Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.03.1957, Az.: BVerwG III B 163.56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.03.1957
- Aktenzeichen
- BVerwG III B 163.56
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1957, 16199
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Schleswig - 01.03.1956 - AZ: 6 K - 4/56
Rechtsgrundlage
- § 2 ASpG
Fundstelle
- WM 1957, 558
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, III. Senat,
am 6. März 1957
durch
die Bundesrichter Dr. Buchholz, Klein und Lullies
ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landesverwaltungsgerichts Schleswig - VI. Kammer - vom 1. März 1956 - 6 K - 4/56 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten das Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 100 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger, der bei verschiedenen Sparinstituten gespart hat, hat auf seinen Antrag für im Zusammenhang mit der Neuordnung des Geldwesens an seinen Sparanlagen eingetretene Verluste Entschädigung auf Grund des Altsparergesetzes erhalten. Von der beantragten Entschädigung ausgenommen wurde ein Betrag von 4.000 RM, der nach den von den Parteien nicht bestrittenen Feststellungen des angefochtenen Urteils am 3. Januar 1940 seinem bestehenden Sparkonto gutgeschrieben worden ist. Der Kläger beansprucht auch für diesen Betrag Altsparerentschädigung unter Berufung darauf, daß er der. Betrag schon Ende 1939 von seinem Postscheckkonto auf das Postscheckkonto seiner Sparkasse überwiesen habe und daß dieser Betrag dem Sparinstitut spätestens am 31. Dezember 1939 gutgebracht worden sei. Die verspätete Gutschrift auf seinem Sparkonto sei lediglich "buchungstechnisch bzw. organisatorisch bedingt".
Das vom Kläger nach Ablehnung seines Anspruchs durch die zuständigen Verwaltungsbehörden angerufene Landesverwaltungsgericht wies mit Urteil vom 1. März 1956 die Anfechtungsklage des Klägers ab und ließ die Revision nicht zu.
Seine Entscheidung ist dahin begründet, der Gesetzgeber verlange eindeutig, daß eine Altsparanlage "bereits am 1. Januar 1940 bestanden" habe. Er mache hiervon lediglich für den Fall des Schuldnerwechsels Ausnahmen, aber nur unter der Voraussetzung, daß eine bereits vor dem Stichtag bestehende Sparanlage im Sinne des Altsparergesetzes in eine andere Sparanlage umgewandelt worden sei. Im vorliegenden Fall sei aber eins Überweisung von einem Postscheckkonto erfolgt, der frühere Schuldner habe damit keine Spareinlage geschuldet. Diese Fälle von "Umwandlung" seien von der Entschädigung ausgeschlossen. An dieser Rechtslage ändere auch ein rechtzeitiger Eingang des überwiesenen Betrages bei der Sparkasse des Klägers nichts, der Eingangsbetrag sei vielmehr erst mit der Gutschrift Spareinlage geworden. Diese Gutschrift sei unbestritten erst am 3. Januar 1940 erfolgt, schließe also das mit ihr begründete Sparguthaben aus dem Kreis der Altsparanlagen aus.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am 7. April 1956 zugestellten Urteil richtet sich die am 4. Mai 1956 beim Landesverwaltungsgericht eingegangene Beschwerde des Klägers. Er ist der Auffassung, daß der Nachweis des Bestehens einer Altsparanlage schon dann geführt sei, wenn dargetan sei, daß der Geldbetrag bei Beginn des 1. Januar 1940 bei der Sparkasse eingegangen ist. Dieser Nachweis, den er früher habe nicht erbringen können, sei nunmehr durch eine Bescheinigung der Sparkasse vom 4. Mai 1956 erbracht. Die durch das angefochtene Urteil bestätigte Rechtsauffassung der Verwaltungsbehörden verstoße gegen den Willen des Gesetzgebers, der alten ehrlichen Sparern wenigstens einen Teil des Ertrags ihrer Lebensarbeit retten wolle und nicht angeordnet habe, "nach Gründen zu suchen, erwerbsunfähigen ehrlichen Sparern das Geld vorzuenthalten", das sie sich nur durch schwere Arbeit und Einschränkung in ihrer Lebensführung erworben hätten. Der Beklagte und der Beteiligte beantragen Zurückweisung der Beschwerde des Klägers. Das Gesetz schließe im vorliegenden Fall eindeutig, ohne daß dies noch grundsätzlich zu klären sei, den Anspruch des Klägers aus.
Die zulässige in rechter Form und Frist eingelegte Beschwerde ist nicht begründet. Das Gesetz gestattet die Zulassung der Revision an das Bundesverwaltungsgericht nur für den Fall, daß die Sache grundsätzliche Bedeutung besitzt. Es müssen also in ihr Rechtsfragen zu klären sein, deren Klärung über den vorliegenden Einzelfall hinaus auch für die Entscheidung in anderen gleichgelagerten Fällen Bedeutung gewinnen kann. Im vorliegenden Fall ergibt sich aber die Richtigkeit der vom angefochtenen Urteil getroffenen Anwendung der einschlägigen Bestimmung des § 2 Abs. 1 des Altsparergesetzes - wenigstens im Ergebnis - bereits aus dem Gesetz. In dieser Bestimmung macht der Gesetzgeber zur Anspruchsvoraussetzung u.a., daß es sich
- a)
um Spareinlagen im Sinne des § 22 des Gesetzes über das Kreditwesen vom 25. September 1939 handelt und
- b)
daß diese Spareinlagen dem berechtigten Gläubiger schon bei Beginn des 1. Januar 1940 zugestanden haben.
Diese letzte Voraussetzung ist bei dem noch umstrittenen Betrage von 4.000 RM nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz und auch nach den eigenen Angaben des Klägers nicht erfüllt. Der Betrag ist dem Sparkonto des Klägers erst am 3. Januar 1940 zugeschrieben worden. Ob erst die Gutschrift auf dem Sparkonto die Spararlageneigenschaft entstehen ließ, wäre im Revisionsverfahren nicht zu klären, denn auch die Überweisungsanzeige vom Postscheckamt ist der Sparkasse erst am 2. Januar 1940 zugegangen. Die beim Postscheckamt etwa vor dem 1. Januar 1940 erfolgte Gutschrift des Überweisungsbetrages auf das Postscheckkonto der Sparkasse konnte noch nicht die Sparanlageneigenschaft des Betrages begründen. Dazu genügte dieser innerbetriebliche Vorgang des Postscheckamtes an sich besonders deshalb nicht, weil die Zweckbestimmung des Betrages für das Sparkonto des Klägers der Sparkasse erst mit Eingang der Überweisungsanzeige bekannt werden konnte. Sparanlageneigenschaft konnte der dem Postscheckkonto der Sparkasse gutgeschriebene Betrag jedenfalls nicht erlangen, bevor die Sparkasse seine Zweckbestimmung für ein Sparkonto erfuhr. Daher erweist sich der Anspruch des Klägers gerade auch nach seinem neuen Vortrag - unmittelbar aus dem Gesetz - als unbegründet, wobei es auf sich beruhen kann, ob und inwieweit die neu vorgetragenen Tatsachen im Revisionsverfahren noch berücksichtigt werden könnten. Aus diesen Gründen könnte auch die Bescheinigung des Sparinstituts, die der Kläger im Beschwerdeverfahren beigebracht hat, an der eindeutigen Beantwortung der im vorliegenden Falle allein zur Entscheidung stehenden Rechtsfrage unmittelbar aus dem Gesetz selbst dann nichts ändern, wenn sie - ungeachtet ihrer erst im Beschwerdeverfahren erfolgten Vorlage, die als neues Vorbringen im Beschwerde- wie im Revisionsverfahren vom Gesetz ausgeschlossen ist - vom Senat überhaupt berücksichtigt werden könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 100 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
Klein
Lullies