Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.10.1957, Az.: BVerwG II C 186/56
Beamtenrechtliche Ausgestaltung des Anspruchs eines Polizeiobermeisters der Bayerischen Landpolizei auf Aufhebung einer Ruhestandsversetzung wegen nachgewiesener Dienstunfähigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.10.1957
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 186/56
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1957, 14949
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 28.05.1956 - AZ: Nr. 223 III 54
Rechtsgrundlagen
- § 53 Abs. 2a BVerwGG
- § 54 Abs. 1 BVerwGG
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Mai 1956 - Nr. 223 III 54 - wird verworfen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger wurde als Polizeiobermeister der Bayerischen Landpolizei durch Verfügung und Urkunde des Präsidiums der Bayerischen Landpolizei vom 9. April 1954 "wegen nachgewiesener Dienstunfähigkeit" in den Ruhestand versetzt. Nachdem das Bayerische Staatsministerium des Innern durch Entschließung vom 23. Juni 1954 eine dagegen erhobene Beschwerde des Klägers zurückgewiesen hatte, hat dieser am 23. Juli 1954 Klage erhoben und beantragt,
die Ruhestandsversetzung und die Beschwerdeentscheidung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern aufzuheben.
Diese Klage hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 28. Mai 1956 - Nr. 223 III 54 -, auf das Bezug genommen wird, abgewiesen. Gegen dieses ihm am 28. Juni 1956 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18. Juli 1956 Revision eingelegt und diese mit Schriftsätzen vom 16. Juli 1956 und vom 5. August 1956, auf die verwiesen wird, begründet.
Die rechtzeitig eingelegte Revision ist unzulässig.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Revision nicht zugelassen. Ohne eine solche Zulassung ist die Revision nach § 54 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - nur dann zulässig, wenn ausschließlich wesentliche Mängel des Verfahrens gerügt werden und eine der in § 53 Abs. 2 BVerwGG bezeichneten Voraussetzungen vorliegt. Von diesen Voraussetzungen scheidet die in § 53 Abs. 2 Buchst. b BVerwGG genannte ohne weiteres aus. Für das Vorliegen der in § 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG genannten Voraussetzung bietet weder die Begründung des angefochtenen Urteils noch das Revisionsvorbringen des Klägers, soweit es sich auf die hier angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über die Rechtmäßigkeit der Versetzung des Klägers in den Ruhestand bezieht, einen Anhaltspunkt. Es blieb daher im Hinblick auf § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG zu prüfen, ob bei Durchführung des Revisionsverfahrens die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten wäre. Dies ist nicht der Fall.
Nach den vom Kläger selbst angeführten Vorschriften des bayerischen Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 25. September 1946 (GVBl. S. 281) - VGG - kann es nicht zweifelhaft sein, daß der Verwaltungsgerichtshof gehalten war, dem Kläger das rechtliche Gehör zu gewähren, das gesamte, die Versetzung des Klägers in den Ruhestand betreffende Vorbringen des Klägers nebst Beweisanträgen zu berücksichtigen, die erforderlichen Beweise zu erheben und, soweit erforderlich, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Eine Rechtsfrage wird insoweit nicht aufgeworfen.
Die weiteren, durch die Verfahrensrügen des Klägers aufgeworfenen Fragen sind - soweit es sich dabei überhaupt um Rechtsfragen, nicht etwa um bloße Tatfragen handelt - nur unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalles zu beantworten und entbehren deshalb grundsätzlicher Bedeutung. Dies gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere für die Fragen, ob der Verwaltungsgerichtshof dem Kläger - wie dieser behauptet - das rechtliche Gehör versagt hat (BVerwG, Beschluß vom 9. März 1955 - BVerwG I B 128.54 -), ob er die vom Kläger aufgeworfene Beweisfrage nach den angeblichen "tatsächlichen" Gründen seiner Versetzung in den Ruhestand für erheblich ansehen mußte (BVerwG, Beschluß vom 25. Oktober 1955 - BVerwG I B 235.53 -) und ob er insoweit oder aus anderen Gründen seine gesetzliche Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen verletzt hat (BVerwG, Beschlüsse vom 19. Januar 1955 - BVerwG II B 216.53 und II B 67.54 - und vom 10. Januar 1956 - BVerwG III B 26.54 -).
Da hiernach keine der in § 53 Abs. 2 BVerwGG bezeichneten Voraussetzungen vorliegt, erweist sich die Revision nach § 54 Abs. 1 BVerwGG als unzulässig. Sie war daher nach § 62 in Verbindung mit § 63 Abs. 3 BVerwGG zu verwerfen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens folgt aus § 65 Abs. 1 in Verbindung mit § 69 Abs. 1 Satz 2 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2000 DM festgesetzt. Der Wert des Streitgegenstandes ist nach § 74 BVerwGG festgesetzt.
Dr. Otto,
Kellner