Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.12.1957, Az.: BVerwG IV C 144.55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.12.1957
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 144.55
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1957, 16264
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 13 FG
Verfahrensgegenstand
Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, IV. Senat,
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Oswald und Dr. Müller
am 9. Dezember 1957
ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung des Armenrechts wird abgelehnt.
Gründe
I.
Das dem Kläger gehörige Mietwohngrundstück in E. in dem er eine Gaststätte betreibt, wurde im Jahre 1943 durch Kriegseinwirkung beschädigt, ebenso ein Teil des Inventars der Gaststätte. Der Gaststättenbetrieb wurde im Jahre 1945 wieder eröffnet und der Schaden allmählich durch Neuanschaffungen ersetzt. Der Einheitswert des Grundstücks betrug am 1. Januar 1935 20.100 RM, am 21. Juni 1948 15.500 DM. Für das Betriebsvermögen wurde am 1. Januar 1940 kein Einheitswert und am 21. Juni 1948 ein Einheitswert von 4.100 DM festgestellt. Die Ausgleichsbehörden lehnten den Antrag des Klägers, ihm Kriegsschadenrente zu gewähren, ab, da ein Schadensgrundbetrag nicht errechnet werden könne. Das Landesverwaltungsgericht Hamburg wies durch Urteil vom 8. Juni 1955 die Klage ab. Ein Kriegssachschaden am Grundvermögen sei durch Einheitswertvergleich festzustellen, und zwar liege der Schaden in dem Unterschiedsbetrage zwischen dem vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswert und dem Einheitswert am 21. Juni 1948. Der Schaden betrage demnach nur 4.600 RM. Für den 1. Januar 1940 sei an dem Betriebsvermögen wegen der geringen Höhe des Eigenkapitals kein Einheitswert festgestellt worden und infolgedessen insoweit kein Kriegssachschaden im Sinne des Feststellungsgesetzes entstanden. - Ein Sparerschaden liege ebenfalls nicht vor, da von dem Währungsschnitt lediglich eine Bargeldablieferung zum Währungsstichtag betroffen worden sei. - Soweit der Kläger, wie er behaupte, Schäden an seiner Gaststätte wegen nationalsozialistischer Verfolgung erlitten habe, seien hierfür die Wiedergutmachungsbehörden zuständig. - Die Revision ist in dem Urteil nicht zugelassen.
Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde trägt der Kläger im wesentlichen vor, nach seiner Meinung habe der Bombenschaden 60 bis 70 % betragen. Er bittet zugleich, ihm das Armenrecht zu bewilligen.
Die Beklagte und der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht sind der Meinung, daß der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zukomme. Die Schadensberechnung sei vorschriftsmäßig erfolgt; der Kläger habe sich sein Vermögen zu mehr als 50 % erhalten.
II.
Der Antrag auf Bewilligung des Armenrechts mußte wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung abgelehnt werden, da die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision unbegründet ist und für ein Revisionsverfahren kein Raum ist.
Nach § 339 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG - ist die Revision in Lastenausgleichssachen nur zuzulassen, wenn der Sache, die zur Entscheidung steht, grundsätzliche Bedeutung zukommt. Von grundsätzlicher Bedeutung ist eine Sache dann, wenn die im Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung nicht nur für den Einzelfall, sondern darüber hinaus allgemein bedeutungsvoll wäre. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung können hier aber einer Entscheidung im Revisionsverfahren nicht zugeführt werden. Kriegsschadenrente kann wegen Verlustes der Existenzgrundlage oder wegen Vermögens Schadens gewährt werden. Da der Kläger den Gaststättenbetrieb im Jahre 1945 fortgesetzt hatte, ist seine Existenzgrundlage durch den Kriegssachschaden nicht verlorengegangen. Hinsichtlich des Vermögensschadens ist folgendes zu beachten: Aus § 13 des Feststellungsgesetzes - FG - in der Fassung des Achten Änderungsgesetzes vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 809 ff.) - 8. ÄndG LAG - ergibt sich eindeutig, wie die Schadensberechnung bei Kriegssachschäden an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, an Grundvermögen und an Betriebsvermögen zu erfolgen hat. Auszugehen ist von einem Vergleich der Einheitswerte vor und nach der Schädigung. Als Schaden ist derjenige Betrag anzunehmen, um den der Einheitswert, der für die beschädigte wirtschaftliche Einheit auf den letzten Feststellungszeitpunkt vor Eintritt des Schadens festgestellt ist, den für dieselbe wirtschaftliche Einheit für den Währungsstichtag geltenden Einheitswert übersteigt. Für Betriebsvermögen gilt grundsätzlich das gleiche. Nach § 13 Abs. 4 FG sind an gewerblichen Betrieben entstandene Kriegs Sachschäden höchstens mit dem Betrage festzustellen, "um den der für den gewerblichen Betrieb auf den 1. Januar 1940 festgestellte Einheitswert, erhöht durch die Hinzurechnungen nach Abs. 5, den für den Betrieb auf den Währungsstichtag festgestellten Einheitswert (Endvergleichswert), vermindert um die Kürzungen nach Abs. 6, übersteigt". Ein nach dem Lastenausgleichsrecht ausgleichsfähiger Schaden am Betriebsvermögen ist dem Kläger daher überhaupt nicht entstanden. - Da im Lastenausgleich das erhalten gebliebene Vermögen - allerdings verteilt auf die gesamte Laufzeit des Lastenausgleichs - bis zu 50 % abgabepflichtig ist, kann es nicht Aufgabe des Schadensausgleiches sein, das Vermögen eines Geschädigten über die Hälfte des eingetretenen Schadens hinaus wieder aufzufüllen. Deshalb sieht § 249 Abs. 1 Nr. 1 LAG nach der bisherigen Fassung, jetzt in der Fassung des 8. Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes, Kürzungen des Grundbetrages insoweit vor, als sich durch seine Zurechnung zum Endvermögen eine Summe ergeben würde, die 50 % des Anfangsvermögens übersteigt. Verbleibt hiernach kein Grundbetrag, so entfällt auch die Möglichkeit eines Schadensausgleiches. Das trifft nach den tatsächlichen Feststellungen im vorliegenden Falle zu. Diese Folgerung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, und zwar sowohl nach der bisherigen als auch nach der Neufassung durch das 8. ÄndG LAG. Dabei werden Fragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgeworfen.
Oswald
Dr. Müller