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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 31.08.1957, Az.: BVerwG V B 168.57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
31.08.1957
Aktenzeichen
BVerwG V B 168.57
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1957, 11541
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 14.06.1957

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, V. Senat,
durch
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Baring und Dr. Meyer-Westphalen
am 31. August 1957
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. Juni 1957 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 150 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der in B.-S. wohnhafte Kläger wurde im Juli 1945 von den Engländern festgenommen. Er kam im Oktober 1945 in das englische Internierungslager Fallingbostel, aus dem er am 5. Mai 1947 wieder entlassen wurde. Sein Antrag, ihm Kriegsgefangenenentschädigung zu gewähren, wurde abgelehnt; seine Beschwerde blieb erfolglos.

2

Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Hiergegen hat der Kläger Beschwerde erhoben.

3

Die Beschwerde ist nicht begründet.

4

Nach § 23 Abs. 1 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1956 (BGBl. I S. 908) ist die Revision nur wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen. Ein solcher Fall liegt vor, wenn im Revisionsverfahren die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist. Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben.

5

Der Kläger ist nicht deshalb festgenommen und festgehalten worden, weil er militärischen oder militärähnlichen Dienst geleistet hatte, sondern weil er unter den sogenannten automatischen Arrest fiel. Diesen Grund hat der Kläger selbst in seinem Antrag vom 27. Juli 1954 angegeben. Er ist demgemäß weder Kriegsgefangener gewesen noch kann er einem solchen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes gleichgestellt werden. Denn Maßnahmen derart, wie sie hier gegen den Kläger und allgemein gegen vormalige Nationalsozialisten nach Kriegsende ergriffen wurden, standen nicht "im ursächlichen Zusammenhang" mit Kriegsereignissen, sondern waren Kriegsfolgenzustände; wegen dieser Unterscheidung vergleiche das grundsätzliche Urteil des Gerichtsvom 15. Mai 1957 - BVerwG V C 343.56 -. Auf den Stichtag vom 1. August 1945 kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Es ist nicht ersichtlich, daß das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung die hierfür maßgebenden Gesichtspunkte in grundsätzlicher Hinsicht verkannt hätte. Da somit die gesetzliche Voraussetzung für die Zulassung der Revision nicht vorliegt, hat das Verwaltungsgericht sie mit Recht nicht zugelassen. Die Beschwerde des Klägers war folglich zurückzuweisen.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 150 DM festgesetzt.

[D]ie Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

gez. Kohlbrügge
gez. Dr. Baring
gez. Dr. Meyer-Westphalen