Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.07.1958, Az.: BVerwG V C 587/56; BVerwG V C 588.56
Irrtümliche Annahme einer subjektiven Zwangslage i.R.d. Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling und der Erteilung des Flüchtlingsausweises C; Bewohner der sowjetisch besetzten Zone; Zwangslage mitfliehender Familienangehöriger
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.07.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 587/56; BVerwG V C 588.56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 15163
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Freiburg - 18.07.1956
- VG Konstanz - 28.04.1955
Rechtsgrundlage
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 1958
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Baring, Dr. Zinser und Dr. Wolf
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Badischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Juli 1956 wird zurückgewiesen.
Auf die Revisionen der Kläger zu 2) bis 5) werden das Urteil des Badischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Juli 1956, das Urteil des Verwaltungsgerichts Konstanz vom 28. April 1955 und die Verfügung des Beklagten vom 24. November 1954 insoweit aufgehoben, als der verstorbenen Frau ... und den Klägern zu 3) bis 5) die Erteilung des Flüchtlingsausweises C versagt worden ist.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Revision des Beklagten auf 3.000 DM, für die Revisionen der Kläger zu 2) bis 5) auf 5.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger zu 1) heiratete 1927 die während des Revisionsverfahrens verstorbene Klägerin zu 2). Die Kläger zu 3) bis 5) sind beider Kinder. Der Kläger zu 1) bewirtschaftete bis zum Juli 1945 das 186 ha große Rittergut N... Kreis B... als Pächter. Nach der Übernahme des Gebietes durch die sowjetische Armee 1945 wurde er durch diese mit seiner Familie von dort entfernt. Später wurde an seinem Aufenthaltsort Leipzig nach ihm gefahndet. Er nahm verschiedene Stellungen bei größeren Bauern als Verwalter an, die er jedoch wegen Schwierigkeiten mit der Sollerfüllung alsbald wieder aufgeben mußte. Vom 2. Januar 1947 an war er als Leiter eines landwirtschaftlichen Betriebes im Kreise Weißenfels tätig. Seine Familie wohnte bei seiner Schwiegermutter in Leipzig. Im Januar 1949 begab sich der Kläger zu 1) schwarz über die Grenze nach dem Westen, wohin ihm seine Familie, die Kläger zu 2) bis 5), im März 1949 auf demselben Wege nachfolgte.
Die Anträge der Kläger auf Erteilung des Flüchtlingsausweises C waren im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht wies ihre Klagen ab. Die Berufungen der Kläger zu 2) bis 5) waren erfolglos. Dagegen hob der Verwaltungsgerichtshof auf die Berufung des Klägers zu 1) die Verfügung des Beklagten und das Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit auf, als dem Kläger zu 1) der Flüchtlingsausweis C versagt worden war.
In der Begründung wurde ausgeführt: Der Kläger zu 1) habe sich zwar nicht in einer objektiven Zwangslage befunden. Eine kollektive Gefährdung als erblicher Rittergutspächter sei infolge Zeitablaufs entfallen gewesen. Das der akademischen Bildung des Klägers zu 1) (Diplomlandwirt) entgegengebrachte Mißtrauen sei allgemein, ergebe aber keine besondere Gefahr. Die von seinen Familienangehörigen geleistete Fluchtbeihilfe könne schon wegen der seitdem verstrichenen Zeit nicht als objektive Zwangslage anerkannt werden. Schließlich ergebe sich auch aus der Warnung der Gutsherrin vor seiner Verhaftung noch keine unmittelbare Gefahr im Sinne des § 3 des Bundesvertriebenengesetzes. Doch sei der Kläger zu 1) in einer subjektiven Zwangslage gewesen. Er habe sich nach seiner Vertreibung vom Bittergut Nöthnitz in ständiger Sorge befunden, zumal viele seiner Standesgenossen interniert worden seien. Es erscheine durchaus glaubhaft, daß diese Unsicherheit auch noch fortgedauert habe, nachdem zwischenzeitlich die eigentlichen äußeren Gründe fortgefallen gewesen seien. Die Befürchtungen des Klägers zu 1) hätten sich noch gesteigert, als infolge der Untersuchung wegen der Flucht des geschiedenen Ehemannes seiner Gutsherrin sich die Haltung des Bürgermeisters zu seinen Ungunsten verändert und dieser ihn als Junker bezeichnet habe. Von seinem Standpunkt aus sei die Lage hierdurch kritisch geworden. Es sei auch glaubhaft, daß um Weihnachten 1948 zahlreiche Bauern in der Gegend seines Aufenthaltsortes verhaftet worden seien. Als ihm dann noch die Warnung durch die Gutsherrin zugegangen sei, habe er geglaubt, die Konsequenzen ziehen und fliehen zu müssen. Diese subjektive Besorgnis um seine Freiheit sei nach der Überzeugung des Verwaltungsgerichtshofs nicht als ungerechtfertigt und unverständig anzusehen. Dem Kläger zu 1) sei daher auf Grund seines glaubwürdigen Vortrages zugute zu halten, daß er sich gefährdet gefühlt habe.
Die übrigen Kläger hätten keine eigenen Fluchtgründe vorgetragen. Soweit sie sich darauf berufen hätten, daß sie auf Grund ihres Herkommens und der Stellung des Klägers zu 1) gefährdet gewesen seien, habe sich der Verwaltungsgerichtshof hiervon nicht überzeugen können. Die Kläger hätten in Leipzig gelebt und seien auch dort als Familienangehörige eines ehemaligen Rittergutspächters bekannt gewesen, wie sich aus der Fahndung der Russen nach dem Kläger zu 1) bei ihnen ergebe. Aus ihrem ungestörten Wohnen bis zu ihrem Fortgang im März 1949 sei ersichtlich, daß sie seitens der sowjetzonalen Behörden nicht verfolgt worden seien. Auch die dem geschiedenen Ehemann der Gutsherrin geleistete Hilfe sei ohne Folgen geblieben, obwohl es nach dem Vortrag der Kläger der Polizei bekannt gewesen sei, daß sie dabei beteiligt gewesen seien.
Hierin finde sich die allgemeine Erfahrung bestätigt, daß bloße Fluchtbeihilfe nicht bestraft werde. Ebenso habe den Familienangehörigen wegen der Flucht des Klägers zu 1) keine Gefahr gedroht, da eine Sippenhaftung in der sowjetisch besetzten Zone nicht geübt werde und im übrigen durch das ungestörte Wohnen über zwei Monate nach der Flucht des Klägers zu 1) dargetan sei, daß keine Maßnahmen gegen die Kläger zu 2) bis 5) beabsichtigt gewesen seien. Sie behaupteten zwar, daß sie von verschiedenen Seiten gewarnt worden seien. Nach der Überzeugung des Verwaltungsgerichtshofs könne es sich hierbei jedoch nicht um ernst zu nehmende Warnungen gehandelt haben, sondern allenfalls um gute Ratschläge, dem Ehemann und Vater in die Westzonen nachzufolgen. Insbesondere klinge es nicht überzeugend, daß diese Kläger infolge der Flucht des Klägers zu 1) der Gefahr ausgesetzt gewesen seien, nach Sibirien verschickt zu werden. Zunächst widerspreche dies den allgemeinen Erfahrungen, zum anderen erscheine es nicht glaubwürdig, daß, wenn überhaupt Maßnahmen folgten, in einem solchen Falle Deportationen nach Sibirien durchgeführt worden seien. Im Unterschied zu der Warnung der Gutsherrin des Klägers zu 1), die auf einer möglicherweise zutreffenden Information durch den mit dem System vertrauten Kreiserfassungskontrolleur beruht habe, der zudem innerhalb des Kreises auch eine gewisse Macht repräsentiert habe, sei bei den von den Klägern zu 2) bis 5) benannten Warnern nichts vorgetragen, was auf eine gewisse Verläßlichkeit der Informationen hindeuten würde. Vor allem müßten sich die Kläger zu 2) bis 5) entgegenhalten lassen, daß sie in ihren Anträgen als Fluchtgrund zunächst nur angegeben hätten, ihrem Ehemann bzw. Vater in den Westen gefolgt zu sein. Sie hätten sich zwar später noch darauf berufen, daß sie durch dessen Flucht in eine wirtschaftliche Notlage geraten seien. Der Verwaltungsgerichtshof habe sich jedoch davon nicht überzeugen können, daß sie in einer besonderen Zwangslage im Sinne des Gesetzes gewesen seien.
Dem Kläger zu 1) sei es unbenommen gewesen, seine Familienangehörigen vom Westen aus zu unterstützen, wie es in vielen Fällen auch tatsächlich geschehen sei. Im Zeitpunkt der Flucht seien im übrigen die Kläger zu 2) bis 5) auf Grund ihres Alters nicht ohne weiteres hilfsbedürftig gewesen.
Die Revision wurde teils in dem Urteil selbst, teils durch Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs vom 30. August 1956 zugelassen.
Gegen dieses Urteil legten sowohl der Beklagte wie die Kläger zu 2) bis 5) Revisionen ein.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs insoweit aufzuheben, als es die durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Konstanz erfolgte Versagung des Flüchtlingsausweises C bei dem Kläger zu 1) aufgehoben habe.
Zur Begründung führt er aus: Objektiv habe eine Gefährdung des Klägers zu 1) nicht vorgelegen; die vom Verwaltungsgerichtshof angeführten Umstände gäben weder im einzelnen noch in ihrer Gesamtheit Anlaß zur Anerkennung einer "subjektiven Zwangslage", die Vorgänge um den Kreiserfassungskontrolleur seien nicht politisch, sondern nur persönlich bedingt gewesen. Der Verwaltungsgerichtshof habe die Voraussetzungen einer subjektiven Zwangslage verkannt.
Die Kläger zu 2) bis 5) beantragen,
die Verfügung des Beklagten vom 24. November 1954 und die Urteile des Verwaltungsgerichts Konstanz vom 28. April 1955 und des Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Juli 1956 insoweit aufzuheben, als den Klägern zu 2) bis 5) der Flüchtlingsausweis C versagt worden sei.
Zur Begründung tragen sie vor: Auch die Kläger zu 2) bis 5) gehörten zu einer kollektiv gefährdeten Personengruppe. Die Klägerin zu 2) sei bei der Haussuchung im Juli 1948 anläßlich der Flucht des geschiedenen Ehemannes der Gutsherrin nur dadurch der Festnahme entgangen, daß sie nicht zu Hause gewesen sei. Die Warnungen hätten sowohl nach ihrem Inhalt wie nach der Person der Warnenden durchaus ernsthaft aufgefaßt werden müssen. Durch die Flucht des Klägers zu 1) seien die Kläger zu 2) bis 5) in eine wirtschaftliche Notlage geraten.
Die Parteien beantragen jeweils die Zurückweisung der Revision der Gegenpartei.
Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt und dargelegt, die Praxis der Flüchtlingsbehörden gehe im allgemeinen dahin, Ehegatten und noch in der Familie lebende Kinder von Sowjetzonenflüchtlingen ebenfalls als Sowjetzonenflüchtlinge anzuerkennen.
Durch Beschluß vom 9. Juli 1958 wurden die Revisionen zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden.
II.
1.
Die Revision des Beklagten ist nicht begründet. Es bedarf im vorliegenden Falle keiner Prüfung, ob der Kläger zu 1) sich objektiv in einer Zwangslage befunden hat, als er im Januar 1949 die sowjetisch besetzte Zone verließ. Mit Recht ist der Verwaltungsgerichtshof davon ausgegangen, daß der Kläger zu 1) sich zu diesem Zeitpunkt subjektiv in einer Weise gefährdet gefühlt hat, daß ihm der Flüchtlingsausweis C zu erteilen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 1954, 9. Dezember 1955 und 9. Oktober 1957 - BVerwGE 1, 195 [BVerwG 24.09.1954 - IV C 031/54]; 3, 40; DÖV 1958, 118 [BVerwG 09.10.1957 - BVerwG V C 524.56] -) kann die bloße - möglicherweise irrtümliche Annahme, sich in einer Zwangslage nach § 3 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung vom 14. August 1957 (BGBl. I S. 1215) - BVFG - zu befinden, zur Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling führen, wenn sich die Lage objektiv in der Person des Betroffenen bereits verschärft hat und wenn auch ein besonnener Bewohner der sowjetisch besetzten Zone bei verständiger Betrachtung in der gleichen Lage wie der Betroffene in der Flucht den einzig zumutbaren Ausweg sehen würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Begriff der subjektiven Gefährdnung nicht verkannt. Er hat mit zutreffender Begründung festgestellt, daß der Kläger zu 1) seine Verhaftung befürchtet und sich dadurch als unmittelbar in seiner Freiheit bedroht angesehen hat. Er hat diese Feststellung im wesentlichen auf die Warnung durch die Gutsherrin gegründet. Soweit handelt es sich um eine tatsächliche Feststellung, die keinen Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungsgrundsätze oder gegen sonstige Regeln der Beweisaufnahme oder Beweiswürdigung erkennen läßt, für das Revisionsgericht also bindend ist. Wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang für das Unsicherheitsgefühl des Klägers zu 1) auch darauf abgestellt hat, daß ihm seine Zugehörigkeit zu einem kollektiv gefährdeten Personenkreis bekannt war, so kann dies nicht beanstandet werden. Daß eine solche Kenntnis das Unsicherheitsgefühl eines Bewohners der sowjetisch besetzten Zone zu verstärken in der Lage ist, leuchtet ein.
Im Falle des Klägers zu 1) kann ferner nicht bestritten werden, daß sich die allgemeine Gefahrenlage auf ihn bereits zugespitzt hatte. Eine solche Zuspitzung ergibt sich schon daraus, daß der Bürgermeister ihn als Junker bezeichnet und der Kreiserfassungskontrolleur von seiner Verhaftung gesprochen hat. Aus welchen Gründen der Kreiserfassungskontrolleur den Kläger zu 1) beseitigt haben wollte, ob aus politischen Gründen oder um seinem Vater eine Stelle zu beschaffen, ist ohne entscheidende Bedeutung. Denn die Verhaftung des Klägers zu 1) hätte der Kreiserfassungskontrolleur nur mit einer politischen Begründung durchsetzen können. Mit der Behauptung, daß er seinem Vater eine Stelle verschaffen wolle, dürfte er kaum die Verhaftung des Klägers zu 1) erreicht haben.
Nach den vom Verwaltungsgerichtshof festgestellten Umständen ist schließlich auch anzunehmen, daß ein anderer besonnener Bewohner der sowjetisch besetzten Zone in der. Lage des Klägers zu 1) geflohen wäre.
Nach alledem sind hinsichtlich des Klägers zu 1) die. Voraussetzungen für die Anerkennung einer subjektiven Zwangslage gegeben. Die Revision des Beklagten ist mithin unbegründet und mußte zurückgewiesen werden.
2.
Dagegen sind die Revisionen der Kläger zu 2) bis 5) begründet. Durch den Tod der Ehefrau ...- der bisherigen Klägerin zu 2) - ist das Verfahren nicht, unterbrochen worden (§§ 61 und 26 BVerwGG, §§ 239 und 246 ZPO). Ihren Erben kann auch ein Rechtsschutzinteresse an einer sachlichen Entscheidung des Rechtsstreits nicht abgesprochen werden (vgl. Urteil des erkennenden Gerichts vom 27. September 1957 - DÖV 1958 S. 116 -).
Die Frage, ob mitfliehenden Familienangehörigen der Flüchtlingsausweis C zu erteilen ist, hat den erkennenden Senat bereits früher beschäftigt: In seinen Urteilen vom 2. April 1958 - BVerwG V C 455.56, BVerwG V C 136.57 und BVerwG V C 361.56, BVerwG V C 362.56 - hat er die Auffassungen abgelehnt, daß mitfliehenden Familienangehörigen der Flüchtlingsausweis C automatisch zu erteilen sei oder daß - wie das Berufungsgericht im Falle der Kläger zu 2) bis 5) angenommen hat - bei jedem Zuwanderer aus der sowjetisch besetzten Zone ohne Rücksicht auf die Flüchtlingseigenschaft seiner mitfliehenden Familienangehörigen zu prüfen sei, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling in seiner Person gegeben seien. In jenen Entscheidungen ist weiter dargelegt, daß§ 94 BVFG - auch für § 10 Abs. 2 Nr. 4 BVFG kann nichts anderes gelten - weder für die eine noch für die andere dieser abgelehnten Auffassungen herangezogen werden könne. Der in Art. 6 GG gewährleistete Schutz der Ehe und Familie sowie die ehe- und familienrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches rechtfertigten es jedoch, die Zwangslage mitfliehender Familienangehöriger eines anerkannten oder anzuerkennenden Sowjetzonenflüchtlings zu vermuten, es sei denn, daß in der Person des mitfliehenden Familienangehörigen ein besonderer Ausschließungsgrund: vorliege, etwa weil er die Zwangslage selbst zu vertreten oder gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen habe, oder weil einer der Ausschließungstatbestände der §§ 9 ff. BVFG gegeben sei. An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.
Hinsichtlich der Kläger zu 2) bis 5) ist kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, ihnen den Flüchtlingsausweis zu verweigern. Dafür, daß die Kläger zu 2) bis 5) die Zwangslage des Klägers zu 1) oder ihre eigene, aus den ehe- und familienrechtlichen Bindungen folgende Zwangslage zu vertreten oder gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hätten, bieten die Feststellungen des Berufungsgerichts keinen Anhaltspunkt. Auch einer der sonstigen Ausschließungsgründe, insbesondere nach §§ 9 ff. BVFG, liegt nicht vor. Schließlich kann der Beklagte auch nicht mit Erfolg einwenden, daß der Kläger zu 1) schon im Januar, seine Familienangehörigen erst im März 1949 die sowjetisch besetzte Zone verlassen haben. Die besonderen Verhältnisse in der sowjetisch besetzten Zone, etwa die Schwierigkeiten der Nachrichtenübermittlung, die Notwendigkeit der Geheimhaltung und anderes mehr rechtfertigen es vielmehr, auch eine durch einige Wochen oder gar Monate getrennte Flucht als eine gemeinsame Flucht im Sinne der oben angegebenen Entscheidungen anzusehen.
Nach alledem können weder die angefochtenen Urteile noch der Bescheid des Beklagten hinsichtlich der Kläger zu 2) bis 5) Bestand haben. Sie mußten somit aufgehoben werden.
Die Entscheidung über die Kosten und den Streitwert beruht auf den §§ 65 und 74 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Revision des Beklagten auf 3.000 DM, für die Revisionen der Kläger zu 2) bis 5) auf 5.000 DM festgesetzt.
gez. Kohlbrügge
gez. Dr. Baring
gez. Dr. Zinser
gez. Dr. Wolf