Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.10.1958, Az.: BVerwG V C 58.57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.10.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 58.57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 12680
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Freiburg - 11.12.1956
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 1 Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz
- § 2 Abs. 2 Nr. 1 Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz
- § 1 Abs. 1 Heimkehrergesetz
In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 1958
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Baring, Dr. Meyer-Westphalen und Dr. Wolf
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg i.Br. vom 11. Dezember 1956 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.760 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger war seit dem Jahre 1923 Polizeibeamter. Während des zweiten Weltkrieges führte er als Meister der Gendarmerie den Gendarmerieposten in P. Kr. Rastatt. Nach der Einstellung der Feindseligkeiten geriet der Kläger im Frühjahr 1945 in französische Gefangenschaft, aus der er am 3. März 1946 entlassen wurde.
Bereits am 6. März 1946 wurde der Kläger von der französischen Besatzungsmacht erneut verhaftet, weil er am 29. März 1945 einen festgenommenen polnischen Fremdarbeiter auf der Flucht erschossen hatte, als er ihn in das Amtsgerichtsgefängnis in Rastatt einliefern wollte. Der Kläger wurde hierwegen vom französischen Militärgericht in Freiburg am 1, Juli 1949 zu 20 Jahren Zwangsarbeit verurteilt. Auf Revision hin wurde das Urteil durch das französische Obergericht in Rastatt später im Strafmaß aufgehoben und der Kläger zu lebenslänglicher Zwangsarbeit verurteilt. Er wurde am 29. Oktober 1949 in die Haftanstalt Wittlich bei Trier eingeliefert, aus der er am 5. Mai 1955 im Gnadenwege entlassen wurde.
Der Kläger, der als Heimkehrer anerkannt worden ist, hat beantragt, ihm Kriegsgefangenenentschädigung zu gewähren. Der Antrag ist im Verwaltungswege und im Verwaltungsrechtswege erfolglos gewesen. Das Verwaltungsgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, daß der Kläger weder nach § 2 Abs. 1 noch nach § 2 Abs. 2 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes in der - ursprünglichen - Fassung vom 30. Januar 1954 (BGBl. I S. 5) - KgfEG - Entschädigung beanspruchen könne: es hat die Revision zugelassen.
Der Kläger hat Revision eingelegt.
Der Beklagte hat beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren; er hält die Auslegung des § 2 Abs. 2 KgfEG im angefochtenen Urteil für zu eng.
Die Revision ist nicht begründet.
Der Kläger begehrt die Gewährung von Kriegsgefangenenentschädigung. Eine solche Klage, die nicht auf die Kassation, sondern auf eine Reformation der angefochtenen Verwaltungsakte hinzielt, stellt eine Vornahmeklage dar. In einem solchen Falle sind nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts solche Gesetsesänderungen, die während der Rechtshingigkeit eintreten, auch noch in der Revisionsinstanz zu beachten (BVerwGE 1, 291[BVerwG 17.12.1954 - V C 97/54]; 3, 21, 121). Der vorliegende Rechtsstreit ist daher nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1956 (BGBl. I S. 908) zu beurteilen. Im Ergebnis ist indessen diese Rechtsauffassung, die von derjenigen des Verwaltungsgerichts abweicht, ohne Einfluß auf die Entscheidung.
Nach § 2 Abs. 1 KgfEG sind Kriegsgefangene diejenigen Deutschen, die wegen militärischen oder militärähnlichen Dienstes gefangengenommen und von einer ausländischen Macht festgehalten wurden. Es steht fest, daß diese Vorschrift dem Kläger nicht zugute kommt. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 KgfEG gelten als Kriegsgefangene diejenigen Deutschen, die im ursächlichen Zusammenhang mit Ereignissen, die unmittelbar mit der Kriegsführung des zweiten Weltkrieges zusammenhingen, von einer ausländischen Macht auf engbegrenztem Raum unter dauernder Bewachung festgehalten wurden. Auch auf diese Vorschrift kann sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen; das hat das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt.
Das Gericht hat in ständiger Rechtsprechung dahin entschieden, daß der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 KgfEG umschriebene Tatbestand nur dann erfüllt ist, wenn es sich um solche Personen handelt, die "aus ähnlichem Zusammenhang" dasselbe Schicksal und dasselbe Los wie Kriegsgefangene ertragen haben; vgl. insbesondere die Urteile vom 15. Mai 1957 (BVerwGE 5, 64[BVerwG 15.05.1957 - V C 343/56]), vom 3. Juni 1958 - BVerwG V C 309.57 - undvom 6. August 1958 - BVerwG V C 383.56 -. Daran fehlt es hier. Es ist schon fraglich, ob bei einer im März 1946 vorgenommenen Verhaftung auf ein Geschehnis zurückgegriffen werden kann, das damals bereits etwa ein Jahr zurücklag, oder ob es nicht vielmehr einer engeren zeitlichen Aufeinanderfolge des Kriegsereignisses und der Festnahme bedarf. Doch kann das offenbleiben Denn die Handlung, die der Kläger in seiner Eigenschaft als Polizeibeamter und nicht etwa sei es im militärischen oder militärähnlichen, sei es bei einer solchem Dienst verwandten Tätigkeit begangen hat, steht nicht im Zusammenhang, jedenfalls nicht in einem adäquat-kausalen Zusammenhang mit einem Kriegsereignis, wie das Gesetz auch nach seiner neuen Fassung es für den Tatbestand des § 2 Abs. 2 Nr. 1 KgfEG erfordert.
Bei der Festnahme des Klägers im Frühjahr 1946 handelte es sich vielmehr um eine Maßnahme im Rahmen der Besatzungspolitik der Nachkriegsjahre. Nähere Ausführungen darüber sind enthalten in dem grundsätzlichen Urteil vom 5. März 1958 (BVerwGE 6, 232), das den sog. automatischen Arrest betrifft, und in dem bereits angeführten Urteil vom 3. Juni 1958, das eine im Juli 1948 erfolgte Festnahme betrifft, die des halb stattgefunden hat, weil dem Kläger die Teilnahme an der Erschießung von Juden vorgeworfen worden war. Die Verhaftung des Klägers ist auch im vorliegenden Falle eine Kriegsfolgeerscheinung im Sinne des oben angeführten Urteils vom 15. Mai 1957. Denn jene Besatzungspolitik hatte zwar die militärische Niederwerfung des Deutschen Reiches zur Voraussetzung, sie stand aber mit der Kriegsführung des zweiten Weltkrieges nicht mehr unmittelbar in ursächlichem Zusammenhang. Ein solcher muß indessen nach der wiedergegebenen Vorschrift vorhanden sein. Die weitergehende Auslegung, die ihr der Oberbundesanwalt gibt, kann sich das erkennende Gericht in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht nicht zu eigen machen.
Es vermag den Anspruch des Klägers auf Kriegsgefangenen Entschädigung auch nicht die Tatsache zu begründen, daß er als Heimkehrer anerkannt worden ist. Entgegen seiner Auffassung kann keine Rede davon sein, daß die Behörde sich dadurch auch für die hier zur Rede stehende Entscheidung gebunden habe. Im Urteil vom 8. Juli 1957 (BVerwGE 5, 186) hat zwar das erkennende Gericht zum Heimkehrergesetz dahin entschieden, daß der in § 1 dieser Vorschrift bezeichnete Personenkreis der gleiche sei, der in § 2 Abs. 1 KgfEG erfaßt ist. Diese Feststellung wurde vor allem damit begründet, daß kein erkennbarer Grund zu der Annahme bestehe, der Gesetzgeber habe zwar alle Kriegsgefangenen in den Genuß der finanziell größeren Vorteile des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes bringen, einen Teil von ihnen aber von den weitaus geringeren Leistungen des Heimkehrergesetzes ausschließen wollen. Aus dieser Entscheidung kann von vornherein nichts für Fälle der hier zur Rede stehenden Art hergeleitet werden, die sog. unechte Kriegsgefangene im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 KgfEG betreffen, und gleich gar nicht in dem vom Kläger behaupteten Sinn. Jene hier nicht einschlägige Entscheidung läßt vielmehr darauf schließen, laß der Kreis derjenigen, die nach dem Heimkehrergesetz zu betreuen sind, größer sein kann als derjenige Personenkreis, dem die finanziellen Leistungen des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes zugedacht sind. Daß mithin der Kläger von jenem Gesetz erfaßt worden ist, nicht aber von diesem ist kein rechtlich beachtlicher Widerspruch.
Die Revision des Klägers war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.760 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 74 BVerwGG.
gez. Kohlbrügge
gez. Dr. Baring
gez. Dr. Meyer-Westphalen
gez. Dr. Wolf