Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.07.1956, Az.: BVerwG III C 148.55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.07.1956
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 148.55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 15360
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Bremen - 01.06.1955 - AZ: III - LA 63/54
Rechtsgrundlagen
- § 333 LAG
- § 32 Bremisches VGG
- § 44 Bremisches VGG
- § 49 Bremisches VGG
Fundstelle
- LA 1956, 316
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - III. Senat -
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 1956 in Lübeck
durch
den Senatspräsidenten Holland und
die Bundesrichter Dr. Buchholz, Klein, Gecks und Lullies
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer - vom 1. Juni 1955 - Az.: III - LA 63/54 - samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen zurückverwiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger greift die Einstellung von Unterhaltshilfezahlungen nach dem Soforthilfegesetz an, die mit Rücksicht auf ein früher gewährtes, noch nicht zurückgezahltes Aufbaudarlehen erfolgt ist. Der sein Vorbringen im Enderfolg abschlägig bescheidende Beschluß des Beschwerdeausschusses vorm 21. Januar 1953 ist dem Kläger am 6. Februar 1953 zugestellt worden. Die Ausfertigung trägt folgende Überschrift: "Der Senator für Wohlfahrtswesen, Beschwerdeausschuß für den Lastenausgleich, Bremen, den 22. Januar 1953, Hans-Böckler-Straße 41/45". Der Beschluß enthält folgende Rechtsmittelbelehrung:
"Gegen diesen Beschluß können sowohl der Antragsteller als auch der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds binnen eines Monats nach Bekanntgabe Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht in Bremen, Ostertorstraße (Gerichtshaus), erheben. Die Anfechtungsklage soll beim Beschwerdeausschuß eingelegt werden; die Frist ist jedoch auch gewahrt, wenn die Anfechtungsklage rechtzeitig unmittelbar beim Verwaltungsgericht eingereicht wird. Die Anfechtungsklage kann schriftlich oder zur Niederschaft eingelegt werden und ist zu begründen. Sofern die Begründung nicht gleichzeitig mit der Einlegung der Anfechtungsklage erfolgt, kann sie in angemessener, gegebenenfalls festzusetzender Frist nachgeholt werden.
Eine eingelegte Anfechtungsklage hat aufschiebende Wirkung."
Die Klage "gegen die Bundesrepublik, vertreten durch den brem. Senator für das Wohlfahrtswesen als Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds", gerichtet "an das Verwaltungsgericht durch den Beschwerdeausschuß für den Lastenausgleich Bremen, Am Wall 199", datiert vom 7. März 1953, ist am selben Tage beim Landesausgleichsamt der Freien Hansestadt Bremen, das Am Wall 199 untergebracht ist, eingegangen. Sie ist am 19. März 1954 dem Beschwerdeausschuß zugegangen und schließlich am 2. November 1954 beim Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen eingegangen.
Dieses lehnte durch Beschluß vom 4. Februar 1955 einen Antrag des Klägers, als Beklagten die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den bremischen Senator für das Wohlfahrtswesen, anzusehen, als nicht sachdienliche Klageänderung ab, erhob Beweis darüber, ob die Verzögerung der Weiterleitung der Klage auf einen Wunsch des damaligen Prozeßbevollmächtigten des Klägers zurückzuführen sei und wies die Klage durch Urteil vom 1. Juni 1955 "wegen Versäumung der Klagefrist" und weil sie nur "bedingt" erhoben worden sei, als unzulässig ab.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrag,
es abzuändern und nach den in ihm abgewiesenen. Anträgen zu erkennen,
hilfsweise,
es aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Er rügt Verletzung des § 49 des Bremischen Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit - VGG - und meint, wegen der vorläufigen Nichtweitergabe der Klageschrift sei kein "Rechtsverlust" eingetreten. Ihm könne "eine Sachentscheidung nicht mit Verfahrenskünstelei vorenthallen" werden.
Die Beklagte stellt keinen Antrag.
II.
1)
Die Revision mußte Erfolg haben. Das angefochtene Urteil hat schon deshalb zu Unrecht die Klage als unzulässig abgewiesen, weil die dem Beschluß des Beschwerdeausschusses beigegebene Rechtsmittelbelehrung unzutreffend war und daher die Frist zur Erhebung der Klage durch die Zustellung des Beschlusses nicht in Lauf gesetzt worden ist. Nach § 52 VGG, der gemäß § 333 DAG auch in Lastenausgleichsverfahren anwendbar ist, beginnt die Frist für ein Rechtsmittel oder einen sonstigen Rechtsbehelf nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die zuständige Behörde mit Angabe ihres Sitzes und die einzuhaltende Frist belehrt worden ist. Nach § 49 VGG ist die Anfechtungsklage bei dem zuständigen Verwaltungsgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. Durch rechtzeitige Erhebung bei der Behörde, die den Verwaltungsakt oder die den Beschwerdebescheid erlassen hat, wird die Frist gewahrt.
2)
Die im vorliegenden Fall vom Beschwerdeausschuß erteilte Rechtsmittelbelehrung verstößt in mehrfacher Beziehung gegen diese Vorschriften, Sie verkehrt mit ihrer Formulierung, "die Klage solle beim Beschwerdeausschuß eingelegt werden", zur Fristwahrung genüge aber auch rechtzeitige unmittelbare Einreichung beim Verwaltungsgericht, die gesetzliche Regel zur Ausnahme, erweckt damit bei einem Antragsteller den Eindruck, das Schicksal seiner Klage ruhe, wie das seines vorangegangenen Rechtsbehelfs, zunächst wiederum bei der Verwaltungsbehörde, und hält diesen möglicherweise aus diesem Grund von einer Anfechtung des für unrichtig gehaltenen Verwaltungsaktes ab. Vor allem aber geht die Formulierung der Rechtsmittelbelehrung, die Anfechtungsklage "... ist zu begründen", über die Anforderungen hinaus, die § 44 VGG an den Mußinhalt der Klageschrift stellt. Nach dieser Bestimmung sollen in der Klageschrift die Anfechtungspunkte und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angegeben werden.
Die Verschärfung, der Soll- zur Mußbegründung, wie sie im vorliegenden Fall die Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses des Beschwerdeausschusses vorsieht, ist mit dem Gesetz nicht zu vereinbaren. Sie ist auch nicht etwa als unerhebliche Falschbezeichnung abzutun. Insbesondere erscheint es nicht ausgeschlossen, daß sich ein ängstlicher Leistungsbewerber einem Begründungszwang nicht gewachsen fühlt und sich nur mit Rücksicht auf ihn davon abhalten läßt, eine Klage anzustrengen.
Wenn der erkennende Senat der dem Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 21. Januar 1953 beigegebenen Rechtsmittelbelehrung die Wirkung, die Klagefrist in Lauf zu setzen, abspricht, so folgt er damit der Rechtsprechung des ebenfalls mit Lastenausgleichssachen befaßten IV. Senats, derim Urteil vom 8. Mai 1956 - BVerwG IV C 306.55 - zum gleichen Ergebnis gekommen ist. Daß sich dieses Urteil im Bereich der Militärregierungsverordnung Nr. 165 vom 15. September 1948 über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der britischen Zone (Amtsblatt der britischen Militärregierung 1948 Nr. 24 S. 799) - MRVO Nr. 165 - bewegt, das vorliegende indessen auf Grund des Bremischen VGG ergeht, rechtfertigt keinen Unterschied, weil sich die dem Urteil des IV. Senats zugrunde liegenden §§ 35, 53 und 54 Abs. 1 MRVO Nr. 165 nahezu vollständig mit den §§ 32, 44 und 49 des Bremischen VGG decken.
3)
Nach alledem beruht das angefochtene Urteil auf einem Rechtsirrtum und muß daher aufgehoben werden. Der erkennende Senat kann in der Sache selbst nicht entscheiden, weil es an tatsächlicher. Feststellungen zur Hauptsache fehlt. Die Sache muß daher zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen werden (§ 63 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. I S. 625] - BVerwGG -).
Obwohl der Kläger aber in erster Linie beantragt hat, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils in der Sache selbst zu entscheiden, bedarf es nicht einer ausdrücklichen teilweisen Zurückweisung der Revision. Im Verwaltungsstreitverfahren ist das Gericht nicht in so starkem Ausmaß wie im Zivilprozeß an die Anträge der Beteiligten gebunden. Im vorliegenden Fall ist das Interesse des Klägers eindeutig auf eine sachliche Entscheidung durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit gerichtet. Dem trägt dieses Urteil aber im vollen Umfang Rechnung.
4)
Mit der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen ist auch der Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 4. Februar 1955 beseitigt worden. Das Verwaltungsgericht wird nun insbesondere zu erwägen haben, ob es sich wirklich nur auf einen Hinweis darauf beschränken darf, der vom Kläger benannte Beklagte sei nicht "der richtige Beklagte", oder ob ihm nicht etwa § 75 VGG aufbürdet, zur Feststellung des "richtigen Beklagten" beizutragen. Dabei wird es gerade im vorliegenden Fall weniger darauf ankommen, daß der Kläger im früheren Verfahren durch einen rechtskundigen Prozeßbevollmächtigten vertreten war, als vielmehr darauf, daß mindestens im Zeitpunkt der Einreichung der vorliegenden Klage sichere Erkenntnisse hinsichtlich der Parteirolle eines Verwaltungsstreitverfahrens in Lastenausgleichssachen nicht ohne weiteres zu erwarten waren.
Das Verwaltungsgericht wird weiterhin zu überprüfen haben, ob wirklich im vorliegenden Fall von einer "bedingten Klagerhebung" gesprochen werden kann oder ob nicht vielmehr davon ausgegangen werden muß, der Kläger habe die Klage unbedingt erhoben, sich aber von vornherein vorbehalten, sie zurückzunehmen, wenn seinem Begehren auf Bewilligung eines Aufbaudarlehns entsprochen werden sollte.
Schließlich wird das Verwaltungsgericht insbesondere zu erwägen haben, wieweit der bisher von ihm eingenommene Rechtsstandpunkt hinsichtlich der Anforderungen an eine Klageschrift aufrecht zu erhalten ist.
5)
[...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 74 BVerwGG in Verbindung mit § 333 LAG.
Dr. Buchholz
Lullies