Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.02.1958, Az.: BVerwG III C 77.57
Lastenausgleich; Rücknahme eines Unterhaltshilfebescheides; Klagerecht des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds gegen deren Aufhebung im Beschwerdewege; Wiedereingliederung eines Vertriebenen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.02.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 77.57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 12982
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Hamburg - 05.02.1957 - AZ: Xa VGL 351/56
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DÖV 1958, 507 (Volltext mit amtl. LS)
- IFLA 1958, 234
- MDR 1958, 543 (amtl. Leitsatz)
- ZLA 1958, 181
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Ist ein den Ausgleichsfonds zu Leistungen verpflichtender Bescheid zurückgenommen, der Rücknahmebescheid aber auf Beschwerde wieder aufgehoben worden, so hat der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds ein Klagerecht gegen den Beschwerdebescheid. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds einen Anspruch auf Rücknahme des angeblich rechtswidrigen Bescheides hatte.
- 2.
Zur Frage der Wiedereingliederung einer Vertriebenen, die vorübergehend bei der Besatzungsmacht tätig war und später von Zuwendungen ihres Verlobten lebte.
- 3.
Eine durch Krankheit verursachte Erwerbsunfähigkeit kann nur dann als eine vor der Vertreibung losgelöste Ursache der Bedürftigkeit angesehen werden, wenn der Vertriebene bereits wieder eingegliedert, der Existenzverlust also behoben war.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - III. Senat -
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Februar 1958
durch
den Senatspräsidenten Holland und
die Bundesrichter Dr. Buchholz, Klein, Lullies und Dr. Sieveking
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hamburg vom 5. Februar 1957 - Xa VGL 351/56 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1400 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die im Jahre 1925 geborene ledige Beigeladene ist laut Flüchtlingsausweis A vom 3. April 1954 Heimatvertriebene aus D... In ihrer Heimat leistete sie nach ihrer Schulentlassung 1939/40 bei einem Landwirt ihr Pflichtjahr ab. 1941/42 war sie - ebenfalls in der Heimat - bei einem Schlachtermeister als Hausangestellte und in den Jahren 1943/45 auf Grund von Dienstverpflichtung als Arbeiterin bei der Rüstungsfabrik B... in Berlin beschäftigt. Nach der Vertreibung kam sie Mitte 1946 in das Gebiet der Bundesrepublik und arbeitete von Mitte 1946 bis Ende 1947 als Putzfrau bei der britischen Besatzungsmacht in Detmold. Diese Stellung verlor sie, als die Dienststelle im Dezember 1947 verlegt wurde. Sie bezog kurze Zeit in Detmold vom Arbeitsamt Unterstützung und verzog Anfang 1948 nach Hamburg. Nach ihren Angaben fand sie dort keine Beschäftigung und wurde von einem englischen Soldaten, den sie dort kennenlernte und der sich mit ihr verlobte, unterhalten, bis dieser 1949 nach England zurückging und nichts mehr von sich hören ließ. In der Folgezeit war die Beigeladene bis auf kurze Aushilfs- und Saisonbeschäftigungen als Textilarbeiterin dauernd arbeitslos.
Am 28. Juli 1953 beantragte die Beigeladene Kriegsschadenrente (Unterhaltshilfe) nach dem Lastenausgleichsgesetz und machte geltend, daß sie wegen Krankheit erwerbsunfähig sei. Die vom Ausgleichsamt veranlaßte amtsärztliche Untersuchung vom 1. April 1954 führte zu der Feststellung, daß bei der Beigeladenen wegen chronischer Hepatitis im praecirrhotischen Zustand und beiderseitigen chronischen Adnextumors, der wegen der Lebererkrankung inoperabel sei, dauernde Erwerbsminderung von mehr als 50 % bestehe.
Mit Bescheid vom 16. Juni 1954 bewilligte darauf das Ausgleichsamt der Beigeladenen wegen Verlustes der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage Unterhaltshilfe auf Lebenszeit mit Wirkung vom 1. August 1953 ab. Vor Zustellung des Bescheides an die Beigeladene erhob die Klägerin hiergegen Beschwerde, da die Möglichkeit bestehe, daß die Beigeladene ihren Lebensunterhalt (vor der Vertreibung) ganz oder teilweise aus Leistungen der öffentlichen Fürsorge bestritten habe. Nachdem das Ausgleichsamt Feststellungen über die Tätigkeit der Beigeladenen in der Zeit von 1939 bis 1948 getroffen hätte, erklärte die Klägerin ihr Einverständnis mit dem Bescheid, welcher der Beigeladenen am 11. Oktober 1954 zugestellt und nicht angefochten wurde. Anläßlich einer allgemeinen Überprüfung sämtlicher laufender Unterhaltshilfefälle durch das Ausgleichsamt wurde festgestellt, daß sich aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 1. April 1954 nicht ergab, ob die Erwerbsminderung bereits am 31. August 1953 bestanden hatte. Darauf verfügte das Ausgleichsamt am 24. Oktober 1955 "zwecks Prüfung der Berechtigungsgrundlage" die Einstellung der Unterhaltshilfe mit Wirkung vom 31. Oktober 1955 und erbat ein weiteres amtsärztliches Gutachten. Das am 14. November 1955 erstattete zweite Gutachten führte aus, daß die Erwerbsminderung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schon am 31. August 1953 bestanden habe.
Gleichwohl hob das Ausgleichsamt durch Bescheid vom 24. November 1955 den die Unterhaltshilfe bewilligenden Bescheid vom 16. Juni 1954 auf und lehnte den Antrag der Beigeladenen auf Unterhaltshilfe ab mit der Begründung, der Verlust ihrer Existenzgrundlage wirke sich nach der Vertreibung nicht mehr aus, da sie vor der Vertreibung als Hausangestellte und Arbeiterin tätig gewesen sei, in den Jahren 1946/47 wieder die gleiche Tätigkeit ausgeübt habe und sich weiterhin von ihrem Verlobten habe unterhalten lassen. Die bereits gewährten Unterhaltshilfeleistungen seien als Überzahlung anzusehen und von der Beigeladenen zu erstatten.
Auf die hiergegen von der Beigeladenen eingelegte Beschwerde hob der Beschwerdeausschuß der Beklagten durch Beschluß vom 6. März 1956 den Bescheid vom 24. November 1955 auf mit der Begründung, die Beigeladene erfülle alle Voraussetzungen für eine Unterhaltshilfe. Der durch die Vertreibung eingetretene Verlust ihrer Existenzgrundlage wirke sich deshalb noch aus, weil ihre kurze Beschäftigung bei der Besatzungsmacht nicht als eine ausreichende Wiedereingliederung angesehen werden könne und sie auch in der Folgezeit keine gesicherte und zumutbare Lebensgrundlage gefunden habe. Die durch Krankheit bedingte Erwerbsunfähigkeit der Beigeladenen habe nicht den erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen der Schädigung und ihrer gegenwärtig bestehenden Bedürftigkeit unterbrochen.
Gegen den Beschluß des Beschwerdeausschusses erhob die Klägerin Anfechtungsklage mit dem Antrage,
- 1.
den Bescheid des Ausgleichsamtes vom 24. November 1955 insoweit abzuändern, als er den Bescheid vom 16. Juni 1954 auch für die Zeit vom 1. August 1953 bis 31. Oktober 1955 aufgehoben hat;
- 2.
den Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 6. März 1956 insoweit abzuändern, als er den Bescheid des Ausgleichsamtes vom 24. November 1955 auch für die Zeit ab 1. November 1955 aufgehoben hat.
Zur Begründung führte sie aus, daß die Beigeladene, die vor der Vertreibung als Hausangestellte und ungelernte Arbeiterin tätig gewesen sei, in ihrer Stellung als Putzfrau bei der Besatzungsmacht eine der verlorenen gleichwertige Existenzgrundlage wiedergefunden habe. Ihre jetzige Notlage sei keine Folge des Existenzverlustes, sondern ihres eigenen Verhaltens, das eine Eingliederung als Hausangestellte verhindert habe, sowie ihrer Krankheit, die durch die Vertreibung weder hervorgerufen noch verschlimmert worden sei. Somit sei die Aufhebung des Bescheides vom 16. Juni 1954 zumindest für die Zukunft zulässig.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage als unbegründet ab, da die Klägerin durch den Erlaß der angefochtenen Verwaltungsakte nicht in ihren Rechten beeinträchtigt sei. Es führt aus: Infolge der Aufhebung des Bescheides des Ausgleichsamtes vom 24. November 1955 durch den Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 6. März 1956 sei der ursprüngliche Bescheid vom 16. Juni 1954, mit welchem der Beigeladenen Unterhaltshilfe auf Lebenszeit bewilligt worden war, wieder wirksam geworden. Ob dieser Bescheid rechtswidrig gewesen sei, brauche nicht geprüft zu werden; denn jedenfalls habe die Klägerin keinen klagbaren Anspruch darauf, daß die Behörde einen fehlerhaften Verwaltungsakt, der unanfechtbar geworden sei, aufhebe. Andernfalls würde der Sinn der Rechtsmittelfristen vereitelt werden, was nicht der Sinn des Gesetzes sein könne.
Die Klägerin hat die im Urteil zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Sie wendet sich gegen die Rechtsausführungen des angefochtenen Urteils und macht geltend, die Tatsache, daß der ursprüngliche Bescheid vom 16. Juni 1954 unanfechtbar geworden sei, könne weder das Recht des Ausgleichsamtes zur Abänderung dieses Bescheides noch das Klagerecht der Klägerin gegenüber einem neuen Verwaltungsakt - dem Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 6. März 1956 - berühren. Es handele sich im vorliegenden Falle nicht um die Frage, ob die Klägerin die Möglichkeit gehabt habe, das Ausgleichsamt zu einer Überprüfung seiner ursprünglichen Entscheidung zu zwingen, sondern lediglich darum, welche rechtlichen Handhaben gegeben seien, nachdem das Ausgleichsamt die Überprüfung und Änderung seiner Entscheidung aus freien Stücken im Rahmen seiner Verwaltungsaufgaben vorgenommen habe.
Die Beklagte schließt sich dem angefochtenen Urteil an und macht weiter geltend, der ursprüngliche Bescheid vom 16. Juni 1954 sei nicht rechtswidrig gewesen und hätte daher nicht aufgehoben werden dürfen. Sie beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die kraft Zulassung statthafte Revision ist frist- und formgerecht eingelegt, somit zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
1)
Der Klägerin ist allerdings darin zuzustimmen, daß die Begründung des angefochtenen Urteils nicht geeignet ist, die Abweisung der Klage zu tragen. Das Urteil beruht auf der Erwägung, die Klägerin sei durch den Beschluß des Beschwerdeausschusses der Beklagten vom 6. März 1956 deshalb nicht in ihren Rechten verletzt, weil ihr ein klagbarer Anspruch gegen die Ausgleichsbehörde auf Rücknahme des unanfechtbar gewordenen Bescheides vom 16. Juni 1954 selbst dann nicht zustehe, wenn dieser rechtswidrig gewesen sein sollte. Einen solchen Anspruch hat die Klägerin jedoch gar nicht geltend gemacht, und sie hatte auch keine Veranlassung dazu, da das Ausgleichsamt die Rücknahme dieses Bescheides bereits von sich aus erklärt hatte. Damit hatte die Klägerin eine Rechtsposition erlangt, deren Beseitigung eine Rechtsbeeinträchtigung für sie bedeutete; denn sie war durch die aus der Rücknahme sich ergehende Befreiung von ihrer im ersten Verwaltungsakt ausgesprochen und unanfechtbar gewordenen Leistungspflicht begünstigt worden. Durch die von der Beschwerdebehörde ausgesprochene Aufhebung dieses die Klägerin begünstigenden Verwaltungsaktes ist zwar zunächst die Beigeladene in ihre Rechte wiedereingesetzt worden, da, wie das Landesverwaltungsgericht mit Recht bemerkt, der Bescheid vom 16. Juni 1954 wieder wirksam wurde. Jedoch wurde damit zugleich der Klägerin die in der Befreiung von ihrer Leistungspflicht sich äußernde Rechtsposition, die in der Doppelwirkung des Aufhebungsaktes enthalten war, wieder genommen. Es kommt somit im vorliegenden Falle gar nicht auf die im Urteil behandelte und verneinte Frage an, ob die Ausgleichsbehörde gegenüber der Klägerin zur Rücknahme des Bescheides vom 16. Juni 1954 verpflichtet war und ob etwa aus der Stellung des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds als Wahrer der Innehaltung gesetzlicher Bestimmungen ein Anspruch auf Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes folgt.
2)
Ist somit ein Klagerecht der Klägerin - allein zur Verteidigung der einmal erlangten Rechtsposition - gegeben, so ist die Revision dennoch unbegründet, weil die Zurückweisung der Klage sich aus anderen Gründen rechtfertigt. Die Klage könnte nämlich nur Erfolg haben, wenn der Rücknahmebescheid vom 24. November 1955 rechtmäßig war, weil der Bewilligungsbescheid vom 16. Juni 1954 gegen gesetzliche Vorschriften verstieß. Unter welchen sonstigen Voraussetzungen und mit welchen Wirkungen rechtswidrige, begünstigende Verwaltungsakte zurückgenommen werden können (vgl. die Entscheidung des IV. Senatsvom 28. Juni 1957 - BVerwG IV C 235.56 - [DÖV 1957 S. 911 = DVBl. 1958 S. 56 = NJW 1958 S. 154 = ZLA 1958 S. 25] und das Urteil des III. Senatsvom 25. Oktober 1957 - BVerwG III C 370.56 - [ZLA 1958 S. 73, DÖV 1958 S. 178]), kann hier dahingestellt bleiben, weil nämlich der Bewilligungsbescheid rechtmäßig war, so daß sich daraus die Rechtswidrigkeit des Rücknahmebescheides und die Rechtmäßigkeit des diesen aufhebenden Beschwerdebeschlusses ergibt.
a)
Nach dem unstreitigen Sachverhalt ist die Beigeladene Vertriebene. Dies ergibt sich zwar für das Ausgleichsverfahren noch nicht zwingend aus dem am 3. April 1954 ausgestellten Vertriebenenausweis A. Da die Beigeladene jedoch in Danzig geboren ist, wo ihre Eltern bis zu ihrer Vertreibung ansässig waren, die Beigeladene dort auch gearbeitet hat und lediglich während ihrer Minderjährigkeit nach Berlin dienstverpflichtet war, ist an ihrer Vertriebeneneigenschaft nicht zu zweifeln.
Der Sachverhalt gibt auch keinen Anhalt dafür, daß die Beigeladene etwa vor der Vertreibung ihre Existenzgrundlage bereits in Berlin gefunden hätte, somit durch die Vertreibung ihrer Existenz nicht verlustig gegangen wäre. Es ist nicht ersichtlich, daß die Beigeladene unmittelbar bis zu ihrer Übersiedlung in die Bundesrepublik sich in Berlin aufgehalten und nicht vorher wieder in Danzig gewesen ist. Es kann auch nicht angenommen werden, daß sie bei dem vorübergehenden Charakter ihrer Dienstverpflichtung in Berlin bereits festen Fuß gefaßt und nicht als Minderjährige noch in ihrer Familie und in ihrer Heimat eine genügende reale Grundexistenz gehabt und behalten hat.
b)
Auch die mit der Klage vorgetragene Auffassung, daß der Verlust der Existenzgrundlage, der bei Vertriebenen gemäß § 239 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG- vermutet wird, sich nicht mehr ausgewirkt hätte, ist nicht begründet. Dem Beschluß des Beschwerdeausschusses ist darin zu folgen, daß die Beschäftigung der Beigeladenen bei der Besatzungsmacht von 1946 bis 1947 nicht als eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Wiedereingliederung und als Gewinn einer neuen beruflichen Existenzgrundlage angesehen werden kann. Hiergegen spricht einmal die verhältnismäßig kurze Dauer dieser Beschäftigung, zum anderen das besonders geringe Maß an rechtlicher und sozialer Sicherung, die ein in untergeordneter Stellung bei der Besatzungsmacht beschäftigter Arbeitnehmer jedenfalls in den ersten Jahren nach dem Zusammenbruch genoß.
Eine berufliche Existenzgrundlage für die Dauer hat die Beigeladene sich auch in der Folgezeit nicht wieder beschaffen können. Mit Recht ist in dem Zusammenleben oder in dem Verlöbnis mit einem Angehörigen der Besatzungsmacht keine Eingliederung gesehen worden, da ein solches Verhältnis keine - gesicherte - Lebensgrundlage bildet. Andererseits rechtfertigt die dem Beschwerdebeschluß zugrunde liegende Annahme eines Verlöbnisses nicht den Schluß, daß die Beigeladene sich böswillig der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozeß entzogen habe, da der Versuch einer Frau, sich durch die Verbindung mit einem Manne in der Hoffnung auf spätere Heirat eine Lebensgrundlage zu verschaffen, nicht von vornherein als Arbeitsflucht angesehen werden kann, vielmehr eine hinreichende Entschuldigung dafür bildet, daß sie sich während der Dauer dieses Verlöbnisses nicht nachhaltig um eine Stellung bemüht hat. Die später von der Beigeladenen ausgeübte Tätigkeit ist immer nur von kurzer Dauer gewesen, bis ihre Krankheit eine weitere Arbeit verbot.
Durch diese Krankheit, die die Erwerbsunfähigkeit der Beigeladenen zur Folge hatte, ist keine Unterbrechung des zwischen Vertreibung und jetziger Notlage bestehenden ursächlichen Zusammenhangs gegeben. Die Krankheit ist offenbar erst um 1950 oder 1952 zum Ausbruch gekommen, jedenfalls in ein ernsteres Stadium getreten; also zu einer Zeit, als der Verlust der früheren Existenzgrundlage schon vollendet war. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in dem Urteil des IV. Senatsvom 27. April 1956 - BVerwG IV C 30.55 - (IFLA 1956 S. 265) ausgesprochen, daß der Kausalzusammenhang zwischen dem einmal erlittenen Existenzverlust und der derzeitigen Notlage nicht dadurch unterbrochen wird, daß der Antragsteller später erwerbsunfähig wird. Eine durch Krankheit verursachte Erwerbsunfähigkeit kann nur dann als eine von der Vertreibung losgelöste Ursache der Bedürftigkeit angesehen werden, wenn der Vertriebene bereits wiedereingegliedert, der Existenzverlust also behoben war. Dann ist durch diese Wiedereingliederung der Zusammenhang einer späteren Notlage mit der vorangehenden Vertreibung unterbrochen (vgl. auch die Ausführungen von Grobler in ZLA 1957 S. 305 [308]). Auch das Bundesausgleichsamt hat in dem Sammelrundschreiben zur Kriegsschadenrente vom 28. Juli 1956 (MtBl. BAA 1956 S. 372) zu Nr. 20 b (2) der Ansicht Ausdruck gegeben, daß es grundsätzlich unwesentlich sei, daß nach Eintritt des Schadens Umstände eintreten, die von sich aus geeignet sind, den entstandenen Schaden herbeizuführen. Mit Recht wird auch im Beschwerdebeschluß ausgeführt, daß eine Erwerbsunfähigkeit gerade Voraussetzung für die Gewährung einer Kriegsschadenrente sei und demnach den Kausalzusammenhang zwischen Vertreibung und Bedürftigkeit nicht unterbrechen könne.
Da sonach das angefochtene Urteil, das die Klage abgewiesen hat, zwar nicht in der Begründung, wohl aber im Ergebnis sich als richtig erweist, war die Revision nach §§ 61, 26 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - in Verbindung mit § 563 ZPO zurückzuweisen (vgl. BVerwGE 1, 260 [BVerwG 10.12.1954 - II C 194/53] [262]; 2, 302 [305]).
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1400 DM festgesetzt.
Der Streitwert ist gemäß § 74 BVerwGG festgesetzt worden.
Dr. Buchholz
Klein
Lullies
Dr. Sieveking