Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.09.1957, Az.: BVerwG VI B 126/56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.09.1957
- Aktenzeichen
- BVerwG VI B 126/56
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1957, 12429
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 09.04.1956 - AZ: Nr. 326 III 53
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, VI. Senat,
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst als Vorsitzenden,
die Bundesrichterin Schmitt
und den Bundesrichter Reimer
am 30. September 1957
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. April 1956 - Nr. 326 III 53 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Von den in § 53 Abs. 2 Buchst. a bis c des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - bezeichneten Zulassungsvoraussetzungen kommt im vorliegenden Fall nur der zu Buchst. a angeführte Zulassungsgrund in Betracht. Danach ist die Revision zuzulassen, wenn die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist. Dies ist hier indessen nicht der Fall.
Die Frage, ob § 63 Abs. 3 Satz 3 des Bundesgesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - nur diejenigen günstigeren Einzelmaßnahmen betrifft, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind, hat bereits eine Klärung durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfahren. In dem Urteil des II. Senatsvom 9. Mai 1956 - BVerwG II C 246.54 - (BYerwGE 3, 277) ist entschieden, daß eine günstigere Maßnahme im Sinne des § 63 Abs. 3 Satz 3 G 131 vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (1. April 1951) getroffen sein muß. Insoweit liegt also eine klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht mehr vor.
Die weitere von der Beschwerde als klärungsbedürftig angeführte Frage, ob die Versetzung eines infolge des militärisch-politischen Zusammenbruchs 1945 ausgeschiedenen Beamten in den Ruhestand notwendig mit seiner Wiedereinstellung verknüpft ist, sowie die Frage nach den beamtenrechtlichen Folgen einer solchen Wiedereinstellung könnten im Revisionsverfahren nicht geklärt werden. Diese Fragen sind im vorliegenden Rechtsstreit nach bayerischem Landesrecht (Bayer. Beamtengesetz vom 28. Oktober 1946 - Bayer. GVBl. S. 346 - und Bayer. Gesetz über die vorläufige Gewährung von Leistungen durch den Staat und die seiner Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts vom 27. Juli 1950 - Bayer. GVBl. S. 107 -) zu beantworten. Das Revisionsgericht kann aber nach § 56 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG nur Rechtsfragen aus dem Bereiche des Bundesrechts entscheiden. Im Zusammenhang mit den bundesrechtlichen Vorschriften der §§ 63 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, 35 und 36 G 131 bedürfen diese Fragen überdies nicht der Klärung, weil die - unter dem Vorbehalt der Regelung durch das G 131 stehende - nur vorläufige Gewährung von Versorgungsbezügen an den Kläger der Anwendung dieser Vorschriften auf ihn nicht entgegensteht (vgl. Urteil des Senatsvom 10. Juli 1957 - BVerwG VI C 4.56 -).
Auch aus der Anwendung der allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze über den Widerruf bzw. die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte ergeben sich hier keine im Sinne des § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG der Klärung zugängige Rechtsfragen. Da das Berufungsgericht diese ungeschriebenen Grundsätze bei Anwendung landesbeamtenrechtlicher Vorschriften herangezogen hat, dienen sie der Ergänzung dieses Landesrechts; sie sind somit nicht dem revisiblen Bundesrecht zuzurechnen. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des II. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a.Beschluß vom 25. November 1953 - BVerwG II B 107.53 - in DÖV 1954 S. 26 undUrteil vom 21. Januar 1955 - BVerwG II C 177.54 -), der der beschließende Senat beitritt. Möglicherweise in diesem Zusammenhang auftretende Rechtsfragen könnten daher hier nicht geklärt werden. Soweit das angefochtene Urteil ergänzend die schon erwähnten Vorschriften des G 131 angewendet hat, sind einer Klärung bedürftige Rechtsfragen ebenfalls nicht erkennbar.
Der Kläger kann nach alledem mit seiner Beschwerde keinen Erfolg haben.
Dem Kläger sind gemäß § 65 Abs. 1 in Verbindung mit § 69 Abs. 1 Satz 2 BVerwGG die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2000 DM festgesetzt. Die Entscheidung über den Wert des Beschwerdegegenstandes beruht auf § 74 BVerwGG.
Schmitt
Reimer