Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.06.1958, Az.: BVerwG IV C 133.57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.06.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 133.57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 12467
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG München - 06.03.1957 - AZ: VII 7562/56
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 1958
durch
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Lentz, Oswald, Dr. Müller und Clauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichts München, VII. Kammer, vom 6. März 1957 - Az.: VII 7562/56 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
I.
Der Kläger hatte im Jahre 1925 bei der Pommerschen Provinzial-Lebensversicherungsanstalt eine Lebensversicherung mit einer Versicherungssumme von 30.000 RM abgeschlossen, die im Erlebensfall am 1. Januar 1967 fällig würde. Der Versicherungsschein 200.841 ist am 1. Februar 1926 ausgestellt worden.
Auf diese Lebensversicherung ließ sich der Kläger im Februar 1945 ein Darlehen in Höhe von 10.000 RM gewähren und verpfändete dem Versicherungsunternehmen dafür als Sicherheit seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag unter Hinterlegung des Versicherungsscheins.
Einen Teilbetrag von 5.000 RM der Darlehens summe ließ der Kläger am 22. Februar 1945 von der Commerzbank Stettin auf ein Kontokorrentkonto seiner Tochter, Frau R. S., bei der Commerz- und Creditbank in München überweisen. Die Überweisung blieb stecken; sie wurde zwar noch im Februar 1945 der Commerz- und Creditbank AG München in einer Sammelüberweisung gutgebracht, aber erst im Jahre 1950 stellte sich heraus, daß hierin der vom Kläger überwiesene Betrag von 5.000 RM enthalten war. Nach Erteilung einer Genehmigung der Bankaufsichtsbehörde vom 22. Juli 1952 und Beibringung eines Freigabebescheides der Abwicklungsstelle wurde der Betrag von 5.000 RM auf 325 DM umgestellt und am 15. Januar 1956 dem Konto Frau R. S., das diese zwischenzeitlich auf den Kläger übertragen hatte, gutgeschrieben und am selben Tage vom Kläger auf ein Sparkonto angelegt.
Für den überwiesenen Betrag von 5.000 RM begehrt der Kläger Entschädigung nach dem Altsparergesetz. Er trug vor, bei der Auszahlung des Betrages von 10.000 RM an ihn habe es sich nicht um eine "echte Darlehensgewährung zur Überbrückung einer Geldverlegenheit", sondern um eine "Abhebung" der Versicherungssumme zum Zwecke der Sicherstellung von Vermögen durch Überweisung nach Westdeutschland gehandelt.
Das Ausgleichsamt München lehnte den Antrag durch Bescheid vom 5. Juli 1956 ab, weil Guthaben auf Kontokorrentkonten keine Altsparanlagen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Altsparergesetzes - ASpG - seien.
In seiner Beschwerde trug der Kläger vor, bei der Commerzbank Stettin habe er für den Ankauf von Wertpapieren ein Depotkonto unterhalten; von diesem Konto sei auch die Überweisung auf das Konto seiner Tochter bei der Commerz- und Creditbank in München erfolgt, das ebenfalls kein laufendes Konto hätte sein sollen, sondern zur Aufnahme von Anlagewerten bestimmt gewesen sei.
Durch Beschluß des Beschwerdeausschusses wurde die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen. Der Beschwerdeausschuß sah die Darlehensgewährung als Teilauszahlung der Lebensversicherungssumme an; der hieraus entnommene Teilbetrag von 5.000 RM sei jedoch nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von drei bzw. sechs Monaten nach Auszahlung oder Vertreibung wieder als Sparanlage angelegt worden, da das Konto R. S. ein Kontokorrentkonto gewesen sei.
In seiner Klage wies der Kläger darauf hin, daß der überwiesene Betrag von 5.000 RM von der Erteilung des Überweisungsauftrags im Februar 1945 an bis zur Auffindung und Freigabe des Betrags am 15. Januar 1956 seiner Verfügungsmöglichkeit entzogen gewesen ist. Die Frist für die Umwandlung in eine "andere Sparanlage" könne daher ihm gegenüber nicht vor dem 15. Januar 1956 in Lauf gekommen sein.
Mit Urteil vom 6. März 1957 wies das Verwaltungsgericht München die Klage ab. Es ging davon aus, daß als Prämienreserve des Lebensversicherungsvertrages am 1. Januar 1940 gemäß Anlage 4 zu § 11 Abs. 1 ASpG bei einer Versicherungsdauer vom 1. Februar 1926 bis zum 1. Januar 1967 28 % der Versicherungssumme = 8.400 RM anzusehen seien. Diese Sparanlage habe der Kläger durch die Darlehensgewährung am 24. Februar 1945 zurückerhalten. Er hätte daher gemäß § 3 Abs. 1 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Altsparergesetzes vom 9. Juli 1954 (BGBl. I S. 190) mit Änderungen - 2. ASpG-DV - spätestens am 24. Mai 1945 eine andere Sparanlage begründen müssen; tatsächlich sei der Betrag aber entsprechend seinem Auftrag auf ein Kontokorrentkonto überwiesen worden. Auch wenn für den Kläger als Vertriebenen die Fristverlängerung des § 3 Abs. 2 der 2. ASpG-DV angewendet werde, hätte die neue Sparanlage spätestens bis zum 1. Januar 1946 angelegt werden müssen. Da es sich bei den genannten Fristen um Ausschlußfristen handele, könne auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.
Wegen der Frage, ob es sich bei den Fristen des § 3 der 2. ASpG-DV um Ausschlußfristen handele, wurde die Revision zugelassen.
Der Kläger hat Revision eingelegt und die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts angegriffen, bei den Fristen des § 3 2. ASpG-DV handele es sich um Ausschlußfristen. Vielmehr müsse auf die bürgerlich-rechtliche Norm des § 285 BGB zurückgegriffen werden, wonach eine nicht zu vertretende Verzögerung nicht in Verzug setze. Da er keine Möglichkeit gehabt habe, das steckengebliebene Guthaben rechtzeitig auf eine Sparanlage zu übertragen, könne die Frist ihm gegenüber nicht zum Ausschluß führen.
II.
Die Revision ist nicht begründet.
Da der streitige Betrag von 5.000 RM an den beiden Eckzeitpunkten 1. Januar 1940 und 20. Juni 1948 nicht auf demselben Konto angelegt war, ist nur zu prüfen, ob ein Umwandlungsfall nach § 13 ASpG und der hierzu ergangenen 2. ASpG-DV vorliegt.
Diesen rechtlichen Ausgangspunkt hat das angefochtene Urteil zwar erkannt; es geht aber ausschließlich auf die Frage der Rechtzeitigkeit der Umwandlung im Sinne der Fristen des § 3 der 2. ASpG-DV ein, ohne zu erörtern, ob der Kläger überhaupt Gläubiger einer Sparanlage am 20. Juni 1948 gewesen ist und ob diese Sparanlage aus einer am 1. Januar 1940 geführten anderen Sparanlage hervorgegangen ist.
Innerhalb der Frage, ob der Kläger im Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark Gläubiger einer Sparanlage (§§ 2, 13 ASpG) gewesen ist, ist zunächst zu prüfen, ob ihm zu diesem Zeitpunkt überhaupt ein Anspruch gegen die Commerz- und Creditbank München zustand. Denn im Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark war eine Gutschrift auf dem Konto in München buchmäßig noch nicht erfolgt. Die Überweisung von Stettin nach München war vielmehr stecken geblieben.
Die Rechtsprechung der Zivilgerichte zur steckengebliebenen Banküberweisung ist uneinheitlich. Für den hier vorliegenden Fall der Überweisung im eigenen Netz einer viele Zweigniederlassungen unterhaltenden Großbank gilt jedoch nach übereinstimmender Rechtsprechung, daß die Bestimmungszweigniederlassung zur Gutschrift verpflichtet ist, wenn die Verrechnungszentrale den Betrag dem bei ihr geführten Konto der Bestimmungszweigniederlassung gutgeschrieben hat (Grundsatz der Buchdeckung) [vgl. BGHZ 2, 218; 4, 244 [BGH 17.12.1951 - GSZ - 2/51]]. Dies war hier der Fall; denn der Betrag von 5.000 RM war als Rechnungsposten in der Sammelgutschrift bei der Zentrale Berlin für die Commerz- und Creditbank München enthalten. Somit stand dem Kläger bereits zur Zeit der Einführung der Deutschen Mark (§§ 2, 13 ASpG) ein Anspruch gegen die Commerz- und Creditbank München auf Gutschrift zu.
Für eine rein zivilrechtliche Betrachtung wäre damit das Problem gelöst, da die Verbuchung des Anspruchs des Klägers auf die 5.000 RM gegen die Bank nur deklaratorische Wirkung hat. Anders ist es jedoch im Lastenausgleich, da hier die Kontogutschrift nach § 22 Kreditwesengesetz - KWG - den Charakter der Geldeinlage bestimmt. Es tauchte daher unter Umständen die Frage auf, ob zur Zeit der Einführung der Deutschen Mark etwa eine Sparanlage bestünde, wenn die Bank eine Überweisung auf ein Sparkonto in einer Sammelgutschrift erhalten, infolge der Kriegswirren diese aber dem Sparkonto des Antragstellers nicht mehr vor dem 20. Juni 1948 gutgeschrieben hätte. Jedoch kann dies (vgl. hierzuBeschluß vom 6. März 1957 - BVerwG III B 163.56 - in Wertpapiermitteilungen 1957 S. 558) hier dahingestellt bleiben, weil der Kläger überhaupt keinen Überweisungsauftrag auf ein Sparkonto, sondern auf ein Kontokorrentkonto gegeben hatte. Somit bestand lediglich ein Anspruch auf Gutschrift auf dem Kontokorrentkonto.
Wie der Senat wiederholt entschieden hat, reicht die bloße Absicht, das Guthaben zu Anlagezwecken zu verwenden, nicht aus (vgl. u.a.Urteil vom 27. November 1957 - BVerwG IV C 72.57 -). Im Rahmen des mit den Kriegsschäden befaßten Lastenausgleichs kann es nicht als Ausnahmefall angesehen werden, daß der Kläger infolge der Kriegswirren seine Pläne nicht mehr wahrnehmen konnte, die Gutschrift auf ein noch anzulegendes Sparkonto zu übertragen.
Fehlt sonach beim Kläger bereits das in § 2 Abs. 1 ASpG aufgestellte Erfordernis, daß ein Antragsteller am Währungsstichtag Gläubiger einer Sparanlage gewesen sein muß und gilt dieses Erfordernis auch in allen Fällen von Umwandlungen von Sparanlagen, wie § 13 Abs. 1 ASpG in Verbindung mit § 3 2. ASpGD-V nochmals klarstellt, so kann hier dahingestellt bleiben, ob die von dem Kläger von Stettin aus überwiesenen 5.000 RM Teil einer Altsparanlage waren, die ihm bereits am 1. Januar 1940 zugestanden hat.
Es war demnach, wie geschehen, zu erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG -,[...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt. [D]iejenige der Festsetzung des Wertes des Streitgegenstands [beruht]auf § 74 BVerwGG.
Lentz
Oswald
Dr. Müller
Clauß