Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.02.1958, Az.: BVerwG II C 97.54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.02.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 97.54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 16375
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Rheinland-Pfalz - 22.09.1953 - AZ: 2 C 26/53
Rechtsgrundlage
- § 26 Abs. 1 Rheinland-pfälzisches Landesgesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 14. April 1950 (GVBl. S. 103)
Fundstellen
- BVerwGE 6, 191 - 198
- AS VI, 191
- DVBl 1958, 400-402 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1959, 636-637 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1958, 367 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1958, 805 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Die Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz zur Entscheidung über eine Feststellungsklage im ersten Rechtszuge wird nicht dadurch begründet, daß das Land oder eine oberste Landesbehörde an diesem Rechtsstreit beteiligt ist.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Wichert als Vorsitzenden,
des Bundesrichters Dr. Dr. Schröcker,
des Bundesrichters Dr. Otto,
des Bundesrichters Dr. Meyert und
des Bundesrichters Kellner
am 15. Februar 1958
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesverwaltungsgerichts (jetzt Oberverwaltungsgerichts) Rheinland-Pfalz vom 22. September 1953 - 2 C 26/53 - aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird an das Bezirksverwaltungsgericht Neustadt a.d.W. verwiesen.
Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Der Beklagte wurde im März 1945 von der Besatzungsmacht als Landrat des Kreises Bad Kreuznach eingesetzt; am 10. Dezember 1946 wurde er auf seinen Antrag "vorbehaltlich des Ergebnisses der politischen Überprüfung" durch den Oberpräsidenten in den Ruhestand versetzt. Da er keine Versorgungsbezüge erhielt, klagte er beim Landgericht auf Zahlung von Ruhegehalt. Während dieses Zivilrechtsstreits erhob das klagende Land- - im Zivilrechtsstreit ist es Beklagter - Feststellungsklage vor dem Landesverwaltungsgericht (jetzt Oberverwaltungsgericht) Rheinland-Pfalz, weil es im Zivilrechtsstreit entscheidend darauf ankomme, ob die Verfügung vom 10. Dezember 1946 eine Zurruhesetzung mit Anspruch auf Ruhegehalt oder eine Entlassung sei.
Im Rechtsstreit vor dem Oberverwaltungsgericht hat der Kläger beantragt festzustellen,
daß die Verfügung des damaligen Oberpräsidenten von Rheinland-Hessen-Nassau vom 10. Dezember 1946 eine den beamtenrechtlichen Bestimmungen entsprechende Ruhestandversetzung nicht darstelle und das Dienstverhältnis des Beklagten durch die vorbezeichnete Verfügung rechtswirksam beendet worden sei,
hilfsweise:
festzustellen, daß der Beklagte aus der "Ruhestandversetzung" keine beamtenrechtlichen Forderungen herleiten könne.
Das Oberverwaltungsgericht hat durch Urteil vom 22. September 1953 nach dem Hauptantrag erkannt und die Revision nicht zugelassen. In den Gründen hat es seine erstinstanzliche Zuständigkeit bejaht; sie sei trotz des auf Anfechtungsklagen beschränkten Wortlauts des Gesetzes auch für Feststellungsklagen gegeben, an denen das Land oder oberste Landesbehörden beteiligt seien, weil es der Zweck der Zuständigkeitsregelung sei, Angelegenheiten von besonderer Bedeutung und mit überbezirklichem Charakter, die von einer obersten Landesbehörde gründlich geprüft worden seien, einer alsbaldigen und endgültigen gerichtlichen Klärung zuzuführen; eine unterschiedliche Beurteilung von Anfechtungs- und Feststellungsklagen sei sachlich nicht gerechtfertigt. In sachlicher Einsicht hat das Oberverwaltungsgericht angenommen, daß der Beklagte weder Beamter geworden noch rechtswirksam in den Ruhestand versetzt worden sei; das durch die Berufung in das Amt des Landrats begründete öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eigener Art sei rechtswirksam beendet worden.
Das Urteil ist dem Beklagen am 15. Februar 1954 zugestellt worden. Durch einen am 4. März 1954 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz hat er die zulassungsfreie Revision eingelegt und sie gleichzeitig begründet. Auf seine Beschwerde wurde außerdem durch Beschluß des erkennenden Senats vom 26. Februar 1957 die Revision zugelassen. Mit der Revision rügt der Beklagte Verletzung formellen und materiellen Rechts. Er führt u.a. aus, ins Oberverwaltungsgericht sei für die Entscheidung des Rechtsstreits im ersten Rechtszug nicht zuständig, weil bei einer Feststellungsklage die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 rh.pf. VGG nicht gegeben seien; einer ausdehnenden Auslegung stehe der Ausnahmecharakter der Vorschrift entgegen. Er beantragt,
das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß die Klage abgewiesen werde.
Der Kläger ist der Revision entgegengetreten, hat aber hilfsweise die Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Bezirksverwaltungsgericht beantragt.
Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt. Er ist der Auffassung, daß die erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts in Anfechtungssachen auf Prestigegründen beruhe und deshalb auch für Feststellungsklagen angenommen werden könne.
Wegen der weiteren Ausführungen der Parteien und des Oberbundesanwalts wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen.
Die Parteien und der Oberbundesanwalt haben auf eine (weitere) mündliche Verhandlung verzichtet.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
Die Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz zur Entscheidung über eine Feststellungsklage im ersten Rechtszuge wird nicht dadurch begründet, daß das Land oder eine oberste Landesbehörde an diesem Rechtsstreit beteiligt ist.
Nach § 26 Abs. 1 des rheinland-pfälzischen Landesgesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 14. April 1950 (GVBl. S. 103) in der Fassung des erster. Landesgesetzes zur Änderung und Ergänzung des Landesgesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 12. Februar 1954 (GVBl. S. 21) - rh.pf. VGG - entscheidet das Oberverwaltungsgericht in ersten (und letzten) Rechte zur in der. Fällen, in denen es in gesetzlichen Vorschriften für zuständig erklärt ist oder die Klage sich gegen eine Anordnung oder Verfügung einer obersten Landesbehörde richtet. Die erste Alternative dieser Gesetzesvorschrift ist bei Feststellungsklagen nicht gegeben, weil es keine gesetzliche Bestimmung gibt, in der das Oberverwaltungsgericht für Feststellungsklagen, an denen das Land oder eine oberste Landesbehörde als Kläger oder als Beklagte beteiligt sind, als Gericht des ersten Rechtszuges für zuständig erklärt wird. Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts findet aber auch die zweite Alternative auf solche Feststellungsklagen keine Anwendung. Nach dem Wortlaut der Gesetzesvorschrift gilt die erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts für eine Klage, die sich "gegen eine Anordnung oder Verfügung einer obersten Landesbehörde richtet". Diese Voraussetzung erfüllt nur die Anfechtungsklage. Das folgt schon aus der in § 15 Abs. 1 rh.pf. VGG enthaltenen gesetzlichen Begriffsbestimmung der "Anfechtungssachen", unter denen das Gesetz die Anrufung der Verwaltungsgerichte durch den Betroffenen zur Entscheidung darüber versteht, "ob Anordnungen oder Verfügungen der Verwaltungsbehörden und sonstige Verwaltungsakte zu Unrecht ergangen sind". Die gleiche Ausdrucksweise findet sich wieder in den §§ 17 bis 20 und 23. rh.pf. VGG. Es ist insbesondere in § 20, ähnlich wie in § 26 Abs. 1 rh.pf. VGG, bestimmt, daß gegen Anordnungen und Verfügungen einer obersten Landesbehörde in erster Instanz nur Klage beim Oberverwaltungsgericht erhoben werden kann. Während aber durch § 20 rh.pf. VGG die Einlegung eines außergerichtlichen Rechtsbehelfs (Einspruch, Verwaltungsbeschwerde) als Zulässigkeitsvoraussetzung der verwaltungsgerichtlichen Klage ausgeschlossen werden soll, weist § 26 Abs. 1 rh.pf. VGG dem Oberverwaltungsgericht die sachliche Zuständigkeit als Gericht des ersten Rechtszuges für solche Klagen zu.
Die Feststellungsklage erfüllt diese Voraussetzung nicht. Ihre Zulässigkeit regelt § 24 rh.pf. VGG. Nach dieser Vorschrift kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses Klare erhoben werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse daran hat, daß das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde (Abs. 1); die Feststellungsklage ist ausgeschlossen, soweit die Anfechtungsklage gegen einen eine Feststellung enthaltenden Verwaltungsakt oder gegen die Versagung; eines solchen Verwaltungsaktes erhoben werden kann (Abs. 2). Schon aus der letzten, das Verhältnis der Feststellungsklage zur Anfechtungsklage regelnden Vorschrift kann entnommen werden, daß die Feststellungsklage keine Anfechtungsklage im Sinne des Gesetzes ist. Daß sie etwas anderes ist als die Anfechtungsklage, ergibt noch deutlicher ein Vergleich des § 24 rh.pf. VGG mit der unmittelbar vorausgehenden, die Zulässigkeit der Anfechtungsklage regelnden Vorschrift des § 23 rh.pf. VGG. Das gleiche folgt aus § 15 Abs. 2, der in den Begriff der Anfechtungsache auch die Klage gegen die Unterlassung einer beantragten Amtshandlung (Vornahmeklage), nicht jedoch die Feststellungsklage einbezieht. § 15 Abs. 1 rh.pf. VGG unterscheidet zwischen Anfechtungssachen und Parteistreitigkeiten und bezeichnet letztere als die "anderen Streitigkeiten des öffentlichen Rechts", versteht also darunter alle Streitigkeiten, die keine Anfechtungssachen sind. Nach dem Sprachgebrauch des Gesetzes liegt es deshalb nahe, die Feststellungsklagen nicht zu den Anfechtungssachen, sondern zu den Parteistreitigkeiten zu rechnen. Schunck-De Clerck (Das Landesgesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit für Rheinland-Pfalz, Erl. 1 zu § 24) vertreten allerdings die Auffassung, daß die Feststellungsklage sich keineswegs nur auf Parteistreitigkeiten beschränke, vielmehr durchaus auch im Rahmen von Anfechtungssachen zulässig sei. Soweit damit nur ausgesprochen werden soll, daß die Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses nicht zur Voraussetzung habe, daß es sich um ein Rechtsverhältnis handeln müsse, in welchem die Beteiligten des Rechtsverhältnisses einander gleichgeordnet sind, steht diese Auffassung nicht im Wege, die Feststellungsklage den Parteistreitigkeiten im Sinne des Gesetzes zuzuordnen. Jedenfalls kann eine solche Auffassung nicht dazu führen, eine Abweichung von einer zwingenden gesetzlichen Zuständigkeitsregelung zu rechtfertigen.
Schließt § 26 Abs. 1 rh.pf. VGG nach seinem Wortlaut, nach dem Sprachgebrauch des Gesetzgebers und nach den vom Gesetz selbst gegebenen Begriffsbestimmungen eindeutig die Erstreckung der erstinstanzlichen Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts auf Feststellungsklagen aus, so ist diese Vorschrift schon aus diesem Grunde einer - ausdehnenden - Auslegung weder fähig noch bedürftig. Aber auch die Berücksichtigung ihrer Stellung im Gesamtzusammenhang des Gesetzes führt zu keinem anderen Ergebnis. Sie befindet sich in dem mit "Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte" überschriebenen III. Abschnitt des Gesetzes, der die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte regelt. Innerhalb dieses Abschnittes beziehen sich auf die sachliche Zuständigkeit die §§ 25 bis 27 rh.pf. VGG; § 25 enthält die Bestimmungen über die sachliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsgerichte, § 26 die Bestimmungen über die sachliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts und § 27 eine Bestimmung über die Zuständigkeit beider als Dienststrafgerichte. Nach § 25 entscheiden die Bezirksverwaltungsgerichte in Anfechtungssachen und Parteistreitigkeiten sowie in sonstigen Streitfällen, für die das Verwaltungsstreitverfahren gegeben ist, im ersten Rechtszug, "soweit sich aus § 26 Abs. 1 rh.pf. VGG nichts anderes ergibt". Dieser einschränkende Nebensatz kennzeichnet § 26 Abs. 1 als eine Ausnahmevorschrift; § 25 enthält die Regel, § 26 Abs. 1 die Ausnahme. Die sachliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsgerichte als Gerichte des ersten Rechtszuges ist also die Regel, die sachliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts als Gericht des ersten Rechtszuges die Ausnahme. Nach einer feststehenden Auslegungsregel sind Ausnahmevorschriften eng auszulegen. Eine ausdehnende, die Feststellungsklagen einbeziehende Auslegung der zweiten Alternative des § 26 Abs. 1 rh.pf. VGG, wie das Oberverwaltungsgericht sie vornimmt, verstößt gegen diese Auslegungsregel, die ihrem Wesen nach eine Auslegungsnorm ist. Der Wortlaut des Gesetzes und der Textzusammenhang gestatten vielmehr den Schluß, daß der Gesetzgeber die enge Fassung der Vorschrift absichtlich gewählt hat, um ihre Anwendung auf andere Verfahrensarten, zu denen auch die Feststellungsklage gehört, auszuschließen.
Dieses Ergebnis wird bestätigt durch einen Vergleich mit der gleichartigen Vorschrift des § 50 Satz 1 und 2 des Bayerischen Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 25. September 1946 (GVBl. S. 281) - Bayer. VGG -. Nach dieser Vorschrift ist, wenn ein Minister oder eine andere durch Verordnung bestimmte Behörde den Verwaltungsakt oder den Beschwerdebescheid erläßt, die Anfechtungsklage beim Verwaltungsgerichtshof einzureichen, der im ersten (und letzten) Rechtszug entscheidet. Der Bayer. Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 5. Juni 1951 (Amtl. Slg. 4, 85) aus der im einzelnen dargelegten Entstehungsgeschichte der Vorschrift geschlossen, daß ihre sinngemäße Anwendung auf Parteistreitigkeiten mit Einschluß der Feststellungsklagen nicht möglich sei; der erkennende Senat hat diese Auffassung bereits in seinemBeschluß vom 22. Februar 1956 - BVerwG II B 118.54 - gebilligt. Mit dem Wortlaut des Gesetzes hätte sich aber die entsprechende Anwendung des § 50 Bayer. VGG auf Feststellungsklagen eher in. Einklang bringen lassen als im Falle des § 26 Abs. 1 rh.pf. VGG. Das Bayer. Verwaltungsgerichtsgesetz behandelt nämlich das Verfahren in Anfechtungssachen und das Verfahren in Parteistreitigkeiten - auch die Feststellungsklage ist gemäß § 24 Abs. 1 Bayer. VGG in Wege der Parteistreitigkeit zu erheben - getrennt voneinander in verschiedenen Abschnitten des Gesetzes. Die Vorschrift über die erstinstanzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs (§ 50) ist eingestuft in den das Anfechtungsverfahren behandelnden IV. Abschnitt des Gesetzes. Der das Verfahren in Parteistreitigkeiten behandelnde V. Abschnitt enthält aber eine allgemeine Verweisung auf den IV. Abschnitts "Auf die Parteistreitigkeiten sind die für Anfechtungssachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist." (§ 86). Eine die Anwendung des § 50 Bayer. VGG auf Parteistreitigkeiten ausdrücklich ausschließende Bestimmung ist im V. Abschnitt nicht vorhanden, so daß es eine Frage der Auslegung ist, ob § 50 Bayer. VGG auch auf Parteistreitigkeiten entsprechend anzuwenden ist oder nicht. Im Gegensatz hierzu regelt das rheinland-pfälzische Verwaltungsgerichtsgesetz im V. bis IX. Abschnitt das Verfahren für Anfechtungssachen und Parteistreitigkeiten einheitlich. § 26 Abs. 1 rh. pf. VGG befindet sich außerhalb dieser einheitlichen Verfahrensregelung und kann schon aus diesem Grunde auf Feststellungsklagen keine Anwendung finden. Es fehlt aber auch eine dem § 86 Bayer. VGG entsprechende Verweisungsvorschrift, deren Wortlaut zugunsten einer entsprechenden Anwendung des § 26 Abs. 1 rh.pf. VGG auf Feststellungsklagen herangezogen werden könnte.
Die vom Oberverwaltungsgericht zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung angeführten Gesichtspunkte können demgegenüber nicht als stichhaltig anerkannt werden. Das angefochtene Urteil nimmt zur Begründung der erstinstanzlichen Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts für Feststellungsklagen Bezug auf sein Urteil vom 10. Juni 1952 (Amtl.Slg. 1, 196 [199]), dessen Leitsatz 1 die Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts im ersten Rechtszug für Feststellungsklagen bejaht, die von einer obersten Landesbehörde erhoben oder gegen diese gerichtet sind und ein Verhältnis der Über- und Unterordnung betreffen. Dieses Urteil folgt im wesentlichen den Ausführungen von Schunck-De Clerck (a.a.O. Erl. 3 a, aa zu § 26). Als ersten Gesichtspunkt führt das Oberverwaltungsgericht an, daß es der Zweck der gesetzlichen Zuständigkeitsregelung sei, Angelegenheiten von besonderer Bedeutung und mit überbezirklichem Charakter, die überdies vor dem Beginn des Verwaltungsstreitverfahrens von einer obersten Landesbehörde gründlich überprüft worden seien, einer möglichst baldigen endgültigen Klärung zuzuführen. Selbst wenn dies der Zweck der für Anfechtungsklagen gegen oberste Landesbehörden getroffenen Regelung wäre, so würde er bei Feststellungsklagen jedenfalls nicht allgemein gegeben sein. Der vorausgehenden Prüfung einer Sache durch die beklagte oberste Landesbehörde ist bereits durch die Vorschrift des § 20 Rechnung getragen, daß gegen den Verwaltungsakt einer obersten Landesbehörde keine nochmalige Prüfung durch dieselbe Behörde im Wege des Einspruchs oder der Verwaltungsbeschwerde herbeizuführen, sondern unmittelbar die verwaltungsgerichtliche Klage zu erheben ist. Für die Feststellungsklage ist, auch wenn sie sich nicht gegen eine oberste Landesbehörde richtet, kein Verwaltungsvorverfahren vorgeschrieben. Es besteht infolgedessen keine Gewähr dafür, daß die oberste Landesbehörde vor Erhebung der Feststellungsklage den Fall geprüft hat, insbesondere dann, wenn sie nicht Klägerin, sondern Beklagte ist. In noch geringeren Maße kann eine Vorprüfung durch die oberste Landesbehörde vorausgesetzt werden, wenn die Feststellungsklage sich nicht gegen eine oberste Landesbehörde richtet, sondern, wie es die Regel sein dürfte, gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts. In solchen Fällen wird häufig auch während des Rechtsstreits keine oberste Landesbehörde mit der Sache befaßt sein. Selbst dann, wenn die Feststellungsklage vom Land erhoben wird oder sich gegen das Land richtet, hängt es von der jeweiligen Regelung der Vertretungsbefugnis ab, ob das Land in dem Rechtsstreit von einer obersten Landesbehörde oder von einer nachgeordneten Dienststelle vertreten wird. Sind an einem Feststellungsprozeß das Land oder eine oberste Landesbehörde beteiligt, dann braucht es sich deshalb noch nicht um eine Angelegenheit von besonderer Bedeutung und mit überbezirklichem Charakter zu handeln. Es ist durchaus möglich, daß die Klage, insbesondere dann, wenn sie von einer Einzelperson gegen das Land oder die oberste Landesbehörde gerichtet wird, nur einen Einzelfall betrifft, dessen Entscheidung keine über den Kreis der unmittelbar Beteiligten hinausgehende Bedeutung hat und auch in räumlicher Hinsicht keine Wirkungen äußert, die über den Zuständigkeitsbereich eines Bezirksverwaltungsgerichts hinausgreifen. Betrifft die Feststellungsklage z.B. wie hier die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Beamtenverhältnisses, dann ergreift die Rechtskraft der Entscheidung in der Sache nur den Einzelfall und es liegt nicht im Wesen der Klageart, daß die Entscheidung auch für andere Fälle und über den Gerichtsbezirk hinaus von Bedeutung ist. Es besteht auch kein Anhaltspunkt für die Annahme, daß Feststellungsklagen mit Beteiligung des Landes oder einer obersten Landesbehörde nach dem Willen des Gesetzgebers mit Vorzug vor sonstigen Feststellungsklagen einer baldigen endgültigen Klärung zugeführt werden müßten; es kann z.B. nicht anerkannt werden, daß die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Beamtenverhältnisses dann, wenn das Land als Dienstherr beteiligt ist, dringlicher ist, als wenn der Bund oder eine kommunale Gebietskörperschaft Dienstherr ist.
Unzutreffend ist es auch, wenn das Oberverwaltungsgericht anführt, den Gegenstand einer Feststellungsklage, an der eine oberste Landesbehörde beteiligt sei, bilde stets ein zwischen dem Land und dem einzelnen bestehendes Rechtsverhältnis, in das nur eine oberste Landesbehörde jederzeit durch Anordnungen oder Verfügungen eingreifen könne, die das Rechtsverhältnis aufheben, ändern oder beendigen sollten. Ob Gegenstand einer solchen Feststellungsklage stets ein Rechtsverhältnis zwischen dem Land und dem einzelnen sein muß, braucht hier nicht geprüft zu werden, denn es sind jedenfalls Rechtsverhältnisse denkbar, in welche auch die oberste Landesbehörde nicht durch Verfügungen ändernd oder aufhebend eingreifen kann, wie z.B. im vorliegenden Fall, wo das streitige Beamtenverhältnis entweder - nach Auffassung des Klägers - nicht besteht oder - nach Auffassung des Beklagten - durch Zurruhesetzung beendet ist. In ein nichtbestehendes oder beendetes Rechtsverhältnis kann die oberste Landesbehörde nicht oder nicht mehr gestaltend eingreifen.
Wenn das Oberverwaltungsgericht ausführt, es sei kein Grund ersichtlich, warum es in ersten Rechtszug nur über die Einwirkung einer solchen Anordnung auf das Rechtsverhältnis entscheiden solle, während der Streit über das Bestehen oder Nichtbestehen dieses Rechtsverhältnisses zunächst vor dem Bezirksverwaltungsgericht ausgetragen werden müsse, so ist diese Schlußfolgerung schon deshalb nicht stichhaltig, weil in einem solchen Falle das Oberverwaltungsgericht über das Bestehen oder Nichtbestehen des Rechtsverhältnisses regelmäßig als Vortrage selbst entscheiden kann. Für eine wegen der Vortrage eines Anfechtungsprozesses, der bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig ist, vor dem Bezirksverwaltungsgericht zu erhebende Feststellungsklage wird es wegen der Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts zur Entscheidung der Vortrage regelmäßig an der Prozeßvoraussetzung des Interesses an einer alsbaldigen gesonderten Feststellung fehlen. Für den Fall aber, daß ausnahmsweise das Feststellungsinteresse zu bejahen sein sollte, greift die vom Oberverwaltungsgericht angeführte Forderung nach einer einheitlichen und gleichen Behandlung der bei der Anfechtungs- und bei der Feststellungsklage auftretenden Rechtsfrage nicht durch, weil diese Forderung nicht einmal imstande ist, den einheitlichen Gerichtsweg zu sichern, wie § 148 ZPO ergibt, der die Vorfragenkompetenz über öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse grundsätzlich den Zivilgerichten zuweist, aber die Aussetzung des zivilgerichtlichen Verfahrens zum Zwecke der Herbeiführung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung gestattet.
Daß schließlich, wie der Oberbundesanwalt ausgeführt hat, die erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts in Parteistreitigkeiten dem Sinne des Gesetzes entspreche, weil, wie Schunck-De Clerck (a.a.O.) - ohne Angabe von Belegen - annehmen, die erstinstanzliche Zuständigkeit in Anfechtungssachen auch auf "Prestigegründen" beruhe, ist nicht zwingend; selbst dann, wenn jene Annahme von Schunck-De Clerck zuträfe, kann das "Prestige" oberster Landesbehörden doch nur allenfalls dann gefährdet sein, wenn ihre Verwaltungsäkte angegriffen werden. Ein allgemeiner Grundsatz, daß oberste Landesbehörden nur vor obersten Landesgerichten Recht zu nehmen brauchen, ist weder im Verwaltungsgerichtsgesetz noch in sonstigen Vorschriften des Gerichtsverfassungsrechts festgelegt.
Die unrichtige Beurteilung der Zuständigkeitsfrage hat dazu geführt, daß dem Beklagten eine Instanz entzogen wurde. Die sachliche Unzuständigkeit des Gerichts ist zwar im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 54 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - - im Unterschied zu § 551 Nr. 4 ZPO - kein unbedingter Revisionsgrund; sie ist trotzdem ein wesentlicher Mangel des Verfahrens im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 2 BVerwGG, auf dem das angefochtene Urteil beruht, weil das Oberverwaltungsgericht bei richtiger Auslegung des § 26 Abs. 1 rh.pf. VGG entweder die Klage hätte abweisen oder auf Antrag des Klägers, der gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 rh.pf. VGG auf die Sachdienlichkeit eines solchen Antrages hinzuweisen war, an das zuständige Bezirksverwaltungsgericht hätte verweisen müssen.
Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben. In der Sache selbst konnte der erkennende Senat nicht entscheiden, weil eine solche Entscheidung von der Beantwortung einer Reihe weiterer verfahrensrechtlicher Fragen abhängt und für die sachlichrechtliche Beurteilung der Revision die Anwendbarkeit von Gesetzen in Frage käme, auf deren Verletzung sie nach § 56 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG nicht gestützt werden kann, weil sie nicht Bundesrecht sind. Eine Zurückverweisung an die Vorinstanz wäre unzweckmäßig gewesen, weil diese an die Entscheidung über seine sachliche Unzuständigkeit gebunden wäre und nur einen Verweisungsbeschluß erlassen könnte. Das Bundesverwaltungsgericht konnte jedoch auf den Hilfsantrag des Klägers die Klage unmittelbar an das im ersten Rechtszug zuständige Gericht verweisen. Eine ausdrückliche Vorschrift hierüber enthalten allerdings weder das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz noch das rheinland-pfälzische Verwaltungsgerichtsgesetz. Nach §§ 26, 61 BVerwGG sind aber, wo dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält und soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es zulassen, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden. Zu den entsprechend anwendbaren Vorschriften gehört § 276 ZPO. Nach dieser Vorschrift hat das angegangene Gericht, wenn die sachliche Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen ist und das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Diese Vorschrift gilt unmittelbar nur für dasjenige Gericht, bei welchem die Klage erhoben wurde und das sich durch Beschluß für unzuständig zu erklären hat. Nach der einhelligen Auffassung von Rechtsprechung und Schrifttum (RGZ 165, 374 [384]; 170, 226 [232]; Stein-Jonas, Zivilprozeßordnung, 18. Aufl. Erl. VII zu § 276; Baumbach-Lauterbach, ZPO, 22. Aufl. Erl. 2 A zu § 276; Rosenberg, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts, 7. Aufl. S. 151) kann die Verweisung auch noch in der Revisionsinstanz erfolgen, wenn die untere Instanz ihre Zuständigkeit bejaht hat, das Revisionsgericht aber anderer Meinung ist.
Örtlich zuständig ist gemäß § 28 Abs. 1 Buchst. d rh.pf. VGG dasjenige Bezirksverwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Beklagte wohnt, also in vorliegenden Fall das für den Wohnsitz des Beklagten, Bad Kreuznach, zuständige Bezirksverwaltungsgericht Neustadt a.d.W. Unmittelbar zuständig ist allerdings für ihn die Auswärtige Kammer Mainz des genannten Bezirksverwaltungsgerichts. Dies ist jedoch im Verweisungsurteil nicht zu berücksichtigen, weil es sich insoweit um eine bloße Frage der Geschäftsverteilung innerhalb des Bezirksverwaltungsgerichts handelt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, § 69 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG. Nach § 276 Abs. 3 ZPO ist allerdings die Kostenentscheidung dem, künftigen Endurteil zu überlassen. Wie aber schon das Reichsgericht in seinem Urteil RGZ 95, 281 ausgesprochen hat, bilden nur das Verfahren vor dem angegangenen erstinstanzlichen Gericht und das Verfahren vor demjenigen, an das die Sache verwiesen wird, eine Instanz, nicht auch das Verfahren in der Rechtsmittelinstanz. Es war deshalb zulässig und geboten, im Revisionsurteil über die Kosten der Rechtsmittelinstanz zu entscheiden. Sie waren, da sich die Revision des Beklagten als begründet erwiesen hat, demjenigen aufzuerlegen, der in der Revisionsinstanz unterlegen ist, also dem Kläger.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auf 5.000 DM festgesetzt.
Dr. Dr. Schröcker
Dr. Meyer
Dr. Otto
Kellner