Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.09.1958, Az.: BVerwG II C 122.57
Ablehnung der Erteilung eines Unterbringungsscheines; Rechtsverhältnisse Angehöriger der Geheimen Staatspolizei (Gestapo); Unterscheidung von Politischer Polizei und Geheimer Staatspolizei; Verwaltungsrechtlicher Begriff der Geheimen Staatspolizei; Begriff der Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei i.S.d. § 3 Nr. 4 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (G 131); Kraftfahrzeugverwaltung bei der Dienststelle des Inspekteurs der Sicherheitspolizei Wien; Maßgebliche Dienststelle und Dienstverhältnis am 8. Mai 1945
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.09.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 122.57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 10719
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 20.06.1955 - AZ: 281 III 54
Rechtsgrundlagen
- Art. 3 GG
- G 131
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. August 1958
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. Meyer, Dr. de Chapeaurouge und Weber-Lortsch
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Juni 1955 - Nr. 281 III 54 - samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an die Vorinstanz zurückverwiesen.
Gründe
I.
Der Kläger trat im April 1933 als Kriminalkommissar bei der Polizeidirektion M... und bei der B... (Politischen) Polizei ein. Er war - wie er angibt - als Fahrlehrer und Wagenmeister tätig. Von 1934 bis 1938 war er im Reichsministerium des Innern (Sicherheitspolizei) und bei der Polizeidirektion B... (Sicherheitspolizei) jeweils im Kraftfahrzeugwesen als technischer Inspektor tätig. Beim Zusammenbruch gehörte er als technischer Oberinspektor der "Inspektion der Sicherheitspolizei in Wien" an; er bearbeitete auch dort Kraftfahrzeugangelegenheiten.
Mit Bescheid vom 13. Januar 1954 lehnte die Auswertungsstelle zum Gesetz zu Art. 131 GG beim Bayerischen Statistischen Landesamt die Erteilung des Unterbringungsscheines ab, weil, der Kläger vom 1. April 1933 bis zum 8. Mai 1945 der Geheimen Staatspolizei angehört habe. Der Einspruch des Klägers wurde mit Bescheid vom 12. Februar 1954 zurückgewiesen.
Der hiergegen von dem Kläger erhobenen Klage mit dem Antrage,
den Bescheid der Auswertungsstelle vom 13. Januar 1954 und deren Einspruchsbescheid vom 12. Februar 1954 aufzuheben,
gab das Verwaltungsgericht München nach Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen S... mit der Begründung statt, die Tätigkeit des Klägers bei der politischen Abteilung des Polizeipräsidiums M... und auch bei der ... Politischen Polizei sei nicht als Tätigkeit bei der Geheimen Staatspolizei im Sinne des § 3 Nr. 4 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - anzusehen. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft bei dem Verwaltungsgericht München hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 20. Juni 1955 das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage unter Zulassung der Revision aus den folgenden Gründen abgewiesen:
Dem von § 1 G 131 erfaßten Kläger ständen Rechte nach Kapitel I dieses Gesetzes - abgesehen vorerst von § 67 G 131 - dann nicht zu, wenn § 3 Nr. 4 G 131 auf ihn anwendbar sei.
Nach der verfassungsmäßigen Vorschrift des § 3 Nr. 4 G 131 komme es - wie die Regelung des § 67 Abs. 1 Satz 3 G 131 zeige - nur auf die Zugehörigkeit zu einer Diensstelle der Geheimen Staatspolizei, nicht auf die Art der Tätigkeit des Beamten bei dieser Dienststelle an. Danach sei es unerheblich, daß der Kläger nur im Kraftfahrwesen beschäftigt worden sei. Entscheidend sei seine Zugehörigkeit zu einer Dienststelle der Geheimen Staatspolizei.
Der Kläger habe bei dem Zusammenbruch 1945 der Dienststelle des "Inspekteurs der Sicherheitspolizei W..." als unmittelbarer Reichsbeamter angehört. Er habe damit in einem Dienstverhältnis bei einer Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei gestanden. Denn der Begriff "Sicherheitspolizei" habe - wie sich aus den Erlassen vom 17. Juni 1936 (RGBl. I S. 487), vom 26. Juni 1936 (RMBliV Sp. 946), der Anlage 1 zu diesem Erlaß und Art. 2 Buchst. d der Verordnung vom 30. März 1937 (RGBl. I S. 429) ergebe - neben der Kriminalpolizei die seit dem Erlaß vom 28. August 1936 reichseinheitlich als "Geheime Staatspolizei" bezeichnete politische Polizei umfaßt. Dies folge auch daraus, daß das Amt IV des Reichssicherheitshauptamts nach Nr. 2 d des Erlasses vom 27. September 1939 (Bd. 38 S. 102 "Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher") aus dem Amt Politische Polizei des Hauptamts Sicherheitspolizei und den Abteilungen II und III des Geheimen Staatspolizeiamts gebildet worden sei.
Die Vergünstigung des § 67 G 131 in der hier anzuwendenden Fassung vom 1. September 1953 (BGBl. I S. 1288) stehe dein Kläger nicht zu, weil er nicht von Amts wegen zu einer Dienststelle der Geheimen Staatspolizei versetzt worden sei.
Die Möglichkeit einer Versetzung von Amts wegen von der früheren ... Polizei zur Geheimen Staatspolizei scheide deshalb aus, weil beide Stellen die gleichen Aufgaben gehabt hätten. Wer vor wie nach der "Versetzung" Dienst derselben Art geleistet habe, sei nicht im Sinne des § 67 G 131 versetzt.
Der Kläger sei auch nicht im Juni 1933 von Amts wegen von der allgemeinen Polizei zum "Politischen Polizeikommandeur B..." versetzt worden. Anhaltspunkte dafür, daß eine solche Versetzung gegen den Willen des Klägers erfolgt sei, vermöge der Kläger nicht zu geben. Er erkläre nur, er sei bei der allgemeinen Polizei als Wagenmeister beschäftigt worden. Zwar habe erst Nr. 5 der Anordnung vom 1. April 1933 (GVBl. S. 95) angeordnet, die Dienststelle des Politischen Polizeikommandeurs erhalte einen eigenen Kraftwagenpark. Jedoch habe bereits die ... Politische Polizei, die schon im März 1933 unter nationalsozialistischer Führung (Himmler, Heydrich) gestanden habe, Kraftwagen besessen. Diese habe der Kläger - ein alter Nationalsozialist (Mitglied der NSDAP seit 22. März 1926, der SS seit 2. Juni 1932) offensichtlich zu betreuen gehabt. Schon als er von den nationalsozialistischen Machthabern im März 1933 übernommen worden sei, habe der Kläger also denselben Dienst verrichtet, den er nach seiner Ernennung zum Kriminalkommissär beim Politischen Polizeikommandeur weiter versehen habe.
Der Kläger habe im Dienst der ... Politischen Polizei und damit der Geheimen Staatspolizei eine Beamtenlaufbahn gesucht und gefunden und sei bis zum Zusammenbruch bei einer Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei tätig gewesen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Revision eingelegt. Die Revision macht geltend:
Die Dienststellen der früheren ... Politischen Polizei könnten nicht als Dienststellen der früheren Geheimen Staatspolizei angesehen werden. Den verwaltungsrechtlichen Begriff "Geheime Staatspolizei" habe es erst nach 1936 gegeben. Der Gesetzgeber habe die politischen Polizeien der Länder vor dem 1. Januar 1936 nicht erfassen wollen.
Erst seit 1936 könne davon gesprochen werden, daß die politischen Polizeien der Länder von den verfassungswidrigen Grundsätzen der nationalsozialistischen Staatsführung geleitet gewesen seien. Denn erst von diesem Zeitpunkt an seien die später so berüchtigten Methoden eingeführt worden.
Der Kläger habe demnach überhaupt nicht einer Dienststelle der Geheimen Staatspolizei angehört.
§ 3 Nr. 4 G 131 stelle einen Ausnahmetatbestand dar, der nur für die Dienststellen der früheren Geheimen Staatspolizei im engsten Sinne Anwendung zu finden habe. Der politische Sinngehalt der Vorschrift könne nur die Personen umfassen, die an rechtsstaatlichen Grundsätzen widersprechenden Aufgaben solcher Dienststellen der Geheimen Staatspolizei teilgehabt hätten. Jede andere Auslegung führe zu einer deutschem Rechtsdenken fremden Kollektivstrafe.
Erfasse jedoch § 3 Nr. 4 G 131 sämtliche Angehörigen einer Dienststelle der Gestapo, so folge daraus keineswegs zwingend, daß die Versorgung von Angehörigen solcher Dienststellen schlechthin unzulässig sei. Der Gesetzgeber habe nur eine im Einzelfalle widerlegbare Vermutung aufgestellt. Selbst das Bundesverfassungsgericht habe auf die Art der Tätigkeit abgestellt. Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts sei unrichtig. Nach der Beweisaufnahme stehe fest, daß der Kläger ständig im Kraftfahrzeugdienst beschäftigt gewesen sei. Damit sei der zulässige Entlastungsbeweis geführt.
Das Berufungsgericht habe im übrigen die Tatsache nicht genügend gewürdigt, daß der Kläger unbestritten zunächst zum Beamten ernennt und dann erst von Amts wegen zur ... Politischen Polizei versetzt worden sei. Vorher sei er bei der allgemeinen Polizei tätig gewesen. Das Gegenteil sei der Erklärung des Generalleutnants a.D. S... nicht ohne weiteres zu entnehmen. Die Erwägung des Gerichts, der Kläger habe sich um die Versetzung zur politischen Polizei beworben, er könne also kaum von Amts wegen versetzt worden sein, stütze sich zu sehr auf Vermutungen. Der Kläger sei tatsächlich für den Dienst in der allgemeinen Polizei vorgesehen gewesen und dann erst von Amts wegen zur politischen Polizei versetzt worden.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des ersten Rechtszuges zurückzuweisen,
hilfsweise,
die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen.
Der Oberbundesanwalt ist mit eigenen Ausführungen im Ergebnis der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs und des Beklagten beigetreten.
II.
Die zulässige Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht hat die Vorschrift des § 3 Nr. 4 G 131. auf den Kläger aufgrund der Stellung angewendet, der Kläger habe bei dem Zusammenbruch im Jahre 1945 als technischer Oberinspektor der Dienststelle des Inspekteurs der Sicherheitspolizei W... angehört. Es hat sich in diesem Zusammenhang auf die Darlegung beschränkt, die "Sicherheitspolizei" habe neben der Kriminalpolizei die reichseinheitlich als "Geheime Staatspolizei" bezeichnete politische Polizei umfaßt (vgl. Erlaß vom 17. Juni 1936 - RGBl. I S. 487 -; Erlaß vom 26. Juni 1936 - RMBliV Sp. 946 - nebst Anlage 1; Artikel 2 Buchst. d der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Finanzmaßnahmen auf dem Gebiete der Polizei vom 30. März 1937 - RGBl. I S. 429 -). Insoweit verkennt das angefochtene Urteil den in § 3 Nr. 4 G 131 enthaltenen Begriff "Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei".
Der Begriff "Dienststelle" ist gelegentlich seiner Auslegung im Rahmen des § 1 G 131 als eine zur Erfüllung bestimmter Aufgaben organisatorisch verselbständigte Verwaltungseinheit des öffentlichen Dienstes verstanden worden (vgl. Beschluß vom 31. Januar 1958 - BVerwG VI B 224.57 -). Im Anschluß an diese Auslegung, von der grundsätzlich auch bei Anwendung des § 3 Nr. 4 G 131 auszugehen ist, erblickt der erkennende Senat die entscheidenden Merkmale des Begriffs "Dienststelle" in der Zuweisung eines sachlich und örtlich bestimmten Aufgabenkreises an eine zu dessen Erledigung durch organisatorische Maßnahmen von anderen Einrichtungen des öffentlichen Dienstes abgegrenzte Verwaltungseinheit. Als "Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei" ist hiernach jedenfalls jede ausdrücklich als eine solche bezeichnete Einrichtung des öffentlichen Dienstes anzusehen. Schwieriger wird die Feststellung, ob und wieweit eine Behörde oder ein Teil derselben "Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei" war, wenn es sich um eine Behörde handelt, in der mehrere ursprünglich organisatorisch selbständige Dienst- oder Verwaltungsstellen zusammengefaßt waren (Reichssicherheitshauptamt, Befehlshaber und Kommandeure der Sicherheitspolizei und des SD, Inspekteure der Sicherheitspolizei; vgl. hierzu Erlaß vom 27. September 1939 - IMG XXXVIII 102 -, Runderlaß vom 20. September 1936 - RMBliV Spalte 1343 - und Anordnung über die Dezentralisierung der Personalverwaltung im Bereich der Sicherheitspolizei vom 1. August 1942 - RGBl. I S. 486 - Nr. 1 Buchst. a). In solchen Fällen kommt es für die Feststellung des Tatbestandsmerkmals "Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei" entscheidend auf den Aufgabenzusammenhang an. Dieser ergibt sich in der Regel aus der Entstehungsgeschichte der zusammengefaßten Dienststelle - hier eines Inspekteurs der Sicherheitspolizei - und deren Organisation sowie aus dem Zweck des § 3 Nr. 4 G 131 und den dieser gesetzlichen Regelung zugrunde liegenden Erwägungen.
Hat etwa die für die Dienststelle des Inspekteurs der Sicherheitspolizei W... maßgebliche Geschäftsverteilung die Aufgabe der Geheimen Staatspolizei in der Weise zerlegt, daß Teile derselben (z.B. die technischen Dienste oder die Kraftfahrzeugverwaltung) mit den vergleichbaren Teilaufgaben der Kriminalpolizei zusammengefaßt wurden, so hat dieses Organisationsprinzip den - das Wesen der "Dienststelle" ausmachenden - inneren Zusammenhang der Teilaufgaben der Geheimen Staatspolizei nicht aufgehoben. Vielmehr ist in diesem Fall die Dienststelle des Inspekteurs der Sicherheitspolizei Wien "Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei" für alle Bediensteten gewesen, die entweder der Staatspolizeiabteilung bei dem Inspekteur der Sicherheitspolizei angehörten oder zwar innerhalb einer anderen Abteilung dieser Dienststelle verwendet wurden, dort jedoch eine Dienststelle innehatten, die nach Aufgabe und Herkunft mit der Gesamtaufgabe der Geheimen Staatspolizei eng verbunden war.
Diese Auslegung des Begriffs der "Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei" wird, wie schon erwähnt wurde, auch von dem Zweck der in § 3 Nr. 4 G 131 getroffenen Regelung gefordert und durch die Erwägungen, die dieser Regelung zugrunde liegen, bestätigt. In Anlehnung an das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 6, 132 [BVerfG 19.02.1957 - 1 BvR 357/52] [217]) vertritt der Senat die Meinung, daß der Bundesgesetzgeber die frühere Geheime Staatspolizei generell von den Rechten nach Kapitel I des Gesetzes zu Art. 131 GG ausschließen wollte, weil die generelle Berücksichtigung dieser Personengruppe - deren Aufgaben, wie das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, "in ihrem wesentlichen Kern mit den schlimmsten Willkür- und Unrechtsmaßnahmen des nationalsozialistischen Staates besonders eng verbunden waren" und deren Verfahren "Unrechts- und Willkürcharakter" trug - dem Geist der geltenden Verfassungsordnung widersprochen hätte, von der Art. 131 GG selbst ein Teil ist. Dieser Zweck gestattet es nicht, die hier in Rede stehenden Personen nur deswegen von der Anwendung des § 3 Nr. 4 G 131 auszuschließen, weil sich durch die Zusammenfassung einer Einrichtung der Geheimen Staatspolizei mit anderen Dienststellen bei dem Inspekteur der Sicherheitspolizei eine Lockerung der festen organisatorischen Bindung der verschiedenen Teilaufgabengebiete ergeben hatte.
Hiernach und nach dem Wortlaut des § 3 Nr. 4 G 131 (er schließt "die" - also alle - Personen von den Rechten nach Kapitel I aus, die bei einer Dienststelle der Geheimen Staatspolizei am 8. Mai 1945 in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis standen) kann es auch keinen Unterschied ausmachen, ob ein Bediensteter dem Vollzugs- oder dem Verwaltungsdienst (einschließlich der technischen Dienste) der früheren Geheimen Staatspolizei angehört hat. Ebenso ist unerheblich, ob etwa die Art einer Tätigkeit eine Teilnahme an der rechtsstaatswidrigen Betätigung dieser Einrichtung ausschloß oder ob der Bedienstete sich des Unrechtscharakters dieser Einrichtung bewußt war. Diese Unterscheidungen verbieten sich zudem im Hinblick auf § 67 G 131. Die in § 67 Abs. 1 Satz 2 G 131 für den zuvor in § 67 Abs. 1 Satz 1 G 131 umschriebenen Personenkreis getroffene Regelung über die Anrechenbarkeit der im Dienste der früheren Geheimen Staatspolizei verbrachten Dienstzeit und der während dieser Dienstzeit erlangten Beförderungen mit der Maßgabe, daß die Anrechnung u.a. nach der "Tätigkeit und der persönlichen Haltung" des Beamten gerechtfertigt erscheinen müsse, wäre entbehrlich, wenn die erst an dieser Stelle des Gesetzes gestattete Rücksichtnahme auf die Art der von einem Bediensteten bei der Geheimen Staatspolizei ausgeübten Tätigkeit bereits die Anwendung des § 3 Nr. 4 oder des § 67 Abs. 1 Satz 1 G 131 ausschlösse.
Auch die Materialien zu den §§ 3 Nr. 4 und 67 G 131 bestätigen diese Auffassung. Daß der Bundesgesetzgeber die Bediensteten der früheren Geheimen Staatspolizei generell von den Rechten des Kapitels I G 131 ausgeschlossen und sie nur im Einzelfall unter den besonderen Voraussetzungen des § 67 G 131 mit Rechten ausgestattet hat, während er die übrigen von Art. 131 GG erfaßten Personen generell mit Rechten ausgestattet hat, die nur im Einzelfall (vgl. §§ 7 und 8 G 131) versagt werden dürfen, beruht nach den Gesetzesmaterialien erkennbar darauf, daß der Gesetzgeber den Verwaltungsdienst im Bereich der früheren Geheimen Staatspolizei einschließlich der technischen Dienste als mit dem Vollzugsdienst eng verflochten angesehen hat. Bei den Beratungen des Beamtenrechtsausschusses des Bundestages zu den in Rode stehenden Vorschriften wurde auf eine Anfrage hin allein die Zugehörigkeit zur Geheimen Staatspolizei als maßgeblich bezeichnet und betont, die einzelnen Aufgabengebiete könne man nicht besonders ausgliedern (vgl. Auszug aus dem stenographischen Bericht über die 102. Sitzung des 25. Ausschusses des Bundestages der I. Wahlperiode S. 7). Bereits während der nationalsozialistischen Herrschaft ist eine Trennung zwischen dem Verwaltungsdienst - der den Vollzugsdienst mit den notwendigen personellen und sachlichen Mitteln versah - und dem Vollzugsdienst der Geheimen Staatspolizei als nur schwer möglich bezeichnet worden (vgl. Pfundtner-Neubert, Das neue Deutsche Reichsrecht I f 6 S. 5), deshalb wurden bei der Übernahme der Polizeivollzugsbeamten auf das Reich auch die Verwaltungsbeamten der Geheimen Staatspolizei im Gegensatz zu denen der Ordnungspolizei und der Kriminalpolizei ausnahmslos auf den Reichshaushalt übergeführt (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über Finanzmaßnahmen auf dem Gebiete der Polizei vom 19. März 1937 - RBGl. I S. 325 -; Art. 2 Buchst. d der Durchführungsverordnung zu dem vorgenannten Gesetz vom 30. März 1937 - RGBl. I S. 429 -; Runderlasse vom 12. Februar 1937 - RMBliV Spalte 287 [288] - Abs. 1 Satz 3, vom 12. März 1937 - RMBliV Spalte 398 [399] Ziff. II Buchst. b - und vom 18. März 1937 - RMBliV Spalte 465 Ziff. I Nr. 10 -).
Nach der Verabschiedung der ersten und zweiten Fassung des Gesetzes zu Art. 131 GG haben schließlich die beteiligten Berufsverbände wiederholt gefordert, die Regelung der §§ 3 Nr. 4 und 67 G 131 zu streichen oder zumindest auf den Vollzugsdienst der Geheimen Staatspolizei oder auf die für deren Unrechtstaten Verantwortlichen zu beschränken. Dennoch hat der Bundesgesetzgeber die Gelegenheit seiner erneuten Befassung mit den §§ 3 Nr. 4 und 67 G 131 anläßlich der Beratung und Verabschiedung der Änderungsgesetze vom 19. August 1953 (BGBl. I S. 980) und vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1275), vor allem die besonders sachnahen Anlässe der Streichung des Forschungsamtes RLM in § 3 Nr. 4 G 131 und der Einfügung des § 3 Nr. 3 a G 131 (Rechtsausschluß wegen Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit) nicht dazu benutzt, jenen Forderungen der Berufsverbände Rechnung zu tragen. Dieser Umstand spricht ebenfalls dafür, daß die Regelung der §§ 3 Nr. 4 und 67 Abs. 1 Satz 1 G 131 weiterhin die Dienstangehörigen der Geheimen Staatspolizei ohne Rücksicht auf die Art der von ihnen dort ausgeübten Tätigkeit, insbesondere ohne Unterscheidung zwischen dem Vollzugs- und dem Verwaltungsdienst erfassen sollte.
Der aus diesen Erwägungen folgende Grundsatz, daß von den Regelungen der §§ 3 Nr. 4 und 67 Abs. 1 Satz 1 G 131 die Angehörigen des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes der früheren Geheimen Staatspolizei unterschiedslos erfaßt werden sollen, hat in allen Ebenen des organisatorischen Aufbaus der früheren Geheimen Staatspolizei zu gelten. Diesem Grundsatz ist mithin bei den Bediensteten nicht nur der durch ihre organisatorische Geschlossenheit gekennzeichneten Dienststellen der Geheimen Staatspolizei (Staatspolizei (leit-)stellen), sondern auch der erwähnten "zusammengefaßten Dienststellen" Rechnung zu tragen.
Die hiernach für die Bewertung des Inspekteurs der Sicherheitspolizei Wien als Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei im Sinne des § 3 Nr. 4 G 131 notwendigen Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Dessen Feststellung, die "Sicherheitspolizei" habe die "Geheime Staatspolizei" umschlossen (vgl. Runderlaß vom 26. Juni 1936 - RMBliV Sp. 946 [947, 948] -), erlaubt noch nicht ohne weiteres den Schluß, der Kläger sei am 8. Mai 1945 bei einer Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei tätig gewesen. Aus dieser Feststellung kann allenfalls gefolgert werden, der Kläger habe am 8. Mai 1945 einer Behörde angehört, die damals sowohl eine Dienststelle der Kriminalpolizei als auch eine Dienststelle der Geheimen Staatspolizei umfaßte. Die Feststellung, daß der Kläger als Dienstangehöriger des Inspekteurs der Sicherheitspolizei Wien am 8. Mai 1945 bei einer Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei in einem Dienstverhältnis stand, kann aber erst dann Bestand haben, wenn er entweder ausschließlich in der Staatspolizeiabteilung des Inspekteurs tätig war oder in einer anderen - nicht ausschließlich mit den Aufgaben der Kriminalpolizei befaßten - Abteilung der Dienststelle eine Amtsstelle innehatte, die nach Aufgabe und Herkunft mit den Aufgaben der Geheimen Staatspolizei eng verbunden war. Diente die von dem Kläger bei der Dienststelle des Inspekteurs der Sicherheitspolizei Wien wahrgenommene Kraftfahrzeugverwaltung - dies wird von dem Berufungsgericht in geeigneter Weise zu ermitteln und festzustellen sein - sowohl den kriminal- als auch den staatspolizeilichen Aufgaben des Inspekteurs, so genügt schon eine dahingehende Feststellung für die Anwendung des § 3 Nr. 4 G 131 auf den Kläger.
Schon hiernach ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Für die erneute Verhandlung und Entscheidung werden noch die folgenden Hinweise gegeben:
Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits früher für die Anwendung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 G 131 entschieden, daß ein Beamter am 8. Mai 1945 "bei" derjenigen Dienststelle in einem "Dienstverhältnis" stand, zu deren Stammpersonal er gehörte, bei der er insbesondere eine Planstelle hatte (BVerwG, Urteil vom 13. April 1956 - BVerwG II G 129.53 -; Beschluß vom 31. Juli 1957 - BVerwG VI B 55.56 - mit Hinweis auf BGHZ 19, 294; ebenso Anders, Gesetz zu Art. 131 GG 3. Aufl. S. 34 Erl. 5 Abs. 2 zu § 1). An dieser Auffassung hält der Senat auch hier fest. Bei einer Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei in einem Dienstverhältnis standen also grundsätzlich alle Beamten, die dort infolge Ernennung oder Versetzung eine Planstelle innehatten. Diese Auffassung schließt indessen nicht schlechthin aus, daß zu einer Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei auch abgeordnete Beamte in einem Dienstverhältnis standen. Vielmehr ist ein in diesem Zusammenhang lediglich abgeordneter Beamter einem versetzten Beamten dann gleichzuachten, wenn er dauernd und hauptberuflich bei einer Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei beschäftigt worden ist. Zwar ist die Abordnung ihrem Wesen nach eine vorübergehende Maßnahme, die in der Regel zur Erprobung des Beamten auf seine Eignung für ein anderes Amt oder zur Aushilfe aus Anlaß von Personalschwierigkeiten, z.B. infolge von Erkrankungen oder Geschäftshäufungen, gewählt wird. Die Abordnung kann aber auch schon in der Absicht dauernder Verwendung bei der Beschäftigungsbehörde verfügt werden, z.B. bei der Einrichtung neuer Behörden, für welche noch nicht die erforderlichen Planstellen zur Verfügung stehen. Ebenso kann bei einer zunächst vorübergehend vorgesehenen und deshalb im Wege der Abordnung angeordneten Verwendung bei einer anderen Dienststelle später die Absicht aufgegeben werden, den Beamten wieder bei seiner Stammbehörde zu verwenden; hierfür kann eine lange Dauer der Abordnung sprechen. Der ständig wachsende Personalbedarf der Geheimen Staatspolizei wurde während des Aufbaus dieser Einrichtung im Reichsgebiet, in den während des zweiten Weltkrieges besetzten Gebieten und vornehmlich auch im zeitlichen und örtlichen Anwendungsbereich des § 1 der Zweiten Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete des Beamtenrechts vom 9. Oktober 1942 (RBGl. I S. 580) weitgehend durch "Abordnungen" gedeckt (vgl. Runderlaß vom 2. Juni 1937 - RMBliV Spalte 918 -, vom 9. Mai 1938 - RMBliV Spalte 876 b [876 c] - Nr. 3 Abs. 1 Satz 1, Nr. 4 Abs. 1 Satz 1, vom 6. November 1939 - RMBliV Spalte 2293 [2296] - Nr. 23, vom 10. Mai 1940 - RMBliV Spalte 938 [940] - Ziff. II Nr. 4 Abs. 1, Ziff. IV Abs. 1 Satz 1). Für die Begründung dauernder, hauptberuflicher Beschäftigungsverhältnisse wurde dabei vielfach die Form der Abordnung nur deshalb gewählt, weil es an den erforderlichen Planstellen fehlte (vgl. Runderlaß vom 9. Juli 1940 - RMBliV Spalte 1457 - Ziffern I und II). Diese Handhabung der Abordnung rechtfertigt die Auffassung, daß nach dem Willen des Bundesgesetzgebers bei den zu einer Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei lediglich abgeordneten Beamten das Vorliegen eines Dienstverhältnisses nicht schlechthin zu verneinen ist. Ergibt die Prüfung im Einzelfall, daß ein dauerndes, hauptberufliches Beschäftigungsverhältnis - von vornherein oder nachträglich - begründet wurde, so lag trotz bloßer Abordnung ein Dienstverhältnis bei einer Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei vor. Bereits den oben angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, vor allem dem dort verwendeten Begriff des Stammpersonals, ist zu entnehmen, daß unter dem Wort "Dienstverhältnis" - das übrigens auch selbst eine nicht nur vorübergehende Beziehung zwischen dem Bediensteten und seiner Dienststelle zum Ausdruck bringt - ein auf die Dauer angelegtes Beschäftigungsverhältnis zu verstehen ist.
Die etwaige Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs, daß der Kläger zu einer Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei lediglich "abgeordnet" worden ist, würde mithin der Annahme eines Dienstverhältnisses des Klägers bei einer solchen Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei nicht entgegenstehen.
Erst wenn die Vorschrift des § 3 Nr. 4 G 131 sich bei Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen wegen der Verwendung des Klägers bei der Dienststelle des Inspekteurs der Sicherheitspolizei Wien als anwendbar erweist, wird das Berufungsgericht weiter zu prüfen haben, ob dem Kläger der Härteausgleich nach § 67 G 131 zuteil werden kann. Denn die Regelung des § 67 Abs. 1 Satz 1 G 131 ist nach ihrem Wortlaut nur auf Angehörige des in § 3 Nr. 4 G 131 beschriebenen Personenkreises anwendbar.
Die Vorschrift des § 67 Abs. 1 Satz 1 G 131 hat den Zweck, den von Amts wegen an eine Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei versetzten Bediensteten einen Härteausgleich durch Erhaltung ihres vor der Versetzung bereits im öffentlichen Dienst erworbenen Rechtsstandes zu bieten. Sie ist nach ihrem Zweck und Wortlaut nur auf Personen anwendbar, die schon vor ihrer von Amts wegen vorgenommenen Versetzung an eine Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei als "Beamte, Angestellte oder Arbeiter usw." im öffentlichen Dienst gestanden hatten. Sie ist daher unanwendbar auf solche Personen, die vor ihrer Verwendung bei einer Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei außerhalb des öffentlichen Dienstes tätig waren, weil diese bis dahin keinen Rechtsstand erworben hatten, der ihnen "nach diesem Gesetz" und mittels der in § 67 Abs. 1 Satz 1 G 131 vorgesehenen Fiktion erhalten werden könnte.
Nach § 67 Abs. 1 Satz 1 G 131 werden die von Amts wegen an eine Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei versetzten und "dort" bis zum 8. Mai 1945 im Dienst gebliebenen oder in den Ruhestand getretenen Bediensteten hinsichtlich ihres Rechtsstandes so behandelt, wie wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt (8. Mai 1945) noch in ihrer früheren - vor der Versetzung zur Geheimen Staatspolizei erreichten - Stellung verblieben und aus ihr "nach diesem Gesetz" in den Ruhestand getreten, zur Wiederverwendung gestellt oder entlassen worden wären. Nach dem Wortlaut, dem Sinn und dem inneren Zusammenhang der §§ 3 Nr. 4 und 67 Abs. 1 Satz 1 G 131 ist das in der letztgenannten Vorschrift verwendete Wort "dort" nur auf die in Nr. 1 stehenden Worte "früheren Geheimen Staatspolizei" zu beziehen. Demgemäß ist § 67 Abs. 1 Satz 1 G 131 nicht auf Versetzungen innerhalb der früheren Geheimen Staatspolizei, sondern nur auf denjenigen Vorgang anzuwenden, durch welchen der Bedienstete vor dem 8. Mai 1945 aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst außerhalb der Geheimen Staatspolizei in sein bis zu diesem Zeitpunkt fortdauerndes oder durch den Eintritt in den Ruhestand beendetes Dienstverhältnis zur Geheimen Staatspolizei gelangt ist.
Dabei darf der Begriff "versetzt" in § 67 Abs. 1 Satz 1 G 131, weil er sich nicht nur auf Beamte, sondern auch auf Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, auf Berufssoldaten und berufsmäßige Angehörige des Reichsarbeitsdienstes sowie schließlich auf Militär- und sonstige Versorgungsanwärter bezieht, nicht im strengen Sinne des beamtenrechtlichen Begriffs "Versetzung" verstanden werden. Vielmehr ist ein Bediensteter wegen des Zusammenhangs der §§ 3 Nr. 4 und 67 Abs. 1 Satz 1 G 131 als an eine Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei "versetzt" durch jeden Vorgang anzusehen, durch den ein "Dienstverhältnis" des Bediensteten bei einer Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei begonnen wurde. Auch wenn also mit diesem Vorgang - abweichend von dem vorerwähnten beamtenrechtlichen Versetzungsbegriff - die Übertragung eines anderen Amtes im Sinne eines Wechsels der dem Bediensteten obliegenden Dienstaufgabe nicht verbunden war, sondern der Bedienstete seine bisherige Dienstaufgabe bei der früheren Geheimen Staatspolizei unverändert fortführte, wurde ein Dienstverhältnis des Bediensteten bei dieser Staatspolizeidienststelle begonnen und damit der Bedienstete an diese Dienststelle im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 G 131 "versetzt". Die Feststellung, der Kläger habe vor und nach seinem Übertritt in den Dienst der Geheimen Staatspolizei die gleichen Aufgaben wahrgenommen, hindert daher - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs - nicht die Entscheidung, der Kläger sei an eine Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei "versetzt" worden.
Für den Vorgang der "Versetzung" ist nach Maßgabe des § 67 Abs. 1 Satz 1 G 131 festzustellen, ob er "von Amts wegen" vorgenommen worden ist. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 29. Mai 1958 - BVerwG II C 211.57 - veröff. in DVBl. 1958, 652) steht die Versetzung "von Amts wegen" in einem Gegensatz zu einer durch den Bediensteten veranlaßten Versetzung; sie ist mithin eine solche ohne förderliche Mitwirkung des Bediensteten. Dementsprechend ist ein Bediensteter im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 G 131 als "von Amts wegen" an eine Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei versetzt nur dann anzuseilen, wenn diese Versetzung ohne seine förderliche Mitwirkung vorgenommen worden ist. Eine solche förderliche Mitwirkung des Bediensteten bei seiner Versetzung an eine Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei ist in aller Regel dort auszuschließen, wo das gesamte Personal einer Dienststelle des öffentlichen Dienstes außerhalb der früheren Geheimen Staatspolizei infolge organisatorischer Änderungen (z.B. Übernahme der Aufgaben der politischen Polizei von einer aufgelösten oder dieser Zuständigkeit entkleideten Behörde auf eine zu diesem Zweck unter nunmehr nationalsozialistischer Führung neugebildete oder organisatorisch umgestaltete Behörde) in eine Dienststeile der früheren Geheimen Staatspolizei übergeführt worden ist. In derartigen Fällen spricht eine auf die Erfahrung der Verwaltungspraxis zu stützende Vermutung dafür, daß die Überführung der Bediensteten von der einen auf die andere Behörde ohne deren vorherige Anhörung und ohne eine den Bediensteten gebotene Gelegenheit zu einer förderlichen Mitwirkung vorgenommen wurde. Diese - nur tatsächliche - Vermutung ist allerdings widerlegbar, etwa durch den Nachweis, daß den Bediensteten die Wahl zwischen dem Verbleiben bei ihrer bisherigen Behörde und dem übertritt zu der Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei gestattet worden ist.
Der hiernach maßgebliche Vorgang kann die Verwendung eines Bediensteten nicht nur bei derjenigen Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei, bei der er bis zum 8. Mai 1945 im Dienst geblieben oder in den Ruhestand getreten ist, sondern auch bei einer anderen Einrichtung bewirkt haben, die in der Zeit zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 als Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei im Sinne der oben gegebenen Begriffsbestimmung anzusehen war (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 10. Februar 1955 - III ZR 138/58 - DVBl. 1955 S. 363, NDBZ 1955, S. 134, ZBR 1955 S. 159 [187/188]). Dies war nicht nur - wie die Revision meint - bei denjenigen Dienststellen der Fall, welche seit dem 1. Oktober 1936 (Runderlaß vom 28. August 1936 - RMBliV Sp. 1344 - ) reichseinheitlich oder vor diesem Zeitpunkt in zahlreichen Ländern (Baden: GVBl. 1933 S. 173; Lübeck: GVBl. 1935 S. 35; Preußen: GS. 1933 S. 122; Sachsen: GesBl. 1933 S. 121, 127; Thüringen: GS. 1933 S. 409) ausdrücklich eine dem Sammelnamen "Geheime Staatspolizei" entnommenen Bezeichnung trugen. Vielmehr waren Dienststellen der früheren Geheimen Staatspolizei im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 G 131 ohne Rücksicht auf ihre unterschiedlichen. Bezeichnungen (vgl. Runderlaß vom 28. August 1936 - RMBliV Sp. 1344 - Einl. Satz 2), insbesondere auch trotz Beibehaltung der herkömmlichen Bezeichnung als "politische Polizei", alle Einrichtungen des öffentlichen Dienstes, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 unter nationalsozialistischer Führung Aufgaben der politischen Polizei wahrzunehmen hatten. Insoweit schließt der erkennende Senat sich unter Berücksichtigung der Darstellung des Bundesverfassungsgerichts über den Aufbau der Geheimen Staatspolizei (BVerfGE 6, 132 [205 ff.] [BVerfG 19.02.1957 - 1 BvR 357/52]; vgl. Buchheim in "Gutachten des Instituts für Zeitgeschichte" 1958 S. 294) der Begründung des Bundesgerichtshofs (a.a.O.) an. Ob und von weichem Zeitpunkt an die Dienststellen der politischen Polizei eines Landes als solche der früheren Geheimen Staatspolizei anzusehen waren, ist eine - in der Regel unter Berücksichtigung nicht revisiblen Rechts oder von Verwaltungsvorschriften (Organisationserlassen) zu prüfende - Tatfrage.
Das Berufungsgericht wird daher gegebenenfalls zu § 67 G 131 zunächst feststellen müssen, von welchem Zeitpunkt an, in welcher Eigenschaft und bei welcher Dienststelle der Kläger erstmals im öffentlichen Dienst verwendet wurde. War die erste Beschäftigungsdienststelle des Klägers im öffentlichen Dienst die Polizeidirektion München, so ist weiter zu klären, ob der Kläger bei der Polizeidirektion M... als der Zentralbehörde der ... Politischen Polizei oder als einer Dienststelle der ... allgemeinen Polizei verwendet wurde. War die Polizeidirektion München als Zentralbehörde der .... Politischen Polizei die erste Beschäftigungsdienststelle des Klägers, so kommt es ferner auf die Feststellung des genauen Zeitpunktes an, von dem an die ... Politische Polizei nationalsozialistischer Führung unterstellt war. Schließlich ist gegebenenfalls zu prüfen, ob der Kläger - sei es infolge der Unterstellung der ... Politischen Polizei und damit auch der Polizeidirektion M... als deren Zentralbehörde unter nationalsozialistische Führung, sei es gelegentlich seiner Übernahme aus der allgemeinen Polizei in die inzwischen nationalsozialistischer Führung unterstellte ... Politische Polizei - "von Amts wegen" an eine Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei versetzt worden ist.
Die Grundgesetzmäßigkeit des § 3 Nr. 4 G 131 bedarf keiner eingehenden Erörterung. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 6, 132 [BVerfG 19.02.1957 - 1 BvR 357/52]) hat die Grundgesetzmäßigkeit der Regelung des § 3 Nr. 4 G 131, vor allein ihre Vereinbarkeit mit dem Gleichheitsgrundsatz, bejaht. Es hat dabei auch den Vorwurf, daß diese Regelung eine Kollektivstrafe enthalte, mit der Begründung zurückgewiesen, die Nichtgewährung neuer Rechte sei keine Strafe. An die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts ist der Senat nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 13. April 1956 - BVerwG II C 129.53 - veröff. in NJW 1956, 1121 [BVerwG 13.04.1956 - II C 129/53], vom 22. November 1957 - BVerwG VII C 69.57 - und vom 17. Januar 1958 - BVerwG VII C 72.57 - veröff. in DVBl. 1958, 616.) gebunden, soweit sie die Auslegung der Verfassung betreffen. Es ist daher nicht zu erörtern, ob der Begründung zu dieser Entscheidung in vollem Umfang zugestimmt werden kann.
Nach alledem ist gemäß § 56 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 63 Abs. 1 Buchst. b BVerwGG - wie geschehen - zu erkennen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 7.200 DM festgesetzt.
gez. Dr. Otto
gez. Dr. Meyer
gez. Dr. de Chapeaurouge
gez. Weber-Lortsch