Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.09.1955, Az.: BVerwG I B 83.55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.09.1955
Aktenzeichen
BVerwG I B 83.55
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1955, 11061
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 25.01.1955

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
am 26. September 1955
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Egidi
und die Bundesrichter Dr. Ernst und Hering
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Januar 1955 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin hat gegen einen nach dem preußischen Fluchtliniengesetz aufgestellten Fluchtlinienplan im Auslegungsverfahren Einwendungen und gegen den diese Einwendungen zurückweisenden, im Beschlußverfahren ergangenen Beschluß Klage im Verwaltungsstreitverfahren erhoben. Diese war in beiden Instanzen ohne Erfolg. In den Gründen des Berufungsurteils ist ausgeführt: Der Fluchtlinienplan sei auch im Entwurfsstadium kein anfechtbarer Verwaltungsakt. Auf Grund des § 7 der nordrheinwestfälischen Verordnung über die Zuständigkeit in Beschlußsachen sei aber die Klage gegen Entscheidungen des Beschlußausschusses über Einwendungen im Fluchtlinienverfahren gegeben. Es handele sich um eine "andere Streitigkeit des öffentlichen Rechts" im Sinne des § 22 Abs. 1 der Verordnung der Militärregierung Deutschland - Britisches Kontrollgebiet - Nr. 165 (VBl.f.d.brit. Zone 1948 S. 263) - MRVO 165 -. Die Klage sei aber unbegründet, weil der Beschlußausschuß - wie im einzelnen näher dargelegt wird - nicht fehlerhaft gehandelt habe. Auch ein Fehler des Planverfahrens liege nicht vor.

2

Die Revision ist vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden.

3

Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Klägerin Beschwerde eingelegt.

4

Die Beschwerde konnte keinen Erfolg haben.

5

Nach § 53 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ist die Revision nur dann zuzulassen, wenn eine der in Abs. 2 a.a.O. genannten Voraussetzungen vorliegt. Von diesen sind hier nur die der Buchst. a und c in Betracht zu ziehen, nämlich daß die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten sei, oder daß das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweiche.

6

Das Berufungsurteil weicht zwar von der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl.Urteil vom 8. Dezember 1953 - BVerwG I C 4.53 = BVerwGE 1, 39 -) insofern ab, als es die Klage gegen einen im Auslegungsverfahren ergangenen Einwendungsbescheid für zulässig erachtet, während der erkennende Senat in dem von ihm entschiedenen Fall das erforderliche Rechtsschutzinteresse nicht für gegeben, die Klage also für unzulässig angesehen hat. Allein diese unterschiedliche Begründung ist für die Klägerin im Endergebnis praktisch ohne Bedeutung. Die Zulassung der Revision, die in Verfolg der bisherigen Rechtsprechung des Senats zur Abweisung der Klage als unzulässig führen müßte, ist somit nicht gerechtfertigt.

7

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

Egidi
Dr. Ernst
Hering