Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.10.1957, Az.: BVerwG III C 295.56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.10.1957
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 295.56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 16466
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Oldenburg - 17.07.1956 - AZ: A 38/56
Rechtsgrundlagen
- § 356 LAG
- § 28 f. Bundesergänzungsgesetz
Fundstellen
- BVerwGE 5, 271 - 273
- AS V, 271
- MDR 1958, 367 (amtl. Leitsatz)
- NJW/RzW 1958, 238
- ZLA 1958, 109
Amtlicher Leitsatz
Leistungen nach § 356 Abs. 1 und 2 LAG, der "Übergangsvorschrift für politisch Verfolgte", konnte wegen Abs. 3 a.a.O. derjenige nicht mehr erhalten, dem die Entschädigungsbehörde entsprechende Leistungen nach der Wiedergutmachungsgesetzgebung des Bundes bereits endgültig versagt hatte.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, III. Senat,
durch
den Senatspräsidenten Holland und
die Bundesrichter Dr. Buchholz, Klein, Lullies und Clauß
in der mündlichen Verhandlung am 22. Oktober 1957 in Bremen
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Oldenburg - Zweite Kammer - vom 17. Juli 1956 - A 33/56 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 9.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin ist als politisch Verfolgte anerkannt. Sie gibt an, aus rassischen Gründen sei ihr nach der Einberufung ihres Mannes (1941) die Weiterführung seines Fuhrgeschäfts verboten worden. Am 14. Juni 1954 beantragte sie ein Aufbaudarlehen aus dem Lastenausgleich, um einen Lastkraftwagen zur Ausbeutung einer gepachteten Kiesgrube zu kaufen; so wolle sie mit Hilfe ihres Sohnes die Existenz der Familie sichern, wofür der Fuhrbetrieb ihres Mannes nicht ausreiche; einen Wiedergutmachungsantrag werde sie noch stellen. Am 23. Juni 1954 beantragte die Klägerin außerdem Entschädigung nach dem Bundesergänzungsgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung vom 18. September 1953 - BErgG -, u.a. für Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen. Die Entschädigungsbehörde wies den Antrag am 27. Dezember 1954 ab und führte wegen des beruflich-wirtschaftlichen Schadens aus: Die Klägerin sei nicht Besitzerin oder Eigentümerin des Fuhrgeschäfts ihres Ehemannes gewesen und habe keine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt; deshalb könne sie Entschädigung aus §§ 26 ff. BErgG nicht beanspruchen, zumal auch ihr Mann in seinem BErgG-Antrage gleiche Ansprüche geltend gemacht habe. Die Klägerin focht diesen Teil des Bescheides nicht an.
Den Antrag auf das Aufbaudarlehen lehnte der Beklagte am 7. April 1955 ab, weil § 356 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - nicht mehr zugunsten der Klägerin anwendbar sei. Einspruch und Klage waren erfolglos. Das Landesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 17. Juli 1956 ausgeführt: § 356 LAG sei nicht mehr anzuwenden. Der Wortlaut seines dritten Absatzes, insbesondere der Gebrauch der verallgemeinernden Mehrzahl darin, und die Überschrift des § 356 LAG "Übergangsvorschrift ..." ergäben, daß § 356 LAG als Ganzes nur solange habe gelten sollen, bis die Wiedergutmachungsgesetzgebung des Bundes in Kraft getreten sei und funktioniere. § 356 LAG solle nicht, wie die Klägerin es meine, für alle Zeit in solchen Fällen anwendbar sein, in denen ein einzelner politisch Verfolgter keine Leistung aus der Wiedergutmachungsgesetzgebung erhalte. Mit der Verkündung des Bundesergänzungsgesetzes vom 18. September 1953 und dem Tätigwerden der Entschädigungsbehörden sei die Übergangsregelung des § 356 LAG hinfällig geworden. Die politisch Verfolgten könnten Leistungen nach § 356 LAG nicht mehr erhalten. Das neue Bundesentschädigungsgesetz vom 29. Juni 1956 habe diese Rechtslage nicht geändert.
Mit der zugelassenen Revision beantragt die Klägerin die Aufhebung dieses Urteils und der ablehnenden Verwaltungsentscheidungen, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache. Sie wendet sich gegen die grammatische Auslegung des § 356 Abs. 3 LAG und meint, der einzelne politisch Verfolgte solle die Leistung aus dem Ausgleichsfonds erhalten können, bis er die Leistung aus der Wiedergutmachungsgesetzgebung tatsächlich erhalte; die generelle Verweigerung jeder Hilfe an politisch Verfolgte nach dem 1. Juli 1955, die der Präsident des Bundesausgleichsamtes im Rundschreiben vom 26. November 1954 angeordnet habe, sei rechtswidrig.
Die anderen Verfahrensbeteiligten beantragen, die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Ob die Klägerin die Voraussetzungen für die Gewährung von Aufbauhilfe nach § 356 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG - erfüllt, kann dahinstehen. Denn jedenfalls steht ihrem Begehren der Absatz 3 dieser Bestimmung entgegen.
Danach werden Leistungen auf Grund der Absätze 1 und 2 nur gewährt, solange und soweit die politisch Verfolgten Entschädigungsleistungen auf Grund der Wiedergutmachungsgesetzgebung der Länder oder des Bundes nicht erhalten.
§ 356 LAG ist den sonstigen und Überleitungsvorschriften des 15. Abschnitts des dritten Teils des Lastenausgleichsgesetzes eingereiht und mit der besonderen Überschrift versehen: "Übergangsvorschrift für politisch Verfolgte". Schon das deutet darauf hin, daß es sich um eine Vorschrift von zeitlich beschränkter Bedeutung handelt. Weiterhin ergeben dies folgende Erwägungen:
Die Entschädigung politisch Verfolgter gehört an sich nicht zu den Zwecken des Lastenausgleichs, wie sie in der Präambel des Lastenausgleichsgesetzes angedeutet und in § 1 LAG genannt sind (vgl. Harmening, Bem. I zu § 356 LAG; Kühne-Wolff, Bem. 1 zu § 356 LAG). Der Grund dafür, die in § 31 Nr. 4 des Soforthilfegesetzes vom 8. August 1949 (WiGBl. S. 205) - SHG - vorgesehene, aber nach § 76 Abs. 2 SHG bereits damals als subsidiär und vorübergehend betrachtete Hilfe für politisch Verfolgte beim Erlaß des Lastenausgleichsgesetzes zunächst noch übergangsweise beizubehalten, liegt darin, daß noch nicht im ganzen Geltungsbereich, des Lastenausgleichsgesetzes ausreichende gesetzliche und verwaltungsmäßige Voraussetzungen für die Entschädigung der politisch Verfolgten bestanden. In der amerikanischen und der französischen Zone, in Berlin (West) und in Hamburg wurden bereits Entschädigungen für Körper schaden, Freiheitsentziehungen und wirtschaftliche Schäden geleistet, in den übrigen Ländern der britischen Zone dagegen nur Körperschadenrenten und Haftentschädigungen. Eine umfassende und abschließende bundeseinheitliche Regelung der Wiedergutmachung für die Opfer nationalsozialistischer Verfolgung bedurfte noch längerer Vorbereitung. Aus dieser Lage ergibt sich als Auslegung für § 356 Abs. 3 LAG, daß die in Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung zugelassenen Leistungen insgesamt nur solange gewährt werden sollten, bis eine als umfassend und abschließend gedachte Wiedergutmachungsgesetzgebung des Bundes ergangen sein und durchgeführt werden würde, und daß sie bis dahin im einzelnen nur insoweit gewährt werden sollten, als nicht schon die Wiedergutmachungsgesetze der jeweils in Betracht kommenden Länder entsprechende Leistungen gewährten. § 356 LAG läßt sich dagegen nicht als eine für alle Zeit ergänzend neben der Wiedergutmachungsgesetzgebung weitergeltende Dauerregelung auffassen, die es hätte ermöglichen sollen, Leistungen für Schäden aus politischer Verfolgung auch insoweit zu gewähren, als die künftige Wiedergutmachungsgesetzgebung des Bundes engere Anspruchsvoraussetzungen aufstellen oder geringere Leistungen gewähren würde als § 356 LAG. Die "Übergangsvorschrift" hatte somit den Zweck, bei der Aufhebung des Soforthilfegesetzes die darin vorgesehenen Hilfen für politisch Verfolgte nicht sofort ersatzlos wegfallen zu lassen, sondern die Zeit bis zur Verwirklichung der erwarteten umfassenden Regelung durch Bundesgesetz zu überbrücken. Richtig ist es daher, nach § 356 Abs. 3 LAG der Anwendbarkeit der Absätze 1 und 2 generell ein Ende zu setzen mit dem Zeitpunkt, in dem nicht nur das als umfassend und abschließend gedachte Bundesergänzungsgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung vom 18. September 1953 (BGBl. I S. 1387) - BErgG - erlassen und in Kraft getreten, sondern auch seine verwaltungsmäßige Durchführung praktisch gewährleistet war. Daß später, insbesondere durch die Neufassung des Bundesergänzungsgesetzes - als "Bundesentschädigungsgesetz" - durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung vom 29. Juni 1956 (BGBl. I S. 559, 562) noch Erweiterungen der Entschädigungsleistungen eingeführt wurden, beeinträchtigt die Bedeutung und Wirkung des Bundesergänzungsgesetzes im hier interessierenden Zusammenhange nicht.
Von einem somit richtigen Gedanken ausgehend, hat der Präsident des Bundesausgleichsamtes in B 5 (3) seines Rundschreibens vom 26. November 1954 (MtBl. BAA S. 298), betr. Auslaufen der Übergangsvorschrift für politisch Verfolgte pp. das Ende der Übergangszeit für die Neubewilligung von Leistungen nach § 356 Abs. 1 oder 2 LAG auf den 30. Juni 1955 festgesetzt. Ob diese Zeitbestimmung richtig ist - sie wäre, da § 356 LAG im ganzen nur eine Kannbestimmung ist, als eine Ermessensentscheidung nur auf Ermessensfehlgebrauch nachprüfbar -, braucht im gegenwärtigen Falle nicht entschieden zu werden. Denn das Bundesergänzungsgesetz war auf die Klägerin gerade in bezug auf diejenige Entschädigungsleistung, die dem Aufbaudarlehen entspricht, bereits vor der hier umstrittenen Entscheidung der Ausgleichsbehörde in unanfechtbar gewordener Weise, allerdings in negativem Sinne, angewendet worden: Die Entschädigungsbehörde hatte in ihrem Bescheide vom 27. Dezember 1954 außer der Gewährung von Rente und Kapitalentschädigung für Verfolgungsschaden an Körper und Gesundheit auch die Gewährung von "Entschädigung für Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen durch Verdrängung aus oder Beschränkung in einer selbständigen Erwerbstätigkeit" abgelehnt und dazu auf § 26 ff. BErgG, somit auch auf die hier einschlägigen §§ 28, 29 BErgG, verwiesen. Diesen Teil des Entschädigungsbescheides hatte die Klägerin nicht angefochten, vielmehr nur wegen der Entschädigung für Schäden an Körper und Gesundheit die Entschädigungsgerichte angerufen. Unter diesen Umständen kam es nicht mehr in Betracht, die Ubergangsvorschrift des § 356 Abs. 2 LAG zugunsten der Klägerin anzuwenden.
Die Revision ist somit als unbegründet zurückzuweisen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 333 LAG; 65, 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 9.000 DM festgesetzt.
Dr. Buchholz
Klein
Lullies
Clauß