Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.03.1954, Az.: BVerwG I C 43/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.03.1954
- Aktenzeichen
- BVerwG I C 43/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 11177
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Hamburg - 23.01.1953
Rechtsgrundlagen
- § 35 MRVO 165
- § 48 Abs. 2 MRVO 165
Fundstellen
- BVerwGE 1, 88 - 90
- DVBl 1954, 467 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1954, 526 (Volltext)
- NJW 1954, 1262 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Sechsmonatsfrist des § 48 Abs. 2 Satz 2 MRVO 165 wird nur dann in Lauf gesetzt, wenn auf sie in einer dem Betroffenen erteilten Rechtsmittelbelehrung hingewiesen ist.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
in der mündlichen Verhandlung am 9. März 1954,
an der teilgenommen haben
der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Frege als Vorsitzender und
die Bundesrichter Dr. Elsner, Kohbrügge, Dr. Baring und Dr. Ernst als Beisitzer,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. Januar 1953 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Hamburgische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten und die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes bleiben der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
Den Antrag des Klägers, ihm einen Flüchtlingsausweis auszustellen, lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 8. September 1951 ab. Die Beklagte berief sich dabei auf eine gutachtliche Äußerung des Gutachterausschusses des Notaufnahmelagers Uelzen. Der Bescheid enthielt keine Rechtsmittelbelehrung.
Der Kläger erhob zunächst mit Schriftsatz vom 12. September 1951 Klage bei dem Landesverwaltungsgericht Braunschweig, Kammer Lüneburg, gegen das Notaufnahmelager Uelzen - Gutachterausschuß -. Außerdem legte er mit Schreiben vom 22. September 1951 bei der Sozialbehörde - Flüchtlingsfürsorge - in Hamburg Einspruch ein. In diesem Schreiben teilte er der Beklagten mit, er habe gegen den Gutachterausschuß des Notaufnahmelagers Uelzen Klage vor dem Verwaltungsgericht in Lüneburg erhoben. Einen Bescheid auf diesen Einspruch hat er nicht erhalten.
Mit Verfügung vom 8. Februar 1952 belehrte der Vorsitzende der Kammer Lüneburg des Landesverwaltungsgerichts Braunschweig den Kläger dahin, daß zwar der ablehnende Bescheid der Sozialbehörde Hamburg, nicht aber das Gutachten des Notaufnahmelagers Uelzen ein anfechtbarer Verwaltungsakt sei und daß Einspruch und Klage noch jederzeit zulässig seien, da der Bescheid der Sozialbehörde keine Rechtsmittelbelehrung enthalte. Im Vertrauen auf diese Auskunft hat der Kläger mit Schriftsatz vom 28. März 1952, eingegangen am 8. April 1952, Klage vor dem Landesverwaltungsgericht Hamburg erhoben. Die Beklagte hat neben Einwendungen zur Sache vorgetragen, die Klage erscheine unzulässig, da sie nicht gemäß § 48 Abs. 2 der Verordnung der Militärregierung Deutschland, Britisches Kontrollgebiet, Nr. 165 (VBl.f.d.brit. Zone 1948 S. 263) - MRVO 165 - innerhalb der Klagefrist von sechs Monaten seit Einlegung des Einspruchs erhoben worden sei. Das Landesverwaltungsgericht Hamburg hat die Klage abgewiesen, weil sie verspätet eingereicht, darüber hinaus aber auch sachlich nicht begründet sei. Die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht durch. Urteil vom 23. Januar 1953 mit der Begründung zurückgewiesen, der Kläger habe die Frist des § 48 Abs. 2 MRVO 165 versäumt. Die Revision ist zugelassen worden, weil die Bedeutung der Sechsmonatsfrist des § 48 Abs. 2 MRVO 165 eine grundsätzliche Rechtsfrage darstelle, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten sei.
Mit der Revision begehrt der Kläger die Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichts und die Zurückverweisung der Sache an dieses.
Die Beklagte hat die Zurückweisung der Revision beantragt.
Auf den Akteninhalt wird Bezug genommen.
Der Revision konnte der Erfolg nicht versagt werden.
§ 48 Abs. 2 MRVO 165 bestimmt, daß ein Einspruch, den die Behörde nicht innerhalb einer Frist von einem Monat endgültig oder durch einen Zwischenbescheid und nach einem solchen nicht innerhalb eines weiteren Monats endgültig beschieden hat, als abgelehnt gilt, und daß in diesem Falle die Erhebung der Klage nur bis zum Ablauf von sechs Monaten seit der Einlegung des Einspruchs zulässig ist. Die Frage, ob diese Sechsmonatsfrist eine Ausschlußfrist ist, bei deren Versäumung es keine Nachsicht gibt, und ob sie auch dann in Lauf gesetzt wird, wenn auf sie in der Rechtsmittelbelehrung zu dem Verwaltungsakt nicht hingewiesen worden ist, ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten. Ihre Beurteilung liegt dem Revisionsgericht ob, da es sich um eine verfahrensrechtliche Frage handelt, die im Revisionsverfahren stets nachprüfbar ist, auch wenn das zugrunde liegende Gesetz nicht Bundesrecht sein sollte. (§ 56 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG -). In Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht hält das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein die Frist des § 48 Abs. 2. Satz 2 MRVO 165 für eine Ausschlußfrist und verneint die Notwendigkeit, in der Rechtsmittelbelehrung auf sie hinzuweisen (OVG Lüneburg vom 26. April 1951 - MDR 1951 S. 636 -). Im Schrifttum vertreten die gleiche Auffassung u.a. Klinger (Verwaltungsgerichtsbarkeit in der britischen Zone, Anm. B 3 zu § 48 MRVO 165), van Husen (Gesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Bayern, Württemberg-Baden und Hessen, Anm. 2 zu dem - vergleichbaren - § 42 VGG) und von Wangenheim (DVBl. 1951 S. 659). Dagegen hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ausgesprochen, daß eine Rechtsmittelbelehrung auch hinsichtlich der Klagebefristung bei Nichterteilung eines Einspruchsbescheides erforderlich sei (OVG Münster vom 15. April 1953, DÖV 1953 S. 643; damit übereinstimmend u.a. Eyermann-Fröhler, Kommentar zum Verwaltungsgerichtsgesetz, Anm. 3 und 5 zu § 42 VGG; Hufnagl, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der amerikanischen und britischen Zone, S. 156, besonders S. 193; Weyher, Anmerkung zu dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 26. April 1951, MDR 1951 S. 636).
Beizutreten war dem angefochtenen Urteil darin, daß die Frist des § 48 Abs. 2 Satz 2 MRVO 165 eine Ausschlußfrist ist. Das ergibt sich auch aus dem vergleichbaren § 42 Abs. 2 der süddeutschen Verwaltungsgerichtsgesetze, der ausdrücklich das Wort "ausgeschlossen" verwendet.
Jedoch widerspricht es dem Sinn und Zweck der in § 35 MRVO 165 vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung, von dieser die Ausschlußfrist des § 48 Abs. 2 Satz 2 aus zunehmen. § 35 schreibt vor, daß die Frist für ein Rechtsmittel oder einen sonstigen Rechtsbehelf nur dann zu laufen beginnt, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die zuständige Behörde mit Angabe ihres Sitzes und die einzuhaltende Frist belehrt worden ist. Wenn die Verwaltungsbehörde den von einem Verwaltungsakt Betroffenen nur über die sogen. gesetzlichen Fristen, nicht aber auch über eine etwaige Ausschlußfrist zu unterrichten hätte, würde dieser möglicherweise seinen Rechtsschutz deshalb verlieren, weil er im guten Glauben an die Vollständigkeit der Rechtsmittelbelehrung eine Frist nicht beachtet, von der er nichts weiß. In diesem Sinne hat auch die Rechtsprechung des Preußischen Oberverwaltungsgerichts stets die Auffassung vertreten, daß die Frist für einen Rechtsbehelf nicht in Lauf gesetzt wird, wenn die vorgeschriebene Rechtsmittelbelehrung fehlt, unrichtig oder unvollständig ist(Preuß. OVG Bd. 50 S. 290; Bd. 67 S. 205). Der der Verwaltungsgerichtbsarkeit innewohnende Rechtsschutzgedanke verlangt, daß der Betroffene von allen ihm zustehenden Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen und den für ihre Geltendmachung vorgeschriebenen Fristen Kenntnis erhält. Dies muß um so mehr gelten, als für das Verwaltungs- und das Verwaltungsstreitverfahren kein Anwaltszwang besteht. Ausnahmen von diesem Grundsatz bedürfen deshalb einer ausdrücklichen und eindeutigen gesetzlichen Festlegung. Dies ist jedenfalls in der MRVO 165 nicht geschehen. Der Wortlaut des § 35 MRVO 165 läßt keine Deutung in dem Sinne zu, daß die Ausschlußfrist des § 48 Abs. 2 Satz 2 von dem Erfordernis der Rechtsmittelbelehrung ausgenommen sein sollte.
Gegen eine solche Auffassung spricht auch nicht § 21 Abs. 3 Satz 1 BVerwGG. Hier ist zwar vorgeschrieben, daß die Einlegung des Rechtsbehelfs nach Ablauf eines Jahres auch dann ausgeschlossen ist, wenn keine Rechtsmittelbelehrung erfolgt ist. Jedoch liegen dieser Vorschrift andere Erwägungen zugrunde. Sie setzt voraus, daß der von dem Verwaltungsakt Betroffene innerhalb der einjährigen Ausschlußfrist überhaupt nichts gegen den Verwaltungsakt unternimmt. In diesem Falle wird der Rechtsschutzgedanke nicht dadurch verletzt, daß es dem Betroffenen versagt wird, sich auch noch nach Ablauf der einjährigen Ausschlußfrist gegen den Verwaltungsakt zu wenden. Anders liegt es im Falle des § 48 Abs. 2 Satz 2 MRVO 165. Hier hat der Betroffene gegen den Verwaltungsakt Einspruch erhoben, also zu erkennen gegeben, daß er sich mit diesem nicht abfinden will. Dann muß er auch in seinem Vertrauen darauf geschützt werden, daß die Verwaltungsbehörde auf seine Vorstellungen eingeht, mindestens ihm einen ablehnenden Bescheid erteilen wird. Bleibt die Verwaltungsbehörde gleichwohl untätig und beruft sie sich trotz Fehlens einer Rechtsmittelbelehrung auf den Ablauf der Ausschlußfrist, so handelt sie wider Treu und Glauben.
Demnach ist die Sechsmonatsfrist des § 48 Abs. 2 Satz 2 MRVO 165 zwar eine Ausschlußfrist. Sie wird aber nur dann in Lauf gesetzt, wenn auf sie in der Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wird. Der vom Kläger angefochtene Verwaltungsakt enthält keine Rechtsmittelbelehrung, so daß die Sechsmonatsfrist des § 48 Abs. 2 Satz 2 MRVO 165 nicht in Lauf gesetzt worden ist. Auf der entgegengesetzten rechtsirrtümlichen Auffassung beruht die Entscheidung des Berufungsgerichts. Sie war deshalb aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Dr. Elsner
Kohbrügge
Dr. Baring
Dr. Ernst