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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.07.1958, Az.: BVerwG III C 283.57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.07.1958
Aktenzeichen
BVerwG III C 283.57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 16410
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Braunschweig - 28.06.1957 - AZ: II A 152.56

Fundstelle

  • ZLA 1958, 79

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Eine Rechtsmittelbelehrung, die die Einreichung von Abschriften für die Verfahrensbeteiligten in Form einer Mußvorschrift verlangt, ist im Bereich der MRVO 165 nicht fehlerhaft.

  2. 2.

    Ebenso ist es für den Lauf der Klagefrist ohne Bedeutung, wenn auf die Möglichkeit, diese auch durch Einreichung der Klageschrift bei der Verwaltungsbehörde zu wahren, nicht hingewiesen wird.

    (Bestätigung derEntscheidungen vom 18. Dezember 1957 - BVerwG IV C 67.57 - undvom 17. September 1954 - BVerwG IV B 08.54 -).

Der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Juli 1958
durch
den Senatspräsidenten Holland und
die Bundesrichter Dr. Buchholz, Oswald, Lullies und Dr. Sieveking
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Braunschweig, II. Kammer Lüneburg, vom 28. Juni 1957 - II A 152.56 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.400 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die im Jahre 1908 geborene, aus Ostpreußen vertriebene, im Jahre 1953 verwitwete Klägerin begehrt Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz - LAG -, die ihr versagt wurde, weil auf Grund der ärztlichen Untersuchungen keine Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Lastenausgleichsgesetzes vorliege. Ihre Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid wurde durch Beschluß vom 31. Januar/27. Februar 1956 zurückgewiesen. Dieser Beschluß wurde der Klägerin am 29. Februar 1956 zugestellt. Am 19. März 1956 reichte sie bei dem Landkreis Fallingbostel einen Antrag auf ein Zeugnis zur Erlangung des Armenrechts ein, das am 20. März 1956 ausgestellt wurde. Am 31. März 1956 ging beim Landesverwaltungsgericht Braunschweig - Kammer Lüneburg - ein vom 28. März 1956 datiertes und an demselben Tage zur Post gegebenes Schreiben der Klägerin ein, in dem sie unter Bezugnahme auf das "Schreiben vom 27. Februar 1956" auf der Durchführung ihres Antrages bestand und die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens beantragte. Zugleich bat sie um das Armenrecht und um Zuweisung eines Rechtsbeistandes. In einem Schreiben vom 11. April 1956 erklärte sie auf Antrage des Landesverwaltungsgerichts, daß ihr Schreiben vom 28. März 1956 als Klage anzusehen sei, und fügte das Zeugnis zur Erlangung des Armenrechts bei.

2

Die Klage wurde durch Urteil des Landesverwaltungsgerichts als verspätet abgewiesen, da sie am 29. März 1956 hätte eingegangen sein müssen, die Klägerin über den Lauf der Rechtsmittelfrist auch ordnungsgemäß belehrt worden sei, obwohl in der Belehrung der Hinweis darauf fehle, daß die Klagefrist durch rechtzeitige Einreichung der Klageschrift bei der Verwaltungsbehörde gewahrt werde und die Klage, weitere Schriftsätze und Anlagen in dreifacher Ausfertigung hätten eingereicht werden sollen. Nachsicht könne der Klägerin nicht gewährt werden, da sie sich nicht darauf habe verlassen können, daß angesichts der Verkehrsbelastung in der Osterwoche das von ihr am 28. März 1956 zur Post gegebene Schreiben bereits am nächsten Tage den Empfänger erreichen würde. Daß man in außergewöhnlichen Verkehrszeiten wie vor großen Festen nicht mit normalem Postzugang rechnen könne, sei allgemein bekannt und durch wiederholte Hinweise in der Presse, man möge vor den Feiertagen Postsendungen rechtzeitig aufgeben, bestätigt. Auch die Tatsache, daß die Klägerin am 19. März 1956 ein Gesuch um Ausstellung eines Armutszeugnisses an die dafür zuständige Verwaltungsbehörde gerichtet habe, könne einen Anspruch auf Nachsicht nicht begründen. Abgesehen davon, daß die in der Rechtsprechung der Zivilgerichte entwickelten Grundsätze über die Wiedereinsetzung bei Einreichung eines Armenrechtsgesuches innerhalb der Rechtsmittelfrist im Verwaltungsstreitverfahren keine Anwendung finden könnten, habe die Klägerin im vorliegenden Falle einen Antrag auf Bewilligung des Armenrechts nicht innerhalb der Klagefrist an das Gericht gesandt, sondern erst nach Einreichung der Klage einen solchen Antrag nachgereicht.

3

Gegen das der Klägerin am 4. September 1957 zugestellte Urteil hat diese am 28. September 1957 die zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrage,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Landesverwaltungsgericht Braunschweig - II. Kammer Lüneburg - in Lüneburg zurückzuverweisen, und diese damit begründet, daß die Rechtsmittelbelehrung in dem Beschwerdebeschluß deswegen fehlerhaft und nicht geeignet sei, die Klagefrist in Lauf zu setzen, weil sie auf die Möglichkeit, auch bei der Verwaltungsbehörde eine Klage einzureichen, nicht hingewiesen und andererseits den fehlerhaften Zusatz enthalten habe, daß die Klage und weitere Schriftsätze in dreifacher Ausfertigung einzureichen seien.

4

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

5

Er hält die Rechtsmittelbelehrung auch ohne den Hinweis auf § 53 Abs. 2 MRVO Nr. 165 und trotz des Zusatzes, daß die Klage in dreifacher Ausfertigung einzureichen sei, für ordnungsmäßig.

6

Der Beteiligte stellt keine Anträge.

7

II.

Die Revision rügt im vorliegenden Falle ausschließlich die fehlerhafte Anwendung der Vorschriften der MRVO Nr. 165 über die Rechtsmittelbelehrung; sie kann jedoch keinen Erfolg haben.

8

Die vom Landesverwaltungsgericht noch für klärungsbedürftig erachtete Rechtsfrage ist inzwischen durch das Urteil des IV. Senatsvom 18. Dezember 1957 - BVerwG IV C 67.57 (BVerwGE 6, 66 = DVBl. 1958 S. 176 = NJW 1958 S. 840) - dahin entschieden, daß im Geltungsbereich der MRVO Nr. 165 die in die Form einer Mußvorschrift gekleidete Forderung, Klage und weitere Schriftsätze nebst Anlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen, eine Rechtsmittelbelehrung nicht fehlerhaft mache, auch wenn es sich dabei inhaltlich nur um eine Sollvorschrift handele. Der IV. Senat hat sich dabei von der Erwägung leiten lassen, daß eine den Gesetzeswortlaut wiedergebende Rechtsbehelfsbelehrung wohl nicht als unrichtig und irreführend bezeichnet werden könne. Dem hat sich der erkennende Senat angeschlossen und damit an seinerim Urteil vom 11. Juli 1957 - BVerwG III C 114.56 (DVBl. 1957 S. 645 = NJW 1957 S. 613) - zum Ausdruck gekommenen Auffassung nicht festgehalten. Insoweit ist also die Rüge der Revision unbegründet.

9

Das gleiche gilt im Hinblick auf die unterlassene Belehrung, daß ein Rechtsmittel auch bei der Verwaltungsbehörde eingereicht werden könne. Der IV. Senat hat in seinemBeschluß vom 17. September 1954 - BVerwG IV B 08.54 (BVerwGE 1, 192 = MDR 1955 S. 334) - ausgeführt, daß eine Rechtsmittelbelehrung nach der MRVO Nr. 165 einen solchen Hinweis nicht zu enthalten braucht.

10

Der erkennende Senat folgt dieser Rechtsprechung und hält, den Hinweis auf die im Gesetz gegebene Verfahrenserleichterung nicht für einen nach § 35 MRVO Nr. 165 notwendigen Bestandteil der Rechtsmittelbelehrung, mag die Kenntnis davon ebenso wie die der verschiedenen Formen der Klageerhebung auch unter Umständen im Einzelfalle für einen Kläger von Bedeutung sein.

11

Weitere Rügen hat die Revision nicht vorgebracht. Hinsichtlich des Verschuldens der Klägerin an der verspäteten Absendung ihrer Klageschrift sind die Feststellungen des Landesverwaltungsgerichts von der Revision nicht angegriffen. Es ist auch nicht ersichtlich, inwieweit ein Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze vorliegen sollte.

12

Auch im übrigen liegt kein Verstoß gegen Rechtsvorschriften zutage. Ob es einen Grund zur Gewährung von Nachsicht ergeben kann, wenn ein Armenrechtsgesuch innerhalb der Klagefrist eingereicht, aber noch nicht beschieden ist (vgl.Urteil des erkennenden Senats vom 12. April 1956 - BVerwG III C 147.55 - NJW 1956 S. 1731), kann im vorliegenden Falle auf sich beruhen. Denn der Antrag auf Bewilligung des Armenrechts ist erst nach Ablauf der Klagefrist eingegangen. Der Antrag auf Erteilung eines Armutszeugnisses kann einem Armenrechtsantrag nicht gleichgesetzt werden. Das Zeugnis ist der Klägerin im übrigen am 20. März 1956 erteilt worden, so daß sie noch eine Woche Zeit gehabt hätte, das Armenrecht zu beantragen.

13

Die Revision war daher zurückzuweisen.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG -.

15

Der Wert des Streitgegenstandes ist gemäß § 74 BVerwGG festgesetzt worden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.400 DM festgesetzt.

Der Wert des Streitgegenstandes ist gemäß § 74 BVerwGG festgesetzt worden.

gez. Holland zugleich für den z.Zt. beurlaubten Bundesrichter Oswald
gez. Dr. Buchholz
gez. Lullies
gez. Dr. Sieveking