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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.11.1957, Az.: BVerwG III C 190.56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.11.1957
Aktenzeichen
BVerwG III C 190.56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 16348
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Oldenburg - 19.04.1956 - AZ: A 308/55 S

Fundstellen

  • DVBl 1958, 515-516 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1958, 119-120 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Sämtliche Leistungen auf Grund der Verordnung über Tuberkulosehilfe von 8. September 1942 (RGBl. I S. 549) werden auf die Unterhaltshilfe nach dem Soforthilfegesetz nicht angerechnet; sie bleiben also

  1. a)

    von der Anrechnung nach § 36 Abs. 5 SHG sowie nach § 75 SHG frei;

  2. b)

    bei der Feststellung der Bedürftigkeit als "eigene Mittel" (§ 35 Abs. 1 Nr. 2 SHG) außer Betracht.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, III. Senat,
auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 1957
durch
den Senatspräsidenten Holland und
die Bundesrichter Dr. Buchholz, Klein, Lullies und Dr. Sieveking
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Oldenburg - Auswärtige Kammer Stade - vom 19. April 1956 - A 308/55 S - und der Beschluß des Beklagten vom 15. Juli 1955 aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 800 DM festgesetzt.

Gründe

1

Das angefochtene Urteil hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

2

Der heimatvertriebene Kläger hat vom Ausgleichsamt mit Rücksicht auf seine auf einem Tbc-Leiden beruhende Erwerbsunfähigkeit mit Vorbescheid vom Dezember 1949 mit Wirkung vom 1. April 1949 Unterhaltshilfe nach dem Soforthilfegesetz - SHG - für sich selbst, seine Ehefrau und seine Tochter im Monatsbetrag von 120 DM bewilligt erhalten. Eine Auszahlung der Unterhaltshilfe für die Monate April bis einschließlich Dezember 1949 im Betrag von 1.080 DM ist unter Berufung auf die dem Kläger vor Erlaß des Bescheides für diese Nachzahlungszeit im Rahmen der Tbc-Hilfe gewährten Leistungen unterblieben. Auf Vorstellungen des Klägers gegen die Verrechnung bzw. Einbehaltung der Nachzahlungsbeträge verfügte der Leiter des Ausgleichsamts die Auszahlung eines Betrages von 288 DM - errechnet aus dem neunfachen Monatsbetrag der im Rahmen der Tbc-Hilfe gewährten Pflegezulage und der Beihilfe für die Hausbrandversorgung sowie von 0,60 DM vorenthaltener Unterhaltshilfe -, lehnte aber die Auszahlung des 792 DM betragenden Restes der einbehaltenen Soforthilfezahlungen an den Kläger ab. Auf die dagegen erhobene Beschwerde des Klägers hob der Ausgleichsausschuß den angefochtenen Bescheid auf, soweit er die Anrechnung des Restbetrages von 792 DM der Leistungen auf Grund der Tbc-Hilfe bestätigt hatte. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds gab der Beklagte statt. Darauf erhob der Kläger Anfechtungsklage, die vom Landesverwaltungsgericht - unter Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung des Rechtsstreits - abgewissen wurde.

3

Das angefochtene Urteil, auf das im übrigen Bezug genommen wird, ist im wesentlichen wie folgt begründet:

4

Streitig sei die Anrechnung von Unterhaltshilfe nach dem Soforthilfegesetz. Diese beurteile sich allein nach § 75 SHG und der dazu ergangenen Durchführungsverordnung, nicht dagegen nach § 292 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG -. Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Anrechnung sei davon abhängig, ob und inwieweit die dem Kläger auf Grund der Tbc-Hilfe gewährten Fürsorgeleistungen "gleichartige Fürsorgeleistungen" im Sinne der vorgenannten soforthilferechtlichen Norm seien. Die Tbc-Hilfe, die der Kläger für den Nachzahlungszeitraum empfangen habe, setze sich wie folgt zusammen:

Richtsatz32,-DM
Ehefrau26,-"
Kind unter 16 J.20,-"
Pflegezulage20,-"
Miete10,-"
Beihilfe für die Hausbrandversorgung11,40"
119,40DM
5

Die auf Antrag des Klägers vorgenommene Freistellung der Pflegezulage und der Beihilfe für die Hausbrandversorgung sei rechtlich einwandfrei, dagegen gehörten die übrigen Leistungen zum Kreis der "gleichartigen Fürsorgeleistungen" im Sinne des § 75 SHG. Er beschränke sich nicht auf "eigentliche Fürsorgeleistungen auf Grund der Fürsorgepflichtverordnung", sondern sei "in einem allgemeineren Sinn" dahin zu verstehen, daß alle der Fürsorge ähnlichen Leistungen der Unterhaltshilfe gleichzusetzen und auf sie anzurechnen seien. Dazu gehöre die im Rahmen der Tbc-Hilfe dem Kläger gewährte "wirtschaftliche" Fürsorge, die in Höhe der Richtsätze der allgemeinen Fürsorge gewährt worden sei. Daran ändere auch nichts die Tatsache, daß die Tbc-Hilfe im Gegensatz zur Fürsorgeunterstützung grundsätzlich von einer Rückerstattung ausgeschlossen sei. Diese rechtliche Beurteilung stehe auch in Einklang mit der Entscheidung des Spruchsenats für Soforthilfe vom 14. Mai 1952 (Amtl.Mtbl. HfS. 1952 S. 70 unter Nr. 87), in der das im Rahmen eines Tbc-Heilverfahrens den Angehörigen des Kranken gewährte Hausgeld als Einkommen im Sinne der SH-DVO Ziff. 5 zu § 35 SHG angesehen wurde, das bei der Prüfung der Bedürftigkeit zu berücksichtigen und auf die Unterhaltshilfe anzurechnen sei, und mit dem Rundschreiben des Hauptamtes für Soforthilfe J 13 vom 10. Mai 1950.

6

Gegen dieses Urteil richtet sich die in rechter Form und Frist erhobene und begründete Revision des Klägers mit dem Antrag,

das angefochtene Urteil und den - in ihm bestätigten - Beschwerdebeschluß des Beklagten aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, auch die bisher einbehaltene wirtschaftliche Tbc-Hilfe im Betrag von 792 DM an den Kläger auszuzahlen.

7

Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die nach seiner Auffassung rechtlich einwandfreie Begründung der angefochtenen Entscheidungen,

die Revision zurückzuweisen.

8

Auch der Beteiligte hält die in den angefochtenen Entscheidungen enthaltene Auslegung des § 75 SHG für richtig, stellt aber keinen Antrag, da das vorgenannte Rundschreiben J 13 zugunsten des Klägers die rechtlich unzutreffende Auffassung, sämtliche Tbc-Hilfe-Leistungen seien auf Soforthilfebezüge nicht anrechenbar, den ihm unterstellten Soforthilfebehörden zur Pflicht gemacht habe und der Kläger sich deshalb darauf berufen könne, daß, wenn auch rechtlich unzutreffend, in allen Fällen zugunsten der Bezieher von Tbc-Hilfe von jeder Anrechnung und Einbehaltung abgesehen worden sei.

9

Demgegenüber hat der Kläger seine Revision mit der Rüge der Verletzung des § 75 SHG dahin begründet, daß diese Vorschrift sämtliche Bezüge im Rahmen der Tbc-Hilfe von der Anrechnung auf Soforthilfeleistungen freistelle. Dies müsse um so mehr gelten, als Leistungen der Tbc-Hilfe nach den über die Gewährung von Tbc-Hilfe erlassenen Gesetzen als Sonderleistung ausdrücklich von der Rückzahlungspflicht freigestellt worden seien.

10

Die Revision ist begründet. Allerdings ergibt sich die Freistellung der hinsichtlich ihrer Anrechnungsfähigkeit noch strittigen Bezüge des Klägers, die er auf Grund der Verordnung über Tuberkulosehilfe vom 8. September 1942 (RGBl. I S. 549) - TbcVO - erhalten hat, noch nicht aus der im Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 19. Dezember 1956 - BVerwG V C 118.55 - DVBl. 1957 S. 469, auf das insoweit Bezug genommen wird, eingehend begründeten Auslegung der vorgenannten Verordnung dahin, daß grundsätzlich kein Anspruch auf Rückerstattung wirtschaftlicher Tbc-Hilfe besteht. Ungeachtet dieser Tatsache könnte der Gesetzgeber im Rahmen anderer sozialrechtlicher Bestimmungen, hier also des Soforthilfegesetzes, bestimmen, daß auf die nach diesen Normen zu gewährenden Leistungen eine Anrechnung oder Einbehaltung statthaft ist. Doch bietet auch - entgegen der Auffassung des angefochtenen Urteils - das Soforthilfegesetz keine Rechtsgrundlage für diese Anrechnung. Der Senat ist vielmehr der Auffassung, daß die hier streitigen Bezüge des Klägers aus der Tbc-Hilfe, auch soweit sie als wirtschaftliche Leistungen im Rahmen der Tbc-Hilfe anzusprechen sind, keine gleichartigen Fürsorgeleistungen im Sinne von § 75 SHG sind. In dieser Bestimmung und in der dazu ergangenen Durchführungsverordnung sind vielmehr augenscheinlich nur Leistungen angesprochen, die auf Grund der Bestimmungen des allgemeinen Fürsorgerechts als laufende Leistungen der allgemeinen Fürsorge bezogen werden. Zwar sind auch die Bezüge der Tbc-Hilfe in ihrer Einzelzusammensetzung - insoweit in Übereinstimmung mit den Einzelzuwendungen und dem Aufbau der allgemeinen Fürsorgeleistungen - teilweise im Rahmen von Richtsätzen, Familienzuschlägen und Mietbeihilfen aufgegliedert. Indessen werden sie damit noch nicht "gleichartige Fürsorgeleistungen im Sinne von § 75 SHG", sondern bleiben ihrem Rechtscharakter und ihrer Zweckbestimmung nach Sonderleistungen - hier "laufender Art" -, die in der vorerwähnten Durchführungsverordnung ausdrücklich von der Anrechnung auf Soforthilfeleistungen freigestellt sind. Sie können mit Rücksicht auf ihre besondere Zweckbestimmung, im öffentlichen Interesse für die Volksgesundheit gefährliche Seuchen zu bekämpfen, ebensowenig der Anrechnung unterliegen wie die nach allgemeinem Fürsorgerecht mit Rücksicht auf die individuellen Verhältnisse des Fürsorgeempfängers über die allgemeinen Fürsorgegrundleistungen gewährten Sonderleistungen, auch wenn sie laufender Art sind. Auch solche Leistungen hat aber der Gesetzgeber in seiner Durchführungsverordnung ausdrücklich von der Anrechnungspflicht freigestellt.

11

Der Senat hatte allerdings - dies hat das angefochtene Urteil von seinem Standpunkt aus folgerichtig unterlassen - noch zu prüfen, ob nicht andere Bestimmungen des Soforthilferechts die Einbehaltung der dem Kläger vorenthaltenen Nachzahlungsleistungen rechtfertigen. Hierfür könnten §§ 35 und 36 SHG in Frage kommen. § 35 SHG bestimmt, daß Unterhaltshilfe nach Soforthilferecht nur Personen beziehen, die "den notwendigen Lebensbedarf für sich und ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen können". Was eigene Mittel im Sinne der vorgenannten Bestimmung sind, erläutert die zu § 35 ergangene Durchführungsverordnung unter Ziff. 5. Sie nimmt von der Bewertungspflicht des gesamten Einkommens des Geschädigten als eigene Mittel - hier einschlägig - "nur Leistungen aus, die dem Leistungsempfänger ohne rechtliche Verpflichtung von dritter Seite gewährt" werden. § 36 SHG, der unter anderem (Abs. 5) die Anrechnungspflicht auf die Unterhaltshilfe regelt, bestimmt dasselbe: Alle sonstigen Einkünfte werden auf die Unterhaltshilfe grundsätzlich in voller Höhe angerechnet mit Ausnahme von "Leistungen, die dem Geschädigten von ... dritter Seite ohne rechtliche Verpflichtung gewährt werden". Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt waren die hier streitigen Leistungen noch zu prüfen. Würden sie zu den eigenen Mitteln oder zu den anrechnungsfähigen Einkünften im Sinne der vorgenannten Bestimmungen gehören, wäre die Einbehaltung gerechtfertigt, so daß der Kläger insoweit überhaupt keine Soforthilfeleistungen hätte erhalten können. Indessen gehören die hier streitigen Leistungen weder zu den eigenen Mitteln des Klägers im Sinne von § 35 SHG noch zu den anrechnungsfähigen Einkünften im Sinne von § 36 SHG, denn sie sind ohne rechtliche Verpflichtung gewährt worden. Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.Urteile vom 15. September 1955 - BVerwG V C 26.54, BVerwG V C 77.54 - BVerwGE 2, 203[BVerwG 15.09.1955 - V C 77/54] - und BVerwG V C 59.55) ist rechtlich geklärt, daß - im Unterschied zu den Leistungen der öffentlichen Fürsorge, auf die ein Rechtsanspruch besteht (vgl. BVerwGE 1, 159) - auf die besonderen Leistungen im Rahmen der Tbc-Hilfe auf Grund der Verordnung vom 8. September 1942 ein solcher Rechtsanspruch nicht geltend gemacht werden kann. Damit sind aber die in diesem Rahmen dem Kläger zugeflossenen Leistungen ohne rechtliche Verpflichtung im Sinne der §§ 35 und 36 SHG gegeben worden. Zwar sind die dem Kläger gewährten Bezüge rechtlich in der vorerwähnten Verordnung geregelt, ihre Hergabe dient auch dem öffentlichen Wohl, entscheidend bleibt aber, daß eine rechtliche Verpflichtung gegenüber dem Leistungsbewerber auf Gewährung dieser Leistungen nicht geschaffen worden ist. Darauf - und nicht nur auf eine gesetzliche Regelung dieser Ansprüche - kommt es aber nach dem Wortlaut der vorerwähnten Bestimmungen entscheidend an. Mag auch der Gesetzgeber mit den vorstehenden Bestimmungen in erster Linie die Absicht verfolgt haben, Leistungen der privaten Freigebigkeit von der Anrechnung auf die Bezüge aus Unterhaltshilfe nach dem Soforthilferecht fernzuhalten, hat er doch alle Bezüge, die ohne rechtliche Verpflichtung gewährt werden, gegenüber den Ansprüchen auf Unterhaltshilfe in gleicher Weise privilegiert und damit auch die im öffentlichen Interesse dem Kläger zugeflossenen Leistungen, die ersichtlich ohne rechtliche Verpflichtung ihm gegenüber gegeben worden sind, nach §§ 35 und 36 SHG von der Anrechnungspflicht freigestellt.

12

Unter diesen Umständen mußten entsprechend dem Revisionsantrag das angefochtene Urteil und der den Kläger benachteiligende Beschluß des Beklagten aufgehoben werden. Einer besonderen Verpflichtungserklärung, wie sie der Kläger nach seinem weiteren Antrag ausgesprochen haben will, bedurfte es deshalb nicht mehr, weil der vom Beklagten aufgehobene und durch die Aufhebung seiner Beschwerdeentscheidung wiederhergestellte Beschluß des Ausgleichsausschusses dem Kläger die Rückzahlung der eingehaltenen bzw. verrechneten Beträge schon in voller Höhe zugesprochen hat.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 800 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

Holland
Dr. Buchholz
Klein zugleich für den z. Zt. erkrankten Bundesrichter Lullies
Dr. Sieveking