Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.01.1959, Az.: BVerwG VI C 333.57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.01.1959
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 333.57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 16603
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 21.05.1957 - AZ: III B 22.57
Rechtsgrundlagen
- § 3 Nr. 4 G 131
- § 67 G 131
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 1959
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Reimer, Kellner, Dr. Waitz und Dr. Becker
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 21. Mai 1957 wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der im Jahre 1897 geborene Ehemann der Klägerin war im Jahre 1921 als Bote in den Dienst der Schutzpolizei in M. eingetreten. Dort wurde er mit Wirkung vom 1. Dezember 1924 zum Polizeiamtsgehilfen ernannt. In dieser Eigenschaft trat er in den B. Polizeidienst ein. Am 19. Januar 1934 wurde er mit Wirkung vom 1. Oktober 1933 von der staatlichen Polizeiverwaltung in B. zum Geheimen Staatspolizeiamt versetzt. Dort wurde er im September 1936 zum Polizei-Büroassistenten und im Jahre 1941 zum Regierungssekretär ernannt. In dieser Stellung befand er sich am 8. Mai 1945. Er war in der Postversandstelle des Amts II des Reichssicherheitshauptamtes - BSHA - tätig.
Der Beklagte bezog den inzwischen am 6. Mai 1954 verstorbenen Ehemann der Klägerin durch Verfügung vom 7. Februar 1952 in den Personenkreis des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - ein. Er bewilligte ihm durch vorläufigen Bescheid vom 24. Oktober 1952 die dem Rechtsstand eines Regierungssekretärs entsprechenden Versorgungsbezüge.
Nach dem Tode ihres Ehemannes erteilte der Beklagte der Klägerin den Bescheid vom 21. Juli 1954 über ihre Versorgungsbezüge; darin ließ er die Dienstzeit ihres Ehemannes bei der Gestapo sowie die Beförderungen während dieser Zeit unberücksichtigt. Auf ihren Einspruch hin erklärte er sich bereit, von der Milderungsvorschrift des § 67 G 131 Gebrauch zu machen. Er entschied mit Verfügung vom 30. Januar 1956, daß die vom Ehemann der Klägerin bei der Gestapo abgeleistete Dienstzeit für die Zeit bis zum 31. August 1953 nach § 67 Abs. 1 Satz 2 G 131 in der Fassung vom 11. Mai 1951 als ruhegehaltfähige Dienstzeit und für die Zeit ab 1. September 1953 nach § 67 Abs. 1 Satz 2 G 131 in der Fassung vom 1. September 1953 auch auf die Wartezeit nach § 106 BBG und auf die Dienstzeit nach § 110 BBG angerechnet werde. Beförderungen und das Steigen in den Besoldungsdienstaltersstufen wurden ausgeschlossen. Auf Grund dieser Entscheidung wurden die Bezüge der Klägerin neu berechnet.
Die hiergegen gerichtete Klage begründet die Klägerin damit, daß das Amt II des RSHA nicht eine Dienststelle der Gestapo gewesen sei. Ihr Ehemann sei infolge seiner körperlichen Behinderung (Beinamputierter, 80 % erwerbsunfähig) gar nicht in der Lage gewesen, im Exekutivdienst eingesetzt zu werden. Während der ganzen Dauer seiner Beschäftigung im Amt II des RSHA sei er ausschließlich in der Postabsendestelle verwendet worden.
Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 26. November 1956 die Verfügung des Beklagten vom 30. Januar 1956 insoweit aufgehoben, als darin ein Steigen in den Besoldungsdienstaltersstufen versagt wurde. Gegen dieses Urteil ist von beiden Parteien Berufung eingelegt worden.
Das Oberverwaltungsgericht hat durch Urteil vom 21. Mai 1957 die Berufungen der Klägerin und des Beklagten zurückgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist im wesentlichen ausgeführt: Dem Amt II des RSHA seien neben rein technischen und organisatorischen Aufgaben auch typische Gestapoaufgaben, wie z.B. in der Gruppe II C a im Referat II C 3 (Unterkunft und Gefangenenwesen), im Referat II A 5 (Feststellung der Volks- und Staatsfeindschaft sowie Einziehung volks- und staatsfeindlichen Vermögens) und im Referat II A 2 (Gesetzgebung) übertragen gewesen. Auch organisatorisch sei das Amt II mit den übrigen Ämtern des RSHA eng verbunden gewesen. So sei dort die Annahme und Öffnung der Post für das gesamte RSHA zusammengefaßt gewesen; an dieser Stelle sei auch der Ehemann der Klägerin tätig gewesen. Mit Rücksicht auf die enge gegenseitige Durchdringung und Verflechtung der einzelnen Ämter im RSHA müsse das Amt II als Ganzes zur Gestapo gerechnet werden. Dem Ehemann der Klägerin könnte daher auf Grund seiner objektiv feststehenden Zugehörigkeit zu diesem Amt gemäß § 3 Nr. 4 G 131 der Rechtsstand als Regierungssekretär am 8. Mai 1945 nicht zuerkannt werden. Die Berücksichtigung dieser Beförderung sei auch auf Grund des § 67 G 131 sowohl in seiner zunächst geltenden Fassung als auch in der Neufassung von 1953 nicht möglich. Die Berufung des Beklagten habe ebenfalls zu keinem Erfolg führen können, da seine Auffassung, daß ein Aufrücken in den Dienstaltersstufen während der Dienstzeit in der Gestapo nicht anerkannt werden könne, dem Willen des Gesetzgebers bei der Neufassung des § 67 G 131 nicht entspreche.
Gegen dieses der Klägerin am 27. Juli 1957 zugestellte Urteil hat sie am 16. August 1957 die zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
das angefochtene Urteil insoweit zu ändern, als ihre Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin zurückgewiesen worden ist.
Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts mit der Begründung, daß in dem angefochtenen Urteil der Begriff "Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei" in § 3 Nr. 4 G 131 verkannt worden sei; die Dienststelle ihres Ehemannes sei die Hauptregistratur des Amtes II des RSHA gewesen und habe daher keine Gestapoaufgaben wahrgenommen.
Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten.
Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt.
II.
Die zulässige Revision ist begründet.
Nach § 3 Nr. 4 G 131 sind von den Rechten nach Kapitel I dieses Gesetzes die in §§ 1-2 bezeichneten Personen ausgeschlossen, die am 8. Mai 1945 bei einer Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis standen oder auf Grund eines Dienstverhältnisses versorgungsberechtigt waren. Gegen diese Vorschrift bestehen nach der Rechtsprechung des II. und VI. Senats des Bundesverwaltungsgerichts keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. u.a. Urteil des II. Senats vom 11. September 1958 - BVerwG II C 56.58 - = DÖV 1959 S. 19 = ZBR 1959 S. 23 sowie das zur Veröffentlichung in der amtlichen Entscheidungssammlung vorgesehene Urteil des VI. Senats vom 28. November 1958 - BVerwG VI C 154.56 - in Anlehnung an BVerfGE 6, 132 [217 ff.]).
Die Begründung des angefochtenen Urteils läßt erkennen, daß das Berufungsgericht das Amt II des RSHA als Ganzes wegen der von seinem Aufgabenbereich umschlossenen "typischen Gestapoaufgaben" uneingeschränkt als eine "Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei" ansieht und bereits deswegen die Regelung des § 3 Nr. 4 G 131 auf den Ehemann der Klägerin wegen seiner Zugehörigkeit zu diesem Amt für anwendbar erachtet. Insoweit vermag der Senat dem angefochtenen Urteil nicht zu folgen. Für die Entscheidung der Frage, ob eine Dienststelle gemäß § 3 Nr. 4 G 131 zur Gestapo gehörte, ist, wie der erkennende Senat in den angeführten Urteilen in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des II. Senats ausgesprochen hat, grundsätzlich die organisatorische Zugehörigkeit maßgebend. Ist eine solche organisatorische Zugehörigkeit zur Gestapo nicht zweifelsfrei erkennbar oder handelt es sich - wie beim RSHA - um eine aus ursprünglich organisatorisch selbständigen Dienststellen hervorgegangene und zusammengefaßte Behörde mit zentralen Führungsaufgaben, dann kommt es für die Feststellung des Tatbestandsmerkmals "Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei" entscheidend auf den Aufgabenzusammenhang an (vgl. hierzu für das RSHA die Urteile des II. Senats vom 11. September 1958 - BVerwG II C 289.57 -, - BVerwG II C 397.57 -, - BVerwG II C 56.58 - und - BVerwG II C 92.58 -; für Sicherheitspolizeischulen das Urteil des VI. Senats vom 28. November 1958 - BVerwG VI C 154.56 -). Im Bereich des RSHA ist das Amt IV wegen, der organisatorischen Zusammenfassung von Aufgaben der politischen Polizei eindeutig und uneingeschränkt als Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei anzusprechen. Für das Amt II des RSHA kann dies nach den vom Berufungsgericht herangezogenen Organisations- und Geschäftsverteilungsplänen nicht in gleicher Weise gelten. Für die Anwendung des § 3 Nr. 4 G 131 auf Bedienstete dieses Amtes kommt es daher entscheidend darauf an, ob diese Bediensteten dort in einer Stelle beschäftigt waren, die nach Art oder Herkunft mit den Funktionen der Gestapo, insbesondere mit dem Amt IV des RSHA, eng verbunden war. Dies kann nur im Einzelfall auf Grund tatsächlicher Feststellungen geklärt und nicht, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, ohne weiteres bereits auf Grund einer "objektiv feststehenden Zugehörigkeit" zu dem Amt II bejaht werden (vgl. Urteile des II. Senats vom 11. September 1958 - BVerwG II C 289.57 - und - BVerwG II C 397.57 -).
Da hiernach das Berufungsgericht den Begriff "Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei" verkannt hat, ist das angefochtene Urteil aufzuheben, zumal es sich auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig erweist (vgl. §§ 61, 26 BVerwGG in Verbindung mit § 563 ZPO). Das Berufungsgericht hat zwar beiläufig festgestellt, daß im Amt II die Postannahme und Öffnung für das gesamte RSHA zusammengefaßt und daß in dieser Poststelle auch der Ehemann der Klägerin tätig gewesen sei. Diese Feststellung allein erlaubt aber nicht die Schlußfolgerung, daß der Ehemann der Klägerin bei einer Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei im Sinne des § 3 Nr. 4 G 131 in einem Dienstverhältnis gestanden hat. Denn es ist nicht ausgeschlossen, daß er etwa infolge einer weiteren organisatorischen Aufteilung der Poststelle auf einem Posten Verwendung fand, der dem Aufgabenbereich der Gestapo im Sinne der dargelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zugerechnet werden kann. Dies wäre z.B. der Fall, wenn der Ehemann der Klägerin in einer lediglich für die Post des Amtes III (Sicherheitsdienst) oder des Amtes V (Kriminalpolizei) zuständigen Abteilung der Poststelle beschäftigt gewesen wäre. Die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht ist daher gemäß § 63 Abs. 1 Buchst. b BVerwGG geboten, weil der Sachverhalt in dieser Richtung noch weiterer Aufklärung bedarf.
Für die erneute Verhandlung und Entscheidung ist darauf hinzuweisen, daß die Klägerin sich allerdings nicht darauf berufen könnte, die Anwendung des § 3 Nr. 4 G 131 sei schon wegen der Tätigkeit ihres Ehemannes im Verwaltungsdienst ausgeschlossen. Denn diese Vorschrift erfaßt alle Bediensteten der Gestapo ohne Rücksicht, darauf, ob sie dem Vollzugs- oder Verwaltungsdienst angehörten, ob die Art ihrer individuellen Tätigkeit eine Teilnahme an der rechtsstaatswidrigen Betätigung der Gestapo ausschloß oder ob der Bedienstete sich des Unrechts- und Willkürcharakters dieser Einrichtung bewußt war (vgl. Urteile des II. Senats vom 11. September 1958 - BVerwG II C 289.57 - und - BVerwG II C 397.57 - sowie Urteil des VI. Senats vom 28. November 1958 - BVerwG VI C 154.56 -). Rechtlich bedenkenfrei ist die Auffassung des Berufungsgerichts, daß nach der im Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides vom 30. Januar 1956 maßgeblichen und in diesem Verwaltungsstreitverfahren zugrunde zu legenden Rechtslage (BVerwGE 1, 35 [37]), nämlich nach der bis zum 31. August 1957 geltenden Fassung des § 67 Abs. 1 Satz 2 G 131, die bei der Gestapo erlangten Beförderungen nicht berücksichtigt werden können; Entsprechendes gilt auch für die Festsetzung der Hinterbliebenenversorgung (§ 67 Abs. 2 G 131). Demgemäß kann die durch Art. I Nr. 61 der Zweiten Novelle zum Gesetz zu Art. 131 GG vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1275 [1287]) erst mit Wirkung vom 1. September 1957 dem Gesetz eingefügte Ergänzung des § 67 Abs. 1 Satz 2 G 131 durch den neuen Halbsatz 2 über die Anrechenbarkeit von Beförderungen während der Dienstzeit bei der früheren Geheimen Staatspolizei im gegenwärtigen Rechtsstreit nicht berücksichtigt werden. Für das Revisionsgericht besteht daher auch keine Möglichkeit, den erst jetzt im Revisionsverfahren ergangenen ablehnenden Bescheid des Beklagten vom 9. Januar 1959 zu überprüfen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.
gez. Reimer
gez. Kellner
gez. Dr. Waitz
gez. Dr. Becker