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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.12.1956, Az.: BVerwG I B 99.56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.12.1956
Aktenzeichen
BVerwG I B 99.56
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1956, 11465
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 11.04.1956 - AZ: IV A 71/56

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
am 13. Dezember 1956
durch
die Bundesrichter Witten, Dr. Ritgen und Dr. Eue
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. April 1956 - IV A 71/56 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Auf die Klage der Stadtverwaltung D. hat das Landesverwaltungsgericht dem Beklagten, der in D. ein Terrazzo- und Betonbaugeschäft betreibt, auf Grund des § 35 Abs. 5 der Gewerbeordnung wegen Unzuverlässigkeit in moralischer und wirtschaftlicher Beziehung die Ausübung des Gewerbes als Bauunternehmer und Bauleiter sowie den Betrieb einzelner Zweige des Baugewerbes untersagt. In den Urteilsgründen ist u.a. ausgeführt, der Beklagte sei unpfändbar, habe den Offenbarungseid geleistet und sei in den Jahren 1950 bis 1954 viermal wegen Vermögensdelikten in Zusammenhang mit seiner gewerblichen Tätigkeit gerichtlich bestraft worden, darunter zweimal wegen unterlassener Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen. Die Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg. Das Berufungsgericht schloß sich der Beurteilung des Landesverwaltungsgerichts an.

2

Die gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht vom Beklagten ein 24. Mai 1956 eingelegte, auch in der Zwischenzeit nicht begründete Beschwerde konnte keinen Erfolg haben.

3

Nach Lage des Falles würde der Beschwerde nur dann stattgegeben werden können, wenn in dem vom Beklagten beabsichtigten Revisionsverfahren die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten wäre (§ 53 Abs. 2 Buchst. a des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. I S. 625] - BVerwGG -). Das ist indessen nicht der Fall.

4

Das Berufungsgericht folgert die Unzuverlässigkeit des Beklagten bereits aus der Tatsache, daß er jahrelang die seinen Arbeitnehmern einbehaltenen Sozialversicherungsbeiträge nicht an die Versicherungsträger abgeführt habe und deswegen in den Jahren 1951 und 1953 mit sechs Wochen bzw. zwei Monaten Gefängnis bestraft worden sei. Diese Rechtsauffassung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats(Entscheidungen vom 25. Mai 1954 - BVerwG I C 132.53 - [JR 1954 S. 392], vom 8. Januar 1955 - BVerwG I B 207.54 und BVerwG I B 182.53 -, vom 12. Februar 1955 - BVerwG I B 172.53 - undvom 14. August 1956 - BVerwG I B 8.56 -). Einer weiteren Klärung bedarf es hiernach nicht mehr. Da der Streitfall weitere grundsätzliche Rechtsfragen nicht aufwirft und die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision auch nach § 53 Abs. 2 Buchst. b und c BVerwGG nicht gegeben sind, ist die Zulassung der Revision mit Recht abgelehnt worden. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

gez. Witten
gez. Dr. Ritgen
gez. Dr. Eue