Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.11.1958, Az.: BVerwG III C 129.57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.11.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 129.57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 16639
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Hannover - 19.03.1957 - AZ: V A 350/56
Rechtsgrundlage
- § 230 Abs. 2 Nr. 3 LAG
Fundstellen
- BVerwGE 8, 43 - 44
- AS VIII, 43
- DVBl 1959, 812 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1959, 600 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1959, 353 (Volltext mit amtl. LS)
- IFLA 1959, 197
- MDR 1959, 423 (amtl. Leitsatz)
- MtBl BAA 1959, 411
- NJW 1959, 1001 (Volltext mit amtl. LS)
- RLA 1959, 202
- ZLA 1959, 138
Amtlicher Leitsatz
§ 230 Abs. 2 Nr. 3 LAG will mit der Anerkennung einer Familienzusammenführung die Festigung bereits vor der Vertreibung bestehender Ehen erleichtern, nicht aber - durch Beseitigung der Stichtagsvoraussetzungen - spätere Eheschließungen ermöglichen oder erleichtern. - Eine Familienzusammenführung kann nicht "erheiratet" werden.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 1958
durch
die Bundesrichter Dr. Buchholz, Klein, Lullies, Dr. Sieveking und Pütz
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil der Fünften Kammer Hannover des Landesverwaltungsgerichts Hannover vom 19. März 1957 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
Die Klägerin wurde am 26. Januar 1945 aus Luisdorf in Niederschlesien vertrieben und fand zunächst ein Unterkommen in Bad Schmiedeberg bei Wittenberg. Am 21. August 1954 heiratete sie - ihr erster Ehemann ist im Vertreibungsgebiet ums Leben gekommen - zum zweiten Mal und zog am 15. August 1955 zu ihrem jetzigen Ehemann nach .... Hier beantragte sie Unterhaltshilfe nach dem Gesetz über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG -. Nachdem die Ausgleichsbehörden den Antrag abgelehnt hatten, beantragte sie mit der Klage im Verwaltungsstreitverfahren, die ablehnenden Bescheide aufzuheben und den beklagten Regierungspräsidenten zu verpflichten, das Ausgleichsamt der Stadt ... zur Gewährung der Unterhaltshilfe anzuweisen. Sie machte geltend, erwerbsunfähig im Sinne des § 265 Abs. 1 LAG zu sein und als Vertriebene einen Anspruch auf Unterhaltshilfe nach § 230 Abs. 2 Nr. 3 LAG erworben zu haben; denn ihr Ehemann habe schon vor dem 31. Dezember 1952, dem Stichtage des § 230 Abs. 2 Nr. 3 LAG, in ... gewohnt, und deshalb habe sie ihren ständigen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik auf Grund ihrer Eheschließung "im Wege der Familienzusammenführung" genommen. Daß sie die Ehe erst nach dem Stichtage geschlossen habe, sei unerheblich, weil dies auf Umstände zurückgehe, die sie nicht zu vertreten habe. Sie habe sich nämlich schon im Jahre 1948 verlobt, zur Heirat sei es aber erst etwa sechs Jahre später gekommen, weil ihr Ehemann nach seiner Entlassung aus französischer Kriegsgefangenschaft im Jahre 1947 etwa zweieinhalb Jahre lang in Heilstätten behandelt worden sei. Dadurch habe sich die Entscheidung über seine Rentenansprüche hinausgezögert, so daß es immer wieder an der "finanziellen Basis" für eine Eheschließung gefehlt habe. Als dann der Gesundheitszustand ihres Mannes die Heirat zugelassen habe, habe eine Wohnung gefehlt; insbesondere seien alle Bemühungen bei den Wohnungsbehörden in ... bis zum Jahre 1955 erfolglos geblieben. Schließlich habe sie sich auch mit Rücksicht auf ihre Tochter, die bei ihr in Bad Schmiedeberg gewohnt und sich noch in der Berufsausbildung befunden habe, zu keiner früheren Heirat entschließen können. Sollte es aber wirklich auf den Stichtag, den 31. Dezember 1952, ankommen, dann müsse berücksichtigt werden, daß ihr Sohn aus erster Ehe rechtzeitig einen Anspruch auf Feststellung von Vertreibungs- und Kriegssachschäden gestellt habe; die Vertreibung und ihre Folgen bildeten einen einheitlichen Tatbestand, so daß die Rechtzeitigkeit des einen Antrages die des anderen zur Folge habe. Greife auch das nicht durch, dann rechtfertige sich die Klage nach § 301 LAG, der die Milderung von Härten des Lastenausgleichs zulasse.
Das Landesverwaltungsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Der Gesichtspunkt der Familienzusammenführung rechtfertige den Anspruch auf Unterhaltshilfe nicht, weil die Ehe erst nach dem 31. Dezember 1952 geschlossen worden sei. Der Antrag des Sohnes der Klägerin sei für die Entscheidung über die Unterhaltshilfe der Klägerin unerheblich. Die Billigkeitsvorschrift des § 301 LAG komme nicht zum Zuge, weil die Klägerin kein Sowjetzonenflüchtling sei im Sinne des § 1 der zu § 301 LAG erlassenen Zweiten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz vom 24. März 1953 (BGBl. I S. 74).
Die Klägerin hat die zugelassene Revision erhoben mit dem Antrage, das Urteil des Landesverwaltungsgerichts entsprechend dem Klageantrag zu ändern. Sie wiederholt die Begründung der Klage und greift insbesondere die Meinung des Landesverwaltungsgerichts an, daß sie die Sowjetzone nicht als Flüchtling verlassen habe. Sie trägt dazu vor, in Bad Schmiedeberg habe sie einen Hausbesitzer namens ... unentgeltlich gepflegt, der sie aus Dankbarkeit durch Testament als Alleinerbin eingesetzt habe. Das habe ihr nach seinem Tode - 1951 - die Rache seines Sohnes, des gesetzlichen Erben, zugezogen, der sie mit Hilfe ostzonaler Behörden "schikaniert", "unter Druck gesetzt", der "Spionage" verdächtigt und in eine "unmittelbare Gefahr für Leib und Leben und die persönliche Freiheit" gebracht habe. Es sei ihr nach der Heirat im Jahre 1954 gerade noch soviel Zeit geblieben, das ererbte Grundstück an ihre inzwischen verheiratete Tochter aufzulassen und sich nach ... zu ihrem Ehemann abzusetzen. Zu den Ausführungen des Landesverwaltungsgerichts über die Anträge ihres Sohnes rügt die Klägerin, es sei unberücksichtigt geblieben, daß es sich nicht um Anträge einer "Erbengemeinschaft" und auch nicht um eine "Hausratentschädigung", sondern um die "Hauptentschädigung" handle.
Der beklagte Regierungspräsident und der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht halten das angefochtene Urteil für richtig und beantragen, die Revision zurückzuweisen. Der Beteiligte weist darauf hin, die Klägerin habe die für ihre angebliche Eigenschaft als Sowjetzonenflüchtling wesentlichen Tatsachen erstmalig im Revisionsverfahren vorgetragen.
Die Revision hat keinen Erfolg.
1.
Die Klägerin erfüllt nicht die Stichtagsvoraussetzung des § 230 Abs. 2 Nr. 3 LAG. Nach dieser Vorschrift
"... kann ein Geschädigter Vertreibungsschäden nur geltend machen, wenn er nach dem 31. Dezember 1952 ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundsgesetzes ... genommen hat ... im Wege der Familienzusammenführung zu seinem Ehegatten ... vorausgesetzt, daß der nachträglich Zugezogene mit einer Person zusammengeführt wird, die schon am 31. Dezember 1952 im Geltungsbereich des Grundgesetzes ... ständigen Aufenthalt hatte ...".
Hiernach kommt es nicht, wie die Klägerin meint, lediglich darauf an, daß ihr. Ehemann vor dem Stichtage in ... gewohnt hat, vielmehr ist auch erforderlich, daß vor dem Stichtage schon die Ehe bestanden hat; denn nur dann könnte davon gesprochen werden, daß die Klägerin mit ihrem "Ehegatten", und zwar "im Wege der Familienzusammenführung" vereinigt worden ist. Eine Familienzusammenführung in diesem Sinne ist daher nicht möglich, wenn vor dem Stichtage, so wie es bei der Klägerin der Fall ist, nur ein Verlöbnis bestanden hat. Mit anderen Worten: § 230 Abs. 2 Nr. 3 LAG will eine durch Vertreibung und Flucht bisher getrennte, also bereits bestehende Familien-(Ehe-)gemeinschaft wiederherstellen. Nur im Interesse der Festigung bereits vor der Vertreibung oder Flucht bestehender Ehen und nicht zur Förderung oder Erleichterung späterer Eheschließungen sind die Stichtagsvoraussetzungen aufgehoben worden. Keineswegs hat der Gesetzgeber darüber hinaus allgemein zulassen wollen, daß die Familienzusammenführung "erheiratet" werden kann.
Im Ergebnis ebenso zu dem mit § 230 Abs. 2 Nr. 3 LAG inhaltlich übereinstimmenden, aber inzwischen außer Kraft gesetzten § 230 Abs. 2 Nr. 4 LAG: Das 5. Sammelrundschreiben betr. Zweifelsfragen bei der Auslegung der Vorschriften über die Kriegsschadenrente vom 29. November 1954 (Mtbl. BAA S. 303 unter Nr. 1) und Kühne-Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, Anm. 10 zu § 230 LAG (S. 181 Abs. 2); im Grundsatz ebenso zum Begriff der Familienzusammenführung: Nach § 7 Abs. 3 Buchst. d AltbG, der Beschluß des Kammergerichts Berlin vom 16. Dezember 1957 (1 W.Umw. 1960/57 WEM 1958 S. 367); nach § 94 Abs. 2 Nr. 1 BVFG, der Bescheid des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 26. Juli 1957 - II A 1235.55 -.
Auf die Gründe, aus denen die Klägerin ihren ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes erst nach dem Stichtage genommen hat, kommt es nicht an. Wenn das Gesetz, wie es bei der Festsetzung von Stichtagen immer der Fall ist, der Berücksichtigung von Schadenstatbeständen Grenzen zieht, ist es Verwaltung und Rechtsprechung untersagt, sie durch eine das Gesetz im Ergebnis erweiternde Gleichbehandlung anderer Tatbestände zu umgehen (Urteil des Senatsvom 8. Mai 1957 - BVerwG III C 22.56 - [IFLA 1958 S. 13]). Es kommt insbesondere nicht darauf an, ob für die späte Eheschließung der Klägerin außer der Erkrankung ihres Ehemannes und der noch nicht abgeschlossenen Ausbildung ihrer Tochter in Bad Schmiedeberg auch der Umstand eine Rolle gespielt hat, daß die Wohnungsbehörden in ... erst im Jahre 1955 eine Wohnung zur Verfügung gestellt haben. Der Senat hat zwar in derEntscheidung vom 16. Februar 1956 - BVerwG III C 127.55 - (DÖV 1956 S. 443) ausgesprochen, daß der Zuziehende als zugezogen angesehen und behandelt werden müsse, wenn er einen Rechtsanspruch auf Zuzug in den Geltungsbereich des Grundgesetzes zum Zwecke der Familienzusammenführung habe ... und er selbst alles in seiner Macht stehende getan habe, um mit seinem Kinde zusammenzuziehen, der Durchführung dieser räumlichen Vereinigung aber behördlicherseits nicht zu überwindende Schwierigkeiten entgegenstanden.
Diese Entscheidung betrifft einen anderen Sachverhalt. Selbst wenn man trotzdem den Grundgedanken auf den vorliegenden Fall anwenden wollte, so ist doch hier der Wohnungsmangel nicht der einzige Grund für die späte Eheschließung der Klägerin gewesen.
2.
Der auf die Feststellung von Vertreibungs- und Kriegssachschäden gerichtete Antrag des Sohnes der Klägerin hat mit dem Antrage der Klägerin auf Unterhaltshilfe nichts zu tun. Beide Anträge haben zwar ihre Wurzel im Tatbestande der Vertreibung; die Voraussetzungen, unter denen auf dieser Grundlage Ansprüche geltend gemacht werden können, sind aber im Gesetz verschieden geregelt worden. Deswegen kann der eine Antrag ohne den anderen gestellt, genehmigt oder abgelehnt werden, so daß die Rechtzeitigkeit des von dem Sohne der Klägerin gestellten Antrages nichts darüber besagt, daß auch dem Stichtagserfordernis des auf die Gewährung von Unterhaltshilfe gerichteten Antrags seiner Mutter nach § 230 Abs. 2 Nr. 3 LAG genügt ist. Die Ausführungen der Klägerin über Erbengemeinschaft, Hausratentschädigung und Hauptentschädigung können, soweit damit gerügt werden soll, daß das Landesverwaltungsgericht über entsprechende Anträge der Klägerin nicht entschieden habe, keine Berücksichtigung finden, weil sie erst nach dem Ablauf der Revisionsbegründungsfrist geltend gemacht worden sind. Überdies ist nach dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht protokollierten Antrag der Klägerin lediglich die von ihr beantragte Kriegsschadenrente (Unterhaltshilfe) im Streit.
3.
Die Billigkeitsvorschrift des § 301 LAG und die dazu erlassene Zweite Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz (2. LeistungsDV-LA) in der Fassung vom 16. Juli 1958 (BGBl. I S. 514) rechtfertigen die Revision gleichfalls nicht. Ob der Klägerin als Sowjetsonenflüchtling eine "Beihilfe" nach § 1 Abs. 1 der 2. LeistungsDV-LA in Verbindung mit § 301 a Abs. 2 LAG oder eine "Beihilfe zum Lebensunterhalt" nach § 1 Abs. 3 der 2. LeistungsDV-LA zuerkannt werden kenne, hat das Landesverwaltungsgericht mit der Begründung verneint, die Klägerin habe nicht aus der Sowjetzone flüchten müssen, um sich einer von ihr nicht zu vertretenden und durch die politischen Verhältnisse bedingten besonderen Zwangslage zu entziehen, insbesondere um einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben oder die persönliche Freiheit zu entgehen. Sie habe niemals vorgetragen, daß sie die sowjetisch besetzte Zone aus politischen Gründen habe verlassen müssen, und auch sonst bestehe zu einer derartigen Annahme kein Anlaß. Das sind tatsächliche Feststellungen. Sie hat die Klägerin nicht mit der nach § 57 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - erforderlichen Angabe von Tatsachen angegriffen, die einen Verfahrensmangel des Landesverwaltungsgerichts, hier einen Mangel bei der Aufklärung des Sachverhalts, ergeben könnten. Das Vorbringen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 12. April 1957 kann - weil hier erstmalig vorgebracht - in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigt werden.
Insbesondere bezeichnet die Revisionsbegründung - auch in Verbindung mit den, früheren Vorbringen der Klägerin - keine einzelnen Tatsachen und Beweismittel, die die Feststellungen des angefochtenen Urteils erschüttern könnten. Denn vor dem Landesverwaltungsgericht hat sich die Klägerin in dieser Hinsicht auf die ganz allgemein gehaltene Behauptung beschränkt, daß sie "zehn Jahre unter aller Härte ausgehalten" habe. Der Schriftsatz der Klägerin vom 20. November 1958 ist aber erst nach der Revisionsbegründungsfrist eingegangen und schon deswegen unbeachtlich; im übrigen gibt auch er keinerlei Tatsachen und Beweismittel an.
4.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.400 DM festgesetzt.
Klein
Lullies
Dr. Sieveking
Pütz