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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.03.1959, Az.: BVerwG IV C 3.58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.03.1959
Aktenzeichen
BVerwG IV C 3.58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 16422
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Köln - 28.05.1956 - AZ: 5 KL 240.55

Fundstellen

  • Fachberater 1959, 345
  • Mtbl.BAA 1959, 476
  • ZLA 1959, 237

Amtlicher Leitsatz

Wohnraum, auch wenn er gewerblich genutzt wurde, und Einrichtungsgegenstände, einschließlich der Kundenkartei, sind keine existenzbedingenden Sachgüter, deren Verlust ursächlich für den Verlust der Existenzgrundlage eines allein arbeitenden Vertreters gewesen sein kann.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 1959
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Oswald, Dr. Müller und Clauß
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Köln vom 28. Mai 1956 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 360 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der am 14. Juni 1956 verstorbene Ehemann der Klägerin beantragte im November 1952 wegen eines Kriegssachschadens als Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage eine Entschädigungsrente. Er gab an, er habe im Jahre 1944 in G. durch Kriegseinwirkung seine Mietwohnung nebst Einrichtungsgegenständen verloren; von dieser Wohnung aus habe er eine Vertretertätigkeit ausgeübt; außerdem habe er durch die Schädigung Einkünfte aus Untervermietung eingebüßt. Er sei zwar seit Kriegsbeginn Angestellter im Kommunaldienst und später im Ostministerium gewesen, habe aber trotzdem noch Einnahmen aus Provisionen gehabt. Nach dem Kriege sei es ihm wegen Verlustes der Wohnung und der Kundenkartei nicht mehr möglich gewesen, seine frühere Tätigkeit wieder aufzunehmen. - Die Ausgleichsbehörde lehnte den Antrag ab. Der Beschwerdeausschuß begründete die Zurückweisung der eingelegten Beschwerde damit, für den Verlust der Provisionen sei nicht der Kriegssachschaden, sondern der Berufswechsel ursächlich gewesen; die Einnahmen aus Untervermietung seien nur eine unbedeutende zusätzliche Einnahmequelle gewesen.

2

Das Landesverwaltungsgericht Köln hob durch Urteil vom 28. Mai 1956 die Behördenentscheidungen auf und verpflichtete die Behörde, dem damaligen Kläger Entschädigungsrente zu gewähren. Nach der Auskunft des Finanzamtes sei als erwiesen anzunehmen, daß der Kläger in den Jahren vor dem Kriege 1937-1939 durchschnittliche Einkünfte von mehr als 4.001 RM jährlich gehabt habe. Der Verlust dieser Einkünfte beruhe auf dem Kriegssachschaden; Wohnung und Einrichtungsgegenstände seien für die Berufsausübung so wesentlich gewesen, daß diese nur mit deren Hilfe habe ausgeübt werden können. So sei es dem Ehemann der Klägerin nach den Kriege nicht mehr gelungen, von anderen Orten als seinem früheren Wohnsitz die Vertretertätigkeit wieder aufzunehmen. Der Berufswechsel könne nur als kriegsbedingt und für die Kriegsdauer angesehen werden. Diese Überzeugung habe das Gericht insbesondere daraus gewonnen, daß der Ehemann der Klägerin weiterhin Beiträge an die Fachschaft der Handelsvertreter gezahlt habe. Hinzu komme, daß er nebenbei mit Unterstützung seiner Ehefrau Geschäfte - wenn auch in bescheidenem Umfange - vermittelt habe, und daß er sich nach dem Kriege alsbald seinem ursprünglichen Berufe nieder habe zuwenden sollen.

3

Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Landesverwaltungsgericht hat die vom Senat zugelassene Revision eingelegt und sie in erster Linie mit der Verletzung materiellen Rechts begründet; hilfsweise hat er um Rückverweisung der Sache an die Vorinstanz gebeten, weil der Sachverhalt noch nicht genügend geklärt erscheine. Anzuerkennen sei, daß der Ehemann der Klägerin nur aus kriegsbedingten Gründen ein festes Anstellungsverhältnis gesucht und gefunden habe, jedoch schließe die Vorschrift des § 261 Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG - die Gewährung von Kriegsschadenrente bei Verlust von Wohnraum ganz allgemein aus. Ob der Ehemann der Klägerin Teile seiner Wohnung überwiegend gewerblich genutzt habe, sei bisher tatsächlich nicht festgestellt. In dem Urteil des Landesverwaltungsgerichts werde auch nur beiläufig erwähnt, für eine Vertretertätigkeit seien Schreibtisch, Fernsprecher, Kundenkartei und Schreibmaschine erforderlich; entsprechende Sachermittlungen seien aber auch insoweit nicht angestellt worden. Das erkläre sich daraus, daß die Entscheidung offenbar auf der rechtsirrigen Annahme beruhe, der Verlust von Wohnraum reiche für die Geltendmachung eines Verlustes der Existenzgrundlage schlechthin aus. - Was die Mieteinnahmen betrafen, so seien diese unerheblich.

4

Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht hat sich den vorstehenden Ausführungen angeschlossen und hat vorsorglich Revision eingelegt.

5

Die Klägerin hält beide Revisionen für unzulässig, und zwar letztere, weil sie verspätet eingelegt sei. Sachlich schließt sie sich der Urteilsbegründung an.

6

II.

Die Revision mußte Erfolg haben.

7

Zu Unrecht rügt die Klägerin, die Revision sei unzulässig, weil sei von dem Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds - VIA - beim Landesverwaltungsgericht eingelegt ist. - Nach § 339 Abs. 1 LAG können der Antragsteller und der VIA innerhalb der Revisionsfrist Revision an das Bundesverwaltungsgericht einlegen. Die Vorschrift läßt offen, ob das Rechtsmittel von dem örtlichen VIA oder von dem beim Bundesverwaltungsgericht bestellten VIA einzulegen und ob es beim Revisionsgericht anzubringen ist. Nun hat aber der Große Senat des Bundesverwaltungsgerichts durch Beschluß vom 22. Juni 1955 (BVerwGE 2, 159) zur alten, gleichinhaltlichen Fassung des § 339 Abs. 1 LAG entschieden, daß auch in Lastenausgleichssachen die Revision bei dem Verwaltungsgericht einzulegen ist, dessen Entscheidung angefochten wird. Daher kann dies dann auch durch den bei diesem Gericht bestellten VIA geschehen; er ist an dem Verfahren beteiligt gewesen und war befugt, das die Instanz abschließende Urteil mit der Revision anzufechten.

8

Die Revision ist auch begründet.

9

Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in seinemUrteil vom 16. Januar 1958 - BVerwG III C 25.57 - entschieden, daß durch den Verlust von Räumen, deren Besitz durch ein obligatorisches Rechtsverhältnis vermittelt wird, ein Kriegssachschaden als Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage unmittelbar entstanden sein kann. Aus der unmittelbaren Sachnutzung zieht außer dem Eigentümer oder einen dinglich Nutzungsberechtigten auch ein kraft persönlichen Rechts zum Gebrauch befugter Mieter Gebrauchsvorteile. Diese müssen allerdings, ohne das Vermögen eines Dritten zu durchlaufen, unmittelbar in dessen Vermögen übergehen. - Der Annahme eines unmittelbaren Kriegssachschadens im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 4 LAG stände also nicht entgegen, daß der Ehemann der Klägerin nur Mieter der zerstörten Räume gewesen ist. - Indes kann dem Landesverwaltungsgericht nicht zugegeben werden, daß der verstorbene Ehemann der Klägerin notwendigerweise nur von seiner G. Wohnung aus in der Lage war, seinem Berufe als Vertreter nachzugehen. Das Ruhrgebiet ist dicht besiedelt, und es ist nicht einzusehen, weshalb trotz der damaligen Kriegszerstörungen nicht auch noch von einer anderen Ortschaft oder von anderen Räumen derselben Ortschaft eine selbständige Berufsausübung möglich gewesen wäre. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, daß nur solche Räume, die für die Erhaltung eines festen Kundenkreises unentbehrlich sind, existenzbedingende Gebrauchsvorteile bieten (vgl. Urteil des IV. Senatsvom 21. November 1958 - BVerwG IV C 143.58 -). Das trifft regelmäßig für den Einzelhandel zu, nicht aber für eine Vermittlertätigkeit von der Art, wie sie der verstorbene Ehemann der Klägerin in dem von ihm vertretenen Geschäftszweig ausgeübt hatte. Wie dieser selbst dargetan hat, vertrat er eine beschränkte Zahl größerer Firmen, insbesondere der Eisen- und Maschinenbranche. Erfahrungsgemäß sind dafür Räume in einer bestimmten Gegend nicht existenzbedingend. Die Tätigkeit hätte. - wie bereits erwähnt - ebensogut von Ersatzräumen in derselben oder in einer anderen Ortschaft fortgesetzt werden können. - Daß der Verlust von Wohnraum schlechthin für die Gewährung von Kriegsschadenrente unerheblich ist, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (vgl. § 261 Abs. 3 LAG).

10

Die tatsächlichen Feststellungen lassen ebensowenig den Schluß zu, die Existenzgrundlage des Ehemannes der Klägerin sei untrennbar mit den in der Wohnung zerstörten Sachgütern verknüpft gewesen. Zunächst geht aus der bei den Kriegssachschädenbehörden eingereichten Schadensliste hervor, daß das Inventar ausschließlich aus echtem Hausrat, also aus Gegenständen, die der Befriedigung des persönlichen Wohnbedürfnisses des Geschädigten und seiner Familie dienten, bestand. Selbst wenn man aber Sachgüter wie Schreibtisch, Schreibmaschine und Fernsprecher in Betracht zieht, von denen das Landesverwaltungsgericht allgemein annimmt, sie seien für einen Vertreter existenznotwendig, und unterstellt, derartige Gegenstände seien in der Wohnung vorhanden gewesen, so kann nach den Umständen dieses Falles doch nicht anerkannt werden, ihr Verlust habe zwangsläufig die Existenzgrundlage des Ehemannes der Klägerin vernichtet und die Quelle seiner Einkünfte zum Versiegen gebracht. Auch ohne diese Gegenstände hätte die Vertretertätigkeit ohne wesentliche Einschränkungen - vielleicht mit gewissen Verzögerungen - weiter ausgeübt werden können (vgl. BVerwG III C 55.55, BVerwG III C 23.54, BVerwG III C 21.55 = BVerwGE 2, 170 [171], BVerwG IV C 139.55, BVerwG IV C 103.55, BVerwG IV C 75.56).

11

Auch die Frage, ob etwa der Verlust der besonders auf die berufliche Tätigkeit des Ehemannes, der Klägerin zugeschnittenen Kundenkartei existenzvernichtende Folgen gehabt hat, ist unter den besonderen Umständen dieses Falles zu verneinen. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Urteil vom 28. August 1958 - (BVerwG III B 157.56/BVerwG III C 199.58) - ausgeführt, die Existenzgrundlage eines Handelsvertreters beruhe überwiegend auf seiner Vorbildung, seiner Geschäftserfahrung, der Kundenwerbung und auf der Aufrechterhaltung der Geschäftsverbindung mit den geworbenen Kunden. Die Vernichtung von Sachgütern könne zwar diese Tatbestände beeinträchtigen, aber nicht im ganzen beseitigen. Der Verlust einer Kundenkartei eines allein arbeitenden Handelsvertreters könne daher grundsätzlich nicht als existenzzerstörend anerkannt werden. - Der Senat hat keinen Anlaß, hier von den genannten Grundsätzen abzuweichen. Der Sachverhalt läßt die Annahme nicht zu, es lägen ausnahmsweise besondere Verhältnisse vor, die eine andere Auffassung rechtfertigen könnten. - Denkbar wäre, daß die Kundenkartei eines ambulanten Händlers existenzbedingend sei. So liegen die Dinge aber hier nicht. - Daher bedurfte es auch keiner weiteren tatsächlichen Feststellungen mehr, etwa der Einholung eines Sachverständigengutachtens, um in der Sache zu entscheiden.

12

Sind aber weder der Verlust von Wohnraum - auch soweit er überwiegend gewerblichen Zwecken gedient hat - noch der Verlust des Inventars einschließlich der Kundenkartei existenzvernichtende Umstände gewesen, so kann es nicht mehr darauf ankommen, wie hoch die Reineinnahmen der Eheleute aus Untervermietungen gewesen sind. Denn selbst Reineinnahmen von monatlich 100 RM könnten für sich allein niemals zur Gewährung von Entschädigungsrente führen. Begehrt wird Entschädigungsrente; diese ist nach § 284 LAG bei Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage nur dann zu gewähren, wenn die Durchschnittsjahreseinkünfte des Geschädigten mindestens 4.001 RM betrugen. Diese Grenze würde nur bei Annahme einer zusammengesetzten Existenzgrundlage erreicht. Dazu besteht aber keine Möglichkeit, weil der Verlust der Einnahmen aus der Vertretertätigkeit des verstorbenen Ehemannes der Klägerin als Schadenstatbestand im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 4 LAG ausscheiden muß.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG -, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 360 DM festgesetzt. [D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 74 BVerwGG.

Külz
Dr. Kniesch
Oswald
Dr. Müller
Clauß