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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.07.1957, Az.: BVerwG VI B 101.56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.07.1957
Aktenzeichen
BVerwG VI B 101.56
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1957, 11957
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Hamburg - 02.02.1956 - AZ: Bf. II 132/55

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, VI. Senat,
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst als Vorsitzenden
und die Bundesrichter Schmidt und Reimer
am 23. Juli 1957
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 2. Februar 1956 - OVG Bf. II 132/55 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde muß erfolglos bleiben, weil keine der gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision erfüllt ist; § 53 Abs. 2 BVerwGG. Die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Buchst. b und c BVerwGG scheiden nach der Sachlage ohne weiteres aus. Auch die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist im Revisionsverfahren nicht zu erwarten; § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG.

2

Es ist nicht zweifelhaft und deshalb nicht klärungsbedürftig, daß es für den Begriff des Versorgungsempfängers im Sinne des § 1 Abs. 1 Ziff. 2 G 131 und damit für die Zuordnung des Betreffenden zu dem Personenkreis des G 131 nicht darauf ankommt, daß die Versorgungsbezüge beim Zusammenbruch tatsächlich gezahlt worden sind. Es genügt vielmehr, daß am 8. Mai 1945 ein Anspruch auf Versorgung bestanden hat, der Betreffende also Ruhestandsbeamter war. Dies hat auch das Berufungsgericht - entgegen der Beschwerdebegründung - nicht verkannt.

3

Die Feststellungen des Berufungsgerichts, daß der Kläger am 8. Mai 1945 nicht Ruhestandsbeamter war, ihm demnach keine Versorgungsbezüge zustanden und somit durch den Zusammenbruch keine Änderung in seiner Versorgungslage eingetreten ist, können schon deshalb nicht zur Zulassung der Revision führen, weil die den Feststellungen des Berufungsgerichts zugrunde liegenden Vorschriften früherer Reichs- und preußischer Gesetze und Verordnungen nicht Bundesrecht geworden sind, so daß die Auslegung und richtige Anwendung dieser Vorschriften durch das Berufungsgericht im Revisionsverfahren nicht nachgeprüft werden könnte (§ 56 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG).

4

Daran wird auch entgegen der Ansicht des Klägers nichts dadurch geändert, daß seine Rechtsstellung nach dem Bundesgesetz zu Art. 131 GG in Frage steht; denn Voraussetzung dafür, daß der Kläger dem Personenkreis des G 131 angehört, ist, daß er beim Zusammenbruch Ruhestandsbeamter war. Diese Voraussetzung kann aber nur nach dem damals geltenden Recht festgestellt werden, das nach den vorstehenden Ausführungen nicht revisibel ist.

5

Auch die Ansicht des Klägers, daß das Berufungsgericht herkömmliche Begriffe des Beamtenrechts falsch ausgelegt habe, wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Zur Auslegung dieser Begriffe wäre das Recht heranzuziehen, dem diese Begriffe angehören oder aus dem sie hervorgegangen sind. Dieses Recht ist aber, wie bereits dargelegt, nicht Bundesrecht und daher einer Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen.

6

Auch die Verfahrensrügen des Klägers lassen eine grundsätzliche und klärungsbedürftige Rechtsfrage nicht erkennen. Er führt aus, daß ihm das rechtliche Gehör nicht in ausreichendem Maße gewährt worden sei und daß das Berufungsgericht den Sachverhalt durch Einholung einer Auskunft über das Ortsstatut der Gemeinde Klostermansfeld weiter hätte aufklären müssen. Geklärt ist aber bereits, daß eine Partei rechtliches Gehör schon dadurch erhält, daß ihr Gelegenheit gegeben wird, schriftlich zu den für die Entscheidung maßgebenden Tatsachen und Rechtsfragen Stellung zu nehmen, sowie dadurch, daß der Berichterstatter des Gerichts den wesentlichen Inhalt dieses schriftlichen Vorbringens in der mündlichen Verhandlung vorträgt und der Partei die Möglichkeit gegeben wird, ihr tatsächliches und rechtliches Vorbringen zu ergänzen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 10. Februar 1956 - BVerwG II C 4.54, zu dem mit § 60 Abs. 3 MRVO 165 wörtlich übereinstimmend § 74 Abs. 3 VGG). Weiterhin ist bereits geklärt, daß zwar die Ablehnung eines Beweisantrages einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht darstellt, wenn es auf die Beweiserhebung ankommt, daß aber der Tatrichter einen Beweisantrag ablehnen kann, wenn der Unwert des Beweismittels feststeht, weil der angebotene Beweis die Überzeugung des Gerichts vom Gegenteil nicht erschüttern kann (Beschluß des Bundesverwaltungsgerichtsvom 29. Juni 1957 - BVerwG VI C 20.56 -). Ob sich das Berufungsgericht an diese Grundsätze gehalten hat, ist nach Lage des einzelnen Falles zu beurteilen und daher nicht grundsätzlich; die Zulassung der Revision hängt aber - wie bereits dargelegt - davon ab, daß das Revisionsverfahren zur Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage führen kann.

7

Das trifft auch für den Beschwerdevortrag zu, daß das Berufungsgericht bei der Beweiswürdigung die Denkgesetze verletzt habe. Daß diese zu beachten sind, steht außer Zweifel und bedarf daher keiner Klärung mehr. Wären sie verletzt worden, so wäre das zwar im Revisionsverfahren rechtserheblich, jedoch nur für die Entscheidung des einzelnen Falles; eine rechtsgrundsätzliche Frage, welche die Zulassung der Revision begründen könnte, ergibt sich daraus nicht. Die Beschwerde ist nach alledem zurückzuweisen.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 DM festgesetzt. [...], der Wert des Beschwerdegegenstandes ist gemäß § 74 BVerwGG festgesetzt worden.

Dr. Fürst
Schmidt
Reimer