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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.03.1958, Az.: BVerwG V C 569/56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.03.1958
Aktenzeichen
BVerwG V C 569/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 16178
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Oldenburg - 09.08.1956

Fundstellen

  • BVerwGE 6, 232 - 237
  • AS VI, 232
  • DVBL 1958, 474
  • DVBl 1958, 474-475 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1958, 796 (amtl. Leitsatz)
  • FEVS 4, 185
  • MDR 1958, 544 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1958, 1057 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Wer im Inland aus politischen Gründen (z.B. im Rahmen des sogenannten automatischen Arrests) interniert worden ist, hat keinen Anspruch auf Entschädigung als Kriegsgefangener.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - V. Senat -
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Baring, Dr. Zinser und Dr. Meyer-Westphalen
am 5. März 1958
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Oldenburg - Auswärtige Kammer Stade - vom 9. August 1956 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 390 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Besatzungsmacht nahm im April 1945 den Kläger - einen Einzelhändler - in Sottrum in Gewahrsam, weil er Ortsgruppenleiter der NSDAP gewesen war. Im Jahre 1948 wurde der Kläger aus der Internierung entlassen. Die Kreisverwaltung lehnte seinen Antrag auf Kriegsgefangenenentschädigung ab. Die Beschwerde des Klägers hiergegen blieb erfolglos.

2

Darauf hat der Kläger den Verwaltungsrechtsweg beschritten. Das Landesverwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen; es hat die Revision zugelassen. Der Kläger hat Revision eingelegt mit dem Antrage, das Urteil des Landesverwaltungsgerichts aufzuheben und den Beklagten für verpflichtet zu erklären, dem Kläger Kriegsgefangenenentschädigung zu gewähren. Der Beklagte hat beantragt, die Revision zurückzuweisen.

3

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

4

Die Revision ist nicht begründet.

5

Das Gericht hat sich in diesem Revisionsverfahren mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die nach dem Zusammenbruch des Reiches im Frühjahr 1945 im Inland aus politischen Gründen festgesetzten Personen Anspruch auf Entschädigung als Kriegsgefangene haben. Es hat diese Frage in einemBeschluß vom 31. August 1957 - BVerwG V B 168.57 - unter dem Stichwort "politische Internierung keine Kriegsgefangenschaft" bereits einmal verneint. Die erneute Prüfung hat ergeben, daß es bei dem ablehnenden Standpunkt zu verbleiben hat.

6

Die Antwort auf die hier strittige Frage ergibt sich aus dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1956 (BGBl. I S. 908) - KgfEG -; denn der Kläger erhebt eine Vornahmeklage. Es kommt deshalb auf das Recht an, das gegenwärtig gilt, nicht auf das Recht, das zu der Zeit galt, als die Verwaltungsbehörden entschieden haben. Dahin geht die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Der Anspruch, den der Kläger geltend macht, ist abzulehnen.

7

1.

Der Kläger ist nicht echter Kriegsgefangener im Sinne des § 2 Abs. 1 KgfEG; denn er ist nicht wegen militärischen oder militärähnlichen Dienstes im Sinne der Bestimmungen des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung vom 6. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 469) gefangengenommen und von einer ausländischen Macht festgehalten worden.

8

Der Kläger kann aber auch nicht als Kriegsgefangener im Sinne des § 2 Abs. 2 KgfEG gelten. Diese Bestimmung lautet wie folgt:

"Als Kriegsgefangene im Sinne dieses Gesetzes gelten

1.
Deutsche, die im ursächlichen Zusammenhang mit Ereignissen, die unmittelbar mit der Kriegsführung des zweiten Weltkrieges zusammenhingen, von einer ausländischen Macht

a)
auf engbegrenztem Raum unter dauernder Bewachung festgehalten oder

b)
in ein ausländisches Staatsgebiet verschleppt wurden, und

2.
Deutsche, die im ursächlichen Zusammenhang mit dem zweiten Weltkrieg im Ausland wegen ihrer Volkszugehörigkeit oder ihrer Staatsangehörigkeit

a)
auf engbegrenztem Raum unter dauernder Bewachung festgehalten oder

b)
aus dem Ausland in ein anderes ausländisches Staatsgebiet verschleppt wurden."

9

Es liegt zutage, daß die Bestimmung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 hier nicht einschlägt. Der Kläger ist nicht "im Ausland" wegen seiner Volkszugehörigkeit oder Staatsangehörigkeit festgehalten worden. Es kommt also ausschließlich darauf an, ob der Kläger sich auf § 2 Abs. 2 Nr. 1 KgfEG berufen kann. Das Landesverwaltungsgericht hat diese Frage mit Recht verneint.

10

Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Auslegung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes durch Urteil vom 15. Mai 1957 (BVerwGE 5, 64[BVerwG 15.05.1957 - V C 343/56] [67/68]) grundsätzlich dahin entschieden:

"Ein Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz will Kriegsgefangene wegen ihrer Kriegsgefangenschaft entschädigen. Kriegsgefangene im herkömmlichen Sinne (vgl. § 2 Abs. 1 KgfEG) sind solche Angehörige der Wehrmacht oder militärähnlicher Verbände, die im Zusammenhang mit der Kriegführung gefangengenommen worden sind, vor allem deshalb, weil durch ihre Ausschaltung das Kriegspotential des Gegners, d.h. seine Kraft zur Fortsetzung oder Wiederaufnahme von Kriegshandlungen, geschwächt werden soll. Die Gefangennahme geschieht also aus Sicherheitsgründen (vgl. Hinz, Das Kriegsgefangenenrecht, S. 5). Wenn wegen der Auswirkungen des totalen Krieges Zivilpersonen den Kriegsgefangenen gleichgestellt werden (§ 2 Abs. 2 KgfEG), kann es sich nur um solche Personen handeln, die aus ähnlichem Zusammenhang dasselbe Schicksal und dasselbe Los wie Kriegsgefangene ertragen haben ...

11

Mit dem in der Neufassung des § 2 Abs. 2 Nr. 1 KgfEG enthaltenen Relativsatz: "die unmittelbar mit der Kriegführung des zweiten Weltkrieges zusammenhingen" will der Gesetzgeber nach der Überzeugung des Senats lediglich die Ereignisse näher umschreiben, die als Kriegsereignisse im Sinne des Gesetzes anzusehen sind, nicht jedoch die Forderung einer doppelten Kausalität, wie sie der Kläger vorgetragen hat, neu in das Gesetz einfügen. Nicht irgendein Ereignis im zweiten Weltkrieg soll hiernach die Grundlage für einen Anspruch aus diesem Gesetz bilden, sondern nur ein Ereignis, das unmittelbar mit der Kriegführung im Zusammenhang stand. Unter "Ereignis" ist außerdem nur ein bestimmtes Einzelgeschehnis zu verstehen, nicht etwa die allgemeine militärische oder politische Lage. So ist der durch die Besetzung Deutschlands herbeigeführte Zustand kein Kriegsereignis, sondern eine Kriegsfolge. Daß auch sonst der Gesetzgeber zwischen Kriegsereignissen und Kriegsfolgezuständen unterscheidet, ergibt ein Vergleich mit dem Kriegssachschädenrecht (vgl. den Begriff "kriegerische Ereignisse" in § 13 Abs. 3 LAG) und dem Versorgungsrecht für Kriegsopfer (vgl. den Begriff "kriegerische Vorgänge" in § 5 des Bundesversorgungsgesetzes). Hier wird die Absicht des Gesetzgebers erkennbar, Maßnahmen der Besatzungsmächte, die nach der Besetzung Deutschlands getroffen wurden, nicht als Kriegsereignisse anzusehen; vgl. auch BGHZ 8, 189."

12

2.

Dieselben Erwägungen greifen auch hier Platz: Bei der Festnahme des Klägers handelte es sich nicht um ein Kriegsereignis im Sinne der hier wiedergegebenen Darlegungen, sondern um eine Kriegsfolge. Weil dem so ist, kommt es - ebenso wie in dem am 15. Mai 1957 entschiedenen Fall -nicht darauf an, daß der Gesetzgeber den Wortlaut des § 2 Abs. 2 KgfEG am 8. Dezember 1956 mit Wirkung vom 3. Februar 1954 geändert hat; auch schon in der ursprünglichen Fassung des Gesetzes wurde ein ursächlicher Zusammenhang mit den Kriegsereignissen verlangt.

13

Ein solcher könnte nur dann in Betracht gezogen werden, wenn die Festnahme des Klägers aus Sicherheitsgründen stattgefunden hätte. Es genügt nicht, daß der Kläger und zahlreiche andere Internierte "dasselbe Schicksal und dasselbe Los wie Kriegsgefangene ertragen haben", sondern es muß überdies gefordert werden, daß die Festnahme "aus ähnlichem Zusammenhang" geschah wie diejenige von Angehörigen der bewaffneten Macht. Eine festgehaltene oder verschleppte Person kann nicht schon dann Kriegsgefangenenentschädigung beanspruchen, wenn ihr äußeres Lebensschicksal dem eines Kriegsgefangenen entsprochen hat, sondern erst dann, wenn die Festhaltung oder Verschleppung aus ähnlichen Gründen erfolgte, wie sie für eine echte Kriegsgefangenschaft maßgebend sind.

14

Davon kann hier keine Rede sein: Der Kläger war bei Einstellung der Feindseligkeiten im Frühjahr 1945 Zivilist. Nach seiner eigenen Darstellung wurde er deshalb verhaftet, weil er bis dahin Ortsgruppenleiter der NSDAP gewesen war. Es kann nicht anerkannt werden, daß die Besatzungsmacht sich bei der Festnahme der ehemaligen Amtsträger der NSDAP von Sicherheitsgründen habe leiten lassen. Solche Gründe standen im Vordergrund, wenn es darum ging, alle bisherigen Angehörigen der früheren deutschen Wehrmacht festzunehmen, wie das auch tatsächlich fast ohne Ausnahme geschehen ist. Für die Festnahme der ehemaligen Amtsträger der NSDAP waren andere Erwägungen ausschlaggebend: Die Beseitigung der Herrschaft des Nationalsozialismus mit dem Ziele, den Grund für einen neuen deutschen demokratischen Rechtsstaat zu legen. Nach den Vorstellungen der Besatzungsmächte hatte der Aufbau der Demokratie in Deutschland unten zu beginnen. Es konnte daher gerade auch eine Person, die im örtlichen Bereich sich bisher für die NSDAP eingesetzt hatte, diesem Bestreben im Wege stehen. Um den demokratischen Aufbau vor Störungen zu schützen, hatten die Besatzungsmächte es sich zu jener Zeit zum Ziel gesetzt, alle diejenigen Personen, die dem nationalsozialistischen Regime entweder in der Partei oder im Staat, in der Wirtschaft oder im kulturellen Bereich oder wo sonst auch immer gedient hatten, nicht nur aus ihren bisherigen Stellungen zu entfernen, sondern festzunehmen und einstweilen in Lagern zusammenzuhalten. Mit dieser Internierung aus politischen Gründen wurde nicht das Ziel verfolgt, die Sicherheit der alliierten Streitkräfte zu gewährleisten oder zu erhöhen, sondern das ganz andere Anliegen, den Aufbau eines demokratischen Staatswesens in Deutschland zu ermöglichen und sicherzustellen. Diesem Zweck sollte die völlige Ausschaltung aller derjenigen Personen dienen, die - jedenfalls nach der damaligen Auffassung der Besatzungsmächte und unter einer äußerlichen und summarischen Betrachtung - nach ihrer Vergangenheit nicht die Gewähr dafür zu bieten schienen, daß sie ihrerseits dieses Anliegen nicht nur nicht behindern, sondern nach besten Kräften fördern würden. Diejenigen Personen, deren Einstellung gegenüber der Demokratie als ablehnend, ja feindselig angesehen wurde, sollten zunächst einmal abgesondert werden. Das war das eindeutige Ziel des sogenannten automatischen. Arrests, in dessen Vollzug der Kläger interniert worden ist.

15

Dieser Hauptzweck der Internierung aus politischen Gründen wurde durch einen Nebenzweck ergänzt: Sie sollte Gelegenheit geben zu einer umfänglichen politischen Überprüfung in der Richtung, ob dem Betroffenen Kriegsverbrechen oder andere Unrechtshandlungen vorzuwerfen waren. Der Internierung lag also auch der Gedanke zugrunde, der in dem Rechtsinstitut der Untersuchungshaft hervortritt und daher allgemein bekannt ist: Die vorläufige Festhaltung sollte es ermöglichen, solche Personen zu ermitteln und sicherzustellen, gegen die entweder vor einem Strafgericht oder vor einer Spruchkammer ein Verfahren durchgeführt werden sollte. Die hier dargelegte Zielsetzung unterscheidet die Festnahme des Klägers von allen denjenigen Fällen, in denen eine Gefangennahme aus Gründen der Sicherheit der alliierten Streitkräfte oder "aus ähnlichem Zusammenhang" stattgefunden hat; § 2 Abs. 2 Nr. 1 KgfEG steht dem Kläger nicht zur Seite.

16

Daß diese doppelte Zielsetzung denjenigen Maßnahmen der Besatzungsmächte zugrunde lag, die unter dem Namen "automatischer Arrest" bekanntgeworden sind, ergibt sich aus mehreren Erklärungen, welche die Besatzungsmächte zur Zeit der Kapitulation der deutschen Wehrmacht im Frühjahr 1945 und in den Folgemonaten abgegeben haben. Die beiden wesentlichsten hat das Landesverwaltungsgericht bereits in der Begründung des angefochtenen Urteils bezeichnet. Es mag ferner hingewiesen werden auf die Proklamation Nr. 1 des Generals Eisenhower, Oberster Befehlshaber der Alliierten Streitkräfte, an das deutsche Volk (Amtsbl. der Militärregierung-Deutschland, Zontroll-Gebiet des Obersten Befehlshabers, Nr. 1 S. 1) Abschnitt I, die Proklamation Nr. 2 vom 20. September 1945 (Amtsbl. des Kontrollrats in Deutschland, Nr. 1 S. 8) Abschnitt X Nr. 36, das Statut für den Internationalen Militärgerichtshof (Der Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Militärgerichtshof in Nürnberg 1947, Bd. 1 S. 10) Art. 6 ff. sowie die Verordnung Nr. 69 (Amtsbl. der Militärregierung Deutschland, Britisches Kontroll-Gebiet, 1946 S. 405).

17

3.

Der Betrachtungsweise, die hier zugrunde gelegt worden ist, entspricht es, daß die Dritte Verordnung zur Durchführung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes vom 3. Juni 1955 (BGBl. I S. 271) in § 1 Abs. 2 folgendes bestimmt hatte: "Ein ursächlicher Zusammenhang mit den Kriegsereignissen besteht nicht, wenn Personen nach der Besetzung aus politischen Gründen, die in ihrer Person oder in den durch die Besetzung bedingten Verhältnissen gelegen haben, in Gewahrsam genommen worden sind." Diese Verordnung ist zwar gemäß Bekanntmachung vom 8. Dezember 1956 (BGBl. I S. 914) gegenstandslos geworden, soweit sie nicht bereits nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juni 1956 (BGBl. I S. 633) außer Kraft getreten war. Ihr Inhalt ist aber bei den Beratungen über die Neufassung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes in diese eingearbeitet worden. Diese Zielsetzung des Gesetzgebers ist in dem schriftlichen Bericht des Ausschusses für Kriegsopfer- und Heimkehrerfragen (29. Ausschuß) des Zweiten Deutschen Bundestages - Drucksache 2582 - eindeutig niedergelegt; vgl. insbesondere den Bericht des Abgeordneten Lenze. Nach dem Vorschlag des Ausschusses sollte die Bestimmung des § 2 Abs. 1 Satz 3, die sich auf echte Kriegsgefangene bezieht, den folgenden Wortlaut erhalten: "Sind Kriegsgefangene in ein im Geltungsbereich des Gesetzes gelegenes Internierungslager überführt worden, so endet die Kriegsgefangenschaft mit diesem Zeitpunkt." Dieser Vorschlag gibt zu erkennen, daß Zeiten, die in einem Internierungslager verbracht worden sind, weder bei Kriegsgefangenen noch bei anderen Personen als Kriegsgefangenschaft im Sinne des Gesetzes entschädigt werden sollten. Die schließlich gewählte, tatsächlich in Kraft gesetzte Fassung des Gesetzes trifft allerdings in dieser Beziehung eine Sonderregelung zugunsten der Kriegsgefangenen im herkömmlichen Sinne. Ihre Rechtsstellung ist nach Völkerrecht zu beurteilen; danach endet die Kriegsgefangenschaft - außer durch eine gelungene Flucht - durch Freilassung und Heimschaffung; dahin hat das Gericht wiederholt, insbesondere im Urteil vom 13. November 1957 (NJW 1958 S. 275 = DVBl. 1958 S. 134), entschieden. Um internationalen Vereinbarungen über das Los der (echten) Kriegsgefangenen Rechnung zu tragen, hat der Gesetzgeber die weniger günstige Fassung, die der 29. Ausschuß vorgeschlagen hatte, verbessert. Es greift hier der Gesichtspunkt Platz, auf den Hübner, Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, Teil II Anlage 5 Anm. Nr. 7 (im Zusammenhang mit der nicht mehr gültigen 3. DVO), hingewiesen hat: "Eine solche Überführung - in ein Internierungslager - kann aber (bei den echten Kriegsgefangenen) erst dann einer Freilassung gleichgesetzt werden, wenn nicht Stellen der Gewahrsamsmacht, sondern Stellen des Heimatstaates, also deutsche Stellen, über die Entlassung entscheiden können; denn erst die Übergabe an den Heimatstaat beendet die Kriegsgefangenschaft." Ähnliche Ausführungen hat der Abgeordnete Lenze in der 160. Sitzung des Zweiten Deutschen Bundestages am 27. September 1956 (Stenografische Berichte S. 8916) gemacht.

18

Seine Ausführungen im übrigen lassen indessen gerade darauf schließen, daß es nicht die Absicht des Gesetzgebers war, die in der Dritten Durchführungsverordnung klargestellte Rechtslage zu ändern. Denn der Abgeordnete lenze hat (a.a.O. S. 8919) wörtlich weiter folgendes ausgeführt:

"Wir sind der Auffassung, daß eine klare Begriffsbestimmung dessen, was Kriegsgefangenschaft ist, dem Gesetz zugrunde gelegt sein muß. Nur Menschen, die aus denselben Gründen dasselbe Schicksal und dasselbe Los wie Kriegsgefangene ertragen mußten, können in dieses Gesetz hineingenommen werden. Ich möchte klar herausstellen, daß dieses Gesetz nach unserer Ansicht kein Vertreibungsentschädigungsgesetz ist. Das würde zu einer uferlosen Ausweitung führen, sachlich nicht ganz gerechtfertigt sein und erhebliche Härten und Ungerechtigkeiten mit sich bringen. Es ist auch kein Gesetz, das dazu dienen soll, die Menschen, die infolge der politischen Verhältnisse nach der Besetzung festgenommen und festgehalten wurden, zu entschädigen; es ist ein Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz."

19

Danach muß es als unerheblich angesehen werden, daß im Unterschied zu anderen Bestimmungen der Dritten Durchführungsverordnung die hier erörterte des § 1 Abs. 2 nicht ausdrücklich in die Neufassung des Gesetzes übernommen worden ist. Diese Übernahme ist bewußt unterblieben, nicht weil der Gesetzgeber eine Erweiterung des berechtigten Personenkreises stillschweigend vornehmen wollte - wie es dem Plan, "eine klare Begriffsbestimmung" zu schaffen, widersprochen hätte -, sondern weil der Gesetzgeber der Auffassung war, daß durch die ausführliche Umschreibung desjenigen Personenkreises, der nach § 2 Abs. 2 KgfEG den Kriegsgefangenen gleichgestellt werden sollte, andere Personengruppen mit hinreichender Deutlichkeit ausgenommen worden waren. Unter diese vom Gesetz nicht erfaßten Personengruppen fallen, wie oben unter 2 dargelegt, die aus politischen Gründen im Inland Internierten.

20

Nach alledem war die Revision des Klägers zurückzuweisen.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 390 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 74 BVerwGG.

Dr. Elsner
Kohlbrügge
Dr. Baring
Dr. Zinser
Dr. Meyer-Westphalen