Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.11.1957, Az.: BVerwG IV C 72.57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.11.1957
Aktenzeichen
BVerwG IV C 72.57
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1957, 16596
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 20.12.1956 - AZ: VI - 7056/56

Verfahrensgegenstand

Entschädigung nach dem Altsparergesetz

Amtlicher Leitsatz

Für das Vorliegen einer Sparanlage im Sinne von § 2 ASpG kommt es nicht auf den Sparerwillen, sondern nur auf die tatsächliche Gestaltung der Rechtsbeziehung zum Bankinstitut an.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - IV. Senat -
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Kniesch und Dr. Müller
am 27. November 1957
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichts München - VI. Kammer - vom 20. Dezember 1956 - VI - 7056/56 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.025 DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe

1

Der Kläger begehrt Entschädigung nach dem Altsparergesetz vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 495) - ASpG - für ein bei der Raiffeisenkasse Pastetten geführtes Konto. Die Ausgleichsbehörden und das Verwaltungsgericht haben den Kläger abgewiesen, weil es sich nicht um eine Altsparanlage im Sinne des Gesetzes handele; es stehe entgegen, daß das Guthaben des Klägers nicht als Sparanlage, sondern auf einem Kontokorrentkonto geführt worden sei. Überdies habe der Kläger das Konto erst im Jahre 1945, mithin nach dem gesetzlich vorgeschriebenen Stichtag des 1. Januar 1940 errichtet. Mit der Beschwerde erstrebt der Kläger die Zulassung der Revision.

2

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Revision wäre gemäß § 339 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG - nur bei einer über den Rahmen des Einzelfalles hinausgehenden Bedeutung der Sache zuzulassen. Zur Erörterung grundsätzlicher Rechtsfragen gibt der vorliegende Rechtsstreit jedoch weder nach der früheren noch nach der durch das Achte Änderungsgesetz zum Lastenausgleichsgesetz vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 809) - 8. ÄndG LAG - geschaffenen Rechtslage Anlaß.

3

Das Verwaltungsgericht hatte zu entscheiden, ob das Guthaben des Klägers als Altsparanlage angesehen werden kann. Es hat diese Frage in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise unter Anwendung der hier allein in Betracht kommenden Ziffer 1 des § 2 ASpG verneint.

4

Dem vom Kläger vorgetragenen Umstand, er habe beabsichtigt und angenommen, daß sein Guthaben von der Raiffeisenkasse Pastetten als Sparanlage behandelt werde, hat das Verwaltungsgericht mit Recht keine Bedeutung beigemessen. Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt entschieden, daß es nicht auf den Sparerwillen, sondern ausschließlich auf die tatsächliche Gestaltung der Rechtsbeziehungen zum Geldinstitut ankommt (vgl. BVerwG IV C 11.54 vom 2. Juli 1954; BVerwG IV C 2.55 vom 24. Mai 1955). Daraus ergibt sich zwingend, daß der dem Kläger im Zusammenhang mit der Neuordnung des Geldwesens an seinem Kontokorrentguthaben entstandene Schaden keine Ansprüche nach dem Altsparergesetz begründet. In Anbetracht dieser ständigen Rechtsprechung bedarf es einer weiteren Klärung der angeschnittenen Frage nicht mehr.

5

Das Verwaltungsgericht hat die Ansprüche des Klägers darüber hinaus aus dem Grunde verneint, daß sein Konto bei der Raiffeisenkasse Pastetten noch nicht bei Beginn des 1. Januar 1940 bestanden habe. Es mag Bedenken begegnen, daß das Verwaltungsgericht zur Stütze dieser Auffassung allein auf §.2 Abs. 1 ASpG verweist. Der Vortrag des Klägers, er habe das Konto bei der Raiffeisenkasse Pastetten unter Umwandlung eines Sparkontos bei der Städtischen Sparkasse München und eines Postsparkontos errichtet, die beide schon vor dem 1. Januar 1940 bestanden hätten, könnte im Hinblick auf § 13 ASpG und § 3 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Altsparergesetzes vom 9. Juli 1954 (BGBl. I S. 190) Bedeutung gewinnen. Als umgewandelte Sparanlage im Sinne dieser klar gefaßten Vorschriften kann aber nur ein Guthaben angesehen werden, das auch nach der Umwandlung als Sparanlage geführt worden ist.

6

Damit führt auch die vom Verwaltungsgericht angestellte Prüfung des Stichtagserfordernisses des § 2 Abs. 1 ASpG auf die Frage zurück, ob das Konto des Klägers bei der Raiffeisenkasse Pastetten eine Sparanlage darstellt. Diese Frage muß, wie oben ausgeführt, nach dem Wortlaut des Gesetzes und der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verneint werden, da das Guthaben des Klägers auf einem Kontokorrentkonto geführt worden ist. Klärungsbedürftige grundsätzliche Fragen sind hierbei nicht zu erörtern, so daß für die Zulassung der Revision keine Möglichkeit besteht.

7

Die Beschwerde war daher mit den Nebenentscheidungen aus §§ 65, 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.025 DM festgesetzt.

Külz
Dr. Kniesch
Dr. Müller