Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.02.1956, Az.: BVerwG II B 118.54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.02.1956
- Aktenzeichen
- BVerwG II B 118.54
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1956, 11495
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stuttgart - 15.04.1954 - AZ: 4 S 291.53
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Wichert als Vorsitzenden,
des Bundesrichters Schmidt und
des Bundesrichters Dr. Meyer am 22. Februar 1956
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs in Stuttgart vom 15. April 1954 - Nr. 4 S 291.53 - wird verworfen.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisions- und des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions- und das Beschwerdeverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.
Gründe
Das angefochtene Urteil, in dem die Revision nicht zugelassen ist, wurde dem Kläger am 21. Mai 1954 zugestellt. Der Kläger hat hiergegen am 19. Juni 1954 Revision eingelegt und Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Die Revision hat er am 20. Oktober 1954 begründet.
Die Revision war durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen, denn sie ist nicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist begründet worden, die zwei Monate nach der Zustellung des angefochtenen Urteils, also am 21. Juli 1954, endete; § 57 Abs. 1 Satz 1, §§ 62, 63 Abs. 3 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) -BVerwGG-. Die Meinung des Klägers, die Frist für die Begründung einer nach § 54 BVerwGG eingelegten Revision beginne im Falle einer gleichzeitig eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde erst von dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde an zu laufen, ist unzutreffend.
Auch der an sich zulässigen Nichtzulassungsbeschwerde war der Erfolg zu versagen.
Von den Voraussetzungen, bei deren Vorliegen nach § 53 Abs. 2 BVerwGG die Revision zuzulassen ist, könnte hier nur diejenige nach Buchstabe a dieser Bestimmung in Betracht kommen, wonach die Revision zuzulassen ist, wenn im Falle der Durchführung des Revisionsverfahrens die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist. Dies ist jedoch nicht der Fall.
Es ist nicht klärungsbedürftig, unterliegt vielmehr keinem ernsthaften Zweifel, daß der Beklagte, so wenig er zur Nichtigkeitserklärung eines wissenschaftlichen Gutachtens einer Universitätsbehörde berechtigt ist, auch nicht nach dem Antrage des Klägers zu 1 zu einer solchen Erklärung gerichtlich verpflichtet werden kann.
In Ansehung des Klageantrags zu 2 ("festzustellen, daß es unzulässig war, die Vorstrafen des Anfechtungsklägers in das Gutachten aufzunehmen") ist angesichts des Wortlauts des § 50 VGG nicht klärungsbedürftig, daß der Verwaltungsgerichtshof entsprechend der von ihm vertretenen Auffassung nicht für die Entscheidung über eine Feststellungsklage zuständig ist, denn § 50 VGG erwähnt nur die Anfechtungsklage.
Der Klageantrag zu 3 ("festzustellen, daß der Anfechtungsgegner und die Universitäts-Nervenklinik Heidelberg verpflichtet sind, die Anschrift des Pflegers bekanntzugeben, der in der Nacht vom 26. auf 27. Mai 1953 Nachtwache hatte") wirft keine grundsätzliche, also im Interesse der Rechtseinheit wegen möglicher Erheblichkeit für eine größere Anzahl von Verwaltungsstreitsachen zu beantwortende Rechtsfrage auf, denn es ist nicht anzunehmen, daß Anträge ähnlicher Art wiederholt die Verwaltungsgerichte beschäftigen werden.
Hiernach war zu entscheiden wie geschehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 65 Abs. 1, 69 Abs. 1 Satz 2 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions- und das Beschwerdeverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 74 BVerwGG.
gez. Schmidt
gez. Dr. Meyer