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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.01.1955, Az.: BVerwG II B 216.53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.01.1955
Aktenzeichen
BVerwG II B 216.53
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1955, 11220
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 21.07.1953 - AZ: II OVG A 56/52

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - Zweiter Senat -
am 19. Januar 1955
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Wichert als Vorsitzenden,
des Bundesrichters Dr. Zinser und der Bundesrichterin Schmitt
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 21. Juli 1953 - II OVG A 56/52 - wird zurückgewiesen.

Die Revision des Klägers gegen dieses Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht werden dem Kläger auferlegt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auf 3900 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger wurde durch Urteil der Dienststrafkammer Hildesheim vom 29. September 1934 aus dem Amte des Regierungssekretärs bei der Regierung in Hildesheim entlassen; seine Berufung gegen dieses Urteil wurde durch das Preußische Oberverwaltungsgericht am 26. Juni 1935 insoweit zurückgewiesen.

2

Im Oktober 1945 wurde der Kläger bei der Polizeischule Hannover als Angestellter eingestellt. Mit Wirkung vom 1. November 1946 an wurde er zum Polizeiverwaltungsinspektor bei der Polizeischule des Landes Niedersachsen in Hannoversch-Münden ernannt. Dieses Beamtenverhältnis widerrief der Beklagte "aus dienstlichen Gründen" durch Erlaß vom 3. Februar 1949. Den Einspruch des Klägers gegen den Widerruf wies der Beklagte durch Bescheid vom 4. April 1949 zurück. Hiergegen richtet sich die von dem Kläger im Verwaltungsrechtswege erhobene Klage mit dem Antrage,

den Erlaß des Beklagten vom 3. Februar 1949 und seinen Einspruchsbescheid vom 4. April 1949 aufzuheben.

3

Das Landesverwaltungsgericht Hannover hat die Klage durch Urteil vom 16. Januar 1952 abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig Berufung eingelegt. Eine Berufungsbegründung hat er trotz Ermahnungen vom 10. März, 15. April, 3. September, 3. Oktober 1952 und 14. Januar 1953 nicht eingereicht. Am 21. Juli 1953 hat die mündliche Verhandlung über die Berufung stattgefunden, nachdem das Berufungsgericht die auf den 2. September 1952, 10. Februar und 28. April 1953 anberaumten Termine zur mündlichen Verhandlung auf Veranlassung des Klägers, der die Meinung vertritt, daß der rechtskräftige Abschluß gegen ihn anhängiger Strafverfahren abzuwarten sei, aufgehoben oder vertagt hatte. Zur mündlichen Verhandlung am 21. Juli 1953 ist der Kläger nicht erschienen. Die Ehefrau des Klägers hatte dem Berufungsgericht vor dieser Verhandlung schriftlich mitgeteilt, daß sie dem Kläger die Ladung mit Rücksicht auf einen von ihm erlittenen Nervenzusammenbruch nicht ausgehändigt habe, und hatte gleichzeitig unter Hinweis auf das noch anhängige Strafverfahren um eine weitere Verlegung des Termins gebeten. Die Berufung ist durch Urteil vom 21. Juli 1953 zurückgewiesen worden.

4

In der Begründung des Berufungsurteils ist im wesentliche folgendes ausgeführt: Der Kläger sei Beamter auf Widerruf im Dienste des Landes Niedersachsen gewesen. Die Ernennung beruhe auf einer Urkunde vom 30. Oktober 1946, der zwar wegen Unauffindbarkeit der Originalverfügung nicht entnommen werden könne, von wem sie unterschrieben worden sei, die aber, wie angenommen werden könne, von dem damaligen Leiter der Polizeischule und jetzigen Polizeidirektor i. R. Engelmann unterschrieben worden sei, der seinerzeit als "Chef der Polizei" gezeichnet habe. Der Umstand, daß die Urkunde vom 30. Oktober 1946 nicht die Worte "unter Berufung in das Beamtenverhältnis" enthalte, schade nicht; denn die Polizeischule sei als eine Einrichtung der Militärregierung errichtet worden und bis zum 1. Januar 1947 (Übergang der Polizeihoheit auf die Länder der britischen Besatzungszone durch die Verordnung Nr. 57 der Militärregierung - Amtsblatt S. 344 -) der Militärregierung unterstellt gewesen; bis zu diesem Zeitpunkt sei die nach deutschem Recht für die Begründung des Beamtenverhältnisses vorgeschriebene Form durch die Ermächtigung oder Genehmigung der Militärregierung ersetzt worden. Sein früheres Beamtenverhältnis auf Lebenszeit habe der Kläger durch die Ernennung zum Polizeiverwaltungsinspektor nicht fortgesetzt, weil dieses Beamtenverhältnis seit dem 26. Juni 1935, dem Tage der Verkündung des Urteils des Dienststrafsenats des Preußischen Oberverwaltungsgerichts, beendet sei und das Dienststrafurteil bisher nicht nach § 12 des Gesetzes über die Wiederaufnahme der Dienststrafgerichtsbarkeit im Lande Niedersachsen vom 29. September 1950 (Nieders. GVBl. I S. 59) aufgehoben sei. Durch die Ernennung des Klägers sei auch nicht ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit begründet worden. Dies sei aus dem Umstand zu folgern, daß die Militärregierung die für die Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit vorgeschriebene Form der Entfernung aus dem Dienst nicht anerkannt habe. Der Widerruf des Beamtenverhältnisses des Klägers sei nicht rechtswidrig. Weder aus dem Vorbringen der Beteiligten noch aus den beigezogenen Akten ergäben sich Anhaltspunkte dafür, daß dem Widerruf andere als dienstliche Gründe zugrunde lägen. Zwar liege in den beiden durch Beschluß des Landgerichts Hannover vom 7. April 1953 verbundenen Strafverfahren gegen den Kläger eine rechtskräftige Entscheidung noch nicht vor. Es sei jedoch nicht erforderlich, den Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten, weil der Widerruf des Beamtenverhältnisses keine Dienststrafe sei und ein dienstliches Interesse an der Entlassung auch dann gegeben sein könne, wenn der Kläger nicht den Tatbestand einer strafbaren Handlung erfüllt habe. Überdies ergebe sich schon nach dem bisherigen Stand des Strafverfahrens, daß die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe nicht entkräftet werden könnten. Allein die von der Strafkammer getroffenen und vom Bundesgerichtshof nicht aufgehobenen tatsächlichen Feststellungen zu einem dem Kläger zur Last gelegten Stromdiebstahl seien ausreichend, um den Widerruf des Beamtenverhältnisses des Klägers zu rechtfertigen.

5

Die Revision ist in dem Berufungsurteil, das dem Kläger am 21. August 1953 zugestellt ist, nicht zugelassen. Am 21. September 1953 hat der Kläger Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und Revision eingelegt.

6

Die Beschwerde war als unbegründet zurückzuweisen.

7

Nach § 53 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht - BVerwGG - vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) ist die Revision zuzulassen, wenn eine der in § 53 Abs. 2 a bis c angeführten Voraussetzungen erfüllt ist. Im vorliegenden Falle ist jedoch keine dieser Voraussetzungen erfüllt.

8

Die in § 53 Abs. 2 zu b und c angeführten Voraussetzungen scheiden ohne weiteres aus; denn der Bund, die Deutsche Bundesbahn, bundesunmittelbare Körperschaften und bundesunmittelbare Anstalten des öffentlichen Rechts sind nicht als Parteien beteiligt und die angefochtene Entscheidung weicht, soweit ersichtlich, nicht von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten Verwaltungsgerichts eines Landes ab.

9

Auch die in § 53 Abs. 2 zu a angeführte Voraussetzung ist nicht erfüllt; die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist nicht zu erwarten.

10

Soweit das Berufungsgericht ausgeführt hat, der Kläger sei durch Schreiben des Chefs der Polizei vom 30. Oktober 1946 im Auftrage der Militärregierung wirksam als Polizeiverwaltungsinspektor in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen worden, bestehen gegen das Berufungsurteil keine rechtlichen Bedenken, welche zur Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen Anlaß geben könnten. Die Einwendungen des Klägers gegen diese Ausführungen gehen fehl. Mit seiner Rüge, das Berufungsgericht hätte seine Auffassung nicht auf das Schreiben des Chefs der Polizei vom 30. Oktober 1946 stützen dürfen, weil die ihm zugrunde liegende Originalverfügung fehle, greift der Kläger tatsächliche Feststellungen des Berufungsurteils an, an die das Revisionsgericht gemäß § 56 Abs. 2 BVerwGG gebunden ist. Überdies setzt der Kläger sich mit dieser Rüge in Widerspruch zu seinem bisherigen Vorbringen; denn sein Prozeßbevollmächtigter hat in der Klageschrift vorgetragen, daß der Kläger "durch Verfügung des Chefs der Polizei .... am 30. Oktober 1946" zum Polizeiverwaltungsinspektor ernannt worden sei. Fehl geht in diesem Zusammenhang ferner die Rüge des Klägers, von dem Berufungsgericht hätte nicht "angenommen" werden dürfen, daß der damalige Leiter der Polizeischule die Verfügung unterzeichnet habe. Denn dies ist ein nach § 56 Abs. 2 BVerwGG untauglicher Angriff gegen die nur dem Tatrichter obliegende Tatsachenwürdigung. Dieser Angriff kann dem Kläger zudem schon deswegen nicht nützlich sein, weil ohne die von ihm beanstandete Annahme des Berufungsgerichts fraglich sein würde, ob er nach dem Zusammenbruch überhaupt in ein Beamtenverhältnis berufen worden ist.

11

Soweit das Berufungsgericht ausgeführt hat, der Kläger habe sein früheres Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im Dienste des Landes Niedersachsen nicht fortgesetzt, ist die Klärung einer Rechtsfrage nicht zu erwarten. Das gleiche gilt für die Ausführungen des Berufungsurteils zu der Frage, ob der durch Erlaß vom 3. Februar 1949 ausgesprochene Widerruf des Beamtenverhältnisses des Klägers rechtswidrig war oder nicht. Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG kann nämlich die Revision nur darauf gestützt werden, daß die angefochtene Entscheidung auf der Verletzung von Bundes recht beruhe. Hieraus folgt, daß die Auslegung und Anwendung von Landesrecht der Nachprüfung im Revisionsverfahren entzogen ist. Der von dem Berufungsgericht für seine Auffassung, daß das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht fortgesetzt worden sei, angeführte § 12 des Gesetzes über die Wiederaufnahme der Dienststrafbarkeit im Lande Niedersachsen vom 29. September 1950 (Nieders. GVBl. S. 59) ist aber Landesrecht. Auch § 61 des Deutschen Beamtengesetzes - DBG - vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39), auf den das Berufungsgericht seine Auffassung gestützt hat, daß der Widerruf des Beamtenverhältnisses nicht rechtswidrig sei, ist im vorliegenden Falle nicht als Bundesrecht angewendet worden. Denn diese ursprünglich dem Reichsrecht angehörige Vorschrift ist, soweit sie für Landesbeamte fortgilt, nicht gemäß Art. 124, 125 des Bonner Grundgesetzes - GG - vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) Bundesrecht geworden, weil der Bund nach Art. 75 GG für die Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienst der Länder stehenden Personen nur Rahmenvorschriften erlassen darf.

12

Hiernach könnte das Revisionsgericht nur nachprüfen, ob die eben erwähnten Bestimmungen in Übereinstimmung mit dem Grundgesetz stehen. Es kann jedoch nicht zweifelhaft sein, daß dies für § 12 des Landesgesetzes vom 29. September 1950 zu bejahen ist. Daß auch der Inhalt des § 61 DBG mit dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vereinbar ist, hat der beschließende Senat bereits durch Urteil vom 18. Dezember 1953 -II C 21.53 - in BVerwGE 1 S. 57 entschieden. Auch insoweit liegt also eine der Klärung bedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht mehr vor.

13

Auch die Verfahrensrügen, auf die der Kläger seine Revision gestützt hat, werfen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf: Der Kläger will mit der Rüge, das Berufungsgericht habe unzulässigerweise die angefochtene Entscheidung auf die nur in Abschrift vorhandene Verfügung des Chefs der Polizei vom 30. Oktober 1946 gestützt, statt nach seinen Personalakten zu forschen, möglicherweise zum Ausdruck bringen, das Berufungsgericht habe seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts verletzt. Die Frage, ob die Aufklärungspflicht tatsächlich verletzt worden ist, ist jedoch keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung; sie betrifft nur den vorliegenden Rechtsstreit.- Fehl geht in diesem Zusammenhang ferner die Rüge des Klägers, daß das Berufungsgericht die Berufungsbegründung hätte abwarten müssen. Das Berufungsgericht hat dem Kläger mehr als ein Jahr Zeit für die Begründung der Berufung gelassen und ihn wiederholt an die Berufungsbegründung erinnert. Hiernach kann nicht zweifelhaft sein, daß dem Kläger das rechtliche Gehör nicht versagt worden ist, zumal die zahlreichen Schreiben, die der Kläger während des Berufungsverfahrens an das Berufungsgericht gerichtet hat, aufzeigen, daß er während der Dauer des Berufungsverfahrens nicht ununterbrochen durch Krankheit gehindert war, die Berufung zu begründen oder begründen zu lassen.- Da der Kläger zu dem Verhandlungstermin am 21. Juli 1953 mit dem Hinweis geladen worden ist, daß im Falle seines Ausbleibens nach dem Stande der Verhandlung entschieden werden könne, kann schließlich nach § 58 Abs. 1 der Verordnung Nr. 165 der Militärregierung (ABl. Mil.Reg. 1948 S. 799) nicht zweifelhaft sein, daß in Abwesenheit des Klägers verhandelt werden durfte, dies um so weniger, als der Kläger, wie das Berufungsgericht zutreffend anführt, sich hätte vertreten lassen können, wenn er aus Gesundheitsgründen am Erscheinen gehindert gewesen wäre.

14

Nach alledem ergibt sich, daß das Berufungsgericht die Revision mit Recht nicht zugelassen hat.

15

Die Revision des Klägers ist unzulässig. Da sie mit Recht nicht zugelassen worden ist, handelt es sich um eine Revision, deren Zulässigkeit nach § 54 BVerwGG zu beurteilen ist. Nach § 54 BVerwGG ist eine Revision ohne Zulassung nur zulässig, wenn ausschließlich wesentliche Mängel des Verfahrens gerügt werden und eine der in § 53 Abs. 2 BVerwGG bezeichneten Voraussetzungen vorliegt. Es ist jedoch, wie schon ausgeführt ist, keine der in § 53 Abs. 2 bezeichneten Voraussetzungen gegeben. Die Revision des Klägers mußte daher gemäß §§ 62, 63 Abs. 3 BVerwGG als unzulässig verworfen werden.

16

Die Kostenentscheidung folgt aus § 65 Abs. 1 BVerwGG. [...]

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auf 3900 DM festgesetzt.

Die Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes beruht auf § 74 BVerwGG.

Dr. Wichert
Dr. Zinser
Schmitt