend sind, steht es fest, daß der Dienst, den der Kläger in der Waffen-SS geleistet hat, auch für seine Festnahme am 24. Dezember 1945 ursächlich gewesen ist. Diese Tatsache nötigt zugleich zu der rechtlichen Feststellung, daß der Kläger die Begriffsmerkmale des § 2 Abs. 1 Satz 1 KgfEG erfüllt. Auf die Rechtsfrage, deretwegen das Landesverwaltungsgericht die Revision zugelassen hat, kommt es bei dieser Beurteilung des Sachverhalts nicht an.
Damit ist indessen noch nicht darüber entschieden, ob der Kläger wirklich Anspruch auf Kriegsgefangenenentschädigung geltend machen kann. Ob sie ihm tatsächlich zukommt, ist vielmehr von einer weiteren Frage abhängig, die sich aus § 2 Abs. 1 Satz 3 KgfEG ergibt. Diese Frage hat das Landesverwaltungsgericht in dem angefochtenen Bescheid offengelassen, wie von seinem Standpunkt aus nicht anders zu erwarten.
Der Kläger ist im Verlaufe der Kriegsgefangenschaft, die am 24. Dezember 1945 für ihn erneut begonnen hatte, offenbar in ein "Internierungslager" im Sinne des Gesetzes übergeführt worden. Es steht nicht fest, zu welchem Zeitpunkt das Lager Recklinghausen, in dem sich der Kläger seit dem Beginn des Jahres 1946 bis zu seiner Entlassung im Februar 1948 befunden hat, in die Verwaltung deutscher Stellen im Sinne des Gesetzes übergegangen ist. Es ist der Zeitpunkt offen, von dem an eine deutsche Stelle zur Entscheidung über die Entlassung aus dem Lager Recklinghausen befugt war. Je nachdem, wann dieser Zeitpunkt eingetreten ist, wird sich im Hinblick auf § 3 Abs. 1 Satz 1 KgfEG der Anspruch des Klägers in vollem Umfang oder teilweise als begründet oder auch als völlig unbegründet herausstellen. In demselben Sinn hat das erkennende Gericht bereits durchUrteil vom 9. Juli 1958 - BVerwG V C 514.56 - hinsichtlich eines ebenfalls in der britischen Zone gefangengenommenen Offiziers der ehemaligen deutschen Kriegsmarine entschieden.
Da dem Revisionsgericht nach § 56 Abs. 2 BVerwGG tatsächliche Feststellungen verwehrt sind, diese aber zur Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich sind, war er nach § 63 Abs. 1 b BVerwGG an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Kohlbrügge
Dr. Baring
Dr. Zinser
Dr. Meyer-Westphalen