Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.06.1957, Az.: BVerwG I C 75.57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.06.1957
Aktenzeichen
BVerwG I C 75.57
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1957, 11069
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 27.02.1957 - AZ: IV A 395/56

Fundstellen

  • BB 1957, 873
  • MDR 1954, 308
  • MDR 1957, 508 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Die Bezugnahme auf das "bisherige Vorbringen" mit dem Vorbehalt weiterer Begründung reicht als Revisionsbegründung im Sinne des § 57 Abs. 2 Satz 2 BVerwGG nicht aus.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
am 19. Juni 1957
durch
die Bundesrichter Witten, Dr. Ritgen und Dr. Eue
beschlossen:

Tenor:

Die Revision gegen den Bescheid des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Februar 1957 - IV A 395/56 - wird verworfen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger hat gegen den ihm am 18. März 1957 zugestellten Bescheid des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Februar 1957 rechtzeitig Revision eingelegt. Er hat diese Revision jedoch nicht innerhalb der gesetzlichen Frist des § 57 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - begründet. Die in der Revisionsschrift vom 15. April 1957 enthaltenen Ausführungen: "Das bisherige Vorbringen wird wiederholt. Weitere Begründung folgt" entsprechen nicht den in § 57 Abs. 2 Satz 2 BVerwGG zwingend vorgeschriebenen Anforderungen (vgl. die Entscheidungen des erkennenden Gerichtsvom 28. Dezember 1954 - BVerwG II C 46.54 - [MDR 1955 S. 203], vom 24. Oktober 1956 - BVerwG V C 46.55 - undvom 16. Januar 1957 - BVerwG VI C 30.56 -). Die ergänzende Revisionsbegründung im Schriftsatz vom 3. Juni 1957 ist erst nach Ablauf der Begründungsfrist eingegangen und konnte deshalb nicht mehr berücksichtigt werden.

2

Die Revision war daher gemäß §§ 62 Satz 2, 63 Abs. 3 BVerwGG als unzulässig zu verwerfen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000 DM festgesetzt. [...], die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

Witten
Dr. Ritgen
Dr. Eue