Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.07.1957, Az.: BVerwG III C 114.56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.07.1957
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 114.56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 16283
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Hannover - 20.01.1956 - AZ: AH II 60/55
Rechtsgrundlagen
- § 332 LAG
- § 333 LAG
- § 338 LAG
- § 35 MRVO Nr. 165
- § 54 Abs. 3 MRVO Nr. 165
Fundstellen
- BayVBl 1957, 356
- DVBl 1957, 645-646 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1957, 782-783 (Volltext mit amtl. LS)
- Fachberater 1958, 228
- JZ 1957, 724-725
- NJW 1957, 1613 (Volltext mit amtl. LS)
- RLA 1957, 351
- VerwRspr 10, 232
- ZLA 1957, 315
Amtlicher Leitsatz
Die Klagefrist wird nicht in Lauf gesetzt durch eine Rechtsmittelbelehrung, die im Gesetz nicht zwingend vorgesehene, erschwerende Formvorschriften enthält, - hier den Zusatz, die Klage und weitere Schriftsätze nebst Anlagen seien in dreifacher Ausfertigung einzureichen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - III. Senat -
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 1957
durch
den Senatspräsidenten Holland und
die Bundesrichter Dr. Buchholz, Klein, Lullies und Dr. Sieveking
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beteiligten gegen den Bescheid des Landesverwaltungsgerichts Hannover - Zweite Auswärtige Kammer Hildesheim - vom 20. Januar 1956 - AH II 60/55 - wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt eine, ihr von den Ausgleichsbehörden mangels Erwerbsunfähigkeit versagte Kriegsschadenrente nach dem Lastenausgleichsgesetz - LAG -. Gegen den ihre Beschwerde zurückweisenden Beschluß, der ihr am 28. Januar 1955 zugestellt wurde, erhob sie mit einem am 1. März 1955 bei dem Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 27. Februar 1955 Anfechtungsklage mit dem Antrag, die angefochtenen Verwaltungsakte aufzuheben. Sie trug hierzu vor, sie sei zwischenzeitlich von der Landesversicherungsanstalt als invalide anerkannt worden und beziehe seit dem 1. März 1953 Invalidenrente. Der Beklagte erklärte sich bereit, der Klage abzuhelfen, sofern das Verwaltungsgericht der Klägerin wegen der versäumten Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähre.
Mit Bescheid vom 20. Januar 1956 hob das Landesverwaltungsgericht die angefochtenen Verwaltungsakte auf und ließ die Revision zu.
Es führt aus, die Klage sei nicht verspätet und somit zulässig, denn die Klagefrist sei durch die Zustellung des Beschwerdebeschlusses nicht in Lauf gesetzt worden. Dessen Rechtsmittelbelehrung:
"Gegen diesen Beschluß können der Antragsteiler binnen eines Monats nach Zustellung, der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds binnen eines Monats nach Bekanntgabe Anfechtungsklage bei dem Landesverwaltungsgericht Hannover - Auswärtige Kammer Hildesheim - in Hildesheim schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erheben.
Die Klage und weitere Schriftsätze nebst Anlagen sind in dreifacher Ausfertigung einzureichen.
Die Anfechtungsklage soll als solche bezeichnet werden; sie muß einen bestimmten Antrag enthalten. Die Anfechtungspunkte und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.
Die eingelegte Anfechtungsklage hat aufschiebende Wirkung."
enthalte teils unklare oder unrichtige, teils erschwerende Zusätze. Im einzelnen sei zu beanstanden, sie könne die irrige Vorstellung erregen, daß die Klage stets in dreifacher Ausfertigung eingereicht werden müsse. Prozeßwirtschaftliche und arbeitstechnische Erleichterungen und Vorzüge dieser Praxis rechtfertigten allenfalls einen vorsorglichen Hinweis, nicht jedoch die Einkleidung in eine Mußvorschrift. Ebenso sei die Kennzeichnung der Klage als Anfechtungsklage und das Verlangen, die Klage als solche zu bezeichnen, irreführend. Der Begriff der Anfechtungsklage in § 338 LAG wie auch in anderen Gesetzen (§ 15 BVerwGG, § 22 KgfEG, § 35 VGG) sei ein weiterer. Er umfasse neben der kassatorischen Aufhebungsklage auch die Klage auf Vornahme eines abgelehnten oder unterlassenen beantragten Verwaltungsaktes, während die Verordnung Nr. 165 der Militärregierung - Brit. Kontrollgebiet - über Verwaltungsgerichtsbarkeit in der brit. Zone - MRVO Nr. 165 - beide Klagearten scharf trenne. Sie stelle in den §§ 23 und 24 an die Schlüssigkeit und Zulässigkeit wie auch an die vom Gericht seiner Entscheidung zugrunde zu legenden Sach- und Rechtslage verschiedene Anforderungen. Eine Klage gegen die Versagung von Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch nach dem Lastenausgleichsgesetz sei regelmäßig und in erster Linie auf die Vornahme eines beantragten Verwaltungsaktes gerichtet. Eine Belehrung, daß die "Anfechtungsklage" gegeben sei, müsse daher im Bereich der MRVO Nr. 165 den Hinweis enthalten, daß es sich um die Anfechtungsklage im weiteren Sinne des § 338 LAG handele. Die hiernach rechtzeitig erhobene Klage sei nach der ausdrücklichen Erklärung des Beklagten auch begründet. Unter diesen Umständen habe das Gericht von einer Verpflichtungsentscheidung nach § 75 Abs. 3 MRVO Nr. 165 abgesehen. Damit werde den Ausgleichsbehörden Gelegenheit gegeben, über den unverbrauchten Antrag der Klägerin erneut in dem von ihr erbetenen Sinne zu entscheiden.
Gegen den am 27. Februar 1956 zugestellten Bescheid hat die Beteiligte am 26. März 1956 Revision mit dem Antrag eingelegt,
den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, die gesetzlich erforderlichen wesentlichen Angaben über die Art des Rechtsmittels, die zuständige Behörde und die einzuhaltende Frist seien in der Rechtsmittelbelehrung beachtet worden. Über diese Mindestanforderungen hinausgehende Belehrungen seien statthaft und könnten nur dann fristhemmend wirken, wenn sie zu Unklarheiten über das Rechtsmittel, seine Einlegung und die dabei zu wahrenden Fristen Anlaß geben könnten. Hierzu sei indessen der zweite Absatz der Rechtsmittelbelehrung, die nach dem vom Bundesfinanzministerium herausgegebenen Formblatt LA 12 ergangen sei, nicht geeignet gewesen. Er enthalte nur weitere Erläuterungen und diene zur Erleichterung und damit zur Beschleunigung der Arbeit des Gerichts im Einblick auf die sonst nachträglich noch anzufordernden und anzufertigenden Klageabschriften. Ebensowenig könne die Bezeichnung der Klage als Anfechtungsklage fehlerhaft sein. Das. Landesverwaltungsgericht verkenne, daß Klagen nach § 338 LAG in der Regel nur kassatorischer Natur seien.
Der Beklagte weist zur Ergänzung der Revisionsbegründung darauf hin, daß er durch § 332 Abs. 1 LAG zur Benutzung des vom Bundesfinanzministerium herausgegebenen Formblattes LA 12 verpflichtet gewesen sei. MitUrteil vom 8. Mai 1956 (BVerwG IV C 306.55) habe das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, daß dieses Formblatt "eine durchaus zutreffende Fassung aufweist".
II.
Die Revision ist nicht begründet.
1)
Gemäß § 35 MRVO Nr. 165, der nach § 333 LAG neben den die Einlegung von Rechtsbehelfen in Lastenausgleichsverfahren unmittelbar regelnden §§ 332 und 338 LAG anwendbar ist, beginnt die Frist für ein Rechtsmittel oder einen sonstigen Rechtsbehelf nur zu laufen, wenn die Beteiligten über den Rechtsbehelf, die zuständige Behörde mit Angabe ihres Sitzes und die einzuhaltende Frist belehrt worden sind. Eine auf diese Punkte beschränkte Rechtsmittelbelehrung genügt den gesetzlichen Erfordernissen. Ist die Rechtsmittelbelehrung insoweit unvollständig oder fehlerhaft, so vermag sie die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf zu setzen. Das gleiche gilt aber auch, wenn die Rechtsmittelbelehrung Zusätze enthält, die, wenn sie nicht schon durch ihre Vielzahl unübersichtlich und verwirrend wirken, mit den gesetzlichen Vorschriften nicht übereinstimmen, indem sie Förmlichkeiten als zwingend hinstellen, die es nicht sind, und die dadurch für den Antragsteller oder Rechtsmittelführer eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Erschwerung hervorrufen. Das ist von den mit Lastenausgleichssachen befaßten Senaten in den Urteilenvom 8. Mai 1956 - BVerwG IV C 306.55 - (BVerwGE 3, 273) undvom 3. Juli 1956 - BVerwG III C 148.55 - (LA 1956 S. 316) unter anderem für die Fälle ausgesprochen worden, daß nach der Rechtsmittelbelehrung die Klage beim Beschwerdeausschuß eingelegt werden solle, zur Fristwahrung aber auch unmittelbare Einreichung beim Verwaltungsgericht genüge, die gesetzliche Regel also zur Ausnahme verkehrt wurde (vgl. § 53 MRVO Nr. 165), und daß die Klage zu begründen sei, während nach § 54 Abs. 1 MRVO Nr. 165 bzw. § 44 VGG die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel nur angegeben werden sollen.
Auch bei der hier in Frage stehenden Rechtsmittelbelehrung ist in dem Erfordernis des Absatz 2: "Die Klage und weitere Schriftsätze nebst Anlagen sind in dreifacher Ausfertigung einzureichen" ein Zusatz enthalten, der mit dem Gesetz nicht zu vereinbaren ist. § 54 Abs. 3 MRVO Nr. 165 sieht zwar vor, daß der Kläger zur nachträglichen Einreichung der erforderlichen Abschriften der Klageschrift für die übrigen Beteiligten aufgefordert werden kann; mit dieser im Interesse der Prozeßwirtschaftlichkeit dem Gericht erteilten Ermächtigung ist aber keine Mußvorschrift für die Klageinreichung aufgestellt, deren Nichteinhaltung Rechtsnachteile, insbesondere Versäumung der Rechtsmittelfrist nach sich zieht. Die fragliche Rechtsmittelbelehrung, die insofern unrichtig und irreführend ist, bedeutet auch eine Erschwerung für den Rechtsmittelführer: Es ist keineswegs ausgeschlossen, daß ein ungewandter Leistungsbewerber sich der Mehrbelastung, die in der Anfertigung von Durchschlagen oder Abschriften liegt, nicht gewachsen fühlt und in Unkenntnis dessen, daß von der Beifügung von Abschriften auch abgesehen werden kann, von der Weiterverfolgung seines Rechts absieht. Das gilt gerade in Lastenausgleichssachen, in denen oft rechtsunkundige, ungewandte, kranke oder in hohem Alter stehende Leistungsbewerber auf treten, denen die Rechtsverfolgung nicht erschwert werden soll. (Vgl. im übrigen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 19. Januar 1955 - NJW 1955 S. 726 -, das im gleichen Sinne bereits im Beschluß vom 30. Juli 1954 - ZMR 1955 S. 62 - entschieden hat.)
Daß die fragliche Rechtsmittelbelehrung dem amtlichen Formblatt LA 12 entspricht, zu dessen Gebrauch sich der Beklagte nach § 332 Abs. 1 LAG verpflichtet sieht, vermag an ihrer Unrichtigkeit nichts zu ändern. Die Herausgabe des Formblattes wie auch seine textliche Gestaltung, insbesondere im Hinblick auf die Rechtsmittelbelehrung, stellt keinen Akt der Gesetzgebung dar. Das Formblatt ist auch nicht in dem hier allein interessierenden Satz in dem von dem Beklagten erwähnten. Urteil des IV. Senats des Bundesverwaltungsgerichtsvom 8. Mai 1956 - BVerwG IV C 306.55 - inhaltlich gebilligt worden. Das Urteil befaßt sich mit wesentlich anderen, zum Teil oben aufgeführten Fehlern einer Rechtsmittelbelehrung. Nur auf diese könnte sich daher der Ausspruch erstrecken, daß das Formblatt LA 12 eine durchaus zutreffende Fassung auf weise.
2)
Wenn schon auf Grund dieses Mangels der Rechtsmittelbelehrung das Landesverwaltungsgericht mit Recht die Klage als rechtzeitig angesehen hat, so kommt es auf die Frage, ob die Kennzeichnung der Klage als Anfechtungsklage und das Verlangen, sie als solche zu bezeichnen, unrichtig oder irreführend sei, nicht mehr an. Es mag jedoch darauf hingewiesen werden, daß dieser Gesichtspunkt kaum dazu führen kann, die Belehrung zu beanstanden. § 338 LAG nennt den Rechtsbehelf, der gegen den Beschluß des Beschwerdeausschusses eingelegt werden kann, ausdrücklich "Anfechtungsklage". Ob im Einzelfall eine Vornahmeklage im Sinne der MRVO Nr. 165 gegeben ist, ist für den Beschwerdeausschuß nicht zu übersehen; im übrigen, ist die Terminologie in dieser Hinsicht durchaus streitig. Eine Erschwerung für den Kläger kann auch keinesfalls darin liegen, daß er sich genötigt sieht, seine Klage als Anfechtungsklage zu bezeichnen. Selbst wenn die Bezeichnung vom Verwaltungsgericht beanstandet werden sollte, hätte der Vorsitzende die Möglichkeit und die Pflicht, auf die Stellung eines richtigen Antrages hinzuweisen. Der Senat vermag daher dem Landesverwaltungsgericht darin nicht zu folgen, daß es sich bei der Verwendung des Wortes "Anfechtungsklage" in der Rechtsmittelbelehrung um einen Fehler, vor allen um einen die Rechtsverfolgung erschwerenden Fehler handele.
3)
Daß die unrichtige Rechtsmittelbelehrung im vorliegenden Falle nicht kausal für die Versäumung der Rechtsmittelfrist war, ist unerheblich. Das Bundesverwaltungsgericht hat es in den oben angeführten Fällen nicht darauf abgestellt, ob die unrichtigen Formulierungen für die Fristüberschreitungen ursächlich waren, sondern sich mit der Tatsache der objektiven Fehlerhaftigkeit begnügt und diese deswegen für beachtlich gehalten, weil sie geeignet war, einen Leistungsbewerber durch Erschwerung der Förmlichkeiten davon abzuhalten, eine an sich beabsichtigte Klage zu erheben. Unterschiede je nach der konkreten Erschwerung im Einzelfall oder etwa gar dem Grade der Ängstlichkeit oder Ungewandtheit des Klägers zu machen, würde gegen die strikten Vorschriften über die Rechtsmittelbelehrung im § 35 der MRVO Nr. 165 verstoßen.
4)
Ist somit die Klage zulässig gewesen, so muß die Revision zurückgewiesen werden und der Bescheid aufrechterhalten bleiben. Dessen sachliches Ergebnis ist nicht angegriffen worden. Die Revision ist ausschließlich darauf gestützt worden, daß die Klage zu Unrecht als zulässig angesehen worden sei. Wenn darin, daß das Land es Verwaltungsgericht lediglich die Verwaltungsentscheidungen aufgehoben und nicht über den Anspruch der Klägerin selbst entschieden hat, ein sachlicher Mangel des Bescheids liegen sollte, so fehlt es insoweit an einer Revision, zu der nur die hierdurch beschwerte Klägerin berechtigt gewesen wäre.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 65 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG -. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 74 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.
zugleich für den z.Z. beurlaubten Bundesrichter Klein
Dr. Buchholz
Lullies
Dr. Sieveking