Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.05.1958, Az.: BVerwG II C 109.57
Besoldung eines Beamten ; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Einspruchsfrist ; Erhebung einer Anfechtungsklage
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.05.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 109.57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 10724
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 29.04.1955 - OS I 84/54
Rechtsgrundlagen
- § 7 Abs. 2 S. 2 G 131
- § 33 Abs. 2 VGG
- § 38 Abs. 1 VGG
Fundstellen
- DÖV 1959, 36 (amtl. Leitsatz)
- NDBZ 1958, 198
- RiA 1958, 366
- ZBR 1958, 259
Amtlicher Leitsatz
Gegen Bescheide der obersten Dienstbehörde nach § 7 Abs. 2 Satz 1 G 131 a.F. kann im Bereich des Hessischen Verwaltungsgerichtsgesetzes die Anfechtungsklage erhoben werden, ohne daß der Klageberechtigte zuvor erfolglos Einspruch eingelegt hat.
Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 29. Mai 1958
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Dr. Otto, Dr. Meyer und Dr. de Chapeaurouge
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. April 1955 - OS I 84/54 - samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an die Vorinstanz zurückverwiesen.
Tatbestand
I.
Der 1899 geborene Kläger (Anfechtungskläger) war zunächst in verschiedenen Stellungen in der freien Wirtschaft tätig. Der NSDAP trat er 1928 bei und war von diesem Jahr an bis zur Kapitulation Ortsgruppenleiter in B... Am 1. April 1933 wurde er zum Bürgermeister von B... (Besoldungsgruppe A 3 b) ernannt.
Am 30. November 1951 entschied der Direktor des Landespersonalamtes Hessen in Wiesbaden, daß die Ernennung des Klägers zum Bürgermeister gemäß § 7 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - unberücksichtigt bleibe. Dieser Bescheid enthielt folgende Rechtsmittelbelehrung:
"Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 ist gegen meine Entscheidung die Klage im Verwaltungsrechtsweg zulässig. Gemäß § 38 des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit (VGG) in der Fassung vom 30. Juni 1949 (GVBl. S. 137) kann Anfechtungsklage erst erhoben werden, nachdem der Klageberechtigte erfolglos Einspruch eingelegt hat.
Ich erteile Ihnen also die Rechtsmittelbelehrung dahingehend, daß Sie gegen meine Entscheidung binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erlasses Einspruch beim Direktor des Landespersonalamtes Hessen in Wiesbaden, Frankfurter Str. 2, einlegen können. Der Einspruch muß einen bestimmten Antrag enthalten. Beschwerdepunkte und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden."
Durch Bescheid vom 18. Juli 1953 lehnte der Direktor des Landespersonalamtes Hessen den mit Schriftsatz vom 27. Januar 1953 gestellten Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist mit der Begründung ab, der Kläger habe die Wiedereinsetzung nicht binnen zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses beantragt (§ 33 des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 31. Oktober 1946 i.d.F. vom 30. Juni 1949 [hess. GVBl. S. 137] - VGG -).
Mit seiner Klage beantragte der Kläger,
die Entscheidung des Direktors des Landespersonalamtes Hessen vom 18. Juli 1953 insoweit aufzuheben, als der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 27. Januar 1953 abgelehnt sei, und zu entscheiden, daß die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfolge.
Das Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. wies durch Urteil vom 29. Januar 1954 die Klage mit der Begründung ab, daß der Kläger nicht fristgerecht Einspruch erhoben habe und daß eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand schon deshalb nicht in Frage komme, weil der Kläger nicht gehindert gewesen sei, rechtzeitig Einspruch einzulegen, und weil außerdem der Antrag auf Wiedereinsetzung erst nach Ablauf eines Jahres gestellt worden sei; die Klage sei daher wegen formeller Rechtskraft der angefochtenen Verfügung abzuweisen,
Mit der Berufung beantragte der Kläger,
unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils sowie der Entscheidung des Direktors des Landespersonalamtes Hessen vom 18. Juli 1953, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und alsdann unter Aufhebung der Entscheidung des Direktors des Landespersonalamtes Hessen vom 30. November 1951 festzustellen, daß seine Ernennung zum Bürgermeister der Stadt Buttstädt in Thüringen bei Anwendung des Gesetzes zu Artikel 131 GG berücksichtigt werden müsse.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof wies die Berufung des Klägers durch Urteil vom 29. April 1955 zurück. In den Gründen wurde ausgeführt, es könne dahingestellt bleiben, ob der in der ersten Instanz gestellte, auf die Wiedereinsetzung beschränkte Klagantrag zulässig gewesen sei, denn der Kläger habe seinen Antrag in der Berufungsinstanz auch auf die Sache erstreckt; die etwa darin liegende Klageerweiterung sei zulässig, weil sie die Rechtsstellung des Beklagten (Anfechtungsgegners) nicht wesentlich beeinträchtigt habe.
Das Berufungsgericht legte weiter dar, nach § 38 Abs. 1 VGG könne vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelungen die Anfechtungsklage erst dann erhoben werden, nachdem der Klageberechtigte erfolglos Einspruch eingelegt habe; diese Vorschrift sei jedenfalls in der Zeit gültig gewesen, als der Kläger den streitigen Verwaltungsakt angefochten habe, denn als Verwaltungsrechtsweg im Sinne von § 7 Abs. 2 G 131 könne nur der landesrechtlich geregelte Rechtsweg in Betracht kommen. § 7 G 131 enthalte keine besonderen Vorschriften verfahrensrechtlicher Art; wenn die Klage gegen die in § 7 geregelte Entscheidung unmittelbar hätte gegeben sein sollen, so wäre hierüber eine ausdrückliche Vorschrift erforderlich gewesen. Ob sich an der verfahrensrechtlichen Lage nach der Neufassung des Gesetzes zu Artikel 131 am 1. September 1953 etwas geändert habe, könne dahingestellt bleiben.
Das Berufungsgericht führte ferner aus, es möge zugunsten des Klägers unterstellt werden, daß er ohne Verschulden an der Einhaltung der Einspruchsfrist verhindert gewesen sei; dann hätte er aber die Einsetzung in den vorigen Stand binnen zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses beantragen müssen (§ 33 Abs. 2 VGG). Diese Frist beginne auch dann zu laufen, wenn darüber keine Rechtsmittelbelehrung erteilt sei. Da der Kläger diese Frist versäumt und insoweit keine Wiedereinsetzung beantragt habe, sei der angefochtene Bescheid vom 18. Juli 1953 schon deshalb gerechtfertigt. Die mit der Klage ebenfalls angefochtene, zur Sache ergangene Entscheidung vom 30. November 1951 sei daher unanfechtbar geworden und die Klage mit Recht vom Verwaltungsgericht abgewiesen.
Das Berufungsgericht ließ die Revision wegen Abweichung von der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zu.
Mit der Revision beantragt der Kläger,
unter Aufhebung des Urteils vom 29. April 1955 nach seinem Berufungsantrag zu erkennen.
Zur Begründung vertritt er die Ansicht, das angefochtene Urteil sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß der Anfechtung von Entscheidungen nach § 7 G 131 ein Einspruchsverfahren vorhergehen müsse.
Der Kläger vertritt in seiner Revisionsbegründung weiter die Ansicht, über die Frist des § 33 Abs. 2 VGG müsse eine förmliche Rechtsmittelbelehrung erteilt werden; dies entspreche dem Rechtsgedanken der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. März 1954 zu § 48 Abs. 2 Satz 2 MRVO 165 (BVerwGE 1, 88 [BVerwG 09.03.1954 - I C 43/53]).
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält die Ansicht des Berufungsgerichts für zutreffend, daß bei Entscheidungen gemäß § 7 G 131 der Anfechtungsklage ein Einspruchsverfahren gemäß § 38 Abs. 1 VGG vorauszugehen habe. Der Hinweis auf die Klage im Verwaltungsrechtswege könne nur so ausgelegt werden, daß lediglich die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts bestimmt werden solle, während für das Verfahren einschließlich des dem Verwaltungsrechtsstreit vorangehenden Verwaltungsverfahrens die landesrechtlichen Bestimmungen maßgebend bleiben sollten; zutreffend führe das Berufungsgericht aus, daß eine ausdrückliche Vorschrift erforderlich gewesen wäre, um das landesrechtlich geregelte Verfahren abzuändern. Der Hinweis des Klägers, daß die Verweisung auf die verwaltungsgerichtliche Klage in § 7 Abs. 2 G 131 bei Zugrundelegung der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung eine Tautologie sei, gehe fehl. Vor Inkrafttreten des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) - BBG - am 1. September 1953 sei nämlich ohne die ausdrückliche Vorschrift des § 7 Abs. 2 Satz 2 G 131 nicht für alle Maßnahmen nach § 7 G 131 der Verwaltungsrechtsweg gegeben gewesen. Von den vier in § 7 vorgesehenen beamtenrechtlichen Maßnahmen seien die Verbesserung des Besoldungsdienstalters und die Verbesserung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit jedenfalls nach früherer Auffassung vermögensrechtlicher Natur gewesen. Demgemäß wäre vor Inkrafttreten des § 172 BBG der ordentliche Rechtsweg für Leistungsklagen möglicherweise gegeben gewesen; das gleiche gelte für die im § 23 G 131 getroffene Regelung bezüglich der Entziehung des Übergangsgehalts. Es sei auch kein Motiv für die Ausschaltung des Einspruchsverfahrens im Falle des § 7 G 131 erkennbar. Der Beklagte vertritt zu § 7 Abs. 2 G 131 schließlich die Auffassung, es sei sehr unwahrscheinlich, daß der Bundesgesetzgeber in einem Einzelfall das landesrechtlich geregelte, dem Verwaltungsstreitverfahren vorangehende Verwaltungsverfahren habe abändern wollen. Es sei zudem zweifelhaft, ob der Bundesgesetzgeber auf Grund von Artikel 74 Ziff. 1 GG legitimiert sei, das verwaltungsmäßige Vorverfahren zu regeln.
Der Beklagte vertritt zur Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Ansicht, daß es einer ausdrücklichen Rechtsmittelbelehrung über die Frist des § 33 Abs. 2 Satz 1 VGG nicht bedürfe.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision ist zulässig und auch begründet.
Der Entscheidung ist die ursprüngliche Fassung des § 7 Abs. 2 G 131 zugrunde zu legen. Für den Rechtsstreit ist es ohne Bedeutung, daß Artikel I Ziff. 7 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1275) bestimmt: "In § 7 Abs. 2 wird Satz 2 gestrichen." Die Änderung von Verfahrensrecht - § 7 Abs. 2 Satz 2 G 131 enthält Verfahrensrecht - ergreift zwar grundsätzlich sofort und unmittelbar auch bereits anhängige Rechtsstreitigkeiten (so auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. November 1955 - BVerwG V C 7.55 -). Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ausnahmslos. Er greift dann nicht Platz, wenn - wie hier - die Rechtswirkungen vergangener Handlungen und Vorgänge in Frage stehen (vgl. RGZ 16, 398; 48, 406 und 110, 162); es sei denn, das neue Verfahrensrecht lege sich rückwirkende Kraft bei. Die Vorschrift des Artikel I Ziff. 7 des Zweiten Änderungsgesetzes zum Gesetz zu Artikel 131 GG ist jedoch nicht mit rückwirkender Kraft wirksam geworden; da sie in Artikel IX Ziff. 1 bis 11 nicht genannt ist, gilt für sie Artikel IX Ziff. 12, der vorsieht, daß die übrigen Vorschriften des Artikel I ff. am Tage nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten. Die Neufassung von § 7 Abs. 2 G 131 gilt daher erst vom 14. September 1957 an.
Die Frage, ob gegen Bescheide der obersten Dienstbehörden gemäß § 7 G 131 a.F. unmittelbar die verwaltungsgerichtliche Klage erhoben werden kann oder ob es der vorherigen erfolglosen Durchführung des Einspruchsverfahrens bedarf, ist in Rechtsprechung und Schrifttum mehrfach behandelt worden. Die herrschende Meinung hat sich für die Entbehrlichkeit des Einspruchsverfahrens ausgesprochen.
OVG Münster, Bescheid vom 14. Februar 1952 - IV a 1532/51 -, zitiert bei Ambrosius-Löns-Rengier, Gesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes, 1. Aufl., Anm. 10 Abs. 1 zu § 7; Württ.-Bad. VGH, Urteil vom 4. Februar 1955, ESVGH Bd. 4 S. 12;
Hamb. OVG, Urteil vom 24. Juni 1955, VerwRspr. Bd. 8 S. 506;
Ambrosius-Löns-Rengier, Gesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes, 1952, 1. Aufl., Anm. 10 Abs. 1 zu § 7;
Anders, Gesetz zu Artikel 131 GG, 3. Aufl., Anm. 7 Abs. 2 zu § 7;
Klinger, Die Verordnung über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der britischen Zone, 2. Aufl., Anm. 3 zu § 44 MRVO 165;
von Werder-Ortmann-Otto, Kommentar zum Bundesgesetz nach Artikel 131 GG, 1951, Anm. 3 zu § 7; Werner, Fragen des Rechtsschutzes im Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 GG fallenden Personen, DVBl. 1951 S. 563;
a.M.: Bayer. VGH, Urteil vom 5. September 1953, BBZ 5, 74;
der Hessische VGH in der vorliegenden Sache und in ständiger Rechtsprechung.
Der erkennende Senat schließt sich in dem vorliegenden, auf den Bereich des Hessischen Verwaltungsgerichtsgesetzes beschränkten Fall der herrschenden Meinung an. Für die Auffassung des erkennenden Senats sind folgende Erwägungen maßgeblich:
§ 38 Abs. 1 Satz 1 Hess. VGG sieht die erfolglose Einlegung des Einspruchs "vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelung" vor. § 7 Abs. 2 Satz 2 G 131 a.F. enthält eine solche andere gesetzliche Regelung; denn der Begriff des Verwaltungsrechtsweges beinhaltet nur die Anrufung des Verwaltungsgerichts um dessen Rechtsschutz (vgl. Menger, System des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes 1954, S. 54) und umfaßt nicht das Einspruchsverfahren nach dem Hessischen Verwaltungsgerichtsgesetz. Das Gesetz zu Artikel 131 GG erklärt damit selbst die erfolglose Einlegung eines Einspruchs für entbehrlich; einer weiteren ausdrücklichen Vorschrift des Gesetzgebers bedurfte es daher entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht.
Daß als Verwaltungsrechtsweg im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 2 G 131 a.F. nur der landesrechtlich geregelte Rechtsweg in Betracht kommt, ist im Hinblick auf den Vorbehalt anderer gesetzlicher Regelung des Vorverfahrens in § 38 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungsgerichtsgesetzes ohne Bedeutung. Daß hierunter auch eine anderweitige bundesrechtliche Regelung zu verstehen ist, ergibt sich aus der Erwägung, daß nach inzwischen herrschender und dem Entwurf einer Verwaltungsgerichtsordnung zugrunde gelegter Auffassung der Bund auch die Zuständigkeit für die Regelung des Verwaltungsvorverfahrens hat (vgl. auch Eyermann-Fröhler, Verwaltungsgerichtsgesetz 2. Aufl., Anm. 1 b Abs. 3 zu § 38 Abs. 1 VGG). § 7 Abs. 2 Satz 2 G 131 a.F. enthält eine solche zulässige bundesrechtliche Regelung des Verwaltungsvorverfahrens; eine Regelung gleicher Art findet sich übrigens in § 26 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 291) - BWGöD -, der gegen Wiedergutmachungsbescheide unmittelbar die Verwaltungsklage binnen einer Frist von drei Monaten gewährt.
Die Aufhebung von § 7 Abs. 2 Satz 2 G 131 a.F. mit Wirkung vom 14. September 1957 gibt keinen Anlaß, für den zeitlichen Geltungsbereich der ursprünglichen Fassung dieser Vorschrift die erfolglose Durchführung des Einspruchsverfahrens zu fordern. Für die Streichung des Satzes 2 in § 7 Abs. 2 G 131 war nach der Entstehungsgeschichte dieser Änderung die neue einheitliche, an das Beamtenrechtsrahmengesetz vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) anknüpfende Regelung des Rechtsweges in § 79 G 131 in der Fassung des Zweiten Änderungsgesetzes vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1275) maßgebend (vgl. Kurzprotokoll der 9. Sitzung des Unterausschusses "Soldaten-Versorgungsgesetz und 2. Novelle G 131" des Ausschusses für Beamtenrecht vom 18. März 1957 S. 4 und schriftlicher Bericht des Ausschusses für Beamtenrecht vom 22. Juni 1957, Abschnitt A = Nachtrag zur Bundestagsdrucksache 3643); die Gesetzesmaterialien geben demgegenüber keinen Hinweis darauf, daß etwa die Absicht bestanden hat, die Meinungsverschiedenheit zu § 7 Abs. 2 Satz 2 G 131 zu beseitigen. Nur in diesem Fall hätte der Neuregelung Bedeutung auch für die frühere Zeit zukommen können.
Bedurfte es hiernach im vorliegenden Falle keines vorhergehenden Einspruchsverfahrens, so war die dem Kläger erteilte Rechtsmittelbelehrung irrig (§ 32 VGG) und durfte der Bescheid vom 30. November 1951 nicht deshalb als unanfechtbar angesehen werden, weil nicht fristgerecht Einspruch eingelegt war und Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gegeben waren. Das Berufungsurteil beruht somit auf einer Verletzung des § 7 Abs. 2 Satz 2 G 131 a.F. und muß daher aufgehoben werden. Da das Berufungsgericht keine Entscheidung zur Sache getroffen hat, ist die Zurückverweisung gemäß § 63 Abs. 1 b des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - geboten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auf 8.700 DM festgesetzt.
gez. Dr. Dr. Schröcker
gez. Dr. Otto
gez. Dr. Meyer
gez. Dr. de Chapeaurouge