Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.03.1959, Az.: BVerwG III C 276.57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.03.1959
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 276.57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 16323
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Düsseldorf - 12.06.1957 - AZ: 8 KL 1262/56
Rechtsgrundlage
- § 295 LAG
Fundstellen
- IFLA 1959, 217
- RLA 1959, 283
- ZLA 1959, 300
In der Verwaltungsstreitsache hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 5. März 1959
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Klein, Lullies, Dr. Sieveking und Pütz
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Düsseldorf vom 12. Juni 1957 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
Der Kläger ist der jüngste von drei Söhnen des verstorbenen Landwirts und Landrats a.D. von C. dem das etwa 4000 Morgen große Rittergut W. im Kreise Neustadt (Oberschlesien) gehörte. Er übernahm im Jahre 1942 die Verwaltung des väterlichen Gutes, nachdem sein Bruder Hermann, der bisherige Gutsverwalter, gefallen, der andere Bruder vermißt und er selbst mit Rücksicht hierauf uk-gestellt worden war. Nach den Feststellungen des Landesverwaltungsgerichts übertrugen die Eltern dem Kläger, als er seine Stelle antrat, die in Wege des Erbgangs auf sie übergegangenen Motel der Vier-Zimmerwohnung des gefallenen Bruders einschließlich einer dazu gehörenden Küche zum Eigentum, denn er sollte "nicht nur die Verwalterstelle des älteren Bruders übernehmen", sondern "auch sonst in dessen persönliche Verhältnisse eintreten". Der Bruder hatte die gesamte Wohnung, wie das Landesverwaltungsgericht weiter festgestellt hat, einschließlich der Kücheneinrichtung, "voll benutzt". Der Kläger stellte die Kücheneinrichtung auf den Speicher ab: mit den Zimmereinrichtungen zog er in den von den Eltern bewohnten Flügel des Gutshauses.
Im Jahre 1945 wurde der Kläger vertrieben. Seinem Antrage auf Feststellung eines Vertreibungsschadens und Gewährung von Hausratentschädigung entsprachen die Ausgleichsbehörden nach § 295 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG - nur zur Hälfte, weil er seine Küche nicht benutzt und deshalb keinen eigenen Haushalt mit überwiegend eigener Einrichtung geführt habe.
Das Landesverwaltungsgericht hat die ablehnenden Bescheide aufgehoben und das Ausgleichsamt für verpflichtet erklärt, dem Kläger die Hausratentschädigung in voller Höhe zu gewähren. Es meint, der Kläger habe einen Haushalt mit überwiegend eigener Einrichtung in Sinne des § 295 Abs. 1 LAG geführt, weil es lediglich kriegsbedingt gewesen sei, daß er seine Kücheneinrichtung nicht benutzt habe.
Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds hat die vom Landesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrage, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, der Kläger habe zwar genügend Einrichtungsgegenstände gehabt, um einen eigenen Haushalt zu führen, habe aber die hierin liegende Möglichkeit nicht genutzt und auch nicht nutzen wollen, wie daraus hervorgehe, des die Küche auf den Speicher abgestellt und die übrigen Möbel in den von seinen Eltern bewohnten Flügel des Gutshauses verlagert habe. Er habe also, so wie er das gewohnt gewesen sei, bevor er Verwalter geworden sei, auch nachher im Haushalt der Eltern leben wollen. Nicht aus kriegsbedingten, sondern aus "familienbedingten" Gründen habe er davon abgesehen, einen eigenen Haushalt zu führen. Die in der Revisionsbegründung zunächst noch enthaltenen Rügen von Verfahrensmängeln hat der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds in der mündlichen Verhandlung fallengelassen.
Der Kläger tritt der Revision entgegen. Der Beklagte hat keine Erklärung abgegeben.
Die Revision hat keinen Erfolg.
Das Landesverwaltungsgericht hat mit Recht angenommen, daß der Kläger einen eigenen Haushalt geführt hat. Für die Entscheidung hierüber kommt es nach dem Urteil des Senatsvom 18. Dezember 1958 - BVerwG III C 2.57 - nicht unbedingt auf ein objektiv zu bestimmendes Merkmal, wie etwa das Zubereiten einer großen oder gar überwiegenden Anzahl von Mahlzeiten an. Es genügt vielmehr, daß die subjektive Einstellung, einen vorhandenen eigenen Hausrat im Sinne einer eigenen Haushaltsführung zu benutzen, durch objektive Merkmale ausreichend bekundet worden ist. Diese Voraussetzungen liegen vor. Daß der Kläger einen eigenen Hausrat hatte, ergibt sich daraus, daß ihm die Vier-Zimmerwohnung seines gefallenen Bruders, einschließlich der dazu gehörenden Kücheneinrichtung, zu Eigentum übertragen worden ist. Daß er die subjektive Einstellung hatte, diesen Hausrat im Sinne einer eigenen Haushaltsführung zu benutzen, ergibt sich aus der Feststellung des Landesverwaltungsgerichts, bei der Größe des verwalteten Gutes sei ein eigener Haushalt nicht nur möglich, sondern angebracht gewesen, und aus der damit übereinstimmenden weiteren Feststellung, daß der Kläger nicht nur die Verwalterstelle des gefallenen Bruders übernehmen, sondern "auch sonst in dessen persönliche Verhältnisse" eintreten sollte. Das kann dem Sinnzusammenhang nach nur dahin verstanden werden, daß der Kläger die durch die Verhältnisse des Gutes gebotene eigene Haushaltsführung seines Bruders, die geruht hatte, solange dieser im Felde stand, wieder aufnehmen sollte. Bei der Beurteilung nicht auf den zur Zeit der Schädigung tatsächlich bestehenden Zustand, sondern auf den "Normalzustand" abzustellen, geht allerdings nur an, wenn der Normalzustand in Wirklichkeit bestanden hat (vgl. auch Nr. 7 Absatz 6 HR - DB) oder doch wenigstens weitgehend angebahnt war. Das ist hier der Fall; denn hier hatte die eigene Haushaltsführung, wenn auch in der Person des später gefallenen Bruders des Klägers, schon vor dem Kriege bestanden, die Einberufung des Bruders zur Wehrmacht hatte sie zum Ruhen gebracht, und alsdann war der Kläger nach der nicht angefochtenen tatsächlichen Feststellung des Verwaltungsgerichts in die persönlichen Verhältnisse des gefallenen Bruders eingetreten und damit an dessen Stelle Träger der nur kriegsbedingt ruhenden Haushaltsführung geworden (vgl. auch das Urteil des Senatsvom 26. Juni 1958 - BVerwG III C 382.56 - [NJW 1958 S. 1986; RLA 1958 S. 319]).
Der Angriff der Revision, dieser Auffassung stehe entgegen, daß der Kläger die Kücheneinrichtung auf den Speicher und die Wohnzimmereinrichtung in den von seinen Eltern bewohnten Flügel des Gutshauses bringen ließ, greift nicht durch; er richtet sich lediglich gegen die Beweiswürdigung. Die Revision meint, wenn derjenige Teil des Sachverhalts, aus dem das Landesverwaltungsgericht die Überzeugung entnommen hat, daß der Kläger aus kriegsbedingten Gründen von der eigenen Haushaltsführung abgesehen habe, so, wie es ihr als richtig erscheine, gewürdigt werde, führe das zu dem Ergebnis, daß der Kläger die Absicht zur eigenen Haushaltsführung nicht gehabt habe und demnach auch nicht aus kriegsbedingten Gründen an der Verwirklichung dieser Absicht gehindert worden sei. Damit könnte die Revision nur Erfolg haben, wenn das Landesverwaltungsgericht gegen Erfahrungssätze. Denkgesetze oder allgemein anerkannte Regeln der Beweiswürdigung verstoßen hätte. Das ist nicht der Fall. Es gibt, wie die Revisionsklägerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, keine feststehenden Erfahrungssätze über die Haushaltsführung der Verwalter großer landwirtschaftlicher Güter; es ist auch nichts ersichtlich, was die Auffassung des Landesverwaltungsgerichts von dem kriegsbeclingten Ruhen der eigenen Haushaltsführung des Klägers als Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemein anerkannte Regeln der Beweiswürdigung erscheinen ließe.
Die Revision war daher nach § 63 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BBGl. I S. 625) - BVerwGG - zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 800 DM festgesetzt.
gez. Klein
gez. Lullies
gez. Dr. Sieveking
gez. Pütz