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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.02.1959, Az.: BVerwG II C 395.57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.02.1959
Aktenzeichen
BVerwG II C 395.57
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1959, 16410
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 09.10.1957 - AZ: 296 II 55

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Februar 1959
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto und Dr. Idel
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Oktober 1957 wird verworfen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.500 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Revision ist unzulässig.

2

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision zu Unrecht mit Hinweis auf § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) in der Fassung vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1297) - G 131 - in Verbindung mit § 127 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) - BRRG - zugelassen. Zwar gelten nach § 79 G 131 auch für Ansprüche aus diesem Gesetz die Rechtswegvorschriften des genannten Rahmengesetzes. Indessen ist gemäß Art. II Abs. 26 des Zweiten Änderungsgesetzes zum Gesetz zu Art. 131 GG vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1275) - 2. ÄndGes. - auch die Überleitungsvorschrift des § 137 BRRG entsprechend anzuwenden. Daher richtet sich das Gerichtsverfahren nach den bisherigen Rechtsvorschriften, wenn der Lauf einer Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs oder für die Erhebung der Klage vor dem Inkrafttreten des Gesetzes (hier also vor dem 14. September 1957, Art. IX Abs. 1 Nr. 12 2. ÄndGes.) begonnen hat (Beschlüsse des Senatsvom 4. Juli 1958 - BVerwG II B 50.57 - undvom 3. Juni 1958 - BVerwG II C 40.58 - [ZBR 58, 377] sowie des VI. Senats des Bundesverwaltungsgerichtsvom 22. Februar 1958 - BVerwG VI C 40.58 - [DÖV 58, 259; DVBl. 58, 471]). Der Bescheid vom 15. Juni 1955 und der Einspruchsbescheid vom 19. Oktober 1955 waren bereits vor dem 14. September 1957 zugestellt. Die Revision durfte deshalb auf Grund des § 79 G 131 in Verbindung mit § 127 BRRG nicht zugelassen werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist an eine offensichtlich gesetzwidrig zugelassene Revision nicht gebunden (vgl. BVerwGE 1, 15 [16]).

3

Die Revision wäre allerdings gleichwohl statthaft, wenn einer der Zulassungsgründe des § 53 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - gegeben wäre. Das gilt auch im Zusammenhang mit Rügen, mit denen wesentliche Mängel des Verfahrens geltend gemacht werden (§ 54 Abs. 1 BVerwGG). In Betracht kämen hier nach Lage der Sache nur die Zulassungsgründe der Buchstaben a und c des § 53 Abs. 2 BVerwGG. Auch diese liegen aber nicht vor.

4

Die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wäre im Revisionsverfahren nicht zu erwarten (§ 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG).

5

Die Rechtsfragen, die der Verwaltungsgerichtshof in den seinem Urteil beigegebenen Leitsätzen aufgeworfen hat, rechtfertigen die Zulassung der Revision schon deshalb nicht, weil der Verwaltungsgerichtshof der Anfechtungsklage aus tatsächlichen Gründen stattgegeben hat und das angefochtene Urteil auf den in jenen Leitsätzen zum Ausdruck gebrachten Rechtsansichten nicht beruht (BVerwGE 1, 1 [2/3]). Dies wäre nur dann der Fall, wenn mit dieser Begründung die Klage abgewiesen worden wäre.

6

Durch die Aufklärungsrügen werden rechtsgrundsätzliche Fragen, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten wäre, nicht aufgeworfen (BVerwG, Beschluß vom 11. Oktober 1957 - BVerwG II C 186.56 - mit Verweisungen).

7

Das angefochtene Urteil enthält auch keine die Zulassung nach § 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG rechtfertigende Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Auch der Satz, daß bei der Berufung von Personen, die gleichzeitig politisch und fachlich geeignet waren, in die Stellung leitender Kommunalbeamter im allgemeinen angenommen werden könne, der Gesichtspunkt der engen Verbindung zum Nationalsozialismus und der der fachlichen Eignung seien in gleicher Weise von Bedeutung, die enge Verbindung zum Nationalsozialismus sei mithin nicht ausschlaggebend ursächlich gewesen, enthält keine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Das Bundesverwaltungsgericht hat bisher nicht entschieden, daß es einen solchen Erfahrungssatz nicht gibt. Es würde auch im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden brauchen, ob es einen solchen Erfahrungssatz gibt oder nicht gibt, weil das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs ersichtlich nicht auf diesem Erfahrungssatz beruht, sondern eine auf den vorliegenden Einzelfall abgestellte Abwägung der Ernennungsmotive enthält.

8

Aus diesen Gründen war die Revision nach § 62 und § 63 Abs. 3 BVerwGG zu verwerfen.

9

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens folgt aus § 65 Abs. 1 BVerwGG. [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.500 DM festgesetzt.

Der Wert des Streitgegenstandes ist nach § 74 BVerwGG festgesetzt.

Schmitt
Dr. Otto
Dr. Idel