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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 31.03.1958, Az.: BVerwG IV B 27.57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
31.03.1958
Aktenzeichen
BVerwG IV B 27.57
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1958, 16718
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Augsburg - 24.10.1956 - AZ: L 29 III 56

Fundstellen

  • MDR 1958, 542-543 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1958, 1745-1746 (Volltext mit amtl. LS)
  • RLA 1958, 169
  • ZLA 1958, 344

Verfahrensgegenstand

Schadensfeststellung

Amtlicher Leitsatz

Die Regelung der Schadensfeststellung an Betriebsvermögen ist verfassungsmäßig.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - IV. Senat -
durch
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Lentz und Dr. Müller
am 31. März 1958
ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg, III. Kammer, vom 24. Oktober 1956 - L 29 III 56 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4500 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger betreibt Feststellung seines Kriegssachschadens an seinem Betriebe, einer Weinhandlung nebst Weinstube, den er auf rund 26.000 RM beziffert.

2

Die Feststellungsbehörden lehnten den Antrag mit der Begründung ab, der Schaden sei nicht feststellungsfähig, weil gegenüber dem Einheitswert vom 1. Januar 1940 keine Wertminderung des Betriebsvermögens eingetreten sei.

3

Die Klage wurde mit der Begründung abgewiesen, hätten dem Einheitswert vom 1. Januar 1940 nicht Verbindlichkeiten gegenübergestanden, wäre der Schaden feststellungsfähig gewesen.

4

Gegen dieses Urteil, in dem eine Revision nicht zugelassen ist, hat der Kläger im Hinblick auf die Vorlage des Finanzgerichts Düsseldorf an das Bundesverfassungsgericht gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 13 Abs. 4 FG wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt mit dem Antrag, das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auszusetzen.

5

Die Beklagte meint, die Sache werfe keine grundsätzliche Rechtsfrage auf und beantragt Zurückweisung der Beschwerde.

6

Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds stellt angesichts des vor dem Bundesverfassungsgericht schwebenden Verfahrens keinen Antrag.

7

Anträge nach den neuen Abs. 5-6 des § 13 FG hat der Kläger, obwohl ihm Gelegenheit dazu gegeben wurde, nicht gestellt.

8

II.

Die Beschwerde hatte keinen Erfolg.

9

Zuzulassen ist in Lastenausgleichsstreitigkeiten eine Revision nur bei grundsätzlicher Bedeutung der Sache (§ 339 LAG), d.h. insbesondere wenn sie Rechtsfragen aufwirft, die für eine Reihe gleichartiger Fälle bedeutsam sind und einer Klärung durch Revisionsurteil bedürfen.

10

An dieser Voraussetzung fehlt es hier.

11

Die Feststellung von Kriegssachschäden an Betriebsvermögen ordnet § 13 FG in der Weise, daß er in Abs. 3 Regeln über die Feststellung gibt, woran in Abs. 4 (nunmehr: ff.) eine Vorschrift über die Höchstgrenze angeschlossen ist. Bei einem solchen Aufbau des Gesetzes ist erst dann, wenn die Regel des Abs. 3 zu einem günstigen Ergebnis führen würde, auf die Vorschriften über die Höchstgrenze - letztere sind vom 8. ÄndG umgeformt - einzugehen.

12

Da "Betriebsgrundstück" (§ 13 Abs. 3 Nr. 1 FG) nur ein im Eigentum des Geschädigten stehendes Grundstück sein kann, der Kläger aber keinen Schaden an Grundvermögen geltend macht, war hier nur Nr. 2 des § 13 Abs. 3 anzuwenden.

13

Nach dieser Vorschrift ist der an solchen anderen Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens entstandene Kriegssachschaden mit dem Betrage festzustellen, um den sich die Summe der Teilwerte dieser Wirtschaftsgüter infolge des Schadens gemindert hat, wobei die Teilwerte im Schädigungszeitpunkt maßgebend sein sollen.

14

In seinem Feststellungsantrag gliedert der Kläger den Schaden auf in 584, - RM an Betriebs- und 12.702,- RM am sonstigen Vermögen, zusammen 13.286,- RM. Aus der in den Kriegsschadenakten befindlichen, örtlich gegliederten Einzelaufstellung läßt sich gruppenweise zusammenstellen, wie groß der Schaden an Betriebsgeräten, Gaststätteneinrichtung, Warenvorräten usw. war. Dem wären die Teilwerte des Bestandes hieran sowie an dem zum Betriebsvermögen gehörenden Bargeld im Schadenszeitpunkt gegenüberzustellen, wobei die Betriebsforderungen (Außenstände) ebensowenig mit anzusetzen waren wie die Betriebsverbindlichkeiten. Da der Schaden hier ein "totaler" gewesen sein soll, kann hier eine solche Gegenüberstellung unterbleiben.

15

Ob der Betrieb wegen Warenmangels oder dergleichen im Schadenszeitpunkt geschlossen war, ist unerheblich (Kühne-Wolff, Arm. 8 Abs. 3 zu § 13 FG, S. 32 b).

16

Zu bewerten sind die Wirtschaftsgüter nach den Grundsätzen des Bewertungsgesetzes, d.h. mit dem Betrag, der auf dieses Wirtschaftsgut entfiele, wenn der Inhaber den gesamten Betrieb in diesem Zeitpunkt zu einem Gesamtkaufpreis veräußert hätte (Kühne-Wolff, Anm. 10 zu § 13 FG).

17

An Vorauszahlung auf den Gewerbeschaden hat der Kläger 4000 RM erhalten. Dieser Betrag bleibt sicherlich unter der Hälfte des Gewerbeschadens, so daß der Ausnahmegrund des § 8 Abs. 2 Nr. 4 FG hier nicht eingreift.

18

Würde die Anwendung des Abs. 3 zur Feststellung eines Schadens führen, so war nach Abs. 4 ff. weiter zu prüfen, ob dieser über der Höchstgrenze liegt, die sich aus einer Vergleichung der Einheitswerte - Anfangswert: 1.1.40, Endvergleichswert: 21.6.48 - ergibt.

19

Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift bestehen nicht.

20

Daß das Lastenausgleichsrecht überhaupt auf den an sich für andere Zwecke, nämlich steuerliche, errechneten Einheitswert statt auf den im Wirtschaftsleben üblichen Verkehrswert abstellt, bleibt im Rahmen der in einem Rechtsstaat möglichen Regelungen.

21

Das Abstellen nur auf den Unterschied des Einheitswertes am Währungsstichtag gegenüber dem letzten Einheitswert vor dem Schadenseintritt berücksichtigt nur die am Währungsstichtag noch vorhandenen Schäden, läßt also die in der Reichsmarkzeit beseitigten außer Betracht, Kühne-Wolff (Anm. 3 zu § 13 FG) und Harmening (Anm. 4 Abs. 5 zu § 13 FG) sagen hierzu, der Gesetzgeber habe damit keine unzumutbare Benachteiligung zu schaffen geglaubt, weil solche Geschädigte, die ihre Kriegssachschäden bis dahin bereits aus eigener Kraft beseitigt hätten, gegenüber den anderen wesentlich im Vorteil gewesen seien. Diese Regelung ist durchaus anders als die des § 8 Abs. 1 Nr. 4 FG, daß alle Verluste (nicht bloß an Hausrat), die zu mehr als der Werthälfte bereits entschädigt waren, von der Feststellung ausgenommen sind. Darin, daß die Regelung des § 13 FG tatkräftige und rührige Geschädigte schlechterstellt als solche, denen bis zum Währungsstichtag eine Schadensbeseitigung nicht gelang, liegt indes noch kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG. Kühne-Wolff a.a.O. wollen beim krassesten Fall, daß der Geschädigte zum Wiederaufbau RM-Schulden aufgenommen hat, in der Verneinung der Feststellungsfähigkeit des Schadens noch eine gerechte Lösung erblicken, weil die RM-Schulden durch den Währungsschnitt auf 1/10 zusammengeschrumpft seien, wofür dann nach § 97 Abs. 1 Nr. 7 LAG keine Hypotheken-Gewinnabgabe erhoben werde. Ist der Gleichheitsgrundsatz dahin zu verstehen, daß Gleiches gleich, Ungleiches ungleich zu behandeln ist und daß die verschiedene Behandlung nicht zur Willkür ausarten darf, sondern einen vertretbaren Grund haben muß, so ergibt eine Prüfung des § 13 FG, daß das Abstellen auf den Einheitswertunterschied - auch in Verbindung mit der Mindestverlustgrenze des § 8 Abs. 2 Nr. 5 FG (500 RM) - sich im Rahmen des Vertretbaren hält. Wie bei der Unterhaltshilfe - die allerdings eine Ausgleichsleistung sozialer Art ist, während die Schadensfeststellung als Vorstufe der Hauptentschädigung mehr der Schadensabgeltung dient - die Leistung nur solchen Geschädigten gewährt wird, deren Einkünfte im Zeitpunkt der Antragstellung den sogenannten Einkommenshöchstbetrag (§ 267 LAG) nicht übersteigen, und bei der wegen Verlustes der Existenzgrundlage begehrten lebenslänglichen Unterhaltshilfe und Entschädigungsrente Voraussetzung der Leistung ist, daß sich der Verlust der Existenzgrundlage im Antragszeitpunkt noch auswirkt (§§ 272 Abs. 1, 284 Abs. 1 LAG), so konnte der Gesetzgeber die Schadensfeststellung davon abhängig machen, ob der Geschädigte den Schaden am Währungsstichtag (im wesentlichen) überwunden hatte. Den Währungsstichtag bringt das Gesetz, obgleich er an sich mit Kriegssachschäden nichts zu tun hat, auch bei der Kürzung des Grundbetrages (§ 249 LAG) mit der Schadensregelung in Verbindung; das dortige Abstellen auf die Hälfte des Vermögens am Währungsstichtag entspricht etwa dem hälftigen Hausratverlust des § 8 Abs. 2 Nr. 1 FG. Übrigens hat der Senat bereits in seinen Urteilenvom 11. Oktober 1957 (BVerwG IV C 250.55) undvom 8. November 1957 (BVerwG IV C 300.55) ausgesprochen, § 13 Abs. 4 sei jedenfalls in der gegenwärtigen Fassung nicht verfassungswidrig, weil das 8. Änderungsgesetz zugunsten der Geschädigten mehrere Milderungen gebracht habe. Auf diesem Boden steht - unausgesprochen - auch der Beschluß des Senatsvom 9. Dezember 1957 (BVerwG IV C 144.55), wenn der Entscheidung dort ohne weiteres die Neufassung des § 13 Abs. 4 zugrunde gelegt ist. Da die Vorlage des Finanzgerichts Düsseldorf an das Bundesverfassungsgericht sich auf die alte Fassung des § 13 FG bezieht, die rückwirkend beseitigt ist, zwingt sie, selbst wenn sie trotzdem aufrechterhalten sein sollte, weder zu einer Aussetzung des Verfahrens noch zur Revisionszulassung oder gar zur Anrufung des Bundesverfassungsgerichts.

22

Daß Abs. 4, der früher mit den Worten begann "Der gewerblichen Betrieben insgesamt entstandene Kriegssachschaden" jetzt lautet "Der an einer Wirtschaftlichen Einheit des Betriebsvermögens insgesamt entstandene Kriegssachschaden ... (wird festgestellt)", stellt nur eine Verfeinerung des Wortlauts dar, aber keine sich auf den vorliegenden Fall auswirkende Inhaltsänderung.

23

Geblieben ist die Vergleichung des Endvergleichswertes mit dem Anfangsvergleichswert. Die neu eingeführten Verfeinerungen der Absätze 5 und 6 sind nur "auf Antrag" zu berücksichtigen. Solche Anträge sind hier nicht gestellt. Danach sind hier lediglich die reinen Steuer-Einheitswerte miteinander zu vergleichen. Diese werden weitgehend dadurch beeinflußt, daß der Betrieb am 1. Januar 1940 sehr hoch, nämlich mit 19.336,- RM verschuldet war, so daß bei 9980,- RM Aktiven ein Minus-Einheitswert von 9356,- RM herauskam. Dem stand auf den 21.6.48 ein Einheitswert von plus 1801,- DM gegenüber, also ein um 11.201,- M verbesserter. Daß diese Verbesserung im wesentlichen durch Bereinigung der Schulden entstanden sein mag, hindert nicht die Einheitswertvergleichung, deren Sinn eben der ist, die Feststellungsbehörden des Lastenausgleichs ausnahmslos vor eigener Bewertungsarbeit zu bewahren. Ist deshalb stets der steuerliche Einheitswert zugrundezulegen, so beträgt hier der Schaden 0 DM.

24

Demnach war mit der Kostenfolge aus § 65 BVerwGG die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen. [...]

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4500 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 74 BVerwGG.

Dr. Kniesch
Lentz
Dr. Müller