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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.04.1956, Az.: BVerwG IV C 30.55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.04.1956
Aktenzeichen
BVerwG IV C 30.55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 15724
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Hamburg - 15.12.1954 - AZ: VIII b VG. L 719.54

Fundstelle

  • IFLA 1956, 265

Verfahrensgegenstand

Unterhaltshilfe

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - IV. Senat -
auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 1956
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Dr. Zinser, Gecks und Lullies
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beigeladenen wird das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hamburg vom 15. Dezember 1954 - VIII b VG. L 719.54 - aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der jetzt 33jährige Beigeladene hatte seinen Wohnsitz vor und während des Krieges in Stettin. Nachdem er 1941 wegen eines bei der Kriegsmarine zugezogenen Leidens aus dem Wehrdienst als gvH (garnisonverwendungsfähig Heimat) entlassen worden war, nahm er in der Spielzeit 1943/44 am Stadttheater Landsberg/Warthe eine Tätigkeit als Schauspieler und Regieassistent für ein monatliches Gehalt von 250 RM und Spielgeld auf. Er erhielt 1/2-Jahresverträge, deren letzter vom 1. August 1944 datiert. Im August 1944 wurde das Stadttheater Landsberg im Zuge der Schließung aller Theater im Osten ebenfalls geschlossen und der Kläger zu Schanzarbeiten im Volkssturm herangezogen. Dabei zog er sich eine Angina zu und meldete sich im September 1944 krank. Im Januar 1945 flüchtete er vor den Russen nach Berlin und arbeitete hier bis zur Kapitulation bei der UFA. Sodann ging er nach Hamburg und stellte sich dort dem Arbeitsmarkt als Schauspieler zur Verfügung. Er erhielt jedoch kein festes Engagement, sondern schlug sich mit schriftstellerischen Arbeiten, Beratung einer Drehbuchautorin und als Manager für die amerikanische Truppenbetreuung durch. Im Jahre 1947 erkrankte er an einer schweren Rippenfellentzündung, wurde aber zum Herbst 1948 wieder arbeitsfähig und bezog, da ihm keine Arbeit nachgewiesen werden konnte, Arbeitslosenunterstützung. Im Mai 1950 erkrankte er an schwerer Lungentuberkulose, von der er sich bis heute trotz mehrfacher Kuren und ärztlicher. Behandlung nicht erholt hat. Er ist seit Mai 1950 100 %ig erwerbsunfähig. Die behandelnden Ärzte hielten jedoch eine täglich einige Stunden dauernde Beschäftigung für möglich und auch förderlich und befürworteten hierfür das Studium der Psychologie mit täglich etwa drei bis vier Vorlesungen. Vom Ausgleichsamt erhielt er einen Bescheid, wonach ihm Ausbildungsbeihilfe nach dem Gesetz über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG - für die Zeit vom 1. November 1953 bis 31. März 1954 gewährt wurde. Der Bescheid ist noch nicht rechtskräftig. Seine beim Versorgungsamt geltend gemachten Ansprüche auf Kriegsbeschädigtenrente wurden abgewiesen.

2

Vom Ausgleichsamt wurde ihm mit Bescheid vom 12. Januar 1954 Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz wegen Verlustes der Existenzgrundlage bewilligt. Die Beschwerde des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds wurde zurückgewiesen. Auf seine Klage hob das Landesverwaltungsgericht den Bewilligungsbescheid und den Beschwerdebeschluß auf. Es führte aus, der Beigeladene habe zwar einen Existenzverlust erlitten, dieser wirke sich jedoch nicht mehr aus. Nicht der Vertreibungsschaden habe die heute vorliegende Hilfsbedürftigkeit verursacht, sondern die Krankheit, die ihn seit 1950 an der Wiederaufnahme seiner Berufstätigkeit hindere. Diese Krankheit sei aber nach seinem eigenen Vortrag nicht auf die Vertreibung zurückzuführen.

3

Gegen dieses Urteil hat der Beigeladene rechtzeitig die vom Landesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt und für die Durchführung des Revisionsverfahrens das Armenrecht beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, daß er ohne die Vertreibung mit größter Wahrscheinlichkeit noch heute eine gesicherte Existenz hätte; die jetzige Bedürftigkeit sei somit eindeutig eine Folge der Vertreibung, und der durch diese herbeigeführte Existenzverlust wirke sich heute noch aus. Seine Krankheit sei sehr wohl auf die Vertreibung zurückzuführen; wenn auch seine Gesundheit schon durch die Arbeiten beim Volkssturm stark beeinträchtigt worden sei, so habe sie sich durch die Vertreibung, die anormalen Verhältnisse, übermäßige körperliche Beanspruchung, Arbeitslosigkeit, schlechte Ernährung usw. stark verschlechtert. Er beantragt,

das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hamburg aufzuheben.

4

Die Beklagte stellt keinen Antrag. Sie führt aus, Gebrechlichkeit und Krankheit seien nach § 265 LAG ebenso wie das Lebensalter nach § 264 LAG persönliche Voraussetzungen der Gewährung von Unterhaltshilfe, die an keine weiteren Voraussetzungen gebunden seien. Es könne nicht verlangt werden, daß zusätzlich zu ihnen noch ein Kausalzusammenhang zwischen ihnen und der Schädigung bestehen müsse. Eine andere Frage sei der adäquate Kausalzusammenhang nach § 272 LAG zwischen Schädigung und Bedürftigkeit, der nicht mehr vorliege, wenn der Geschädigte eine gleichwertige Existenz wiedergefunden habe. Ein solcher Fall sei hier aber nicht gegeben. Der Kausalzusammenhang könne nicht, wie das Landesverwaltungsgericht meine, allein im Hinblick auf die Möglichkeit einer zukünftigen Beschäftigung durch Krankheit unterbrochen werden. Es sei gar nicht sicher, ob der Beigeladene auch ohne Erkrankung in seinen früheren Beruf hineingekommen wäre. Das Gesetz frage nicht danach, aus welchem Grunde ein Geschädigter seine Existenzgrundlage noch nicht wiedergefunden habe, sondern es lasse allein die Tatsache genügen, daß er sie noch nicht wiedergefunden habe. Die Unterhaltshilfe habe daher bewilligt werden müssen.

5

Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

6

Er führt aus, die Existenzgrundlage des Beigeladenen habe nicht erst durch die Vertreibung, sondern bereits im Jahre 1944 bei Schließung des Theaters geendet. Der Existenzverlust beruhe daher nicht auf der Vertreibung. Er wirke sich auch im Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr, aus, da der Beigeladene nach der Vertreibung andere berufsähnliche Tätigkeiten ausgeübt habe. Außerdem erfülle der Beigeladene nicht die Voraussetzungen des § 265 LAG, was daraus hervorgehe, daß er ein Studium betreibe.

7

Der Antrag des Beigeladenen auf Bewilligung des Armenrechts wurde durch Beschluß vom 5. Dezember 1955 abgelehnt. Mit Schreiben vom 26. März 1956 beantragte der Beigeladene erneut, ihm das Armenrecht zu bewilligen.

8

II.

Die Revision des Beigeladenen ist zulässig und begründet.

9

Zutreffend hat das Landesverwaltungsgericht festgestellt, daß der Beigeladene nach §§ 261 ff. des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG - die beantragte Unterteltshilfe verlangen kann, wenn er Vertriebener und am 1. September 1953 dauernd erwerbsunfähig ist, durch die Vertreibung seine Existenz verloren hat und wenn sich dieser Existenzverlust noch auswirkt.

10

Es ist dem Landesverwaltungsgericht darin beizustimmen, daß der Beigeladene Vertriebener im Sinne des § 11 LAG ist, und daß er durch die Vertreibung einen Existenzverlust nach § 12 LAG erlitten hat. Den gegen diese letztere Feststellung gerichteten Angriffen der Klägerin kann nicht gefolgt werden. Es muß dem Landesverwaltungsgericht vielmehr darin beigepflichtet werden, daß der Beigeladene nach mehr als einjähriger Tätigkeit als Schauspieler und Regieassistent am Theater in Landsberg/Warthe dort seine berufliche Existenzgrundlage gehabt hat. Dem steht nicht entgegen, daß junge Schauspieler im damaligen Alter des Beigeladenen wegen ihrer Ausbildung oder aus anderen Gründen mehr oder weniger häufig ihren Tätigkeitsort wechseln. Die Möglichkeit eines solchen Wechsels steht der Feststellung der Existenzgrundlage deshalb nicht entgegen, weil sonst überhaupt keine unter einem Kündigungsvorbehalt stehenden Arbeitsverhältnisse als Existenzgrundlage anerkannt werden könnten. Der Bei geladene hat seine berufliche Existenz in Landsberg auch nicht durch die vorübergehende Schließung des Theaters in Landsberg verloren, sondern erst durch die Unmöglichkeit der Rückkehr nach Landsberg im Zusammenhang mit den Vertreibungsmaßnahmen in den Gebieten östlich der Oder-Neiße-Linie.

11

Dieser Existenzverlust wirkt sich auch heute noch aus. Der Beigeladene war zwar Anfang 1945 bis zu Kapitulation wieder in seinem Beruf als Schauspieler bei der UFA in Berlin tätig. Nach dem Zusammenbruch versuchte er, in Hamburg Fuß zu fassen. Es gelang ihm jedoch nicht, ein Engagement als Schauspieler zu finden. Nach den Feststellungen des Landesverwaltungsgerichts schlug er sich vielmehr mit schriftstellerischen Arbeiten, mit der Beratung einer Drehbuchautorin und als Manager für die amerikanische Truppenbetreuung durch. Es braucht hier nicht entschieden zu werden, ob diese drei letzten Arten von Betätigungen noch zum Schauspielerberuf zu rechnen sind. Jedenfalls ergeben diese Tätigkeiten nach der Flucht aus Landsberg keine feste, als Existenzgrundlage anzuerkennende Tätigkeit. Da der Beigeladene sich laufend um eine Betätigung als Schauspieler bemüht hat, muß vielmehr angenommen werden, daß es sich hierbei nur um Zwischentätigkeiten gehandelt hat, die noch keine sichere Existenzgrundlage ergaben. Durch sie kann mithin der durch die Vertreibung erlittene Existenzverlust nicht als behoben angesehen werden. Auch das auf drei bis vier Stunden täglich beschränkte Studium des Beigeladenen kann nicht als eine neue Existenz angesehen werden, da es sich hierbei offenbar um eine Art Arbeitstherapie zur Hebung der gesundheitlichen Verhältnisse des Beigeladenen handelt.

12

Nach den Feststellungen des Landesverwaltungsgerichts muß der Beigeladene auch als dauernd erwerbsunfähig angesehen werden. Dem Landesverwaltungsgericht kann nicht beigepflichtet werden, wenn es ausführt, daß durch die 1950 festgestellte Erkrankung des Beigeladenen der Kausalzusammenhang zwischen dem Vertreibungsschaden und der derzeitigen Notlage des Beigeladenen unterbrochen worden sei. In § 265 Abs. 4 LAG ist nur bestimmt, daß die Erwerbsunfähigkeit spätestens am 1. September 1953 vorgelegen haben muß. Diese Voraussetzung ist hier gegeben. In keiner Vorschrift des Lastenausgleichsgesetzes ist aber bestimmt, daß der Kausalzusammenhang zwischen dem einmal erlittenen Existenzverlust und der derzeitigen Notlage dadurch unterbrochen wird, daß der Antragsteller später erwerbsunfähig wird. Dies hat das Landesverwaltungsgericht verkannt. Das angefochtene Urteil muß deshalb aufgehoben werden.

13

Über den erneuten Antrag des Beigeladenen auf Bewilligung des Armenrechts braucht nicht entschieden zu werden, da der Rechtsstreit durch das vorstehende Urteil abgeschlossen wird und nicht angenommen werden kann, daß dem Beigeladenen Auslagen erwachsen.

14

Die Entscheidung über die Kosten und den Streitwert beruht auf §§ 333, 334 LAG in Verbindung mit §§ 65 Abs. 1 und 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.

gez. Külz
gez. Dr. Kniesch
gez. Dr. Zinser
gez. Gecks
gez. Lullies