Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.04.1959, Az.: BVerwG II C 304.57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.04.1959
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 304.57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 16383
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Rheinland-Pfalz - 16.04.1957 - AZ: 2 C 57/54
Rechtsgrundlage
- § 7 Abs. 1 Satz 1 (zweite Alternative) G 131
Fundstelle
- ZBR 1959, 282
Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 9. April 1959
durch
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Dr. Becker, Weber-Lortsch und Dr.
Idel
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. April 1957 wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger stand nach dem Besuch der Volksschule, nach Ableistung der Forstlehre und eines Probejahres im Forstdienst sowie nach dem Bestehen der Revierförsterprüfung seit 1924 im kommunalen Forstdienst. Seit 1927 war er Stadtförster von M. im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Im Jahre 1938 wurde er zum Stadtoberförster befördert und vom Beginn des Jahres 1940 ab nach der Besoldungsgruppe A 4 b 1 höhergestuft.
Zum 1. Januar 1941 wurde er als Oberförster (A 4 b 1) in den Staatsdienst übernommen. Dort wurde er am 25. Januar 1941 zum Forstamtmann und am 20. April 1943 zum Forstmeister befördert. In dieser Eigenschaft leitete er zunächst das Forstamt M.. Einer unter dem 28. Dezember 1944 verfügten Abordnung in den Landforstmeisterbezirk Potsdam zwecks Verwaltung des Forstamts Grünaue konnte der Kläger infolge Erkrankung nicht mehr Folge leisten. Seit Kriegsende wurde der Kläger nicht mehr wiederverwendet.
Der Kläger gehörte seit dem 1. Februar 1932 der NSDAP an. Er war in den Jahren 1932 und 1933 vorübergehend an verschiedenen Orten Block- und Ortsgruppenleiter. In den Jahren 1934/1935 betätigte er sich als Kreisinspekteur, Kreisamtsleiter und Kreisleiteradjutant. Seit dem 9. April 1934 war er Gaustellenleiter bei der Gauleitung der NSDAP in Koblenz er bearbeitete dort die Angelegenheiten der Forstbeamten. Entnazifizierungsbeschränkungen unterliegt der Kläger nach Überführung in die Gruppe V nicht mehr.
Mit Bescheid vom 27. August 1954 entschied das beklagte Ministerium, die Ernennungen des Klägers zum Forstamtmann und Forstmeister blieben nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung vom 1. September 1953 (BGBl. I S. 1288) - G 131 - unberücksichtigt. Der hiergegen gerichteten Anfechtungsklage hat das Oberverwaltungsgericht nach Beweiserhebung durch das angefochtene Urteil im wesentlichen aus den folgenden Gründen stattgegeben:
§ 8 G 131 stehe der Anwendung des § 7 G 131 auf den unter § 63 G 131 fallenden Kläger nicht entgegen, nachdem dieser auf Grund des § 3 des niedersächsischen Gesetzes über den Abschluß der Entnazifizierung vom 18. September 1951 (nds. GVBl. S. 231) ohne Einschränkungen in die Gruppe V übergeführt worden sei.
Für keine der beiden streitigen Beförderungen des Klägers sei ein Verstoß gegen beamtenrechtliche Vorschriften erkennbar. Bei seiner Beförderung zum Forstamtmann habe der Kläger das durch § 16 der Reichsgrundsätze über Einstellung, Anstellung und Beförderung vom 14. Oktober 1936 (RGBl. I S. 893) - RGr - vorgeschriebene Mindestalter von 35 Jahren gehabt. Für die Beförderung des Klägers zum Forstmeister seien neben der Verordnung über die Ausbildung zum höheren Forstdienst vom 11. Oktober 1937 (RGBl. I S. 129), deren Erfordernissen (Studium, Ausbildung) er nicht entsprochen habe, die Reichsgrundsätze und die Verordnung über die Vorbildung und die Laufbahn der deutschen Beamten vom 28. Februar 1939 (RGBl. I S. 371) - LaufbVO - anwendbar geblieben. Die nach § 17 RGr und § 40 LaufbVO für die Übernahme des Klägers als eines Beamten des gehobenen Dienstes in den höheren Dienst ohne Erfüllung der in der Verordnung vom 11. Oktober 1937 vorgesehenen Voraussetzungen erforderliche Ausnahmegenehmigung sei nach der Bekundung des Zeugen W. eingeholt worden.
Dafür, daß die Beförderungen des Klägers auf seine enge Verbindung zum Nationalsozialismus zurückzuführen seien, hätten sich hinreichende Anhaltspunkte nicht ergeben.
Die Beweislast dafür, daß nicht fachliche, sondern politische Erwägungen die Beförderungen überwiegend verursacht hätten, treffe die den § 7 G 131 anwendende Behörde. Es gebe zwar Fälle, in denen wegen einer für die Maßgeblichkeit sachfremder Erwägungen sprechenden Lebenserfahrung eine tatsächliche Vermutung für die Behörde streite. Solche tatsächlichen Vermutungen führten jedoch nicht zu einer Umkehrung der Beweislast. Denn die tatsächliche Vermutung in der Form des prima-facie-Beweises stelle keine Beweislastregel dar; sie beschränke sich vielmehr allein auf die Beweisführung. Infolgedessen sei es in diesen Fällen nicht erforderlich, daß der Beamte den Gegenbeweis oder den Beweis des Gegenteils führe. Vielmehr genüge es, daß der prima facie dargetane Geschehensablauf durch den Nachweis anderer Tatsachen in Frage gestellt werde, um die ursprüngliche Verteilung der Beweisführung wiederherzustellen.
Zwar spreche die Lebenserfahrung dafür, daß die enge Verbindung des Klägers zum Nationalsozialismus für dessen Beförderungen ausschlaggebend gewesen sei. Ohne die übliche Vorbildung sei der Kläger in kurzer Zeit vom Oberförster zum Forstmeister aufgestiegen. Er habe zu den bei der Personalauswahl im Forstdienst mitwirkenden Stellen der Gauamtsleitung enge Verbindung gehalten. Entgegen der Übung sei der Regierungspräsident in Koblenz als unmittelbar vorgesetzte Behörde des Klägers zu den Beförderungsabsichten nicht gehört worden. Ein dienstliches Bedürfnis für die Beförderungen sei nicht ersichtlich. Nach der Bekundung des Zeugen E. sei der Kläger bei dem Reichsforstamt charakterlich so unangenehm in Erscheinung getreten, daß der Zeuge ihn deswegen für eine Betriebsleiterstelle für ungeeignet gehalten habe. Möglicherweise habe der Zeuge W. die charakterlichen Eigenschaften des Klägers nicht genügend berücksichtigt und in dieser Richtung auch keine vollständige Aufklärung gesucht. Dies könne vor allem daraus entnommen werden, daß der Zeuge das Ehrengerichtsverfahren der Jägerschaft gegen den Kläger nach dem Hinweis des Generalforstmeisters, er habe die Sache annulliert, unberücksichtigt gelassen habe. Es könne auch nicht ausgeschlossen werden, daß der Kläger nicht durch seine fachliche Eignung, sondern durch seine Aktivität in der NSDAP in den Kreis der zu Befördernden gelangt sei, weil der Vorgesetzte des Zeugen W. diesem erklärt habe, der Generalforstmeister habe ihn auf den Kläger aufmerksam gemacht.
Jedoch sei durch die von dem Zeugen B. bestätigte Aussage des Zeugen W. erwiesen, daß fachliche Gründe für die Beförderung des Klägers vorgelegen haben könnten. Nach den Angaben des Zeugen W. sei der Kläger nur aus sachlichen Gründen befördert worden. Dieser Zeuge habe eindeutig bekundet, daß er den Kläger erst nach Prüfung und auf Grund seiner fachlichen. Eignung zur Beförderung vorgeschlagen habe. Der Kläger sei erst nach Abgabe dieser fachlichen Beurteilung der für ihn maßgebenden Stelle befördert worden.
Auf die Vernehmung weiterer, von dem beklagten Ministerium benannter Zeugen komme es nicht an.
Die möglicherweise durch den Umstand, daß der Kläger auf Verlangen der NSDAP zum Gemeindeoberförster ernannt worden sei, begründete tatsächliche Vermutung für die Fortwirkung sachfremder Erwägungen bei den späteren Beförderungen sei durch die Bekundungen des Zeugen W. erschüttert. Auf die Aussagen der. Zeugen P., Fr. und W. wäre es nur dann angekommen, wenn sie hätten bekunden können, daß das Reichsforstamt als die für die Vorbereitung der auszusprechenden Beförderungen maßgebende Stelle nicht auf Grund der Erwägungen des Personalreferenten, sondern ungeachtet dieser Erwägungen aus sachfremden Gründen die Beförderungen des Klägers in die Wege geleitet hätte. Dies sei nicht der Fall.
Das beklagte Ministerium sei hiernach beweisfällig geblieben.
Die gegen dieses Urteil eingelegte Revision hat das beklagte Ministerium fristgerecht im wesentlichen wie folgt begründet:
Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts kehre die durch Lebenserfahrung begründete tatsächliche Vermutung für die ausschlaggebende Mitwirkung politischer Beweggründe die Beweislast mit der Folge um, daß nunmehr der Beamte für das Überwiegen sachlicher Beweggründe für eine Beförderung beweispflichtig sei. Bei der Ernennung eines "alten Kämpfers" spreche eine tatsächliche Vermutung für das Überwiegen politischer Gründe. Werde eine solche Vermutung nicht widerlegt, so müsse dies der Beamte gegen sich gelten lassen.
Das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen für diese Vermutung sei in dem Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht seitens des beklagten Ministeriums behauptet worden. Dieses habe unter Benennung des Zeugen N. vorgetragen, der Kläger sei vom Revierförster zum Gemeindeoberförster allein auf Betreiben der Parteidienststellen befördert worden. Mit der Nichtvernehmung dieses Zeugen und der weiterhin benannten Zeugen R., Fr. und W. sei die Aufklärungspflicht verletzt worden. Durch die Vernehmung dieser Zeugen wäre die Motivierung der Beförderungen des Klägers durch politische Erwägungen sogar bewiesen worden, so daß es darauf, ob insoweit eine auf der Lebenserfahrung beruhende tatsächliche Vermutung spreche und wer das Risiko der Unerweislichkeit zu tragen habe, nicht angekommen wäre.
Die Beweiswürdigung des Oberverwaltungsgerichts hinsichtlich der Nichteinschaltung des Regierungspräsidenten bei der Beförderung des Klägers zum Forstmeister verstoße gegen allgemeine Erfahrungssätze. Aus seinen Feststellungen, der Regierungspräsident sei entgegen der Übung nicht zu der Beförderungsabsicht gehört und nicht einmal aufgefordert worden, sich über die Eignung des Klägers zu äußern, hätte das Oberverwaltungsgericht folgern müssen, daß die Vorschläge zu den Beförderungen des Klägers hier nicht - wie es bei Beamtenernennungen und -beförderungen sonst der Fall sei - von der vorgesetzten Dienstbehörde, sondern von einflußreichen Steilen der Partei gekommen seien. Dies liege um so näher, als der Kläger seit 1934 als Gauhauptstellenleiter bei der Gauleitung Koblenz der NSDAP tätig gewesen sei und dort Fragen der Forstbeamten bearbeitet habe. Auch der Zeuge Prof. Eberts habe in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht bekundet, wenn der Regierungspräsident in Koblenz zu der Beförderung des Klägers nicht gehört worden sei, dann könne er sich die Beförderung nur durch Einflußnahme der Partei erklären.
Der Beklagte beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Der Kläger tritt der Revision entgegen und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist begründet, weil das angefochtene Urteil auf der unrichtigen Anwendung von Bundesrecht, nämlich des § 7 Abs. 1 Satz 1 (zweite Alternative) G 131, beruht (§ 56 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 - BGBl. I S. 625 - BVerwGG).
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, die Beförderungen, des Klägers zum Forstamtmann und zum Forstmeister hätten nicht beamtenrechtlichen Vorschriften widersprochen, ist im Einblick auf die dem § 7 Abs. 1 Satz 1 (erste Alternative) G 131 durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. insbesondere. BVerwGE 4, 285) gegebene Auslegung rechtlich bedenkenfrei. Sie beruht im übrigen auf der Anwendung und Auslegung von Rechtsvorschriften, die nach § 56 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen sind, sowie auf der - mangels erkennbarer Verstöße gegen die Denkgesetze oder allgemeinen Erfahrungssätze - nach § 56 Abs. 2 BVerwGG für das Revisionsgericht bindenden Würdigung von Tatsachen und Beweisergebnissen. Aus diesen Erwägungen und mit Rücksicht darauf, daß es für die Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 1 G 131 genügt, wenn auch nur eine der beiden Alternativen dieser Vorschrift erfüllt ist (BVerwG, Urteil vom 29. März 1957 - BVerwG VI C 108.56 -), brauchte deshalb der erkennende Senat nur zu prüfen, ob das Oberverwaltungsgericht die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 1 (zweite Alternative) G 131 auf den Kläger richtig angewendet hat. Dies ist zu verneinen.
Das Oberverwaltungsgericht hat zwar nicht verkannt, daß § 7 Abs. 1 Satz 1 (zweite Alternative) G 131 nur auf Ernennungen und Beförderungen angewendet werden darf, für die über die allgemeine Bevorzugung von Parteimitgliedern hinaus die enge Verbindung des betroffenen Beamten zum Nationalsozialismus überwiegend wirksam gewesen ist, und daß die Anwendung dieser Vorschrift auch dann noch ausgeschlossen ist, wenn die enge Verbindung zum Nationalsozialismus einerseits und sachliche Erwägungen andererseits für die Ernennung oder Beförderung Beweggründe von gleichem Gewicht gewesen sind (BVerwGE 2, 10 [18/19]).
Indessen hat das Oberverwaltungsgericht übersehen, daß bei der Prüfung der Frage, ob eine Ernennung oder Beförderung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 (zweite Alternative) G 131 nicht zu berücksichtigen ist, zwar von der Rechtsstellung des Betroffenen am 8. Mai 1945 auszugehen, jedoch auf die zeitlich vorhergehenden Ernennungen oder Beförderungen, soweit diese der nationalsozialistischen Machtübernahme folgten, Rückschau zu halten ist, weil die etwaigen politischen Beweggründe, die für diese Ernennungen oder Beförderungen wirksam geworden sind, vielfach auch für alle folgenden Akte der Ernennungsbehörde während der nationalsozialistischen Herrschaft wirksam geblieben sein dürften und weil die Tatsache, daß eine solche Ernennung oder Beförderung wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommen wurde, die Vermutung begründet, daß auch bei den späteren, darauf fußenden Ernennungen oder Beförderungen das Schwergewicht der Beweggründe im politischen Bereich gelegen hat (vgl. BVerwGE 2, 10 [19]; 3, 110 [113, 115]; 5, 61 [62]; 5, 275 [278]).
Bereits im Hinblick auf diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das angefochtene Urteil deshalb fehlerhaft, weil es die sich danach stellende Frage, ob der Kläger auf Verlangen der NSDAP zum Stadtoberförster ernannt worden ist, trotz dahingehender Beweisangebote des Beklagten offengelassen hat. Denn wäre diese Frage zu bejahen, dann wäre bereits durch diese politisch bedingte Ernennung des Klägers die nach der angeführten Rechtsprechung zu seinen Lasten gehende tatsächliche Vermutung des Fortwirkens überwiegend politischer Gründe bei den späteren Beförderungen des Klägers mit den noch zu erörternden Rechtsfolgen begründet.
Dem steht der zwischen der Ernennung des Klägers zum Stadtoberförster und den hier streitigen Beförderungen liegende Wechsel des Dienstherrn um so weniger entgegen, als die vorerörterte tatsächliche Vermutung in jedem Falle gilt, wenn die spätere Ernennung oder Beförderung auf der früheren tatsächlich fußte (BVerwGE 5, 275 [278/279]), und weil das Forstpersonalwesen unter Einschluß auch des Gemeindeforstdienstes bereits seit 1934 reichseinheitlich gelenkt wurde (vgl. Gesetz über die Überleitung des Forstwesens auf das Reich vom 3. Juli 1934 - RGBl. I S. 534 - nebst Durchführungsverordnungen vom 12. Juli 1934 - RGBl. I S. 617 - und vom 28. Januar 1935 - RGBl. I S. 70 -; ferner Erlaß, betr. die Amts- und Dienststellenbezeichnungen der Gemeindeforstbeamten vom 5. November 1934 - MBliV Sp. 1491 -).
Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts kehrt die durch die Feststellung, eine Ernennung oder Beförderung sei wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommen worden, begründete Vermutung, daß dieser politische Beweggrund auch noch bei der Begründung der späteren Rechtsstellungen überwiegend wirksam geblieben ist, die Beweislast mit der Folge um, daß der betroffene Beamte als Träger der materiellen Beweislast zu behandeln ist, wenn sich nicht feststellen läßt, daß die zuständige Ernennungsbehörde sich bei den späteren Ernennungen oder Beförderungen durch sachliche Erwägungen von solchem Gewicht hat leiten lassen, daß nunmehr von einem Übergewicht der politischen über die sachlichen Beweggründe im Sinne der erwähnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr die Rede sein kann (BVerwGE 3, 110 [115 unten]).
Wie der Senat bereits in seinemBeschluß vom 26. November 1958 - BVerwG II CB 18.58 - ausgeführt hat, ist zu unterscheiden zwischen dem prima-facie-Beweis und dem Wahrscheinlichkeitsbeweis. Der prima-facie-Beweis kommt nur bei typischen Geschehensabläufen in Betracht, bei denen angesichts des typischen Charakters die konkreten Umstände für die tatsächliche Beurteilung außer Belang sind. Er begründet die Überzeugung des Richters in vollem Umfang und hinterläßt keine Ungewißheit, die durch eine tatsächliche Vermutung nebst Umkehrung der materiellen Beweislast auszuräumen wäre.
Im übrigen können die Geschehensabläufe, die der Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 1 (zweite Alternative) G 131 zugrunde liefen, in der Regel nicht als so typisch bezeichnet werden, daß sich eine Würdigung und Abwägung der besonderen Umstände des Einzelfalles erübrigen würde. Demgegenüber bietet der Wahrscheinlichkeitsbeweis die Grundlage für eine gewisse tatsächliche widerlegbare Vermutung und rechtfertigt demzufolge eine Umkehrung der materiellen Beweislast mit der Wirkung, daß die betroffene Prozeßpartei die Vermutung gegen sich gelten lassen muß, wenn sich das Gegenteil nicht feststellen läßt (BGH in NJW 1951 S. 360; BVerwGE 3, 110 [115] nebst Verweisungen). Gegen eine solche Verteilung der materiellen Beweislast können - entgegen der Ansicht des Klägers - aus Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes rechtliche Bedenken nicht hergeleitet werden, weil die in dieser Vorschrift enthaltene Gewährleistung sich in der Eröffnung eines Rechtsweges erschöpft (BVerwGE 1, 60[BVerwG 12.01.1954 - I C 99/53] [62]; 6, 84 [85]; 7, 66 [74]).
Diesen Wahrscheinlichkeitsbeweis, nicht hingegen den prima-facie-Beweis, hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner vorerwähnten Rechtsprechung gemeint. Danach hätte das Oberverwaltungsgericht weder von einer Prüfung der - von dem Beklagten behaupteten und unter Beweis gestellten - Ursächlichkeit ausschließlich oder überwiegend politischer Erwägungen im Sinne der zweiten Alternative des § 7 Abs. 1 Satz 1 G 131 für die Ernennung des Klägers zum Stadtoberförster absehen noch sich auf die Feststellung beschränken dürfen, "daß der prima-facie dargetane Geschehensablauf durch den Nachweis anderer Tatsachen in Frage gestellt sei", weil es erwiesen sei, daß fachliche Gründe für die Beförderungen des Klägers vorgelegen haben "können", oder weil die etwa aus der politisch bedingten Ernennung des Klägers zum Stadtoberförster abzuleitende Vermutung einer Fortwirkung überwiegend politischer Motive bei seinen späteren Beförderungen im Reichsforstdienst durch die Bekundung des Zeugen Wagner "erschüttert" sei. Vielmehr hätte das Oberverwaltungsgericht bei richtiger Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 1 (zweite Alternative) G 131 in der dieser Vorschrift durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gegebenen Auslegung zunächst - gegebenenfalls unter Erhebung der insoweit seitens des Beklagten angebotenen Beweise - feststellen müssen, ob der Kläger - wie das beklagte Ministerium hat vortragen lassen - ausschließlich oder überwiegend auf Verlangen der NSDAP zum Stadtoberförster ernannt worden ist. Bei Bejahung dieser Frage hätte das Oberverwaltungsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen der zweiten Alternative des § 7 Abs. 1 Satz 1 G 131 nur aufgrund der Feststellung verneinen dürfen, bei den Beförderungen des Klägers zum Forstamtmann und zum Forstmeister habe sich die Ernennungsbehörde durch sachliche Erwägungen von solchem Gewicht leiten lassen, daß nunmehr von einem Übergewicht der - kraft der zu Lasten des Klägers gehenden Vermutung fortwirkenden - politischen Beweggründe nicht mehr die Rede sein könne.
Die hiernach erforderliche Abwägung zwischen diesen politischen und den bei diesen Beförderungen etwa wirksam gewordenen fachlichen Beweggründen der Ernennungsbehörde, die zudem im Hinblick auf die tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts über das Ausmaß der politischen Betätigung des Klägers und über die Vorgänge bei seinen Beförderungen nahegelegen hätte, hat das Oberverwaltungsgericht schon deshalb nicht vorgenommen, weil es auf Grund seiner - wie ausgeführt - unrichtigen Auffassung, die durch eine überwiegend politisch bedingte Ernennung begründete Vermutung für das Fortwirken der überwiegend politischen Motive bei den späteren Beförderungen kehre die Beweislast nicht um und es genüge, wenn der prima facie dargetane Geschehensablauf durch den Nachweis anderer Tatsachen "in Frage gestellt" werde, bereits im Hinblick auf die von ihm getroffene Feststellung, daß fachliche Gründe für die Beförderungen des Klägers vorgelegen haben "können", das beklagte Ministerium für "beweisfällig geblieben" erachtete, wegen dieser nach der Auffassung des erkennenden Senats unrichtigen Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 1 (zweite Alternative) G 131 ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zwecks Nachholung der wegen der unrichtigen Auslegung der vorgenannten Vorschrift unterbliebenen, jedoch aus den mitgeteilten Gründen unerläßlichen tatsächlichen Feststellungen an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 63 Abs. 1 Buchst. b BVerwGG).
Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird noch darauf hingewiesen, daß die in dem angefochtenen Urteil enthaltene Feststellung, daß der Kläger tatsächlich eine enge Verbindung zum Nationalsozialismus unterhalten hat, nicht notwendige Voraussetzung für die Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 1 (zweite Alternative) G 131 ist (BVerwGE 3, 110 [111]). Vielmehr kommt es bei der Anwendung dieser Vorschrift lediglich auf die erkennbaren Vorstellungen und Beweggründe der Ernennungsbehörde bei der Vornahme der Ernennung oder Beförderung (BVerwGE 2, 10 [14]; 3, 110 [111] und öfter) insbesondere darauf an, ob sich die Ernennungsbehörde zu der Ernennung überwiegend durch politische Gründe bestimmen ließ, mithin Erwägungen einer nach der fachlichen und persönlichen Eignung ausgerichteten Personalauslese nicht oder in geringerem Maße Raum gab (BVerwG, Urteil vom 6. Januar 1956 - BVerwG II C 197.53 - NDBZ 1956 S. 108, ZBR 1956 S. 168 [LS], RiA 1956 S. 174 und öfter). In diesem Zusammenhang können die etwa erneuten Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts über die besondere politische Qualifikation des Klägers und darüber bedeutsam werden, daß dem Zeugen W. von seinem Vorgesetzten erklärt worden sei, der Generalforstmeister habe ihn auf den Kläger aufmerksam gemacht, und der Zeuge W. habe das gegen den Kläger durchgeführte ehrengerichtliche Verfahren der Jägerschaft im Hinblick auf dessen "Annullierung" durch den Generalforstmeister unberücksichtigt gelassen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.300 DM festgesetzt.
gez. Dr. de Chapeaurouge
gez. Dr. Becker
gez. Dr. Idel