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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.09.1958, Az.: BVerwG II C 35.58

Versorgung der Bediensteten der früheren Geheimen Staatspolizei (Gestapo); Rechte eines bei der Gestapo Beschäftigten aus seinem früheren Beamtenverhältnis; Ansprüche eines Beamten bei einer Dienststelle der Gestapo; Grenzpolizeikommissariat als Dienststelle der früheren Gestapo; Übernahme der Polizeivollzugsbeamten auf das Reich; Anspruch der Beschäftigten der früheren Gestapo auf Gleichbehandlung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.09.1958
Aktenzeichen
BVerwG II C 35.58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 10808
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 17.12.1957 - AZ: V OVG A 122/55

Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 4. September 1958
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. Meyer, Dr. de Chapeaurouge und Weber-Lortsch
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 17. Dezember 1957 - V OVG A 122/55 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger trat am 1. Juni 1935 erstmals, und zwar als Wachmann bei der Bauleitung des Fliegerhorstes D... in den öffentlichen Dienst ein. Er wurde vom 30. März 1936 ab als Berufsfeuerwehrmann verwendet. Vom 1. April 1939 bis zum 30. Juni 1939 wurde der Kläger im außerplanmäßigen Beamtenverhältnis als Kriminalassistent im Vorbereitungsdienst auf der Grenzpolizeischule P... an der Elbe für den Dienst bei der Grenzpolizei ausgebildet. Am 29. Juni 1939 legte er die Prüfung für den mittleren Dienst der Grenzpolizei ab. Vom 1. Juli 1939 an wurde der Kläger bei dem Grenzpolizei-Kommissariat B... in Westfalen verwendet, vom 1. April 1940 an als Kriminalassistent. Der Kläger gibt an, am 28. August 1941 in das planmäßige Beamtenverhältnis berufen worden zu sein. Seit dem 8. Mai 1945 wird der Kläger als Beamter nicht mehr beschäftigt.

2

Der Beklagte entschied am 11. Juni 1954, dem Kläger stünden gemäß § 3 Nr. 4 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - 6 131 - Rechte aus seinem früheren Beamtenverhältnis nicht zu, weil er am 8. Mai 1945 als Beamter bei einer Dienststelle der Geheimen Staatspolizei im Dienst gestanden habe. Den Einspruch des Klägers wies der Beklagte mit Bescheid vom 31. August 1954 zurück.

3

Die hiergegen vom Kläger erhobene Klage mit dem Antrag,

die Bescheide vom 11. Juni und vom 31. August 1954 aufzuheben,

4

hat das Landesverwaltungsgericht Hannover abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein durch Urteil vom 17. Dezember 1957 unter Zulassung der Revision nach § 127 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) - BRRG - mit der Begründung zurückgewiesen, die Entscheidung der Frage, ob ein Beamter am 8. Mai 1945 bei einer Dienststelle der Geheimen Staatspolizei in einem Dienstverhältnis gestanden habe, ergehe ohne Rücksicht darauf, ob die Aufgaben dieser Dienststelle ganz oder überwiegend von einer anderen deutschen Dienststelle fortgeführt würden; als Beamter des Grenzpolizeikommissariats B... in Westfalen habe der Kläger am 8. Mai 1945 einer Dienststelle der Geheimen Staatspolizei angehört.

5

Gegen dieses Berufungsurteil hat der Kläger Revision eingelegt. Er hat diese im wesentlichen wie folgt begründet:

6

Die Grenzpolizei, die keine Einrichtung des nationalsozialistischen Staates gewesen sei, sondern bereits vor dem Jahre 1933 in den meisten Ländern bestanden habe, habe mit den speziell politischen Aufgaben der Geheimen Staatspolizei nichts zu tun gehabt. Die Dienststellen der Grenzpolizei seien daher nicht als Dienststellen der früheren Geheimen Staatspolizei anzusehen. Sie seien auch nicht nach dem Zusammenbruch ersatzlos weggefallen. Auf den Kläger sei § 3 Nr. 4 G 131 somit nicht anwendbar.

7

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen nach dem Klageantrag zu erkennen.

8

Der Beklagte beantragt,

die Revision zu verwerfen, hilfsweise: zurückzuweisen.

9

Er verweist wegen der Unzulässigkeit der Revision auf den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Februar 1958 - BVerwG VI C 40.58 - (DÖV 1958, 259) und tritt im übrigen der Auffassung des Berufungsgerichts bei.

10

Der Oberbundesanwalt hat sich beteiligt.

11

II.

Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die Revision des Klägers zulässig.

12

Zwar ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats die. Revision gegen Endentscheidungen über Rechtsstreitigkeiten aus dem Gesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes nach § 79 G 131 in der Fassung des Artikels I Nr. 73 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1275 [1290]) - 2. ÄG/G 131 - und der Bekanntmachung vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1296 [1322]) in Verbindung mit § 127 BRRG nur dann zuzulassen, wenn der Lauf einer Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs (Einspruchs) oder für die Erhebung der Klage nach dem 14. September 1957 (vgl. Art. IX Abs. 1 Nr. 12 des 2. ÄG/G 131) begonnen hat. Da im vorliegenden Fall sowohl die Einspruchsfrist als auch die Klagefrist (§§ 45, 48 der Verordnung Nr. 165 der Militärregierung für die britische Zone vom 15. September 1948 - VOBl. BZ 1948 S. 263 -) bereits im Jahre 1954 zu laufen begonnen hatten, durfte die Revision nicht auf Grund der genannten Vorschriften, sondern gemäß Art. II Abs. 26 des 2. ÄG/G 131 (BGBl. 1957 I S. 1292) in Verbindung mit § 137 BRRG nur unter den Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - zugelassen werden. Von diesen Voraussetzungen war jedoch die des § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG deshalb erfüllt, weil die durch die angefochtene Entscheidung bejahte Rechtsfrage, ob die Dienststellen der Grenzpolizei solche der früheren Geheimen Staatspolizei im Sinne der §§ 3 Nr. 4 und 67 Abs. 1 Satz 1 G 131 waren, eine von dem Bundesverwaltungsgericht bisher nicht entschiedene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten war. Die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Zulassung der Revision erweist sich deshalb im Ergebnis als richtig.

13

Die hiernach zulässige Revision ist jedoch unbegründet.

14

Das Berufungsgericht hat die Vorschrift des § 3 Nr. 4 G 131 fehlerfrei angewendet. Das gilt auch, soweit es das Grenzpolizeikommissariat B... als "Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei" angesehen und entschieden hat, bei der Anwendung des § 3 Nr. 4 G 131 komme es auf die Art der von dem Kläger ausgeübten Tätigkeit nicht an und sei es unerheblich, ob die Aufgaben der Grenzpolizei seit dem 8. Mai 1945 ganz oder überwiegend von einer anderen deutschen Dienststelle übernommen worden sind.

15

Der Begriff "Dienststelle" ist gelegentlich seiner Auslegung im Rahmen des § 1 G 131 als eine zur Erfüllung bestimmter Aufgaben organisatorisch verselbständigte Verwaltungseinheit verstanden worden (BVerwG, Beschluß vom 31. Januar 1958 - BVerwG VI B 224.57 -). Im Anschluß an diese Auslegung, von der grundsätzlich auch bei Anwendung des § 3 Nr. 4 G 131 auszugehen ist, erblickt der erkennende Senat die entscheidenden Merkmale des Begriffs "Dienststelle" in der Zuweisung eines örtlich und sachlich bestimmten Aufgabengebiets an eine zu dessen Erledigung durch organisatorische Maßnahmen von anderen Einrichtungen des öffentlichen Dienstes abgegrenzte Verwaltungseinheit. Als Dienststelle "der früheren Geheimen Staatspolizei" ist demgemäß jede im zeitlichen und räumlichen Einflußbereich der nationalsozialistischen Herrschaft ausdrücklich als eine solche bezeichnete oder mit der Wahrnehmung von Aufgaben der politischen Polizei innerhalb eines bestimmten örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsgebiets betraute Einrichtung des öffentlichen Dienstes anzusehen. Zu den als Dienststellen der früheren Geheimen Staatspolizei in Betracht kommenden Einrichtungen gehören auch diejenigen Teilgebiete des öffentlichen Dienstes, die durch ausdrückliche Organisationserlasse oder sonstige Bestimmungen als besondere Dienstzweige der früheren Geheimen Staatspolizei unterstellt waren.

16

Hierzu hat das Berufungsgericht mit Hinweis auf Rechtsvorschriften und Erlasse, deren Anwendung nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt (§ 56 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BVerwGG), festgestellt, daß die Grenzpolizei seit dem Jahre 1934 organisatorischer Bestandteil der Geheimen Staatspolizei gewesen ist und daß zu den Aufgaben der Geheimen Staatspolizei die polizeiliche Überwachung der Reichsgrenzen durch Paßnachschau und Fahndung gehört hat (vgl. § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Errichtung eines Geheimen Staatspolizeiamtes vom 26. April 1933 - preußGS. S. 122 -, § 2 Satz 2 des Gesetzes über die Geheime Staatspolizei vom 30. November 1933 - preußGS. S. 413 - nebst Runderlaß vom 8. März 1934 - MBliV Sp. 469 [470] Abs. 7 Satz 2, Runderlaß vom 31. Dezember 1935 - RZollbl. 1936 Nr. 2 S. 9 -, § 4 Satz 2 des Gesetzes über die Geheime Staatspolizei vom 10. Februar 1936 - preußS. S. 21 -, Geschäftsverteilungsplan für den Geschäftsbereich des Chefs der Deutschen Polizei vom 26. Juni 1936 - RMBliV Sp. 947 [948] Nr. 1 Buchst. b, Runderlasse vom 28. August 1936 - RMBliV Sp. 1344 [1345] Nr. 4, vom 8. Mai 1937 - RMBliV Sp. 753 [754] Ziff. III Satz 3 und vom 6. April 1938 - RMBliV Sp. 622 [623, 624] Ziff. II Nr. 1, 2 Kap. E 19 Tit. 16; Verordnung über die Bildung einer Kleiderkasse der Grenzpolizei der Geheimen Staatspolizei vom 6. August 1938 - RGBl. I S. 999 - nebst Runderlaß vom 6. Oktober 1938 - RMBliV Sp. 1741 - und Anlagen, insbesondere § 2 der Bekleidungsvorschrift (Dienststellenübersicht); Runderlaß vom 10. Mai 1940 - RMBliV Sp. 938 [940] Ziff. IV Abs. 3; Verordnung vom 21. Dezember 1941 - RGBl. 1942 I S. 13). Diese Feststellung in Verbindung mit der weiteren Feststellung, daß der Kläger am 8. Mai 1945 als planmäßiger Beamter dem Grenzpolizeikommissariat B... angehört hat, trägt die Entscheidung des Berufungsgerichts, daß § 3 Nr. 4 G 131 auf den Kläger anwendbar ist.

17

Entgegen der Ansicht der Revision ist dem Berufungsgericht auch darin beizupflichten, daß es für die Anwendung des § 3 Nr. 4 G 131 unerheblich ist, ob die Aufgaben der Grenzpolizei auch vor und nach der nationalsozialistischen Herrschaft wahrgenommen worden sind und welcher Art die dem Kläger obliegende Aufgabe gewesen ist. Diese Auslegung der genannten Vorschrift wird in erster Linie von dem Zweck der in § 3 Nr. 4 G 131 getroffenen Regelung gefordert und durch die Erwägungen, die dieser Regelung zugrunde liegen, bestätigt. In Anlehnung an das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 6, 132 [BVerfG 19.02.1957 - 1 BvR 357/52] [217]) vertritt der Senat die Meinung, daß der Bundesgesetzgeber die frühere Geheime Staatspolizei generell von den Rechten nach Kapitel I des Gesetzes zu Art. 131 GG ausschließen wollte, weil die generelle Berücksichtigung dieser Personengruppe - deren Aufgaben, wie das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, "in ihrem wesentlichen Kern mit den schlimmsten Willkür- und Unrechtsmaßnahmen des nationalsozialistischen Staates besonders eng verbunden waren" und deren Verfahren "Unrechts- und Willkürcharakter" trug - dem Geist der geltenden Verfassungsordnung widersprochen hätte, von der Art. 131 GG selbst ein Teil ist. Schon hiermit erledigt sich ohne weiteres der Einwand, die Grenzpolizei könne in die Anwendung des § 3 Nr. 4 G 131 schon deswegen nicht einbezogen werden, weil sie mit den eigentlichen Aufgaben der früheren Geheimen Staatspolizei nichts zu tun gehabt habe und weil Aufgaben nach Art der vom Kläger erledigten nach wie vor von der Grenzpolizei wahrgenommen würden. Bei diesem Einwand wird übersehen, daß zwar nicht immer die Aufgaben als solche, erfahrungsgemäß wohl aber die Art und Weise ihrer Erledigung durch die frühere Geheime Staatspolizei und durch die ihr unterstellten besonderen Dienstzweige unrechtmäßig und willkürlich waren.

18

Nach Zweck und Wortlaut des § 3 Nr. 4 G 131 (er schließt "die" - also alle - Personen von den Rechten nach Kapitel I aus, die bei einer Dienststelle der Geheimen Staatspolizei am 8. Mai 1945 in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis standen) kann es ebenfalls keinen Unterschied ausmachen, ob ein Bediensteter dem Vollzugs- oder dem Verwaltungsdienst (einschließlich der technischen Dienste) der früheren Geheimen Staatspolizei angehört hat. Ebenso ist unerheblich, ob etwa die Art einer Tätigkeit eine Teilnahme an der rechtsstaatswidrigen Betätigung dieser Einrichtung ausschloß oder ob der Bedienstete sich des Unrechtscharakters dieser Einrichtung bewußt war. Diese Unterscheidungen verbieten sich zudem im Hinblick auf § 67 G 131. Die in § 67 Abs. 1 Satz 2 G 131 für den zuvor in § 67 Abs. 1 Satz 1 G 131 umschriebenen Personenkreis getroffene Regelung über die Anrechenbarkeit der im Dienste der früheren Geheimen Staatspolizei verbrachten Dienstzeit und der während dieser Dienstzeit erlangten Beförderungen mit der Maßgabe, daß die Anrechnung u.a. nach der "Tätigkeit und der persönlichen Haltung" des Beamten gerechtfertigt erscheinen müsse, wäre entbehrlich, wenn die erst an dieser Stelle des Gesetzes gestattete Rücksichtnahme auf die Art der von einem Bediensteten bei der Geheimen Staatspolizei ausgeübten Tätigkeit bereits die Anwendung des § 3 Nr. 4 oder des § 67 Abs. 1 Satz 1 G 131 ausschlösse.

19

Auch die Materialien zu den §§ 3 Nr. 4 und 67 G 131 bestätigen diese Auffassung. Daß der Bundesgesetzgeber die Bediensteten der früheren Geheimen Staatspolizei generell von den Rechten des Kapitels I G 131 ausgeschlossen und sie nur im Einzelfall unter den besonderen Voraussetzungen des § 67 G 131 mit Rechten ausgestattet hat, während er die übrigen von Art. 131 GG erfaßten Personen generell mit Rechten ausgestattet hat, die nur im Einzelfall (vgl. §§ 7 und 8 G 131) versagt werden dürfen, beruht nach den Gesetzesmaterialien erkennbar darauf, daß der Gesetzgeber den Verwaltungsdienst im Bereich der früheren Geheimen Staatspolizei einschließlich der technischen Dienste als mit dem Vollzugsdienst eng ver- ' flochten angesehen hat. Bei den Beratungen des Beamtenrechtsausschusses des Bundestages zu den in Rede stehenden Vorschriften wurde auf eine Anfrage hin allein die Zugehörigkeit zur Geheimen Staatspolizei als maßgeblich bezeichnet und betont, die einzelnen Aufgabengebiete könne man nicht besonders ausgliedern (vgl. Auszug aus dem stenographischen Bericht über die 102. Sitzung des 25. Ausschusses des Bundestages der I. Wahlperiode S. 7). Bereits während der nationalsozialistischen Herrschaft ist eine Trennung zwischen dem Verwaltungsdienst - der den Vollzugsdienst mit den notwendigen personellen und sachlichen Mitteln versah - und dem Vollzugsdienst der Geheimen Staatspolizei als nur schwer möglich bezeichnet worden (vgl. Pfundtner-Neubert, Das neue Deutsche Reichsrecht I f 6 S. 5); deshalb wurden bei der Übernahme der Polizeivollzugsbeamten auf das Reich auch die Verwaltungsbeamten der Geheimen Staatspolizei im Gegensatz zu denen der Ordnungspolizei und der Kriminalpolizei ausnahmslos auf den Reichshaushalt übergeführt (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über Finanzmaßnahmen auf dem Gebiete der Polizei vom 19. März 1937 - RGBl. I S. 325 -Art. 2 Buchst. d der Durchführungsverordnung zu dem vorgenannten Gesetz vom 30. März 1937 - RGBl. I S. 429 -; Runderlasse vom 12. Februar 1937 - RMBliV Spalte 287 [288] - Abs. 1 Satz 3, vom 12. März 1937 - RMBliV Spalte 398 [399] Ziff. II Buchst. b und vom 18. März 1937 - RMBliV Spalte 465 Ziff. I Nr. 10 -).

20

Nach der Verabschiedung der ersten und zweiten Fassung des Gesetzes zu Art. 131 GG haben schließlich die beteiligten Berufsverbände wiederholt gefordert, die Regelung der §§ 3 Nr. 4 und 67 G 131 zu streichen oder zumindest auf den Vollzugsdienst der Geheimen Staatspolizei oder auf die für deren Unrechtstaten Verantwortlichen zu beschränken. Dennoch hat der Bundesgesetzgeber die Gelegenheit seiner erneuten Befassung mit den §§ 3 Nr. 4 und 67 G 131 anläßlich der Beratung und Verabschiedung der Änderungsgesetze vom 19. August 1953 (BGBl. I S. 980) und vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1275), vor allem die besonders sachnahen Anlässe der Streichung des Forschungsamtes RLM in § 3 Nr. 4 G 131 und der Einfügung des § 3 Nr. 3 a G 131 (Rechtsausschluß wegen Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit) nicht dazu benutzt, jenen Forderungen der Berufsverbände Rechnung zu tragen. Dieser Umstand spricht ebenfalls dafür, daß die Regelung der §§ 3 Nr. 4 und 67 Abs. 1 Satz 1 G 131 weiterhin die Dienstangehörigen der Geheimen Staatspolizei ohne Rücksicht auf die Art der von ihnen dort ausgeübten Tätigkeit, insbesondere ohne Unterscheidung zwischen dem Vollzugs- und dem Verwaltungsdienst erfassen sollte.

21

Der hiernach gerechtfertigten Anwendung des § 3 Nr. 4 G 131 vermag der Kläger auch nicht mit dem Hinweis darauf erfolgreich zu begegnen, die Grenzpolizei-Dienststellen seien nicht ersatzlos weggefallen. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Ansicht des Klägers zutrifft; denn selbst wenn sie richtig wäre, würde die Feststellung, die Aufgaben der zeitweilig der Geheimen Staatspolizei unterstellten Grenzpolizei würden seit 1945 von dem Bund oder von den Ländern fortgeführt, die Anwendung des § 3 Nr. 4 G 131 auf den Kläger nicht hindern.

22

Die Feststellung, ob und von welcher deutschen Dienststelle die Aufgaben ehemaliger Reichsdienststellen übernommen worden sind, ist nach den §§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, 62 Abs. 2, 63 Abs. 2 und 82 G 131 nur für die Entscheidung über die Frage erheblich, welchem der in diesen Vorschriften umschriebenen Personenkreise der Kläger zugehört. Auf jeden dieser Personenkreise ist jedoch § 3 Nr. 4 G 131 anwendbar. Dies hat auch für den in § 62 Abs. 2 G 131 genannten Personenkreis zu gelten. Die Nichterwähnung des § 3 Nr. 4 G 131 unter den in § 62 Abs. 1 G 131 für entsprechend anwendbar erklärten Vorschriften des Gesetzes kann, falls sie nicht auf der als selbstverständlich angenommenen Verneinung der Möglichkeit einer Aufgabennachfolge des Bundes nach Dienststellen der früheren Geheimen Staatspolizei beruht, im Hinblick auf die Anwendbarkeit des § 3 Nr. 4 G 131 bei allen anderen genannten Personenkreisen des Gesetzes nur als eine durch ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers verursachte echte Gesetzeslücke angesehen werden. Diese ist durch die Rechtsprechung mit der Einfügung des § 3 Nr. 4 G 131 auch in § 62 Abs. 1 G 131 auszufüllen, so daß auch für den Fall der Feststellung, der Bund sei Aufgabennachfolger der Grenzpolizei geworden, die Beamten dieser Einrichtung der besonderen Regelung des § 3 Nr. 4 G 131 unterworfen sein würden. Der Beklagte war als - durch die Meldung des Klägers gemäß § 81 G 131 - angerufene Dienststelle zu einer die Vorschrift des § 3 Nr. 4 G 131 berücksichtigenden Entscheidung über die Rechtsstellung des Klägers nach dem Gesetz auch dann berufen, wenn der Kläger etwa nicht dem Personenkreis des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a G 131, sondern dem Personenkreis des § 62 Abs. 2 oder des § 63 Abs. 2 G 131 angehören würde. Der Hinweis des Klägers auf die Möglichkeit einer Aufgabennachfolge des Bundes oder der Länder nach der Grenzpolizei der früheren Geheimen Staatspolizei erweist sich somit als rechtlich unerheblich. Die Grundgesetzmäßigkeit des § 3 Nr. 4 G 131 bedarf keiner eingehenden Erörterung. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 6, 132 [BVerfG 19.02.1957 - 1 BvR 357/52]) hat die Grundgesetzmäßigkeit der Regelung des § 3 Nr. 4 G 131, vor allem ihre Vereinbarkeit mit dem Gleichheitsgrundsatz, bejaht. Es hat dabei auch den Torwurf, daß diese Regelung eine Kollektivstrafe enthalte, mit der Begründung zurückgewiesen, die Nichtgewährung neuer Rechte sei keine Strafe. An die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts ist der Senat nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 13. April 1956 - BVerwG II C 129.53 - veröff. in NJW 1956, 1121 [BVerwG 13.04.1956 - II C 129/53], vom 22. November 1957 - BVerwG VII C 69.57 - und vom 17. Januar 1958 - BVerwG VII C 72.57 - veröff. in DVBl. 1958, 616) gebunden, soweit sie die Auslegung der Verfassung betreffen. Es ist daher nicht zu erörtern, ob der Begründung zu dieser Entscheidung in vollem Umfang zugestimmt werden kann.

23

Da das angefochtene Urteil aus diesen Gründen nicht auf der unrichtigen Anwendung von Bundesrecht beruht, die Anwendbarkeit des § 67 G 131 auf den Kläger jedoch nicht den Gegenstand des gegenwärtigen Rechtsstreits bildet, ist die Revision des Klägers nach § 63 Abs. 2 BVerwGG zurückzuweisen.

24

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens folgt aus § 65 Abs. 1 in Verbindung mit § 69 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.900 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. Otto
Dr. Meyer
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch