Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.10.1958, Az.: BVerwG VI CB 155.58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.10.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG VI CB 155.58
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1958, 12694
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 24.04.1958 - AZ: VIII A 1102/56
In der Verwaltungssache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Oktober 1958
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Dr. Waitz und Dr. Becker
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. April 1958 wird zurückgewiesen.
Die Revision des Klägers gegen dieses Urteil wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten beider Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für diese Verfahren auf 1.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision mit Recht nicht zugelassen; denn es ist keine der gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gegeben (§ 53 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. I S. 625] - BVerwGG -; §§ 127, 137 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts vom 1. Juli 1957 [BGBl. I S. 667]). Insbesondere wäre die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei der Durchführung des Revisionsverfahrens nicht zu erwarten (§ 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG). Denn die Frage, ob die durch die Dritte Verordnung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen zur Sicherung der Währung und öffentlichen Finanzen vom 19. März 1949 (GVBl. Nordrhein-Westfalen S. 29) - Dritte SparVO - in Kraft gesetzten Kürzungen der Versorgungsbezüge durch die Ermächtigung des § 27 Abs. 2 Buchst. c des Dritten Gesetzes zur Neuordnung des Geldwesens vom 27. Juni 1948 (Amtsbl. MilReg. brit. Zone S. 862) - UmstG - gedeckt waren, gehört nicht dem Bundesrecht an und könnte daher im Revisionsverfahren nicht geklärt werden (vgl. hierzu Beschluß des II. Senatsvom 25. Januar 1956 - BVerwG II B 186.54 - DVBl. 1956 S. 406 -). Auch die weitere Frage, ob die Kürzungen der Versorgungsbezüge auf Grund der Dritten SparVO dem hergebrachten beamtenrechtlichen Grundsatz auf Sicherung eines angemessenen Lebensunterhalts (Art. 33 Abs. 5 GG) oder der übergesetzlichen Eigentumsgarantie auf dem Gebiet des Beamtenrechts widersprochen haben, könnte im Revisionsverfahren nicht geklärt werden. Denn die Dritte SparVO ist inzwischen durch § 217 Abs. 1 Nr. 3 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Juni 1954 (GVBl. Nordrhein-Westfalen S. 237) mit Wirkung vom 1. September 1954 (vgl. § 219 a.a.O.) aufgehoben worden. Sie gehört daher nicht mehr dem geltenden Recht an. Sinn und Zweck des § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG sind jedoch nur auf die Klärung von Rechtsfragen des geltenden Rechts gerichtet (vgl. Beschluß des II. Senatsvom 6. September 1958 - BVerwG II CB 114.58 - mit weiteren Nachweisen).
Auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht bietet das Vorbringen des Klägers keinen Anlaß zu rechtsgrundsätzlichen Erörterungen. Es bedarf keiner Klärung mehr, daß eine Partei ausreichendes rechtliches Gehör erlangt, wenn ihr vor der mündlichen Verhandlung Gelegenheit gegeben wird, schriftlich zu den für die Entscheidung bedeutsamen Tat- und Rechtsfragen Stellung zu nehmen und wenn sie im Falle einer mündlichen Verhandlung nach dem Vortrag des Berichterstatters über den wesentlichen Akteninhalt die Möglichkeit hat, ihr tatsächliches und rechtliches Vorbringen zu ergänzen und zu berichtigen (vgl. Urteil des II. Senats des Bundesverwaltungsgerichtsvom 10. Februar 1956 - BVerwG II C 4.54 -). Ausweislich der Sitzungsniederschrift hatte der Kläger Gelegenheit, die Streitsache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht zu erörtern. Daß das Oberverwaltungsgericht ermächtigt war, ohne Zurückverweisung an das Landesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, ergibt sich bereits aus § 90 Abs. 1 Buchst. a der Militärregierungsverordnung Nr. 165 (AmtsBl. der brit. MilReg. 1948 S. 799) - MRVO Nr. 165 -.
Denn diese Vorschrift stellt die Zurückverweisung an die Vorinstanz selbst dann in das Ermessen des Oberverwaltungsgerichts, wenn die Klage in der ersten Instanz nicht durch Prozeßurteil hätte abgewiesen werden dürfen.
Die Beschwerde war hiernach zurückzuweisen (§ 53 Abs. 5 Satz 1 BVerwGG).
Die Revision (§ 54 BVerwGG) ist mangels der dort ebenfalls geforderten Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 BVerwGG unzulässig. Sie war deshalb nach § 63 Abs. 3 BVerwGG zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für diese Verfahren auf 1.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 74 BVerwGG.
gez. Dr. Waitz
gez. Dr. Becker