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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.08.1957, Az.: BVerwG I B 183.56

Schluss auf das Charakterbild und die Eignung eines Kraftfahrzeugführers zum Führen von Kraftfahrzeugen bei ordnungsgemäßem Verhalten in einem wegen Entziehung der Fahrerlaubnis anhängigen Verfahren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.08.1957
Aktenzeichen
BVerwG I B 183.56
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1957, 10712
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht,
I. Senat,
am 24. August 1957
durch
die Bundesrichter Witten, Dr. Eue und Fischer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 19. Juli 1956 - I OVG A 90/56 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger ist nach einem in den Akten der Stadt Hannover - Ordnungsamt, Straßenverkehrsabteilung - befindlichen Auszug aus den Führungslisten in den Jahren 1930 bis 1951 18mal vorbestraft worden. In der überwiegenden Anzahl der Fälle handelte es sich um Verstöße gegen die Vorschriften über den Straßenverkehr und den Gebrauch von Kraftwagen.

2

Dem Kläger wurde die Fahrerlaubnis erstmalig am 30. November 1937, ferner am 14. Februar 1949 für die Zeit vom 19. November 1948 bis 6. März 1949 und am 1. Juni 1951 bis zum 9. Januar 1952 entzogen. Bei der letzten Wiedererteilung der Fahrerlaubnis wurde der Kläger darauf hingewiesen, daß sie ihm im Falle erneuter Verstöße gegen die Verkehrsbestimmungen auf lange Zeit entzogen werden würde.

3

Nach Wiedererteilung der Fahrerlaubnis wurde der Kläger erneut fünfmal wegen Verletzung von Straßenverkehrsvorschriften bestraft, und zwar wegen Führung eines Lastkraftwagens ohne Fahrerlaubnis mit einer Geldstrafe von 300 DM und wegen Nichtbeachtung eines Haltezeichens, Nichtanzeigens der Fahrtrichtungsänderung als Radfahrer, Fahrens mit einem nichtbetriebsfähigen Kraftfahrzeug und Fahrens mit einem nicht ordnungsmäßig beladenen Wagen mit kleinen Geldstrafen. Von diesen strafbaren Handlungen ist die zuerst genannte Straftat bereits vor Wiedererteilung der Fahrerlaubnis begangen, aber erst später abgeurteilt worden.

4

Das Ordnungsamt der Hauptstadt Hannover nahm die erneuten Verstöße des Klägers gegen die Verkehrsbestimmungen zum Anlaß, ihm durch Verfügung vom 13. Juli 1955 die Fahrerlaubnis abermals zu entziehen, jedoch mit der Maßgabe, daß er nach Ablauf von neun Monaten einen Antrag auf Wiedererteilung stellen könne. Der Beklagte wies die vom Kläger erhobene Beschwerde durch Bescheid vom 8. Oktober 1955 als unzulässig zurück, weil der Kläger die in § 33 Abs. 3 des niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 21. März 1951 vorgesehene Rechtsmittelfrist von zwei Wochen nicht eingehalten hatte.

5

Die vom Kläger hierauf erhobene Anfechtungsklage blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg. Das Berufungsgericht sieht in Übereinstimmung mit dem Landesverwaltungsgericht die Beschwerde nach den §§ 48, 49 MRVO 165 als rechtzeitig erhoben an. Es tritt dem Landesverwaltungsgericht auch insoweit bei, als dieses den Kläger als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne der §§ 4 des Straßenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1952 und 3 Abs. 2 der Straßenverkehrszulassungsordnung in der Fassung vom 24. August 1953 angesehen hat. Wenn es sich bei den nach der letzten Wiedererteilung der Fahrerlaubnis begangenen Verfehlungen des Klägers auch nur um Verstöße handele, die mit geringfügigen Strafen geahndet worden seien, so könnten doch auch solche kleinen Verstöße die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigen, wenn aus ihnen hervorgehe, daß der Fahrer des Kraftfahrzeuges nicht gewillt sei, die im Interesse der Verkehrssicherheit erlassenen Verkehrsvorschriften zu befolgen, und wenn sie einen Hang zur Nichtbeachtung solcher Vorschriften erkennen ließen. Dies treffe auf den vorliegenden Fall zu. Das Landesverwaltungsgericht habe den Sachverhalt insoweit richtig gewürdigt und ausgeführt, daß die erneuten Verstöße im Hinblick auf die Gesamtpersönlichkeit des Klägers und sein früheres Verhalten die Neigung zur Mißachtung der Rechtsordnung und vor allem der dem Schutz des Verkehrs dienenden Vorschriften erkennen ließen. Das Berufungsgericht sei im Einklang mit dem Landesverwaltungsgericht der Überzeugung, daß diese Verstöße nicht so milde beurteilt werden könnten, wie dies vielleicht bei einem Fahrzeugführer der Fall wäre, dem nichts weiter zur Last gelegt werden könne. Das Berufungsgericht müsse sich daher der Beurteilung des Klägers durch das Landesverwaltungsgericht und die Straßenverkehrsbehörde anschließen.

6

Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.

7

Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde erhoben. Er ist der Ansicht, daß die Verfahren wegen der letzten vier gegen ihn nach der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ergangenen Strafverfügungen wegen Geringfügigkeit eingestellt worden wären, wenn er gegen sie Einspruch eingelegt hätte. Im übrigen sei der Kläger schon fast zwei Jahre lang im Verkehr nicht aufgefallen. Er habe dadurch bewiesen, daß er sehr wohl gewillt und in der Lage sei, die im Interesse der Verkehrssicherheit erlassenen Vorschriften zu befolgen, und daß er keinen Hang zu ihrer Nichtbeachtung besitze.

8

Der Beschwerde war der Erfolg zu versagen.

9

Nach § 53 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ist die Revision nur dann zuzulassen, wenn die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist (a), wenn bestimmte Bundesbehörden am Verfahren beteiligt sind (b) oder die anzufechtende Entscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweicht (c).

10

Die Voraussetzungen zu b) und c) scheiden hier von vornherein aus. Aber auch die Voraussetzung zu a) ist nicht gegeben. Die vom Berufungsgericht am Eingang seiner Entscheidungsgründe erörterte Frage, ob die Frist für die Beschwerde des Klägers gegen die Entziehungsverfügung gemäß § 33 Abs. 3 des niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 21. März 1951 (GVBl. S. 79) zwei Wochen betrug oder ob diese Vorschrift infolge Abweichung von zwingenden besatzungsrechtlichen Bestimmungen rechtsunwirksam ist und nunmehr die Monatsfrist der §§ 45, 49 Abs. 1 Satz 2 MRVO 165 gilt, mag zwar rechtsgrundsätzliche Bedeutung besitzen (vgl. dazu Müller-Heidelberg, Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung, Anm. 4 zu § 33 des Gesetzes, S. 109). Sie rechtfertigt jedoch nicht die Zulassung der Revision, weil ihre Erörterung im Endergebnis für den Kläger ohne praktische Bedeutung sein würde (vgl. Beschluß des Senats vom 26. September 1955 - BVerwG I B 83.55 -). Schließt man sich der vom Berufungsgericht vertretenen, dem Kläger günstigeren Auslegung nicht an, dann sind die angefochtenen Verwaltungsakte schon wegen des Fehlens einer fristgemäßen Beschwerdeeinlegung im Verwaltungsverfahren aufrechtzuerhalten.

11

Auch die weiteren Ausführungen des Berufungsurteils bieten keinen Anlaß zur Zulassung der Revision. Der vom Berufungsgericht zum Ausgangspunkt genommene Grundsatz, daß auch geringfügige Verstöße gegen die Verkehrsvorschriften die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 des Straßenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1952 (BGBl. I S. 837) rechtfertigen, wenn aus ihnen hervorgeht, daß der Fahrer des Kraftfahrzeuges nicht gewillt ist, die im Interesse der Verkehrssicherheit erlassenen Verkehrsvorschriften zu befolgen, und sie einen Hang zur Nichtbeachtung solcher Vorschriften erkennen lassen, entspricht der Rechtsprechung des Senats (BVerwGE 2, 259) und bedarf keiner Klärung mehr, die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts betreffen die Anwendung dieses Grundsatzes auf den vorliegenden Fall. Sie befassen sich mit der Persönlichkeit des Klägers und seinem strafbaren Verhalten in der Vergangenheit und sind damit auf die Einzelheiten des vorliegenden Falles abgestellt, ohne eine grundsätzliche Bedeutung zu besitzen.

12

Die Begründung der Beschwerde bietet sonach keinen Anlaß zur Zulassung der Revision. Im übrigen hat der Senat bereits entschieden, daß es keinen Schluß auf das Charakterbild und die Eignung eines Kraftfahrzeugführers zum Führen von Kraftfahrzeugen zuläßt, wenn er sich während des Schwebens eines gegen ihn wegen Entziehung der Fahrerlaubnis anhängigen Verfahrens ordnungsgemäß verhält (Urteil vom 20. Oktober 1955 - BVerwG I C 133.54 -, JR 1956 S. 231 = NJW 1956 S. 358 = MDR 1956 S. 251 = DÖV 1956 S. 473 [BVerwG 20.10.1955 - BVerwG I C 133.54]).

13

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

Witten
Dr. Eue
Fischer