Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.06.1958, Az.: BVerwG I C 77.57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.06.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG I C 77.57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 16604
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Hamburg - 26.02.1957 - AZ: Bf. I 144/56
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BB 1958, 890
- DVBl 1958, 709-710 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1959, 157 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1958, 1696-1697 (Volltext mit amtl. LS)
- Verwaltungsarchiv 1959, 195
Amtlicher Leitsatz
Der Ehrengerichtshof bei der Vereinigung der Rechtsanwaltskammern der Britischen Zone ist auch als Disziplinarinstanz kein staatliches Gericht im Sinne des Art. 92 GG.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 1958
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Egidi
und die Bundesrichter Dr. Ernst, Dr. Ritgen, Hering und Fischer
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. Februar 1957 - OVG Bf. I 144/56 - wird aufgehoben.
Die Sache wird an das Landesverwaltungsgericht Hamburg verwiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
Das Ehrengericht bei der Rechtsanwaltskammer in Hamm (Westf.) hat den Kläger durch Entscheidung vom 9. September 1953 aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen. Der in Düsseldorf amtierende Zweite Senat des Ehrengerichtshofs der Rechtsanwaltskammern der Britischen Zone hat die Ausschließung am 11. Mai 1954 bestätigt. Der Kläger focht die Entscheidung des Ehrengerichtshofs, die er als erstinstanzliches Urteil eines besonderen Verwaltungsgerichts ansah, auf Grund des § 27 Buchst. c der Militärregierungsverordnung Nr. 165 mit der Berufung an das Oberverwaltungsgericht Münster an. Das Oberverwaltungsgericht Münster verwies die Sache zuständigkeitshalber an das Hamburgische Oberverwaltungsgericht. Dieses Gericht verwarf die Berufung als unzulässig. Es bejaht seine örtliche Zuständigkeit, weil der Ehrengerichtshof beim Hanseatischen Oberlandesgericht errichtet und der in Düsseldorf amtierende Senat nur ein Bestandteil des Ehrengerichtshofs sei. Es verneint aber die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges, weil der Ehrengerichtshof, jedenfalls soweit er in Disziplinarangelegenheiten entscheide, ein Sonderverwaltungsgericht im Sinne des § 22 Abs. 3 der Militärregierungsverordnung Nr. 165 sei. Auf Grund des § 27 Buchst. c a.a.O. seien allerdings auch erstinstanzliche Entscheidungen besonderer Verwaltungsgerichte mit der Berufung anfechtbar, wenn gegen sie nach den zur Zeit des Inkrafttretens der Militärregierungsverordnung Nr. 165 geltenden Vorschriften kein Rechtsmittel bei einem anderen damals bestehenden Gericht eingelegt werden konnte; diese Vorschrift könne die Zulässigkeit der Berufung aber nicht begründen, weil die Rechtsanwaltsordnung für die Britische Zone erst in späterer Zeit erlassen worden sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers, der die Zurückverweisung der Sache an das Oberverwaltungsgericht, hilfsweise ihre Abgabe an das Landesverwaltungsgericht Hamburg beantragt. Er vertritt in der Revisionsinstanz unter Bezugnahme auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 10. Mai 1955 (BVerwGE 2, 95) die Ansicht, daß auch der Ehrengerichtshof kein besonderes Gericht sei, weil das Gesetz nicht die Mitwirkung von Vorstandsmitgliedern der Anwaltskammern bei den ehrengerichtlichen Entscheidungen ausgeschlossen habe. Der angeklagte Rechtsanwalt könne nicht auf den Weg der Ablehnung der einzelnen Mitglieder verwiesen werden; ein Gremium, bei dem von vornherein Zweifel an der Unbefangenheit seiner Mitglieder obwalteten, sei kein Gericht.
Die Beklagte hat Zurückweisung der Revision erbeten. Im wesentlichen hat sie sich den Ausführungen des Berufungsgerichts angeschlossen. In der mündlichen Verhandlung hat sie die Zurückweisung der Revision insbesondere auch für den Fall erbeten, daß der Ehrengerichtshof auf Grund der bisherigen. Rechtsprechung des Senats nicht als staatliches Gericht anerkannt werden sollte;, sie hat insoweit hervorgehoben, daß der Kläger aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen worden sei, weil er sich der Untreue schuldig gemacht habe, und daß Veruntreuungen nach der anwaltlichen Standesauffassung und der ehrengerichtlichen Rechtsprechung der Vergangenheit grundsätzlich den Ausschluß aus dem Stande zur Folge haben müßten.
Die Revision mußte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen.
Die Entscheidung des Ehrengerichtshofs kann entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts nicht als Entscheidung eines anderen Gerichts im Sinne des § 22 Abs. 3 der Verordnung der Militärregierung Deutschland - Britisches Kontrollgebiet - Nr. 165 (VOBl. BZ 1946 S. 263; ABl. MilReg. 1948 S. 799) - MRVO 165 - angesehen werden.
Nach § 79 der Rechtsanwaltsordnung für die Britische Zone von 10. März 1949 (VOBl. BZ S. 80) - RAO BZ - sind Pflichtverletzungen von Rechtsanwälten im ehrengerichtlichen Verfahren abzuurteilen. Als schwerste ehrengerichtliche Strafe sieht § 83 RAO BZ die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft vor. Die Ausübung der Disziplinargewalt erfolgt im Rahmen eines besonderen Gewaltverhältnisses, dem der Rechtsanwalt auf Grund seiner Zulassung unterworfen ist. Die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft greift aber über die Grenzen dieser Gewalt hinaus. Bei der Ausschließung aus dem Stand wird nicht nur über das standesgemäße Verhalten und die disziplinare Ahndung standesrechtlicher Verstöße, sondern auch über die berufliche Existenz entschieden. Die Ausschließung enthält einen Eingriff der öffentlichen Gewalt in das durch Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) - GG - gewährleistete Grundrecht der freien Berufswahl, der auf Grund des Art. 19 Abs. 4 GG letztlich richterlicher Entscheidung unterliegt. Es bedarf hier keiner Erörterung, ob die Ausübung der anwaltlichen Disziplinargewalt in allen Fällen Ausfluß einer delegierten staatlichen Ordnungsgewalt ist.
Aus Art. 92 GG ergibt sich, daß die Rechtsprechung durch staatliche Gerichte ausgeübt werden muß. Die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft muß daher entweder von einem staatlichen Gericht selbst ausgesprochen werden oder, falls die Befugnis hierzu einer anderen Stelle übertragen ist, der Nachprüfung auf ihre Berechtigung durch ein staatliches Gericht unterworfen sein.
Weder die Ehrengerichte noch der. Ehrengerichtshof sind in der britischen Zone staatliche Gerichte. Der Senat hat dies bisher nur für Fälle ausgesprochen, in denen, im objektiven Verfahren nach § 18 Abs. 2 RAO BZ in Zulassungsangelegenheiten entschieden worden war(Urteile vom 10. Mai 1955 - BVerwG I C 52.54 - [BVerwGE 2, 95] undvom 8. Mai 1958 - BVerwG I C 166.54 -). Es besteht kein Anlaß, zu einer anderen Beurteilung, wenn die ehrengerichtlichen Entscheidungen Disziplinarangelegenheiten betreffen; denn nicht die einem Organ übertragenen Aufgaben sind für die Beurteilung maßgebend, ob ihm die Eigenschaft eines staatlichen Gerichts zuzuerkennen ist; sie können allenfalls ein Indiz hierfür sein. Maßgeblich ist nur die organisatorische Gestaltung; sie muß den Mindestanforderungen entsprechen, die an ein staatliches Gericht zu stellen sind.
Staatliche Gerichtsbarkeit muß nicht nur durch staatliches Gesetz geschaffen, sondern auch von einem Organ wahrgenommen werden, das seiner Ausgestaltung nach als staatliche Einrichtung erscheint. Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Richter können sonst nicht als hinreichend gewahrt angesehen werden. Diese enge Verbindung der anwaltlichen Ehrengerichtsbarkeit mit der staatlichen Gerichtsbarkeit ist nicht gegeben. Der erkennende Senat hat den anwaltlichen Ehrengerichten der britischen Zone die Anerkennung als staatliche Gerichte versagt, weil sie sich gemäß § 86 Abs. 2 Satz 1 RAO BZ ausschließlich aus Vorstandsmitgliedern der Rechtsanwaltskammern zusammensetzen und daher auch nur als Einrichtungen des Vorstandes der Rechtsanwaltskammern angesehen werden können.
Der Senat hat in seinerEntscheidung vom 8. Mai 1958 - BVerwG I C 166.54 - weiter ausgesprochen, daß auch der Ehrengerichtshof nach seiner organisatorischen Gestaltung nicht eine Einrichtung des Staates, sondern der Rechtsanwaltschaft sei. Diese Auffassung beruht auf folgenden Erwägungen: Das Gesetz selbst bezeichnet den Ehrengerichtshof als Ehrengerichtshof bei der Vereinigung der Rechtsanwaltskammern der Britischen Zone (§ 85 Satz 2 RAO BZ). Von den fünf bei einer Entscheidung mitwirkenden Mitgliedern sind vier, darunter der Vorsitzende Rechtsanwälte. Nur ein Mitglied ist Berufsrichter (§ 108 Abs. 3 a.a.O.). Dem Staat ist jede Mitwirkung bei der Berufung der anwaltlichen Mitglieder versagt. Sie werden von der Vereinigung der Rechtsanwaltskammern der Britischen Zone gewählt (§ 108 Abs. 1 Satz 3 a.a.O.). Zumeist werden sie zudem aus den Vorstandsmitgliedern der Anwaltskammern entnommen. Schließlich wird auch die Reihenfolge der Heranziehung der Mitglieder zu den Sitzungen, die Einrichtung weiterer Senate und die Geschäftsverteilung auf die Senate durch die Vereinigung der Rechtsanwaltskammern der Britischen Zone bestimmt (§ 108 Abs. 3 Satz 3 bis 5 a.a.O.). Demgegenüber fällt die Tatsache nicht ins Gewicht, daß sich die Geschäftsstelle des Ehrengerichtshofs beim Oberlandesgericht befindet, daß jedem Senat ein Berufsrichter angehört und daß die Staatsanwaltschaft an der Durchführung des Verfahrens beteiligt ist. Nach dieser Regelung des Verfahrens liegt die gesamte Ehrengerichtsbarkeit in der Hand der Anwaltschaft. Der Staat hat sich der Mitwirkung bei der organisatorischen Gestaltung des Ehrengerichtshofs und seiner Verantwortung bei der Besetzung dieses Organs so weit begeben, daß von einem staatlichen Gericht nicht mehr gesprochen werden kann. Diese Ausführungen gelten nicht nur für das objektive Verfahren, sondern für die gesamte Tätigkeit des Ehrengerichtshofs, soweit er Aufgaben wahrnimmt, die nur von einem staatlichen Gericht wahrgenommen werden können.
Das Oberverwaltungsgericht beruft sich schließlich auf die im Anhang zum Gesetzestext der Verordnung zur Einführung der Rechtsanwaltsordnung für die Britische Zone vom 10. März 1949 (VOBl. BZ S. 79) bekanntgegebene Anordnung der Militärregierung, daß die Rechtsanwaltsordnung für die Britische Zone bis zu einer bundesgesetzlichen Neuregelung unverändert in Geltung bleiben solle. Aus dieser Weisung kann nach Ansicht des Senats nicht der Schluß gezogen werden, daß die Militärregierung eine Abänderung der Rechtsanwaltsordnung für die Britische Zone durch das Grundgesetz selbst oder eine Auslegung dieses Gesetzes nach rechtsstaatlichen Grundsätzen, wie sie ihren Niederschlag im Grundgesetz gefunden haben, verboten habe. Die Anordnung wollte vielmehr, wie der Senat ebenfalls bereits in seinemUrteil vom 8. Mai 1958 - BVerwG I C 166.54 - ausgesprochen hat, nur die Änderung des durch die Rechtsanwaltsordnung für die Britische Zone neugeschaffenen Anwaltsrechts durch landesrechtliche Gesetzgebung verhindern und dem Bundesgesetzgeber die endgültige Gestaltung des anwaltlichen Berufsrechts vorbehalten.
Der vom Oberverwaltungsgericht zur Begründung seiner Auffassung herangezogenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Oktober 1954 (BVerfGE 4, 74) liegt ein anderer Sachverhalt zugrunde. Das ärztliche Berufsgericht Niedersachsen, über dessen Gerichtseigenschaft in jenem Vorfahren zu entscheiden war, konnte nach seiner organisatorischen Gestaltung, insbesondere mit Rücksicht auf die Mitwirkung eines staatlichen Organs bei der Bestellung seiner Mitglieder, als staatliches Gericht angesehen werden. An der Mitwirkung eines staatlichen Organs fehlt es, wie bereits dargelegt, bei der Berufung der anwaltlichen Mitglieder des Ehrengerichtshofs. Der Beklagten konnte diese Aufgabe nicht übertragen werden. Die gegenteilige Auffassung der Beklagten läßt sich auch nicht auf die vorerwähnte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts stützen. Bei der dort erörterten Frage, ob der Oberpräsident der Provinz Hannover befugt war, die Funktionen der Reichsminister der Justiz und des Innern aus § 60 der Reichsärzteordnung vom 13. Dezember 1935 (RGBl. I S. 1433) bei der Besetzung des ärztlichen Berufsgerichts nach deren Wegfall auszuüben, handelte es sich nur um die Klärung der Funktionsnachfolge staatlicher Organe und nicht um eine Abgrenzung der Möglichkeiten zur Delegation staatlicher Aufgaben auf ein Selbstverwaltungsorgan.
Da der Ehrengerichtshof kein staatliches Gericht ist, hat das Oberverwaltungsgericht die Zulässigkeit des Rechtsweges zu Unrecht verneint. Seine Entscheidung war infolgedessen aufzuheben.
Der Senat sah sich nicht in der Lage, in der Sache selbst zu entscheiden, da im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bisher noch keine tatsächlichen Feststellungen über die Art und das Gewicht der Verfehlungen des Klägers getroffen worden sind, die zu seinem Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft geführt haben. Nach den Ausführungen des Ehrengerichtshofs am Schlüsse seiner Entscheidung vom 11. Mai 1954 scheint er es für nicht ausgeschlossen zu halten, daß der Kläger nach einigen Jahren der Bewährung wiederum als Rechtsanwalt zugelassen werden könnte. Mit Rücksicht auf die seit jener Entscheidung verstrichene Zeit erscheint es angemessen, bevor in der Sache eine Entscheidung ergeht, de, zur Entscheidung über die Ausschließung berufenen Verwaltungsorgan die Möglichkeit zu einer Prüfung der Frage zu geben, ob heute etwa einem Verbleiben des Klägers im Anwaltsstand zugestimmt werden könnte und deshalb die angefochtene Verfügung aufgehoben werden sollte, so daß sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigen würde.
Da die Entscheidung des Ehrengerichtshofs nur als Verwaltungsakt zu werten ist, konnte der Kläger das Oberverwaltungsgericht nicht mit der Berufung nach § 27 Buchst. c MRVO 165 anrufen. Er hätte vielmehr Klage bei dem Landesverwaltungsgericht Hamburg erheben müssen. Auf Grund des § 276 ZPO in Verbindung mit § 26 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - war die Sache an das zuständige Gericht zu verweisen (vgl. Urteil des II. Senatsvom 15. Februar 1958 - BVerwG II C 97.54 - [DVBl. 1958 S. 400]). Der Senat hatte auch keine Bedenken, über die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu entscheiden. Sie waren der Beklagten auf Grund des § 65 BVerwGG aufzuerlegen, da der Kläger in der Revisionsinstanz obgesiegt hat und ihn auch kein Verschulden an der Anrufung des unzuständigen Gerichts trifft.
Dr. Ernst
Dr. Ritgen
Hering
Fischer