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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.02.1957, Az.: BVerwG V B 358.56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.02.1957
Aktenzeichen
BVerwG V B 358.56
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1957, 12046
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 10.02.1956

Das Bundesverwaltungsgericht, 7. Senat, hat
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Dr. Zinser und Rapp
am 15. Februar 1957
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Bebenhausen vom 10. Februar 1956 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 500 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger erhielt auf seinen Antrag einen Vertriebenenausweis "A", jedoch mit der Einschränkung, daß der Ausweis zur Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen nicht berechtige. Gegen diese Kennzeichnung wandte sich der Kläger mit der Verwaltungs- und mit der Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Urteil, durch das er die Rechtsbeschwerde des Klägers als unbegründet abgewiesen hat, die Revision nicht zugelassen.

2

Hiergegen hat der Kläger Beschwerde erhoben, Die Beschwerde ist nicht begründet.

3

Nach § 53 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ist die Revision nur dann zuzulassen, wenn - abgesehen von dem hier von vornherein ausscheidenden Fall des Buchst. b - entweder im Revisionsverfahren die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist oder das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweicht. Keine dieser Voraussetzungen ist erfüllt.

4

Daß das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs ohne mündliche Verhandlung ergangen ist, wirft keine grundsätzliche Rechtsfrage auf, die noch im Revisionsverfahren zu klären wäre. Es ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt, daß die Vorschrift des Art. 67 des württembergischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Dezember 1876 (RegBl. S. 485), wonach eine mündliche Verhandlung nur dann stattfindet, wenn der Gerichtshof sie für notwendig erachtet oder der Beschwerdeführer sie bei Erhebung der Beschwerde oder die Behörde bei Mitteilung der Akten verlangt hat, geltendes Recht und mit dem Grundgesetz vereinbar ist [Entscheidungen des I. Senats des Bundesverwaltungsgerichtsvom 12. Juli 1956 - BVerwG I C 91.54 - (DVBl. 1956 S. 689; MDR 1956 S. 696; NJW 1956 S. 1810; DÖV 1956 S. 729 [BVerwG 12.07.1956 - BVerwG I C 223.54]) undvom 5. Juli 1955 - BVerwG I C 45.55 - (BVerwGE 2, 186; DÖV 1955 S. 609; NJW 1955 S. 1496 [BVerwG 05.07.1955 - BVerwG I C 45.55]) und Beschluß des V. Senatsvom 23. Januar 1957 - BVerwG V B 321.56 -].

5

Der Kläger könnte als Vertriebener Rechte und Vergünstigungen nur in Anspruch nennen, wenn er bis zum 31. Dezember 1952 seinen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder in Westberlin genommen hätte oder wenn er unter eine der Ausnahmevorschriften des § 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge vom 19. Mai 1953 - Bundesvertriebenengesetz - (BGBl. I S. 201) - BVFG - fiele. Letzteres macht der Kläger insofern geltend, als er behauptet, er sei Sowjetzonenflüchtling im Sinne des § 3 BVFG. Der Verwaltungsgerichtshof hat eingehend dargelegt, daß die Voraussetzungen für die Anerkennung des Klägers als Sowjetzonenflüchtling nicht gegeben seien. Diese Ausführungen lassen keine klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung erkennen. Soweit sie im einzelnen erörtern, warum eine objektive Zwangslage für den Kläger nicht bestanden habe, sind sie auf die Besonderheiten des vorliegenden Falles abgestellt und haben keine darüber hinausgehende grundsätzliche Bedeutung. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch nicht verkannt, daß eine besondere Zwangslage sich schon aus gerechtfertigten Besorgnissen bestimmter Art, also aus rein subjektiver Gefährdung ergeben kann, daß eine Zwangslage, die aus einem offenen Wort oder einem Widerspruch gegen die Verhältnisse in der sowjetischen Besatzungszone entstanden ist, in der Regel von dem Betroffenen nicht zu vertreten ist, daß aber eine Zwangslage, die die Folge aufreizenden oder herausfordernden oder besonders leichtsinnigen oder unüberlegten Verhaltens ist, vertreten werden muß. Diese Gründe sind im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 1954 (BVerwGE 1, 195) entwickelt und bedürfen keiner weiteren Klärung. Unter welchen Umständen Besorgnisse einer bevorstehenden Gefährdung als gerechtfertigt anzusehen sind und wann das Verhalten eines Betroffenen die Grenzen des "offenen Wortes" überschreitet und aufreizend oder leichtsinnig wird, kann in der Regel nur nach der Lage des Einzelfalles, also nicht grundsätzlich beurteilt werden. Somit liegen keine der Klärung bedürftigen grundsätzlichen Rechtsfragen vor. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs weicht auch nicht - wie bereits dargelegt - von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder - soweit bekannt - von einer Entscheidung eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes ab.

6

Die Beschwerde war somit zurückzuweisen.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 74 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 500 DM festgesetzt.

Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 74 BVerwGG

gez. Dr. Elsner
gez. Dr. Zinser
gez. Rapp