Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.05.1958, Az.: BVerwG I C 166.54
Einordnung der Entscheidungen der Ehrengerichte bei den Rechtsanwaltskammern der Britischen Zone und des Ehrengerichtshofs bei der Vereinigung der Rechtsanwaltskammern der Britischen Zone als anfechtbare Verwaltungsakte nach § 18 Abs. 2 Rechtsanwaltsordnung für die Britische Zone (RAO BZ); Ausübung der Rechtsprechung durch staatliche Gerichte nach Art. 92 GG
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.05.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG I C 166.54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 15186
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Hamburg - 30.06.1954 - AZ: OVG Bf. I 403/53
Rechtsgrundlagen
- § 22 Abs. 3 MRVO 165
- Art. 92 GG
Fundstellen
- JR 1958, 480
- NJW 1958, 1697-1698 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Der Senat hält an seiner Auffassung fest, daß die Entscheidungen der Ehrengerichte bei den Rechtsanwaltskammern der Britischen Zone und des Ehrengerichtshofs bei der Vereinigung der Rechtsanwaltskammern der Britischen Zone nach § 18 Abs. 2 RAO BZ anfechtbare Verwaltungsakte sind.
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 1958
durch
die Bundesrichter Dr. Ernst, Dr. Ritgen, Dr. Eue, Fischer und Dr. Böhmer
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. Juni 1954 - OVG Bf. I 403/53 - wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Hamburgische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen, soweit sich die Klage gegen die Zurückweisung des Antrages des Klägers auf Aufhebung der gegen ihn in den Jahren 1936/37 ergangenen ehrengerichtlichen Urteile richtet.
Im übrigen wird die Revision gegen dasselbe Urteil zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten und die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes bleiben der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
Der Kläger war Rechtsanwalt in Köln. Durch ehrengerichtliche Urteile vom 5. Dezember 1936 und 22. November 1937 wurde er mit einem Verweis und einer Geldstrafe von 3.000 RM bestraft. Während eines weiteren, im Jahre 1938 eingeleiteten ehrengerichtlichen Verfahrens verzichtete er im Jahre 1941 auf die Rechte aus der Zulassung.
Seit dem Jahre 1945 bemüht er sich um seine Wiederzulassung als Rechtsanwalt.
Ein Zulassungsantrag des Klägers wurde durch Beschluß der Rechtsanwaltskammer Köln vom 20. Oktober 1945, ein anderer durch Bescheid des Justizministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. Januar 1950 abgelehnt. In beiden Fällen beantragte der Kläger die ehrengerichtliche Nachprüfung der Versagungsgründe auf Grund des § 18 Abs. 2 der Rechtsanwaltsordnung für die Britische Zone. Das Ehrengericht bei der Rechtsanwaltskammer Köln lehnte die Nachprüfung der Entscheidung der Anwaltskammer vom 20. Oktober 1945 durch Beschluß vom 11. September 1950 ab. Der Ehrengerichtshof bei der Vereinigung der Rechtsanwaltskammern der Britischen Zone wies die Beschwerde des Klägers gegen diese Entscheidung durch Beschluß vom 18. August 1951 zurück.
Auch ein Versuch des Klägers, eine Aufhebung der in den Jahren 1936 und 1937 gegen ihn ergangenen ehrengerichtlichen Urteile auf Grund des § 6 der Verordnung des Zentraljustizamts für die britische Zone über die Ehrengerichte bei den Rechtsanwaltskammern zu erreichen, blieb erfolglos. Der Ehrengerichtshof wies die Beschwerde des Klägers gegen die ablehnende Entscheidung des Ehrengerichts am 24. November 1947 zurück. Am 15. Mai 1949 beantragte der Kläger eine Abänderung dieser Entscheidung. Diese Eingabe wurde trotz Widerspruchs des Klägers als neuer Antrag angesehen und vom Ehrengericht durch Beschluß vom 30. September 1950 abgelehnt. Die Beschwerde des Klägers wurde durch Beschluß des Ehrengerichtshofs vom 18. August 1951 zurückgewiesen.
Der Kläger erstrebt im Verwaltungsstreitverfahren die Aufhebung der beiden Entscheidungen des Ehrengerichtshofs vom 18. August 1951.
Klage und Berufung sind erfolglos geblieben.
Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs verneint, weil es die anwaltlichen Ehrengerichte in der britischen Zone als besondere Verwaltungsgerichte ansieht.
Der Kläger hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Nach seiner Ansicht handelt es sich bei den Entscheidungen des Ehrengerichtshofs um im Verwaltungsstreitverfahren anfechtbare Verwaltungsakte. Die Beurteilung der Standeswürdigkeit sei als Personenbewertung ihrem Wesen nach nicht Gerichts-, sondern Verwaltungstätigkeit; der Ehrengerichtshof könne daher kein Gericht sein, selbst wenn er in der Form eines solchen handele. Dem Ehrengerichtshof könne die Gerichtseigenschaft aber auch deshalb nicht zuerkannt werden, weil er reine Standesinteressen vertrete und seine Mitglieder als Rechtsanwälte nicht die erforderliche Unparteilichkeit besäßen. Anwälte seien berufsmäßige Parteivertreter; ein Organ, in dem sie die Mehrheit hätten, könne nicht als ein staatliches Gericht anerkannt werden. Die anwaltlichen Mitglieder des Ehrengerichtshofs erfüllten auch nicht die Voraussetzungen, die die Militärregierungsverordnung Nr. 165 an die Verwaltungsrichter stelle. Die Vorschrift des § 18 Abs. 2 der Rechtsanwaltsordnung für die Britische Zone sei verfassungswidrig und damit auch das ehrengerichtliche Verfahren zur Feststellung der Versagungsgründe nach § 18 a.a.O. hinfällig. Der Kläger hat beantragt, die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an den ersten oder zweiten Rechtszug zurückzuverweisen.
Die Beklagte hat Zurückweisung der Revision erbeten, Nach ihrer Ansicht ist die Rechtsanwaltsordnung für die Britische Zone zumindest mittelbares Besatzungsrecht und damit der Nachprüfung durch die deutschen Gerichte auch nach der Wiedererlangung der Souveränität entzogen. Im übrigen sieht sie den Ehrengerichtshof als staatliches Gericht im Sinne des Grundgesetzes an. Auch eine nur lose Verklammerung des Ehrengerichtshofs mit dem staatlichen Organismus reiche aus, um ihm die Eigenschaft eines staatlichen Gerichts zuzuerkennen.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht hat sich am Verfahren beteiligt; er verneint die Gerichtseigenschaft des Ehrengerichtshofs.
Die Revision ist insoweit begründet, als das Berufungsgericht die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs verneint hat.
Der Senat hält auch nach erneuter Prüfung an der in seinem Urteil vom 10. Mai 1955 (BVerwGE 2, 95 [BVerwG 10.05.1955 - I C 52/54]) vertretenen Rechtsansicht fest, daß in der britischen Zone weder die Anwaltsehrengerichte noch der Ehrengerichtshof als Gerichte im Sinne des § 22 Abs. 3 der Verordnung der Militärregierung Deutschland - Britisches Kontrollgebiet - Nr. 165 (VOBl. BZ 1948 S. 263; ABl.MilReg. 1948 S. 799) - MRVO 165 - anzusehen sind, wenn sie im Verfahren nach § 18 Abs. 2 der Rechtsanwaltsordnung für die Britische Zone vom 10. März 1949 (VOBl. BZ S. 80) - RAO BZ - über den Grund der Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft entscheiden.
Es kann davon ausgegangen werden, daß der Gesetzgeber den Ehrengerichten und dem Ehrengerichtshof die alleinige und endgültige Entscheidung über die ihnen durch die Rechtsanwaltsordnung für die Britische Zone zugewiesenen Aufgaben übertragen wollte. Der Senat vermag aber der Ansicht der Beklagten nicht beizupflichten daß die Rechtsanwaltsordnung für die Britische Zone sich nach dem Willen der Militärregierung nicht in die verfassungsrechtliche Gesamtordnung einzufügen brauche.
Die Rechtsanwaltsordnung für die Britische Zone ist vom Zentraljustizamt für die britische Zone mit Zustimmung der Militärregierung erlassen worden. Das Zentraljustizamt, das durch die britische Verordnung Nr. 41 (ABl. MilReg. S. 299) geschaffen und mit gewissen Gesetzgebungsbefugnissen ausgestattet worden ist, war eine deutsche Stelle; die von ihm erlassenen Normen waren daher, selbst wenn sie nur formell von ihm erlassen wurden, deutsches Recht (BVerfGE 2, 181 [BVerfG 18.03.1953 - 1 BvL 11/51] [200]). Dieses mittelbare Besatzungsrecht unterliegt jedenfalls insoweit, als es nicht auf ausdrückliche Weisung der Besatzungsmächte, sondern wie die Rechtsanwaltsordnung für die Britische Zone nur mit ihrer Genehmigung erlassen worden ist, der Auslegung und der Prüfung seiner Vereinbarkeit mit höherrangigen Rechtsnormen durch die deutschen Gerichte.
Aus der Tatsache, daß die Militärregierung laut Anhang zum Gesetzestext der Verordnung zur Einführung der Rechtsanwaltsordnung für die Britische Zone vom 10. März 1949 (VOBl. BZ 1949 S. 79) angeordnet hat, daß diese Verordnung so lange in Geltung bleiben solle, bis sie - nach Veröffentlichung des Besatzungsstatutes und desGrundgesetzes - durch die zuständigen deutschen Gesetzgebungsorgane geändert werde, kann nur der Wille der Militärregierung entnommen werden, daß eine Abänderung der Rechtsanwaltsordnung für die Britische Zone lediglich im Zonenbereich nicht erfolgen sollte, nicht aber gefolgert werden, daß die Militärregierung eine Auslegung der Rechtsanwaltsordnung für die Britische Zone nach rechtsstaatlichen Gesichtspunkten habe verbieten wollen. Aus der Bereitschaft der Militärregierung, dem Bundesgesetzgeber die Neuregelung des Anwaltsrechts zuzugestehen, und aus der besonderen Erwähnung des Grundgesetzes in diesem Zusammenhang darf sogar geschlossen werden, daß die Militärregierung dem deutschen Verfassungsrecht den Vorrang gegenüber Vorschriften der Rechtsanwaltsordnung für die Britische Zone, die sich mit verfassungsrechtlichen Grundsätzen nicht vereinen ließen, eingeräumt hat.
Aus Art. 92 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) - GG - ergibt sich, daß die Rechtsprechung durch staatliche Gerichte ausgeübt werden muß. Insoweit kann hier dahingestellt bleiben, ob dieser Grundsatz sich auch aus allgemeinen rechtsstaatlichen Erwägungen herleiten läßt.
Die Ehrengerichte und der Ehrengerichtshof aber können nicht als staatliche Gerichte im Sinne des Art. 92 GG, sondern nur als Verwaltungsbehörden angesehen werden, deren Entscheidungen im Verwaltungsrechtswege anfechtbar sind.
Der Kläger will dieses Ergebnis schon daraus herleiten, daß die Entscheidung über die Zulassung zur Berufsausübung ebenso wie die Entscheidung über die Ausschließung aus dem Beruf wesensmäßig verwaltende Tätigkeit sei. Das würde indessen die Übertragung der Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulassung eines Rechtsanwalts oder ihre Zurücknahme an die Gerichte nicht hindern. Wenn auch die Rechtsprechung auf Grund des Art. 92 GG ausschließlich in die Hand des Richters gelegt ist, so besteht andererseits kein verfassungsrechtliches Bedenken gegen die Übertragung gewisser Aufgaben, die ihrem Wesen nach Verwaltungsangelegenheiten sind, auf die Gerichte. Art. 20 Abs. 2 GG gebietet zwar grundsätzlich Trennung der vollziehenden Gewalt von der Rechtsprechung. Gewisse Überschneidungen der Aufgabenbereiche sind aber, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 25. Juni 1954 (BVerwGE 1, 163[BVerwG 25.06.1954 - II C 116/53]), vom 6. Dezember 1956 (BVerwGE 4, 191[BVerwG 06.12.1956 - BVerwG I C 75.55]) und vom 16. Mai 1957 (BVerwGE 5, 69) bereits ausgesprochen hat, unbedenklich. Auch das Bundesverfassungsgericht hat anerkannt, daß das Prinzip der Gewaltenteilung nicht rein verwirklicht ist (BVerfGE 3, 225 [BVerfG 18.12.1953 - 1 BvL 106/53] [247]). Aus dem sachlichen Gehalt der einer Behörde zur Entscheidung übertragenen Aufgaben allein läßt sich ihre Gerichtseigenschaft jedenfalls nicht ohne weiteres verneinen, weil dem Gesetzgeber ein gewisser Spielraum eingeräumt ist, ob er eine Entscheidung einer Verwaltungsbehörde oder einem Gericht zuweisen will.
Nach der in Art. 19 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 92 GG zum Ausdruck gekommenen Auffassung des Bundesgesetzgebers müssen alle Eingriffe der öffentlichen Gewalt in die Rechtssphäre des Bürgers letztlich der Entscheidung eines staatlichen Gerichts unterworfen sein. Ehrengerichte und Ehrengerichtshof der Britischen Zone sind aber nicht als staatliche Gerichte anzusehen, weil ihre Bindung an den Staat und ihr Einbau in die Staatsorganisation nach Ansicht des Senats unzureichend ist.
Staatliche Gerichtsbarkeit muß nicht nur durch staatliches Gesetz geschaffen, sondern auch von einem staatlichen Organ wahrgenommen werden, das von der Gesetzgebung und der vollziehenden Gewalt klar getrennt ist, gleichviel ob es in die übliche staatliche Gerichtsbarkeit organisatorisch eingegliedert ist oder nicht. Nur bei einer solchen Gestaltung kann die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Richter als hinreichend gesichert angesehen werden.
Der Senat hat den anwaltlichen Ehrengerichten der britischen Zone in seinem Urteil vom 10. Mai 1955 die Anerkennung als staatliche Gerichte versagen müssen, weil sie sich gemäß § 86 Abs. 2 Satz 1 RAO BZ ausschließlich aus Vorstandsmitgliedern der Anwaltskammern zusammensetzen. Sie sind vielmehr Einrichtungen des Vorstandes der Rechtsanwaltskammern (so auch Cüppers, Ann. 1 zu § 86 RAO BZ).
In dem vorgenannten Urteil hat der Senat aus dem gleichen Grunde dem gemäß § 108 RAO BZ eingerichteten Ehrengerichtshof, soweit er nach § 18 Abs. 2 a.a.O. tätig wird, die Eigenschaft als staatliches Gericht im Sinne des § 22 Abs. 3 MRVO 165 aberkannt, weil die Vorstandsmitglieder der Rechtsanwaltskammern von der Wahl zu Mitgliedern des Ehrengerichtshofs durch das Gesetz nicht ausdrücklich ausgeschlossen sind und damit die Gefahr besteht, daß Rechtsanwälte, die bei der Versagung einer Zulassung beteiligt waren, an der Entscheidung des Ehrengerichtshofs über die Berechtigung der Versagungsgründe mitwirken. Hiergegen ließe sich möglicherweise einwenden, daß in einem Falle fehlerhafter Besetzung des Gerichts nur der einzelne Richter ausgeschlossen ist oder abgelehnt werden kann, ohne daß dies die Institution des Gerichts als solche zu berühren brauchte. Diese Frage bedarf jedoch keiner näheren Erörterung; denn jedenfalls ist die tatsächliche weitgehende Besetzung des Ehrengerichtshofs in der Britischen Zone mit Vorstandsmitgliedern der Anwaltskammern im Zusammenhang mit der im Gesetz getroffenen sonstigen Regelung des Verfahrens vor dem Ehrengerichtshof insofern von Bedeutung, als sie erkennen läßt, daß der Ehrengerichtshof nicht ein Gericht des Staates, sondern eine Institution der Anwaltschaft ist und sein soll. Der Ehrengerichtshof ist mit der staatlichen Gerichtsbarkeit nicht hinreichend verbunden, um ihn als staatliches Organ anerkennen zu können.
Das Gesetz selbst bezeichnet ihn als Ehrengerichtshof bei der Vereinigung der Rechtsanwaltskammern der Britischen Zone (§ 85 Satz 2 RAO BZ). Von den fünf bei einer Entscheidung mitwirkenden Mitgliedern des Ehrengerichtshofs sind vier Rechtsanwälte. Nur ein Mitglied ist Berufsrichter (§ 108 Abs. 3 a.a.O.). Der Vorsitzende ist ebenfalls Anwalt. Wenn an sich auch die Gerichtseigenschaft eines Organs nicht dadurch berührt wird, daß der Vorsitzende nicht Berufsrichter ist, so bestätigt diese Regelung im vorliegenden Falle doch die Auffassung, daß die Entscheidung in der Hand eines Selbstverwaltungsorgans, nicht eines staatlichen Gerichts liegt. Weiter ist dem Staat jede Mitwirkung bei der Berufung der anwaltlichen Mitglieder versagt; sie werden von der Vereinigung der Rechtsanwaltskammern der Britischen Zone gewählt (§ 108 Abs. 1 Satz 3 RAO BZ). Schließlich wird auch noch die Reihenfolge der Heranziehung der Mitglieder zu den Sitzungen, die Einrichtung weiterer Senate und die Geschäftsverteilung auf die Senate durch die Vereinigung der Rechtsanwaltskammern der Britischen Zone bestimmt (§ 108 Abs. 3 Satz 3 bis 5 a.a.O.). Die gesamte Ehrengerichtsbarkeit liegt damit praktisch allein in der Hand der Anwaltschaft. Die Tatsache, daß sich die Geschäftsstelle des Ehrengerichtshofs beim Oberlandesgericht befindet, daß jedem Senat ein Berufsrichter angehört und daß die Staatsanwaltschaft an der Durchführung des Verfahrens beteiligt ist, fällt demgegenüber nicht ins Gewicht.
Der Staat hat sich hier der Mitwirkung hei der organisatorischen Gestaltung des Ehrengerichtshofs und seiner Verantwortung bei der Besetzung dieses Organs so weit begeben, daß von einem staatlichen Gericht nicht mehr gesprochen werden kann.
Die vorstehenden Ausführungen gelten auch insoweit, als der Ehrengerichtshof auf Grund des § 6 Abs. 1 der Verordnung über die Ehrengerichte bei den Rechtsanwaltskammern vom 8. Oktober 1946 (VOBl. BZ 1947 S. 4) über die von dem Kläger beantragte Aufhebung der gegen ihn in den Jahren 1936/37 ergangenen ehrengerichtlichen Urteile entschieden hat. Auch diese Entscheidungen sind hiernach Maßnahmen einer Verwaltungsbehörde, die der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegen. In diesem Zusammenhang bedarf es keines Eingehens auf die Frage, ob gegen Maßnahmen der Disziplinargewalt der Ehrengerichte der Rechtsweg gegeben ist. Der Kläger begehrt zwar die Aufhebung einer ehrengerichtlichen Bestrafung. Entscheidungen nach § 6 Abs. 1 a.a.O., welche die Beseitigung politischer, religiöser und rassischer Benachteiligungen zum Gegenstand haben, ergehen angesichts der Gründe, die in diesem Verfahren zu prüfen sind, nicht im Rahmen der Disziplinargewalt.
Obwohl das Berufungsgericht in der Sache selbst nicht entschieden hat, bedarf es einer Zurückverweisung insoweit nicht, als der Kläger die Entscheidung angreift, mit der der Ehrengerichtshof die Nachprüfung der in dem Beschluß der Anwaltskammer Köln vom 20. Oktober 1945 geltend gemachten Versagungsgründe abgelehnt hat, weil der Rechtsstreit insoweit zur Schlußentscheidung reif ist.
Rechtsgrundlage für das Zulassungsbegehren des Klägers bildet die vom Vorstand der Rechtsanwaltskammer Köln im Jahre 1945 erlassene Rechtsanwaltsordnung. Es bedarf hier keiner Prüfung der Rechtsgültigkeit dieser Verordnung und des Umfangs der der Rechtsanwaltskammer Köln s.Z von der Militärregierung in Zulassungsangelegenheiten eingeräumten Befugnisse, Auch wenn man davon ausgeht, daßüber die nach der Kölner Rechtsanwaltsordnung gestellten Zulassungsanträge auch noch nach dem am 1. Juni 1947 erfolgten Übergang der Entscheidungsbefugnis über Zulassungsgesuche auf die Landesjustizverwaltung entschieden werden konnte und daß der Zulassungsantrag des Klägers zur Zeit des Inkrafttretens der Rechtsanwaltsordnung für die Britische Zone noch anhängig war, weil damals in dem durch § 7 der Kölner Rechtsanwaltsordnung wieder eingeführten objektiven ehrengerichtlichen Verfahren zur Prüfung der Versagungsgründe eine Entscheidung noch nicht ergangen war, konnte der Kläger eine Entscheidung in diesem Verfahren, wie der Ehrengerichtshof zu Recht angenommen hat, nicht mehr erreichen, weil das Zulassungsverfahren durch die Rechtsanwaltsordnung für die Britische Zone auf eine andere Rechtsgrundlage gestellt worden ist, Noch nicht entschiedene Zulassungsgesuche waren nach Art. IV der Verordnung zur Einführung der Rechtsanwaltsordnung für die Britische Zone vom 10. März 1949 nach den neuen Vorschriften der Rechtsanwaltsordnung für die Britische Zone zu behandeln. Damit wurde die Landesjustizverwaltung gemäß § 12 RAO BZ zur Entscheidung über das Gesuch zuständig. Zugleich fiel das ehrengerichtliche Verfahren nach der Kölner Rechtsanwaltsordnung in sich zusammen. Der Ehrengerichtshof hat dem Kläger daher zu Recht eine Entscheidung zur Sache verweigert.
Soweit der Kläger die Ablehnung seiner Anträge auf Aufhebung der gegen ihn in den Jahren 1936 und 1937 ergangenen ehrengerichtlichen Urteile nach § 6 der Verordnung vom 8. Oktober 1946 angreift, mußte der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, da das Berufungsgericht insoweit keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen getroffen hat. Das Berufungsgericht wird insoweit prüfen müssen, ob die ehrengerichtliche Bestrafung des Klägers durch politische Gründe beeinflußt worden ist. Auch wenn dem Kläger Entschädigungsansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz nicht zustehen, können bei seiner Verurteilung politische Gesichtspunkte von Bedeutung gewesen sein, die eine Aufhebung oder Milderung der Verurteilung gemäß § 6 der Verordnung vom 8. Oktober 1946 rechtfertigen könnten. Die Tatsache, daß der Ehrengerichtshof einen gleichen Antrag des Klägers bereits im Jahre 1947 abgelehnt hat, steht einer erneuten Entscheidung nicht entgegen. Der Ehrengerichtshof hat in dem angefochtenen Bescheid den Sachverhalt erneut eingehend gewürdigt und damit die Möglichkeit zur Anrufung der Verwaltungsgerichte wieder eröffnet. Wortlaut und Zweck des § 6 der Verordnung stehen einer wiederholten Prüfung der auf Grund dieser Vorschrift ergangenen Entscheidungen nicht entgegen.