Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.03.1958, Az.: BVerwG II C 179/57
Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf eigenen Antrag; Beweggründe der Entlassungsbehörde und des Antragstellers; Befürchtete Schwierigkeiten bei der Entnazifizierung als Beweggrund
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.03.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 179/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 10835
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 01.03.1956 - AZ: VIII A 604/54
Rechtsgrundlagen
- Art. 131 GG
- § 63 Abs. 1 G 131
Fundstellen
- D Beamtenbund 1958, 129
- DVBl 1959, 447 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1959, 36 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1958, 630 (amtl. Leitsatz)
- RiA 1958, 262
- ZBR 1958, 185
Amtlicher Leitsatz
Der II. Senat schließt sich der Rechtsprechung des VI. Senats an (Urteil vom 15. November 1957 - BVerwG VI C 25.56 -), nach der auch ein auf eigenen Antrag entlassener Beamter zum Personenkreis des Art. 131 GG und des § 63 Abs. 1 G 131 gehören kann.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - Zweiter Senat -
auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 1958
unter Mitwirkung
des Bundesrichters Dr. Meyer als Vorsitzenden,
des Bundesrichters Dr.Dr. Schröcker,
des Bundesrichters Dr. de Chapeaurouge,
des Bundesrichters Kellner und
des Bundesrichters Dr. Waitz
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. März 1956 - VIII A 604/54 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Tatbestand
Die im Jahre 1899 geborene Klägerin war beim Zusammenbruch im Jahre 1945 als Beamtin auf Lebenszeit Volksschullehrerin in Niederscheiden. Sie gehörte der NSDAP, ferner als Ortsabteilungsleiterin der NS-Frauenschaft an und war förderndes Mitglied der SS. Im Frühjahr 1945 wurde sie auf Weisung der Militärregierung dienstenthoben und erhielt keine Bezüge mehr. Am 28. September 1945 heiratete sie den Lehrer Faust.
Am 21. Juli 1946 suchte sie mit folgendem Schreiben um ihre Entlassung nach:
"Im Frühjahr 1945 wurde ich vom Dienst suspendiert, heiratete im September desselben Jahres und bin bis heute noch nicht wieder im Amt. Ich würde meinen Dienst auch nicht wieder aufnehmen können, da ich an Schwerhörigkeit leide. Auf eine Abfindungssumme verzichte ich bei meiner Dienstentlassung. Ich bitte die Regierung, diese Entlassung zu verfügen."
Der Beklagte beschied diese Eingabe am 30. Oktober 1946 wie folgt:
"Auf Ihren Antrag vom 21. Juli 1946 entlasse ich Sie gemäß § 63 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) mit Ende des Monats November 1946 aus dem öffentlichen Volksschuldienst und gleichzeitig aus dem Beamtenverhältnis.
Im Frühjahr 1945 wurden Sie vorläufig Ihres Dienstes enthoben und sind bis heute noch nicht wieder im Amt. Durch die Finanzanweisung Nr. 16 der Mil.Reg. v. 2.7.1945 (Punkt 4 f) ist die Zahlung Ihrer Dienstbezüge für die Dauer Ihrer Nichtbeschäftigung untersagt. Es stellen Ihnen somit bis zum Tage Ihrer Entlassung keinerlei Bezüge zu.
Auf die Ihnen nach § 64 des oben erwähnten Reichsgesetzes zustehende Abfindung haben Sie in Ihrem Antrag vom 21.7.1946 freiwillig verzichtet."
Mit Schreiten vom 22. Oktober 1951 machte der Ehemann der Klägerin geltend, seine Frau hätte nicht entlassen werden dürfen, da sie damals wegen eines im Dienst entstandenen Gehörleidens schon dienstunfähig gewesen sei; vorsorglich fechte sie ihren Entlassungsantrag an. Nachdem die Klägerin sich in der Folgezeit vergeblich um die Zahlung von Ruhegehalt bemüht hatte, hat sie im März 1953 Klage im Verwaltungsstreitverfahren erhoben und beantragt festzustellen, daß sie nach wie vor Beamtin im öffentlichen Dienst des Beklagten auf Lebenszeit sei. Das Landesverwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, entgegen der Auffassung der Klägerin sei die ihrer Entlassung zugrunde liegende Vorschrift des § 63 des Deutschen Beamtengesetzes, zumindest soweit sie eine Entlassung auf Antrag regele, noch gültig, die hier vorgenommene Entlassung also nicht nichtig gewesen. Es könne auch keine Rolle spielen, daß die Klägerin nach ihrer Darstellung die Entlassung nicht aus freien Stücken, sondern auf Anraten des zuständigen Schulrats beantragt habe, um den im Entnazifizierungsverfahren zu erwartenden Unannehmlichkeiten zu entgehen; der Schulrat sei nicht befugt gewesen, für den Beklagten als Schulaufsichtsbehörde verbindliche Erklärungen abzugeben.
Die Berufung der Klägerin, mit der sie hilfsweise noch festzustellen beantragt hat, daß ihr Versorgungsbezüge nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - zustünden, hatte teilweise Erfolg. Das Berufungsgericht hat entschieden, daß die Klägerin als Volksschullehrerin zur Wiederverwendung an der Versorgung im Rahmen des § 63 G 131 teilnehme. Im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht ausgeführt: Die Klägerin habe ihr Amt im Juni 1945 aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen verloren. Gemäß § 77 G 131 könne sie daher nur Ansprüche gemäß § 63 G 131 geltend machen. Diese Ansprüche stünden ihr aber unbeschadet des Umstandes zu, daß sie im Oktober 1946 gemäß § 63 Abs. 1 des Deutschen Beamtengesetzes entlassen worden sei. Es habe sich um eine Entlassung nach beamtenrechtlichen Vorschriften, nicht aber aus beamtenrechtlichen Gründen gehandelt; sie habe vielmehr auf politischen Beweggründen beruht. Es sei nicht erforderlich, daß die politischen Erwägungen auf seiten der Dienstbehörde angestellt worden seien; im Falle des Ausscheidens auf Antrag müsse vielmehr darauf abgestellt werden, ob der Beamte überwiegend aus politischen Beweggründen um seine Entlassung nachgesucht habe. Wenn diese Beweggründe der Behörde nicht erkennbar gewesen seien, werde er sich in der Regel entgegenhalten lassen müssen, daß seine Beweggründe nicht im Zusammenbruch ihre Ursache gehabt hätten. Im vorliegenden Fall bestehe aber auf Grund schriftlicher Erklärungen des verstorbenen Schulrats Engelbert und des Ehemanns der Klägerin, ferner der Aussage des vom Berufungsgericht als Zeugen vernommenen Schulrats Wiemann kein Zweifel, daß die Klägerin den Entlassungsantrag überwiegend aus Erwägungen gestellt habe, die in ihrer politischen Belastung ihren Grund gehabt hätten. Sie habe nach den Äußerungen des Schulrats Engelbert davon ausgehen müssen, daß sie wegen ihrer Betätigung in der NS-Frauenschaft nicht mehr zum Schuldienst zugelassen werden würde. Um den Unannehmlichkeiten des Entnazifizierungsverfahrens auszuweichen, habe sie auf Rat des Schulrats den Entlassungsantrag gestellt. Das sei auch ihrer Behörde erkennbar gewesen; denn der zuständige Schulrat habe der Klägerin dazu geraten. Daß nur der Beklagte für die Entlassung zuständig gewesen sei, ändere daran nichts; denn er müsse sich die Kenntnis seines Schulrats zurechnen lassen. Im übrigen habe er schon aus dem Inhalt des Entlassungsantrages entnehmen können, daß die darin erwähnte Schwerhörigkeit für eine ältere, langjährige Beamtin kaum der Anlaß hätte gewesen sein können, unter Verzicht auf jeglichen Versorgungsanspruch aus dem Dienste zu scheiden. - Ob die Klägerin auch ohne Antrag gemäß § 63 Abs. 1 des Deutschen Beamtengesetzes hätte entlassen werden können, da ihre Versorgung durch ihre Heirat dauernd gesichert gewesen sei, oder ob die genannte Vorschrift insoweit über den Zusammenbruch hinaus nicht mehr gültig gewesen sei, könne dahingestellt bleiben, da eine derartige Entlassung nicht erfolgt, eine entsprechende Umdeutung der auf Antrag vorgenommenen Entlassung aber nicht möglich sei; bei dem damaligen Lehrermangel wäre eine Entlassung der Klägerin wegen ihrer Heirat auch unwahrscheinlich gewesen.
Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen.
Der Beklagte hat Revision eingelegt und beantragt,
das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als der Klage stattgegeben worden sei.
Zur Begründung hat er geltend gemacht: Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts brauche er sich die Kenntnis des Schulrats von den politischen Beweggründen des Antrags der Klägerin nicht entgegenhalten zu lassen. Es sei vielmehr, wenn einem entlassenen Beamten die Rechte aus § 63 G 131 zustehen sollten, gerade wesentlich, daß die Anstellungsbehörde aus politischen Gründen die Entlassung erstrebt habe, möge sie auch fürsorglich dem Beamten Gelegenheit gegeben haben, von sich aus den Antrag zu stellen. Im vorliegenden Falle habe er etwaige politische Beweggründe der Klägerin nicht gekannt, noch habe er sie nach dem Inhalt ihres Antrages vermuten können; er habe folglich auch keinen Anlaß gehabt, in dieser Richtung nachzuforschen. Es komme, wie auch der Bundesgerichtshof ausgesprochen habe, nicht allein auf die Gründe an, die den Beamten zur Stellung seines Entlassungsgesuches bewogen hätten; es müsse der Vorgang als Ganzes betrachtet und daraufhin geprüft werden, ob er entscheidend durch die dahinter stehenden Beweggründe geprägt worden sei. Das sei hier nicht der Fall.
Die Klägerin hat beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie ist unter Berufung auf das angefochtene Urteil den Rechtsausführungen des Beklagten entgegengetreten.
Der Oberbundesanwalt hat sich an dem Verfahren beteiligt. Er hält die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts für zutreffend.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits entschieden, daß auch ein auf eigenen Antrag aus dem Beamtenverhältnis entlassener Beamter zum Personenkreis des Art. 131 des Grundgesetzes und des § 63 Abs. 1 G 131 gehören kann; nämlich dann, wenn sein Entschluß, aus dem Beamtenverhältnis auszuscheiden, auf Beweggründen beruht, die mit dem Zusammenbruch des Jahres 1945 und dessen Auswirkungen im Zusammenhang stehen (Urteil des VI. Senats vom 15. November 1957 BVerwG VI C 25.56).
In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, daß eine nach dem Deutschen Beamtengesetz auf Antrag ausgesprochene Entlassung nicht notwendig eine solche aus beamtenrechtlichen Gründen ist. Bei der Beantwortung der Frage, ob der Verlust des Amtes "aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen" im Sinne des Art. 131 GG und des § 63 Abs. 1 G 131 eingetreten ist, muß grundsätzlich zwischen der nach beamtenrechtlichen Vorschriften getroffenen Entlassungsverfügung und den Beweggründen unterschieden werden, die zu dieser Verfügung geführt haben. Dabei ist davon auszugehen, daß der Gesetzgeber mit dem Wort "Gründen" nur die Beweggründe meint und daß "andere als beamtenrechtliche Gründe" die im Zusammenhang mit dem Zusammenbruch stehenden Gründe sind (vgl. BVerwGE 1, 251 [BVerwG 03.12.1954 - BVerwG II C 201/53]).
Hierbei sind nicht nur die Beweggründe der Entlassungsbehörde, sondern auch die Gründe zu berücksichtigen, die den Antragsteller veranlaßten, um seine Entlassung nachzusuchen. Der Wortlaut des Art. 131 GG und des § 63 Abs. 1 G 131 steht nicht dagegen. Es könnte allenfalls in Erwägung gezogen werden, ob das in § 63 Abs. 1 Satz 1 G 131 verwendete Wort "verloren" die Deutung zuläßt, daß die Anwendung dieser Vorschrift auf die Fälle zu beschränken sei, in denen das Ausscheiden aus dem Amt ohne Willen des Betroffenen, also unfreiwillig erfolgt ist. Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat jedoch bereits unter Berufung auf Sinn und Zweck der Vorschriften des Art. 131 GG und des § 63 Abs. 1 G 131, die die uneingeschränkte Einbeziehung aller am 8. Mai 1945 bestehenden und durch den Zusammenbruch oder seine Auswirkungen regelungsbedürftig gewordenen öffentlich-rechtlichen Dienst- und Versorgungsverhältnisse erheischen, den § 63 Abs. 1 G 131 in ständiger Rechtsprechung weit ausgelegt (vgl. u.a. Urteil vom 8. Mai 1957 - BVerwG VI C 92.56 -); danach ist ein Amtsverlust "aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen" im Sinne dieser Vorschrift auch in Fällen zu bejahen, in denen der Beamte sich nach dem 8. Mai 1945 nicht mehr zum Dienst gemeldet hat, um der Entnazifizierung und ihren Auswirkungen auf sein Dienstverhältnis zu entgehen, oder weil sein Amt als typisch nationalsozialistische Einrichtung beseitigt war. Auch in diesen Fällen sind die Motive für den Amtsverlust nicht in den Erwägungen des Dienstherrn zu finden; sie brauchen ihm im Einzelfall nicht einmal bekannt gewesen zu sein.
Im vorliegenden Falle war die Klägerin bereits auf Weisung der Militärregierung amtsenthoben, also aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen ausgeschieden; sie rechnete nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts wegen ihrer politischen Belastung nicht mehr mit ihrer neuerlichen Zulassung zum Schuldienst, wohl aber damit, daß sie im Hinblick auf ihr formell noch fortdauerndes Dienstverhältnis Entnazifizierungsschwierigkeiten haben werde, und beantragte deshalb, entlassen zu werden. Nach Überzeugung des erkennenden Senats ist sie unter diesen Umständen durch die antragsgemäß vorgenommene Entlassung aus dem Personenkreis des Art. 131 GG und des § 63 Abs. 1 G 131, dem sie bereits mit ihrer Dienstenthebung angehörte, nicht ausgeschieden.
Aus der vom Beklagten angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs läßt sich eine abweichende Beurteilung nicht rechtfertigen. In dem dort entschiedenen Fall (ZBR 1956 S. 23) hatte die Behörde ihrerseits bereits durch Einleitung eines Disziplinarverfahrens die Entfernung des Bediensteten in die Wege geleitet, und zwar deshalb, weil dieser sich für die besonderen Anforderungen des Dienstes als unbrauchbar erwiesen hatte. In einem solchen Falle mag es geboten sein, zunächst den Entlassungsvorgang als Ganzes daraufhin zu prüfen, durch welche Beweggründe er entscheidend geprägt worden sei. In dem vorliegenden Fall, in dem der Beklagte lediglich geltend macht, er habe bei der antragsgemäß ausgesprochenen Entlassung die Beweggründe der Klägerin nicht gekannt, steht der entscheidenden Berücksichtigung dieser Beweggründe nichts entgegen.
Es war daher, wie geschehen, zu erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6300 DM festgesetzt.
Dr.Dr. Schröcker
Dr. de Chapeaurouge
Kellner
Dr. Waitz