Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.12.1958, Az.: BVerwG V C 585/56
Voraussetzungen für die Gleichstellung i.S.d. § 4 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) eines Nichtrückkehrers mit einem Sowjetzonenflüchtling
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.12.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 585/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 15022
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bebenhausen - 27.06.1956 - AZ: Proz.L.Nr. 237/55
- VGH Bebenhausen - 27.06.1956 - AZ: Tagb.Nr. 487/55
Rechtsgrundlagen
- § 3 Abs. 1 BVFG
- § 4 Abs. 1 BVFG
- § 15 Abs. 1 BVFG vom 14. August 1957
- § 15 Abs. 2 Nr. 3 BVFG vom 14. August 1957
Fundstellen
- BVerwGE 8, 63 - 65
- AS VIII, 63
- DVBl 1959, 255-256 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1959, 236 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1959, 334 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1959, 904-905 (Volltext mit amtl. LS)
- RiW 1959, 49
- ZLA 1959, 173
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Ein Nichtrückkehrer kann nach § 4 BVFG einem Sowjetzonenflüchtling nur dann gleichgestellt werden, wenn eine offensichtliche unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder die persönliche Freiheit in seiner Person vorlag. Die Gefährdung eines anderen gleichwertigen Rechtsgutes, z.B. der Familiengemeinschaft, genügt nicht.
- 2.
Aus der Gleichstellung eines Nichtrückkehrers mit einem Sowjetzonenflüchtling kann ein gleichfalls nicht zurückgekehrter Familienangehöriger unter dem Gesichtspunkt der Familiengemeinschaft keinen entsprechenden Anspruch herleiten.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 1958
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Baring, Dr. Meyer-Westphalen und Dr. Wolf
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Bebenhausen vom 27. Juni 1956 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
Die Klägerin (Rechtsbeschwerdeführerin) wohnte mit ihrem Ehemann im westlichen Teile der Stadt Forst. Nachdem der Ehemann zur Wehrmacht einberufen worden war, wurde sie im Februar 1945 nach Brunsbüttel evakuiert. Dorthin begab sich auch ihr Ehemann nach seiner Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft. Im Jahre 1951 wurden die Klägerin und ihr Ehemann nach Baden-Württemberg umgesiedelt. Beide beantragten im Jahre 1953 die Ausstellung des Ausweises C für Sowjetzonenflüchtlinge mit der Begründung, sie hätten zwar an sich die Möglichkeit gehabt, im Herbst 1945 nach der Entlassung des Ehemannes der Klägerin nach Forst zurückzukehren. Die Klägerin habe das im Jahre 1946 auch versucht. Sie sei jedoch bei ihrer Ankunft in Forst von den Russen verhaftet, nach dem Verbleib ihres Ehemannes gefragt und nach viertägiger Haft mit der Aufforderung entlassen worden, schleunigst die sowjetische Besatzungszone - SBZ - zu verlassen. Ihr Ehemann sei von Bekannten vor der Rückkehr in die SBZ gewarnt worden: Er werde als ehemaliger Blockleiter der NSDAP gesucht.
Der Antrag auf Ausstellung der Flüchtlingsausweise blieb im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg.
Die Klägerin und ihr Ehemann haben daraufhin Rechtsbeschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Bebenhausen erhoben. Der Rechtsbeschwerde des Ehemannes ist stattgegeben, die der Klägerin abgewiesen worden. Zur Begründung dieses Urteils hat der Verwaltungsgerichtshof insbesondere ausgeführt:
Als erwiesen sei anzusehen, daß der Ehemann der Klägerin bei einer etwaigen Rückkehr in die SBZ objektiv gefährdet gewesen wäre. Die Klägerin hingegen sei überhaupt nicht gefährdet gewesen. Dahingestellt könne daher bleiben, ob sie bei ihrer zeitweiligen Rückkehr nach Forst nur nach ihrer Wohnung und ihren Möbeln habe sehen oder für immer zurückkehren wollen. Zunächst seien nach ihrer Ankunft und polizeilichen Anmeldung in Forst keine Umstände zu erkennen gewesen, die auf eine Gefährdung der Klägerin hingedeutet hätten. Erst auf die Denunziation durch die Tochter ihres ehemaligen Hauswirts hin sei sie bei der russischen Kommandantur kurz verhört und ohne weitere Begründung drei bis vier Tage in Haft gehalten worden. Nach ihrer Entlassung habe sie sich noch einige Zeit bei Bekannten in Forst ... aufgehalten, ohne erneut belästigt zu werden. Sie habe selbst angegeben, daß sie eine nochmalige Verhaftung nicht befürchtet habe.
Das Urteil ist, soweit es den Ehemann der Klägerin betrifft, rechtskräftig.
Die Klägerin hat die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Revision eingelegt und gerügt, das angefochtene Urteil habe den Grundsatz der Familieneinheit nicht beachtet. Eine Ehefrau, die ihrem Ehemann folge, teile dessen Flüchtlingsschicksal. In übrigen sei die Klägerin bei ihrem Rückkehrversuch selbst in eine Zwangslage geraten, wie sich aus ihrer mehrtägigen Inhaftierung ergebe. Sie hat beantragt,
das Urteil hinsichtlich der Revisionsführerin ... sowie die Verfügung des Regierungspräsidiums Südwürttemberg-Hohenzollern vom 12. Mai 1954 und den Bescheid des Landratsamtes Tübingen vom 9. Januar 1954 aufzuheben und die Gesamtkosten des Rechtsstreits dem Revisionsgegner aufzuerlegen.
Der Beklagte (Rechtsbeschwerdegegner) ist diesen Ausführungen entgegengetreten, insbesondere auch der Behauptung, daß für die Klägerin selbst eine Gefahr für Leib, Leben oder die persönliche Freiheit bestanden habe, und hat Zurückweisung der Revision beantragt.
Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt und ausgeführt, er neige der Auffassung zu, daß auch der Klägerin unter dem Gesichtspunkt der Ehe- und Familiengemeinschaft die Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling gewährt werden sollte.
Die Revision ist nicht begründet.
Nach § 15 Abs. 1 und 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung vom 14. August 1957 (BGBl. I S. 1215) - BVFG - erhalten Sowjetzonenflüchtlinge (§ 3 BVFG) und Nichtrückkehrer (§ 4 BVFG) den Ausweis C für Sowjetzonenflüchtlinge. In § 3 Abs. 1 BVFG ist der Begriff des Sowjetzonenflüchtlings u.a. dahin umschrieben, daß der Betroffene aus der sowjetischen Besatzungszone oder aus dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin hat flüchten müssen, um sich einer von ihm nicht zu vertretenden und durch die politischen Verhältnisse bedingten besonderen Zwangslage zu entziehen. Nach § 4 Abs. 1 BVFG wird derjenige einem Sowjetzonenflüchtling gleichgestellt, der in die SBZ nicht hat zurückkehren können, ohne sich offensichtlich einer von ihm nicht zu vertretenden und unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben oder die persönliche Freiheit auszusetzen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat es dahingestellt gelassen, ob die Klägerin im Jahre 1946 sich nur zur Erkundung einer etwaigen Rückkehrmöglichkeit oder bereits zum Zweck einer endgültigen Rückkehr nach Forst begeben hat. Der von dem Verwaltungsgerichtshof festgestellte Sachverhalt spricht jedoch dafür, daß die Klägerin bei ihrer Reise nach Forst den Willen zur endgültigen Rückkehr noch nicht gehabt hat. Denn es ist nicht anzunehmen, daß sie endgültig ohne ihren Ehemann in der SBZ bleiben wollte. Sie wollte vielmehr zunächst lediglich erkunden, ob für sie und ihren Ehemann eine Rückkehrmöglichkeit bestand. Es liegt daher höchstens ein fehlgeschlagener Rückkehrversuch vor, so daß der Beurteilung nicht§ 3, sondern § 4 BVFG zugrunde zu legen ist. Nach dieser Vorschrift könnte die Klägerin einem Sowjetzonenflüchtling nur gleichgestellt werden, wenn ihr im Falle der endgültigen Rückkehr eine offensichtliche Gefahr für Leib, Leben oder die persönliche Freiheit gedroht hätte. Eine solche objektiv erkennbare Gefährdung hat der Verwaltungsgerichtshof nicht feststellen können, da die Klägerin nach ihrer vorübergehenden Verhaftung durch die sowjetische Kommandantur nicht wieder belästigt worden ist und auch selbst keine erneute Verhaftung befürchtet hat. Einer offensichtlichen Gefahr im Sinne des § 4 BVFG war die Klägerin auch nicht etwa deshalb ausgesetzt, weil ihr Ehemann Mitglied der NSDAP und Blockleiter gewesen war. Denn eine "Sippenhaft" von Familienangehörigen ehemaliger Nationalsozialisten hat es in der SBZ nicht gegeben.
Der erkennende Senat hat nun allerdings in seinen Urteilen vom 2. April 1958 - BVerwG V C 361.56, BVerwG V C 362.56 - ZLA 1958, 284); BVerwG V C 455.56, BVerwG V C 136.57; BVerwGE 7, 6 und vom 9. Juli 1958 -BVerwG V C 587.56, BVerwG V C 588.56 -; BVerwG V C 621.56 (MDR 1958, 870 [Leits.], IOB-Informationen 1958 Heft 12 S. 2) ausgesprochen: Bei der gemeinsamen Flucht von mehreren Familienangehörigen löse in der Regel die Zwangslage eines von ihnen auch für die mitfliehenden Familienangehörigen mittelbar eine Zwangslage aus; denn die Flucht eines Familienangehörigen führe zum Auseinanderreißen der Familiengemeinschaft, die nach Art. 6 Abs. 1 GG unter dem besonderen Schutze der staatlichen Grundordnung stehe. Solche Erwägungen können jedoch nur Platz greifen für den Fall des (echten) Sowjetzonenflüchtlings nach § 3, nicht für den Fall des Nichtrückkehrers nach § 4 BVFG. Denn während es zur Erfüllung der Voraussetzungen für die Anerkennung als (echter) Sowjetzonenflüchtling nach § 3 Abs. 1 BVFG ausreicht, daß an Stelle einer Gefahr für Leib und Leben oder die persönliche Freiheit eine solche für ein anderes gleichwertiges Rechtsgut - z.B. für die eheliche Gemeinschaft - objektiv oder subjektiv bestanden hat, legt § 4 Abs. 1 BVFG für die Gleichstellung eines Nichtrückkehrers mit einem Sowjetzonenflüchtling einen strengeren Maßstab an (Urteil des IV. Senats vom 9. Dezember 1955 - BVerwGE 3, 40 [BVerwG 09.12.1955 - IV C 067/55] -; Urteil des erkennenden Senats vom 25. Juli 1958 -BVerwG V C 462.56 - NJW 1958 S. 2131). Hier genügt nach dem Wortlaut des Gesetzes nur eine offensichtliche und unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder die persönliche Freiheit. Dieser Gesetzeswortlaut läßt eine ausdehnende Auslegung mit dem Ziele, auch eine Gefahr für ein anderes gleichwertiges Rechtsgut oder auch eine nur mittelbare Gefahr als ausreichend anzusehen, nicht zu. Daraus folgt, daß die Voraussetzungen für die Anerkennung als Nichtrückkehrer im Sinne des§ 4 Abs. 1 BVFG in der eigenen Person des Antragstellers vorliegen müssen. Familienangehörige, die ebenfalls nicht zurückgekehrt sind, können sich zur Begründung ihres eigenen Antrages auf Erteilung des Flüchtlingsausweises nicht auf die Familiengemeinschaft berufen und daher ein von dem anerkannten oder anzuerkennenden Nichtrückkehrer abgeleitetes Recht nicht in Anspruch nehmen (so auch Straßmann-Nitsche, Bundesvertriebenengesetz, 2. Aufl.§ 4. Anm. 8). Art. 6 Abs. 1 GG steht einer solchen strengen Auslegung nicht entgegen; denn den Angehörigen des anerkannten Nichtrückkehrers wird nicht angesonnen, sich von ihm zu trennen und in die SBZ zurückzukehren. Das Recht, sich in der Bundesrepublik oder in Westberlin ständig aufzuhalten, wird ihnen in keiner Weise bestritten. Lediglich die besonderen Vergünstigungen werden ihnen nicht zugestanden, die mit der Erteilung des Flüchtlingsausweises verbunden sind und die einen gewissen Ausgleich für die Schäden und Nachteile bilden sollen, die einem (echten) Flüchtling oder einem in seiner eigenen Person offensichtlich an Leib und Leben oder an der Freiheit gefährdeten Nichtrückkehrer in der Regel erwachsen. Nach alledem kann die Klägerin aus der Tatsache, daß ihrem Ehemann der Flüchtlingsausweis aus den Gründen des § 4 Abs. 1 BVFG zuerkannt worden ist, nicht den Anspruch herleiten, daß auch ihr der Ausweis zu erteilen sei.
Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs, das einen Anspruch der Klägerin auf Erteilung des Flüchtlingsausweises verneint hat, erweist sich somit als zutreffend. Die Revision der Klägerin war daher mit der sich aus § 65 Abs. 1 BVerwGG ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Beschluß
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.000 DM festgesetzt.
Kohlbrügge
Dr. Baring
Dr. Meyer-Westphalen
Dr. Wolf