Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.05.1957, Az.: BVerwG I C 212.54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.05.1957
- Aktenzeichen
- BVerwG I C 212.54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 16648
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 08.09.1954 - AZ: IV A 277/54
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 5, 95 - 99
- AS V, 75
- BB 1957, 907
- DVBl 1957, 622-624 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1957, 723-725 (Volltext mit amtl. LS)
- Gewerbearchiv 1957, 78
- Gewerbearchiv 1957, 102
- MDR 1957, 571 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1957, 1248-1249 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr 10, 357
Amtlicher Leitsatz
Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG gewährt keinen Rechtsanspruch auf Beeidigung und öffentliche Anstellung als Sachverständiger gemäß § 36 GewO. Die Ablehnung der Bekanntgabe der für die Entscheidung verwerteten vertraulichen Auskünfte widerspricht rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
in der mündlichen Verhandlung am 29. Mai 1957
durch
die Bundesrichter Witten, Dr. Ernst, Dr. Ritgen, Hering und Fischer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. September 1954 - IV A 277/54 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger ist Architekt und freier Sachverständiger für Hoch- und Industriebau. Die beklagte Industrie- und Handelskammer hat seinen Antrag, ihn als Sachverständigen für Hoch- und Industriebau und für Grundstückstaxen zu vereidigen und öffentlich zu bestellen, nach Anhörung des bei ihr gebildeten Ausschusses für Sachverständigenwesen ohne Angabe von Gründen abgelehnt. Auf Gegenvorstellungen des Klägers erwiderte die Beklagte, daß nach § 5 Abs. 2 ihrer Sachverständigenvorschriften die Ablehnung von Anträgen auf öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger ohne Angabe von Gründen erfolge, daß die Ablehnung im übrigen erfolgt sei, weil der Sachverständigenausschuß den Nachweis für die persönliche und fachliche Eignung des Klägers nicht in vollem Umfange als erbracht angeschen habe, Einzelheiten, insbesondere über den Inhalt der eingeholten vertraulichen Referenzen, könnten nicht mitgeteilt werden.
Der Antrag des Klägers wurde nach nochmaliger Beratung im Sachverständigenausschuß erneut abgelehnt. Beschwerden des Klägers an den Präsidenten der Beklagten und an den Wirtschaftsminister des Landes Nordrhein-Westfalen wurden abschlägig beschieden. Klage und Berufung des Klägers sind erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Es bestehe kein subjektiv-öffentliches Recht auf Bestellung als vereidigter Sachverständiger. Diese liege vielmehr im freien Ermessen der Beklagten. Auch aus Art. 12 des Grundgesetzes - GG - ergebe sich kein Rechtsanspruch auf Bestellung und Vereidigung. Die Tätigkeit als vereidigter Sachverständiger sei kein selbständiger Beruf im Sinne des Art. 12 GG, die Beeidigung bedeute daher nicht die Zulassung zu einem neuen Beruf, sondern nur die Verleihung einer besonderen Berufsqualifikation. Darauf habe aber niemand Anspruch. Die Versagung der Bestellung taste die Berufstätigkeit als Sachverständiger in ihrem Kern nicht an. Die. Beklagte habe dem Kläger nicht seine Befähigung als Architekt und freier Sachverständiger abgesprochen. Sie habe sich bei der Ablehnung des Antrages auch nicht von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Aus der großen Zahl von Baumeistern und Architekten könnten nur wenige Personen, an die hohe Anforderungen gestellt werden müßten, als vereidigte Bausachverständige bestellt werden. Diese Beschränkung liege im öffentlichen Interesse. Je kleiner der Kreis sei, um so mehr Erfahrungen könnten die vereidigten Sachverständigen sammeln. Dem Kläger seien die Vorschriften der Beklagten über die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen vor der Antragstellung ausgehändigt worden; er habe somit gewußt, daß eine Zulassung nur bei Bestehen eines allgemeinen Bedürfnisses erfolge, ferner daß die Ablehnung des Antrages ohne Angabe von Gründen bekanntzugeben sei. Die Entscheidung der Beklagten beruhe auf einer Gesamtbewertung der Persönlichkeit des Antragstellers, die sich der Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichte weitgehend entziehe. Die Beklagte sei der ihr nach § 46 Abs. 2 MRVO 165 obliegenden Verpflichtung zur Begründung der Ablehnung dadurch nachgekommen, daß sie dem Kläger mitgeteilt habe, sie habe den Nachweis seiner persönlichen und fachlichen Eignung nicht in vollem Umfange als erbracht ansehen können. Eine weitergehende Begründung habe sie nicht zu geben brauchen. Die Beklagte müsse wegen ihrer Verantwortung gegenüber der Öffentlichkeit und den Gerichten alle ihr zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten ausnutzen. Sie könne sich dabei nicht auf die vom Bewerber angegebenen Referenzen beschränken, sondern müsse sich der vertraulichen Mitarbeit von Auskunftspersonen bedienen. Darin liege kein Ermessensmißbrauch, weil aus der Tatsache der Geheimhaltung dieses Auskunftsmaterials nicht zu schließen sei, daß die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruhe, Anhaltspunkte für eine unsachgemäße Entscheidung der Beklagten lägen nicht vor. Daß der Kläger infolge der Ablehnung seines Antrages auf zusätzliche Einnahmen, die er als vereidigter Sachverständiger zu erzielen hoffte, verzichten müsse, könne zu keiner anderen Beurteilung der Rechtslage führen.
Der Kläger erstrebt mit der Revision die Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen und der Bescheide der Beklagten. Er macht geltend, es sei mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar, daß über seinen Antrag auf Grund vertraulicher Auskünfte entschieden worden sei, gegen die er sich nicht wehren könne. Er bittet, ihm die Namen der Gewährsleute der Beklagten bekanntzugeben.
Die Beklagte ist den Ausführungen des Klägers entgegengetreten.
Der Revision war der Erfolg zu versagen.
Die Vorschriften der beklagten Industrie- und Handelskammer für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen bestimmen, daß die Bestellung nur erfolgt, sofern ein Bedürfnis besteht (§ 1), daß die Ablehnung eines Zulassungsantrages endgültig ist und ohne Angabe von Gründen erfolgt (§ 5 Abs. 2). Der Kläger glaubt, die öffentliche Anstellung beanspruchen und nähere Angaben über die Auskünfte verlangen zu können, auf Grund deren die Beklagte ihn als nicht hinreichend geeignet und vertrauenswürdig für eine öffentliche Bestellung als Sachverständiger erachtet hat. Diese Forderungen des Klägers sind nicht berechtigt; er verkennt das Wesen der öffentlichen Anstellung als Sachverständiger.
Die Befugnis der nordrhein-westfälischen Industrie- und Handelskammern zur Beeidigung und öffentlichen Anstellung von Sachverständigen für den Hoch- und Industriebau und das Immobilienwesen beruht auf § 36 Abs. 3 der Gewerbeordnung - GewO - in der Fassung der Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen vom 5. Juni 1931, Siebenter Teil, Kapitel VI (RGBl. I S. 279 [313]) in Verbindung mit der Anordnung des Reichs- und Preuß. Wirtschaftsministers und des Reichs- und Preuß. Verkehrsministers vom 9. Juni 1937 [Reichs- und Preuß. Staatsanzeiger Nr. 132], § 36 GewO ermächtigt die nach Landesrecht zuständigen Organe zur Beeidigung und Anstellung von Sachverständigen. Schon aus dieser Fassung des Gesetzes ergibt sich, daß der Gesetzgeber dem einzelnen Gewerbetreibenden ein Recht auf Beeidigung und öffentliche Anstellung nicht einräumen wollte, und daß die Industrie- und Handelskammern insoweit ihre Auswahl nach freiem pflichtgemäßen Ermessen treffen sollten (so bereits das Urteil des Sächsischen OVG vom 28. Juni 1905 zu § 36 Abs. 1 GewO, Reger, Entscheidungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden, Bd. 26 S. 336). Diese Auslegung ist auch allein mit dem Wesen der öffentlichen Anstellung vereinbar. Die öffentliche Anstellung von Sachverständigen erfolgt im Interesse des Publikums, um ihm die Möglichkeit zu gewähren, sich solcher Personen zu bedienen, denen bei Ausübung ihres Gewerbes gesetzlich eine besondere Glaubwürdigkeit beigelegt ist oder die vermöge der öffentlichen Anstellung eine besondere Gewähr für Zuverlässigkeit und berufliche Tüchtigkeit bieten (Landmann-Rohmer, Gewerbeordnung, Bd. I, 11. Aufl., Anm. 7 zu § 36; Urteile des Reichsgerichts vom 20. September 1881 - Reger a.a.O. Bd. 3 S. 133 - und vom 10. Mai 1929 - RGZ Bd. 124 S. 239 -). Dieser Zielsetzung entspricht es, daß nicht eine unbeschränkte Anzahl von Sachverständigen beeidigt wird, sondern nur so viele, wie benötigt werden, um eine sachverständige Beratung des Publikums zu gewährleisten. Wer sich um die öffentliche Anstellung bewirbt, muß sich durch eine über das übliche Maß hinausgehende Sachkenntnis und eine besondere Vertrauenswürdigkeit auszeichnen. Schon geringe Bedenken, die sich insoweit ergeben, rechtfertigen die Ablehnung der öffentlichen Anstellung. Die Entscheidung darüber, ob diese persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind, hat der Gesetzgeber in die Hände der berufsständischen Organe, bei denen die entsprechende Sachkunde für die Auswahl erwartet werden kann, gelegt und ihnen insoweit einen weiten Ermessensspielraum eingeräumt.
Die Tatsache, daß der Kreis der beeidigten Sachverständigen nach dem Willen des Gesetzgebers beschränkt ist, und daß auch die Industrie- und Handelskammern Sachverständige nur nach dem Bedürfnis und in freier Auswahl bestellen, widerspricht nicht verfassungsrechtlichen Grundsätzen. Zwar hat der Senat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, daß Bestimmungen, die die Zulassung zu einem Beruf von einer Bedürfnisprüfung abhängig machen, mit dem durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteten Grundrecht der freien Berufswahl nicht vereinbar sind, weil sie den Wesensgehalt dieses Grundrechts in einer mit Art. 19 Abs. 2 GG nicht vereinbaren Weise antasten, und er hat weiter in seinemUrteil vom 29. November 1955 - BVerwG I C 191.53 - [BVerwGE 2, 349] festgestellt, daß eine Berufsordnung, die dem Bewerber, auch wenn er alle sachlichen Voraussetzungen erfüllt, keinen Rechtsanspruch auf Zulassung gewährt, den heute gültigen rechtsstaatlichen Grundsätzen widerspricht und daher keine Gültigkeit beanspruchen kann, soweit sie dem Berufsbewerber den Rechtsanspruch auf Zulassung versagt. Als Beruf im Sinne des Art. 12 GG wird auch nicht nur der Beruf im Sinne eines bestimmten Berufsbildes angesehen, sondern jede auf die Dauer berechnete und nicht nur vorübergehend der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dienende Betätigung(Urteil vom 10. Mai 1955 - BVerwG I C 143.53 -, 2, 89 [92]).
Bei der öffentlichen Anstellung als Sachverständiger handelt es sich aber nicht um die Zulassung zu einem Beruf im Sinne dieser Rechtsprechung, sondern, wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat, lediglich um die Zuerkennung einer besonderen Qualifikation, die der Aussage der beeidigten Sachverständigen einen erhöhten Wert verleiht. Diese Heraushebung der öffentlich bestellten Sachverständigen aus dem Kreise ihrer Berufsgenossen wird im allgemeinen auch ihre Erwerbsmöglichkeiten verbessern und dementsprechend diejenigen ihrer Konkurrenten beeinträchtigen. Aber das Gesetz schafft hier keine neue oder auch nur eine zusätzliche berufliche Betätigungsmöglichkeit für Sachverständige, und es gewährt dem beeidigten Sachverständigen auch nicht ein Recht zur ausschließlichen Begutachtung oder auch nur ein tatsächliches Monopol auf dem Aufgabenbereich, für den seine Bestellung erfolgt. Insofern liegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse hier anders als in dem Fall der Vermessungsingenieure (BVerwGE 2, 349), die ihren Beruf ohne öffentliche Bestellung nicht ausüben dürfen.
Der Senat hat die Bedürfnisprüfung grundsätzlich als verfassungswidrig angesehen, weil sie den Zugang zu einem Beruf überhaupt zu versperren vermag, und weil der Nachweis des Bedürfnisses außerhalb der Tatbestände liegt, auf die der Bewerber Einfluß nehmen kann. Die Regelung des § 36 GewO hindert einen Gewerbetreibenden aber nicht, als Sachverständiger tätig zu werden; es ist auch keineswegs ausgeschlossen, daß sich ein besonders sachkundiger und tüchtiger freier Sachverständiger gegenüber beeidigten Sachverständigen durchsetzt. Auch den Gerichten, die in erster Linie auf beeidigte Sachverständige zurückgreifen sollen (§ 404 Abs. 2 ZPO, § 73 Abs. 2 StPO), ist es nicht untersagt, das Gutachten eines freien Sachverständigen einzuholen oder anzuerkennen. Der Zugang zur Betätigung als Sachverständiger ist also den freien Sachverständigen auch auf den Gebieten, für die Sachverständige beeidigt werden, nicht versperrt. Damit entfallen aber auch alle verfassungsmäßigen Bedenken gegen die Beschränkung der Beeidigung von Sachverständigen auf einen kleinen, besonders qualifizierten Personenkreis.
Es bedarf keiner Erörterung, ob es mit rechtsstaatlichen Grundsätzen vereinbar wäre, wenn eine Industrie- und Handelskammer weit über das Bedürfnis hinaus Sachverständige beeidigen und damit die Betätigungsmöglichkeiten der von der öffentlichen Anstellung ausgeschlossenen freien Sachverständigen über Gebühr beschränken würde; denn es sind nach dem eigenen Vortrag des Klägers nur zwei Mülheimer Sachverständige in dem Aufgabenbereich, für den der Kläger seine Anstellung begehrt, beeidigt.
Aus der mit der verfassungsmäßigen Ordnung in Einklang stehenden, sich aus dem Wesen der öffentlichen Bestellung als Sachverständiger ergebenden freien Stellung der Industrie- und Handelskammern bei der Auswahl der Sachverständigen beantwortet sich auch die Frage, ob und inwieweit sie verpflichtet sind, einem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung seines Antrages und die ihr zugrunde liegenden Unterlagen bekanntzugeben. Im allgemeinen widerspricht es allerdings rechtsstaatlichen Grundsätzen, ablehnende Entscheidungen auf ein Ermittlungsergebnis zu stützen, das dem Betroffenen nicht bekannt ist und das er daher auch nicht durch Einwendungen entkräften kann (vgl. Urteil des Sächs. OVG vom 15. Mai 1931 [Jahrb. des Sächs. OVG Bd. 36 S. 48]; Urteil des Preuß. OVG vom 17. Januar 1941 [OVG Bd. 106 S. 55]). Steht aber einem Antragsteller auch bei Vorliegen der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf Einräumung einer bestimmten Rechtsstellung nicht zu, ist der Behörde vielmehr bei der Entscheidung über ihre Zuerkennung ein besonders weiter Ermessensspielraum eingeräumt, wie dies hier der Fall ist, so kann dieser Grundsatz nur mit Einschränkungen gelten. Die Industrie- und Handelskammern dürfen einen Sachverständigen nur beeidigen, wenn sie der Überzeugung sind, daß er sich durch besondere Eignung und besondere Vertrauenswürdigkeit aus dem Kreis der übrigen Gewerbetreibenden heraushebt.
Dabei ist es nicht zu beanstanden, wenn sie nur unumstrittene Persönlichkeiten, die ohne Einschränkung Vertrauen genießen, für die Beeidigung auswählen und darauf Bedacht nehmen, daß der Auserwählte, der auch den Gerichten als Sachverständiger zur Verfügung stehen soll, die Fähigkeit besitzen soll, Streitfälle objektiv zu beurteilen. Können sie sich von der besonderen Qualifikation eines Antragstellers auf Grund der von ihm vorgelegten Unterlagen nicht überzeugen, so können sie seinem Antrage nicht entsprechen. Wenn sie im Rahmen der ihnen obliegenden Pflicht zur eigenen Prüfung des Antragstellers sodann weitere Ermittlungen anstellen, hierdurch aber nicht zu einer günstigeren, die öffentliche Bestellung rechtfertigenden Beurteilung der Person des Antragstellers kommen, müssen sie den Antrag ablehnen. Ihre Entscheidung beruht dann darauf, daß sie nicht in der Lage waren, sich ausreichendes Material zu beschaffen, um zu einem so positiven Urteil über den Antragsteller zu kommen, wie es die öffentliche Anstellung als Sachverständiger voraussetzt. Die Ausräumung negativer Beurteilungen würde nicht die für die Bestellung notwendige Überzeugung der Industrie- und Handelskammern von dem Vorhandensein einer besonderen Qualifikation des Antragstellers herbeiführen können. Daher bedarf es insoweit auch keiner näheren Angaben über negative Beurteilungen dem Antragsteller gegenüber. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Kammer in einem solchen Falle dem Antragsteller lediglich eröffnet, daß sie sich auf Grund der von ihr eingeholten Auskünfte von seiner besonderen Eignung und Vertrauenswürdigkeit nicht hinreichend habe überzeugen können.
Ob die Industrie- und Handelskammern zu einer weitergehenden Begründung verpflichtet sind, wenn ihnen vorgeworfen wird, keine Ermittlungen über die Eignung eines Antragstellers angestellt zu haben, kann hier unerörtert bleiben, da der Kläger diesen Vorwurf nicht erhoben hat. Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagte bei ihrer Entscheidung willkürlich gehandelt hätte, sind nicht vorhanden. Die Beklagte hat den bei ihr gebildeten Ausschuß für Sachverständigenfragen gehört; sie hat ihm die Gegenvorstellungen des Klägers zur erneuten Prüfung zugeleitet. Wenn sie sich infolge der ablehnenden Stellungnahme des Ausschusses nicht von einer besonderen Qualifikation des Klägers zu überzeugen vermochte und den Antrag daher mit dieser Begründung ablehnte, hielt sie sich im Rahmen ihres pflichtmäßigen Ermessens.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
Dr. Ernst
Hering
Fischer