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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.03.1958, Az.: BVerwG III C 338.56

Feststellen eines Kriegssachschadens; Entziehung der Bewirtschaftung und Beeinträchtigung des landwirtschaftlichen Betriebes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.03.1958
Aktenzeichen
BVerwG III C 338.56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 15074
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Münster - 10.07.1956 - AZ: 2 KL 197/55

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - III. Senat -
auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 1958
durch
die Bundesrichter Dr. Buchholz, Dr. Kniesch, Lullies, Dr. Sieveking und Clauß
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Münster, 2. Kammer, vom 10. Juli 1956 - 2 KL 197/55 - samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landesverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.400 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die 1894 geborene, erwerbsunfähige Klägerin ist Eigentümerin eines landwirtschaftlichen Grundstücks in ... (Westf.) von einer Größe von 2,1 ha und einem Einheitswert von 3.940 DM. Dieses bewirtschaftete sie vor dem Kriege selbst. Im Jahre 1940 brannte das auf dem Grundstück befindliche Wohngebäude aus nicht geklärter Ursache ab. Ein Wiederaufbau des Gebäudes mit Hilfe der von der Westfälischen Provinzial-Feuersozietät gezahlten Versicherungssumme von ca. 10.000 RM konnte nicht fertiggestellt werden. Durch Beschluß des Amtsgerichts Drosten vom 17. Oktober 1941 wurde der Klägerin auf Grund der Verordnung zur Sicherung der Landbewirtschaftung vom 23. März 1937 gemäß § 22 der Durchführungsverordnung hierzu vom 22. April 1937 die Bewirtschaftung des Grundstücks für die Dauer von neun Jahren entzogen. Nachdem die Rechtsmittel der Klägerin erfolglos geblieben waren, wurde durch Beschluß vom 8. Mai 1942 unter Zugrundelegung des Einheitspachtvertrages des Reichsnährstandes gemäß § 24 der Durchführungsverordnung ein Zwangspachtvertrag mit einem jährlichen Pachtzins von 100 RM je ha festgesetzt.

2

Die Klägerin bemühte sich nach dem Kriege um eine vorzeitige Aufhebung des Pachtverhältnisses zwecks Übernahme der Ländereien in eigene Bewirtschaftung. Ihr Antrag wurde jedoch durch Beschluß vom 30. November 1948 mit der Begründung abgelehnt, daß die Klägerin für eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung der Ländereien auch jetzt keine Gewähr biete. Die Ländereien wurden dann mit Ablauf des Pachtvertrages am 30. September 1950 freigegeben. Die Klägerin machte darauf Wiedergutmachtungsansprüche geltend mit der Behauptung, daß ihr die Bewirtschaftung des Anwesens wegen ihrer den Nationalsozialismus ablehnenden Haltung abgenommen worden sei und der Zwangspachtpreis von 210 RM/DM kein ausreichendes Entgelt dargestellt habe. Sie hatte hiermit jedoch weder vor der Wiedergutmachungskammer des Landgerichts Essen, das in der Durchführung des Verfahrens nach der Landbewirtschaftungsverordnung keinesfalls die beabsichtigte Ausschaltung der Klägerin als einer gegen das nationalsozialistische Regime eingestellten Persönlichkeiten erblickte, noch vor dem Oberlandesgericht Hamm Erfolg.

3

Die Klägerin erhielt wegen eines Währungsschadens in Höhe von 2.238,13 RM nach dem Soforthilfegesetz Zahlungen an Unterhaltshilfe bis zum April 1952, zu welchem Zeitpunkt sie wegen Erreichens des Höchstbetrages der Leistungen eingestellt wurden.

4

Am 30. Dezember 1952 stellte die Klägerin Antrag auf Gewährung von Kriegsschadenrente nach dem Lastenausgleichsgesetz - LAG - auf Grund des bereits anerkannten Sparerschadens, des Verlustes von Hausrat und des Verlustes der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage. Dieser Antrag wurde durch Bescheid vom 25. Januar 1955 abgelehnt, weil der Verlust von Hausrat keinen Anspruch auf Kriegsschadenrente begründe, der Sparerschaden bereits durch die gezahlte Unterhaltshilfe nach dem Soforthilfegesetz abgegolten sei und eine Kriegsschadenrente für politisch Verfolgte, als welche die Klägerin sich hinstelle, nicht bewilligt werden könne. Die Klägerin habe nach dem Soforthilfegesetz keine Unterhaltshilfe als politisch Verfolgte erhalten und sei auch auf Grund ihres Wiedergutmachungsverfahrens nicht als solche anzusehen.

5

Nach erfolgloser Beschwerde erhob die Klägerin Klage, in der sie geltend machte, daß ihr durch widerrechtliche behördliche Maßnahmen ihre Existenzgrundlage entzogen worden sei. Dafür müsse ihr Lastenausgleich gewährt werden, ohne daß es darauf ankomme, ob diese Maßnahmen eine politische Verfolgung hätte darstellen sollen. Nicht nur das Landbewirtschaftungsverfahren, sondern auch die Beschlagnahme ihrer Wohn- und Stallgebäude, ihre Ausweisung, die Beschlagnahme des Hausrates und des landwirtschaftlichen Inventars, ihre Inhaftnahme und Anstaltsunterbringung seien behördliche Willkürakte. Die Klägerin berief sich im Laufe des Verfahrens weiterhin auf das Zeugnis des damaligen Staatsanwalts ..., des früheren Amtsbeigeordneten, Polizeidirektor ..., in ... und des früheren Bürgermeisters in ..., dafür, daß dieser mit dem landwirtschaftlichen Inventar ein Freizeitlager für deportierte Russinnen eingerichtet, alle verwertbaren Gebäudeteile und Baumaterialien der ausgebrannten Gebäude durch Flaksoldaten habe abmontieren und zum Bau von Flakstellungen verwerten lassen, Nutzholz von Kriegsgefangenen zum Bau von Splitterschutzgräben habe abholzen, ein Lager für Italiener mit Baumaterialien der Klägerin habe herstellen und mit ihr gehörigen Inventarstücken einrichten lassen.

6

Das Landesverwaltungsgericht zog die Akten der Westfälischen Provinzial-Feuersozietät und des Wiedergutmachungsamtes beim Landgericht Essen bei, holte Auskünfte der Amtsverwaltung in Marl über die Entstehung des Brandes in ... ein und wies die Klage durch Urteil vom 10. Juli 1956 ab. In den Gründen wird zunächst festgestellt, daß der Währungsschaden der Klägerin abgegolten sei und aus Haus rat schaden kein Anspruch auf Kriegsschadenrente abgeleitet werden könne. Als politisch Verfolgter könne der Klägerin nur dann eine Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz gewährt werden, wenn sie eine solche schon nach dem Soforthilfegesetz bezogen hätte oder infolge der Wohnsitzvoraussetzungen nicht hätte beziehen können. Die Klägerin habe jedoch nicht auf Grund politischer Verfolgung, sondern wegen eines Währungsschadens Unterhaltshilfe nach dem Soforthilfegesetz erhalten und es auch in der Folgezeit nicht erreicht, als politisch Verfolgte anerkannt zu werden. Im übrigen würde sie auch als politisch Verfolgte keine Ansprüche nach dem Lastenausgleichsgesetz haben, sondern sie müßte diese bei der zuständigen Wiedergutmachungskammer geltend machen, wo sie jedoch schon rechtskräftig abgewiesen worden sei. Ein Anspruch auf Grund von Kriegssachschäden stehe der Klägerin gleichfalls nicht zu. Es sei durch Anfrage bei der Amtsverwaltung in Marl festgestellt worden, daß der Brand ihres Hauses während der Nachtzeit entstanden sei, als sie ihre Wohnung aus Luftschutzgründen habe verlassen müssen. Der Verdacht einer Kriegseinwirkung sei seinerzeit nicht entstanden, andernfalls wäre die Feuersozietät nicht ersatzpflichtig gewesen, vielmehr eine Entschädigung nach der Kriegssachschädenverordnung gezahlt worden. Auf Grund dieses Sachverhalts sei von der Vernehmung des Zeugen ... der sein Nichterscheinen entschuldigt hatte, Abstand genommen worden, da der Vorfall genügend aufgeklärt geschienen habe. Selbst wenn ein Kriegssachschaden vorliege, sei es zweifelhaft, ob dadurch ein dauernder Existenzverlust eingetreten sei. Die Existenzgrundlage der Klägerin habe nicht auf den Gebäuden, sondern auf den dem Betrieb der Landwirtschaft dienenden Grundstücken beruht. Diese Grundstücke seien der Klägerin wegen Vernachlässigung der Bewirtschaftung zwangsweise entzogen worden. Dadurch habe sie ihre eigentliche Existenzgrundlage verloren. Der Wiederaufbau der Gebäude, der alsbald nach der Zerstörung in Angriff genommen worden sei, sei dagegen aus Gründen, die die Klägerin selbst zu vertreten habe; nicht vollendet worden. Daher sei die Frage, ob ein Existenzverlust, wenn er eingetreten sei, sich noch auswirke, zu verneinen. Auch könne die Klägerin, selbst wenn ein Kriegssachschaden am Gebäude vorgelegen habe, eine Hauptentschädigung nicht geltend machen, da wegen Auszahlung der Versicherungssumme ein eigentlicher Schaden nicht mehr bestehe.

7

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Revision mit dem Antrage auf Rückverweisung der Sache an das Landesverwaltungsgericht eingelegt und diese folgendermaßen begründet:

8

Im Termin vom 24. April 1956 sei von ihr die Ausfüllung von Vordrucken verlangt worden, die sie nicht erhalten habe, andererseits seien Urkunden, die über den Tatbestand behördlicher Maßnahmen eingereicht worden seien, nicht zum Gegenstand der Erörterung gemacht und offenbar überhaupt nicht gelesen worden. Eine auf diesen Mangel hinzielende Rüge sei ihr in der mündlichen Verhandlung abgeschnitten und ihr Vortrag über ihre Anspruchsgrundlage abgebrochen worden. Es sei weiter kein Beweis darüber erhoben worden, daß die Räumung, der Brand, die Ingewahrsamnahme des Inventars, dessen Verwendung zur Einrichtung eines Lagers, die Errichtung von Flakstellungen mit Baumaterialien und Gebäudeteilen, der Bau von Splittergräben mit Nutzholz, die Ausstattung der errichteten Anlagen mit Einrichtungsgegenständen, die Zwangsverpachtung und der Plan, die Wohngebäude zu einem Sechsfamilienhaus umzubauen, behördliche Maßnahmen darstellten, die im Zusammenhang mit dem Kriege getroffen worden seien. Das Gericht habe auf die Äußerungen der Amtsverwaltung keine Entscheidung stützen dürfen, da diese nur beurkunden, aber keine verbindlichen Äußerungen abgeben dürfe. Die Auffassung der. Amtsverwaltung beruhe auch nicht auf eigenen Ermittlungen. Der Tatsache, daß durch die Feuerversicherung eine Entschädigung gezahlt worden sei, wohne kein Beweiswert inne. Die herbeigezogenen Akten stellten keinen Beweis, sondern unkontrollierte Behauptungen dar. Die Untersuchung über die Brandursache habe seinerzeit, mit dem Ergebnis geschlossen, daß unmittelbar vor Ausbruch des Brandes scharf geschossen worden sei. Das Landbewirtschaftungsverfahren habe, wie sich aus einem Schreiben des Beauftragten des Kreisbauernführers ergebe, mit dem Kriege zusammengehangen. Es könne im übrigen keinen Unterschied machen, ob die im Zusammenhang mit dem Kriege stehenden Maßnahmen ungesetzlich gewesen seien oder nicht. Auch die Unterlassung einer behördlichen Maßnahme könne zur Gewährung von Unterhaltshilfe führen. Der Anspruch der Klägerin auf Kriegsschadenrente sei auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß sie ihren landwirtschaftlichen Betrieb nach der Freigabe nicht wiederaufgenommen habe; dieses habe ihr erst nach völliger Wiederherstellung ihrer Rechte zugemutet werden können.

9

Der Beklagte und der Beteiligte beantragen,

die Revision zurückzuweisen.

10

II.

Die Revision ist begründet.

11

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Rüge mangelnder Gewährung rechtlichen Gehörs überhaupt schlüssig ist, wenn die Klägerin nicht im einzelnen vorgetragen hat, welche Ausführungen ihr in der mündlichen Verhandlung abgeschnitten worden seien, da jedenfalls die Rüge mangelnder Sachaufklärung zu einer Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Rückverweisung führen muß.

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Die Klägerin bemängelt es zwar zu Unrecht, daß das Gericht Akten und Behördenvorgänge herangezogen habe. Insoweit diese zum Beweise der sich aus ihnen ergebenden Vorgänge, denen eine Tatbestandswirkung innewohnt, dienen sollten, konnte dem Gericht der Beweis dieser Tatbestände durch die Akten als erbracht erscheinen. So konnte das Gericht aus ihnen feststellen, daß ein Kriegssachschaden bisher nicht angenommen worden sei und auch zu keiner Entschädigung etwa nach der Kriegssachschädenverordnung geführt habe, daß andererseits die Westfälische Provinzial-Feuersozietät eine Entschädigung wegen des abgebrannten Wohngebäudes gezahlt hatte, daß eine Zwangsverpachtung des Grundstückes der Klägerin auf Grund der Verordnung zur Sicherung der Landbewirtschaftung vom 23. März 1937 durchgeführt worden war und daß die Klägerin Wiedergutmachungsansprüche geltend gemacht hat, mit denen sie abgewiesen wurde, weil die Zwangsverpachtung keine politische Maßnahme gewesen sei.

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Anders steht es jedoch mit der Feststellungswirkung der aus den herangezogenen Akten ersichtlichen Entscheidungen. Weder folgt aus der Auszahlung der Versicherungssumme seitens der Feuersozietät zwingend, daß kein Kriegssachschaden vorgelegen hat, noch war die Auskunft der Amtsverwaltung Marl über die Ursache des Brandes von bindender Wirkung. Das hat das Landesverwaltungsgericht allerdings auch nicht angenommen; es hätte sich dann aber nicht mit seinen auf vielleicht schwerwiegenden Indizien beruhenden Feststellungen begnügen dürfen, ohne die Beweisantritte der Klägerin zu berücksichtigen und insbesondere die von ihr benannten Zeugen zu hören. Mit Recht weist die Klägerin auch darauf hin, daß die Auskunft der Amtsverwaltung Marl lediglich auf Hörensagen beruht, ohne daß die Urheber dieser Auskünfte namhaft gemacht worden sind.

14

Der angegebenen Ermittlungen war das Landesverwaltungsgericht nicht aus dem Gesichtspunkt enthoben, daß die Existenz der Klägerin nicht auf den verbrannten Gebäuden beruht habe und die Zwangsverpachtung ihres Grundstückes keine kriegsbedingte Maßnahme gewesen sei. Der Brandschaden und seine Ursache konnten zwar auf sich beruhen, insofern durch ihn Hausrat vernichtet worden war. Dieser könnte eine Existenzgrundlage nicht gebildet haben. Die Klägerin lebte vielmehr von der Bewirtschaftung des Geländes, deren Entziehung mit Recht nicht als politische Maßnahme angesehen worden ist. Aber auch im anderen Falle hätte der Klägerin kein Anspruch nach dem Lastenausgleichsgesetz zugestanden der weiteren Ermittlungen, bedürft hätte. § 356 Abs. 1 und 2 LAG kommt auf Grund von § 356 Abs, 3 LAG nur vorübergehende Bedeutung zu. Insbesondere entfliehen für die Klägerin Ausgleichsleistungen für politische Verfolgte, nachdem die Entschädigungsbehörden und -gerichte entsprechende Leistungen versagt haben (vgl. Urteil vom 22. Oktober 1957 - BVerwG III C 295.56 -).

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Über die Entziehung der Bewirtschaftung hinaus hat die Klägerin jedoch noch eine Beeinträchtigung ihres landwirtschaftlichen Betriebes behauptet. Zu diesem Betriebe gehörten sicherlich zum Teil Gebäude, die dem Brand zum Opfer gefallen sind. Ob das auf Kriegseinwirkung zurückzuführen ist, ist bestritten. Wie bereits angedeutet, mögen Indizien dafür sprechen, daß es sich nicht um einen kriegsbedingten Schaden gehandelt hat, jedoch durfte das Ergebnis des von der Klägerin angetretenen Beweises nicht vorweggenommen werden. Daß die übrigen von der Klägerin geltend gemachten Schäden, wie die Beeinträchtigung des Grundstückes durch Anlage von Splittergräben und Flakstellungen, mit dem Kriege zusammenhingen, liegt demgegenüber sogar durchaus im Bereiche der Wahrscheinlichkeit (vgl. hierzu die auf einem ähnlichen Sachverhalt beruhende Entscheidung des erkennenden Senats vom 26. Oktober 1956 - BVerwG III C 65.56 - [BVerwGE 4, 135], nach der die Anlage von Panzergräben auf einem landwirtschaftlich genutzten Grundstück unmittelbar durch Kriegshandlung entstandenen Kriegssachschaden im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 LAG darstellen kann). Diese Schäden können eine Minderung des Betriebsvermögens bedeutet, die Bewirtschaftung des Grundstückes durch die Klägerin ohne Eigenkapital verhindert oder unrentabel gemacht und insofern einen Existenzverlust verursacht haben. Hierüber Feststellungen zu treffen, wird Gegenstand der erneuten Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht sein müssen, an das die Sache daher zurückzuverweisen war.

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Die Entschädigungszahlung der Feuersozietät würde - ein Kriegssachschaden vorausgesetzt - der Feststellung eines Schadens nach dem Feststellungsgesetz - FG - nicht entgegenstehen. In § 8 Abs. 2 Nr. 4 FG sind nur solche Entschädigungszahlungen genannt, die auf Grund der Kriegssachschädenverordnung oder anderer Vorschriften gewährt worden sind, Sie könnte jedoch den Grundbetrag nach § 249 Abs. 2 LAG mindern. Inwieweit das der Gewährung von Unterhaltshilfe auf Lebenszeit entgegensteht, inwieweit ferner die augenblickliche Nutzung des Grundstücks der Klägerin eine Einnahme erbringt, die die Annahme einer Existenzvernichtung oder ihrer Fortdauer ausschließt, inwieweit endlich es von Bedeutung ist, daß die Klägerin sich vielleicht schuldhaft gegen die Wiederherstellung ihres Grundstückes und die Übernahme der Bewirtschaftung gewehrt hat, wird ebenfalls vom Landesverwaltungsgericht zu klären sein. Hierbei wird auch der Einwand geprüft werden müssen, daß die Klägerin erst hätte in die Lage versetzt werden müssen, die Schäden zu beseitigen, ehe sie die Bewirtschaftung des Grundstückes hätte übernehmen können.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.400 DM festgesetzt.

Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

Dr. Buchholz zugleich für den z.Zt. beurlaubten Bundesrichter Clauß
Dr. Kniesch
Lullies
Dr. Sieveking