Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.12.1956, Az.: BVerwG II C 131.54
Beamtenrecht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.12.1956
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 131.54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 15396
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 24.03.1954 - AZ: VIII A 52/52
Rechtsgrundlagen
- § 6 1. SparVO Nordrhein-Westfalen vom 19. März 1949 - GVBl. NRW S. 29
- § 63 Gesetz zu Art. 131 GG
Fundstellen
- BVerwGE 4, 200 - 202
- AS IV, 200
- DÖV 1957, 241 (Volltext mit amtl. LS)
- JR 1957, 436
- MDR 1957, 187 (amtl. Leitsatz)
- NDBZ 1957, 63
- NJW 1957, 393 (amtl. Leitsatz)
- RiA 1957, 142
- Städtetag 1957, 264
- ZBR 1957, 90
Amtlicher Leitsatz
Die Anwendung des Gesetzes zu Art. 131 GG ist nicht davon abhängig, daß der Beamte sich einem Entnazifizierungsverfahren unterworfen hat.
In der Verwaltungsstreitsache hat
das Bundesverwaltungsgericht - Zweiter Senat -
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 1956
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Wichert als Vorsitzenden,
des Bundesrichters Dr. Dr. Schröcker,
des Bundesrichters Dr. Otto,
des Bundesrichters Dr. Meyer und
des Bundesrichters Kellner
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen den Bescheid des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. März 1954 - VIII A 52/52 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Tatbestand
Die im Jahre 1902 geborene Klägerin besuchte das Lyzeum und die Handelsschule. Danach war sie als Kontoristin tätig. Im Mai 1931 trat sie als Stenotypistin in den Dienst der Beklagten. Im Dienst der Beklagten wurde sie mit Wirkung vom 1. Oktober 1934 wegen ihrer überdurchschnittlichen Leistungen, ihrer besonders verantwortungsvollen Tätigkeit und ihres aktiven Eintretens für die nationalsozialistische Bewegung "in der schlimmsten Kampfzeit" - die Klägerin ist am 1. März 1932 der NSDAP beigetreten - unter Vorbehalt einer einjährigen Probezeit in das Beamtenverhältnis berufen und zur Stadtsekretärin ernannt. Im Mai 1935 bestand sie die Stadtsekretärprüfung. Mit Wirkung vom 1. Januar 1936 wurde die Klägerin zur Sozialreferentin ernannt und unter Berufung in das Beamtenverhältnis als Beamtin auf Kündigung (Besoldungsgruppe: A 4 a der Reichsbesoldungsordnung) durch Urkunde vom 11. Dezember 1940 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übergeführt.
Am 26. September 1949 verfügte der Oberstadtdirektor der Beklagten die Entlassung der Klägerin auf Grund des § 6 Abs. 2 der Ersten Verordnung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen zur Sicherung der Währung und öffentlichen Finanzen vom 19. März 1949 (GVBl. NW S. 29) - 1. SparVO -. Gegen diese Verfügung hat die Klägerin trotz zutreffender Rechtsmittelbelehrung im Einspruchsbescheid Klage nicht erhoben.
Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - Gesetz zu Art. 131 GG und G 131 - beantragte die Klägerin Wiederverwendung entsprechend ihrer früheren Stellung und die Zahlung von Übergangsgehalt. Diesen Antrag wies die Beklagte durch Bescheid vom 7. August 1951 und Einspruchsbescheid vom 24. August 1951 mit der Begründung zurück, die Entlassung der Klägerin nach § 6 Abs. 2 der 1. SparVO sei unanfechtbar geworden, die Klägerin sei mithin aus beamtenrechtlichen Gründen aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden, falle also nicht unter das Gesetz zu Art. 131 GG.
Daraufhin hat die Klägerin im Verwaltungsrechtswege beantragt,
die Beklagte für verpflichtet zu erklären, sie - die Klägerin - entsprechend ihrer früheren Rechtsstellung wieder zu verwenden und ihr das nach § 37 G 131 zustehende Übergangsgehalt zu zahlen.
Das Landesverwaltungsgericht Köln hat die Klage durch Urteil vom 9. November 1951 abgewiesen mit der Begründung, die geltend gemachten Ansprüche seien unbegründet, weil die Klägerin durch die unanfechtbar gewordene Entlassungsverfügung vom 26. September 1949 aus beamtenrechtlichen Gründen aus dem Dienst der Beklagten ausgeschieden sei. Die Klägerin könne auch deshalb keine Rechte aus dem Gesetz zu Art. 131 GG herleiten, weil sie Mitglied der NSDAP seit 1932 und Amtsträgerin der NS-Frauenschaft gewesen, aber nicht entnazifiziert worden sei. Das Gesetz zu Art. 131 GG unterziehe aber nur die Rechtsverhältnisse derjenigen Personen einer Regelung, die sich mit Erfolg einer Entnazifizierung unterworfen hätten.
Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht Münster durch Bescheid vom 24. März 1954 das erstinstanzliche Urteil geändert und festgestellt, daß die Klägerin die Rechtsstellung einer Sozialreferentin zur Wiederverwendung (Besoldungsgruppe: A 4 a der Reichsbesoldungsordnung) gemäß Gesetz zu Art. 131 GG unbeschadet der Möglichkeit einer Entscheidung nach § 7 des Gesetzes zu Art. 131 GG hat.
In den Gründen dieses Bescheides ist ausgeführt, das für die Feststellungsklage der Klägerin gemäß § 52 der Militärregierungsverordnung Nr. 165 vom 15. September 1948 über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der britischen Zone (Amtsbl. der brit. MilReg, 1948 Nr. 24 S. 799) - MRVO Nr. 165 - erforderliche Interesse daran, daß die Feststellung des Bestehens eines öffentlichen Rechtsverhältnisses durch verwaltungsgerichtliche Entscheidung alsbald getroffen wird, sei gegeben, weil der Klägerin die Rechtsstellung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG streitig gemacht werde und eine Klage auf Vornahme eines Verwaltungsaktes im vorliegenden Falle nicht zum Ziele führen könne. Weiter wird in dem Berufungsbescheid die Auffassung zum Ausdruck gebracht, die auf Grund des § 6 Abs. 2 der 1. SparVO ausgesprochene Entlassung sei eine solche "aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen" im Sinne des § 63 G 131. Auf die in dem erstinstanzlichen Urteil erörterte Frage, ob die Ansprüche aus dem Gesetz zu Art. 131 GG eine Entnazifizierung voraussetzen, ist das Berufungsgericht nicht eingegangen.
Die Revision ist in dem Berufungsbescheid, der der Beklagten am 5. April 1954 zugestellt worden ist, zugelassen.
Am 28. April 1954 hat die Beklagte Revision eingelegt, mit der sie beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach den in erster Instanz gestellten Anträgen zu erkennen.
Gleichzeitig hat sie zur Begründung vorgetragen, sie rüge die Verletzung des § 63 Abs. 1 Nr. 1 G 131. Im einzelnen trägt die Beklagte folgendes vor:
Das Oberverwaltungsgericht habe sich mit den Gründen des erstinstanzlichen Urteils nicht im vollen Umfange auseinandergesetzt. Da es die Auffassung des Erstrichters abgelehnt habe, daß die auf § 6 Abs. 2 der 1. SparVO gestützte Entlassung ein Ausscheiden aus beamtenrechtlichen Gründen herbeigeführt habe, hätte es prüfen, müssen, ob das Gesetz zu Art. 131 GG Ansprüche auch denjenigen Personen zuerkenne, die sich der Entnazifizierung bewußt entzogen hätten. Dies sei zu verneinen. Die Verneinung entspreche Sinn und Zweck des Gesetzes zu Art. 131 GG.
Das Berufungsgericht habe im übrigen zu Unrecht angenommen, daß § 6 Abs. 2 der 1. SparVO ein Ausscheiden aus dem Amt "aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen" bewirke. § 6 der 1. SparVO sei ebensowenig eine politische Vorschrift wie § 7 G 131. Beide Vorschriften ermöglichten beamtenrechtliche Maßnahmen, die die gestörte Gleichheitsordnung wiederherstellen sollten.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie nimmt hinsichtlich des § 6 Abs. 2 der 1. SparVO auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug. Der Auffassung der Beklagten, daß nur entnazifizierte Beamte Rechte aus dem Gesetz zu Art. 131 GG geltend machen dürften, könne nicht beigepflichtet werden.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
Die Klägerin ist Beamtin zur Wiederverwendung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, eine auf Grund des § 6 Abs. 2 der 1. SparVO ausgesprochene Entlassung sei eine solche "aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen" im Sinne des § 63 G 131, ist zutreffend. Der erkennende Senat hat hierzu in seinemUrteil vom 4. November 1955 - BVerwG II C 264.54 - BVerwGE 2, 308 ausgeführt:
"'Andere als beamtenrechtliche Gründe' für den Amtsverlust sind die durch die militärisch-politischen Ereignisse bei und nach dem Zusammenbruch des Zweiten Weltkrieges bedingten Funktionsentkleidungen von Angehörigen des öffentlichen Dienstes (vgl. BVerwG Urteil vom 3. Dezember 1954 - BVerwG II C 201.53 - BVerwGE 1, 251). Demgegenüber sind 'beamtenrechtliche' Gründe für den Amtsverlust nur die herkömmlichen, im allgemeinen Beamtenrecht geltenden gesetzlichen Entlassungs- oder sonstigen Beendigungsgründe (z.B. Erreichen der Altersgrenze, Verurteilung zu einer. Zuchthausstrafe), die als solche nicht eine Erscheinungsform oder Folgewirkung der politischen Ereignisse nach dem Zusammenbruch darstellen (vgl. BVerwG Urteil vom 10. Dezember 1954 - BVerwG II C 33.53 - BVerwGE 1, 255). Regelten mithin in der Zeit zwischen dem 8. Mai 1945 und dem 1. April 1951 ergangene Landesgesetze unter Zugrundelegung der durch den Zusammenbruch bewirkten politischen Verhältnisse die Rechtsverhältnisse der vor dem Zusammenbruch aus politischen Gründen trotz Nichterfüllung der fachlichen Voraussetzungen begünstigten Beamten, indem sie deren Entlassung vorschrieben, so handelt es sich um eine Entlassung aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen. Hierbei macht es keinen Unterschied, wenn diese Maßnahme daneben auch dazu bestimmt war, die Gefahr der übermäßigen finanziellen Belastung zu beseitigen, die den Verwaltungen der Länder und der Gemeinden durch die Folgen des Zusammenbruchs, insbesondere auch durch die Entfernung von Nationalsozialisten aus der Verwaltung drohte. Eine solche gesetzliche Regelung vermochte daher den etwa vorher erfolgten Amtsverlust aus politischen Gründen nicht in einen solchen aus beamtenrechtlichen Gründen umzuwandeln, sondern bekräftigte lediglich den Tatbestand des Amtsverlustes 'aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen'."
Die Ausführungen der Revision können eine Änderung dieser ständigen Rechtsprechung des Senats nicht rechtfertigen. Die Klägerin gehört sonach zu dem Personenkreis des § 63 G 131.
Die Auffassung der Revision, § 63 Abs. 1 Satz 2 G 131 werde durch die Anwendung des Gesetzes zu Art. 131 GG, insbesondere des § 7 G 131, auf die nach § 6 Abs. 2 der 1. SparVO entlassenen Personen verletzt, geht fehl. Bei der Prüfung der Frage, ob eine günstigere Regelung im Sinne des § 63 Abs. 3 Satz 2 G 131 vorliegt, müssen die Auswirkungen der Gesamtregelungen des Gesetzes zu Art. 131 GG und des vergleichbaren Landesrechts auf den Betroffenen gegenübergestellt werden (Urteil des Senatsvom 9. Dezember 1955 - BVerwG II C 89.53 - in ZBR 1956, 160 = DVBl. 1956 S. 267). Es kann also nicht darauf ankommen, ob die Einzelvorschrift des § 6 Abs. 2 der 1. SparVO strengere Voraussetzungen an ihre Anwendung knüpfte als § 7 G 131 und daher für die Betroffenen - allgemein gesehen - günstiger als § 7 G 131 ist, weil sie den Kreis der Betroffenen enger zieht. Es ist vielmehr darauf abzustellen, ob die Klägerin durch die Anwendung sämtlicher in Betracht kommenden Vorschriften der 1. SparVO im Ergebnis eine günstigere Rechtsstellung erlangt hat, als sie ihr durch Anwendung des Gesetzes zu Art. 131 GG zugebilligt ist. Diese Frage ist zu verneinen, gerade weil die Beklagte § 6 Abs. 2 der 1. SparVO auf die Klägerin angewandt, ihr also alle Beamtenrechte abgesprochen hat. Der Anwendung des Gesetzes zu Art. 131 GG kann also der Umstand, daß im konkreten Falle § 6 Abs. 2 der 1. SparVO angewandt worden ist, gerade nicht entgegenstehen.
Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 1953 (1 BvR 147/52), nach der alle Beamtenverhältnisse am 8. Mai 1945 automatisch erloschen seien, nicht berücksichtigt und damit also § 31 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 12. März 1951 (BGBl. I S. 243) - BVerfGG - verletzt, greift nicht durch. An die Auffassung des Bundesverfassungsgerichts, daß alle Beamtenverhältnisse am 8. Mai 1945 automatisch erloschen seien, sind die Gerichte nicht gebunden, weil Rechtsausführungen in den Gründen einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die nicht Verfassungsrecht, sondern sonstiges Recht (hier: Beamtenrecht) betreffen, an der bindenden Kraft nach § 31 Abs. 1 BVerfGG nicht teilnehmen (Urteil des Senatsvom 30. Oktober 1954 - BVerwG II C 96.54 - in BVerwGE 1, 213).
Der Anwendung des Gesetzes zu Art. 131 GG auf die Klägerin steht auch nicht die Tatsache entgegen, daß die Klägerin sich einem Entnazifizierungsverfahren nicht unterworfen hat und dies auch nicht mehr tun kann.
Das Gesetz zu Art. 131 GG enthält keine Vorschrift, die ausdrücklich bestimmt, daß die Anwendung dieses Gesetzes auf einen aus dem Amt ausgeschiedenen ehemaligen Beamten dessen Entnazifizierung voraussetzt. Insbesondere enthält auch die Vorschrift des § 63 Abs. 1 Nr. 1 a G 131, die für die Frage der Einbeziehung der Klägerin in den Kreis der von dem Gesetz zu Art. 131 GG erfaßten Personen maßgeblich ist, keine solche Einschränkung, spricht vielmehr nur von Personen, die "ihr Amt ... aus anderen, als beamtenrechtlichen Gründen verloren haben und noch nicht entsprechend ihrer früheren. Rechtsstellung wiederverwendet sind".
Es trifft zwar zu, daß das Gesetz zu Art. 131 GG im übrigen die Frage, ob, in welchem Umfang und mit welcher Rechtswirkung die Entnazifizierungsentscheidungen auf die Rechtsstellung der von diesem Gesetz erfaßten Personen Einfluß gewinnen sollen, in mehreren Vorschriften behandelt, insbesondere in den §§ 3, 8 und 62 Abs. 3 G 131. Diese Vorschriften nötigen jedoch nicht zu der Auffassung, daß die Anwendung des Gesetzes zu Art. 131 GG die Entnazifizierung voraussetzt. Es ist gerade im Hinblick auf diese Vorschriften anzunehmen, daß der Gesetzgeber über die Regelungen hinaus den Entnazifizierungsentscheidungen keinen Einfluß auf die Rechtsstellung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG zugestehen, daß er vielmehr nur bestimmen wollte, daß Entnazifizierungsbescheide, sofern solche vorliegen, in dem geregelten Umfang zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil des Senatsvom 6. Januar 1956 - BVerwG II C 197.53 - Recht im Amt 1956, 174). Diese Auffassung wird auch vom Bundesgerichtshof in seinemUrteil vom 5. April 1956 - III ZR 247.54 - in ZBR 1956 S. 188 vertreten. In diesem Urteil wird überdies zutreffend darauf hingewiesen, daß die Anwendung des Gesetzes zu Art. 131 GG auf nicht entnazifizierte Beamte keineswegs zu ungerechten und unbilligen Ergebnissen führt. Das von der Revision angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. September 1952 - III ZR 16.51 - kann in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt werden, weil es sich nicht mit den Ansprüchen aus dem Gesetz zu Art. 131 GG, sondern mit den Ansprüchen aus dem am 8. Mai 1945 bestehenden Beamtenverhältnis befaßt.
Die Tatsache, daß die Klägerin nicht entnazifiziert ist, steht sonach der Anwendung des Gesetzes zu Art. 131 GG auch hier nicht entgegen. Da nach dem festgestellten Sachverhalt kein Grund zu der Annahme besteht, die Klägerin wäre im Entnazifiziorungsverfahren in die Kategorie I oder II eingereiht worden, bedarf es nicht der Erörterung der Frage, welchen Einfluß eine solche Annahme auf ihre Ansprüche aus dem Gesetz zu Art. 131 GG haben würde.
Ist sonach das Gesetz zu Art. 131 GG auf die Klägerin anzuwenden, so ist die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung zutreffend, daß die Klägerin unbeschadet der Möglichkeit einer Entscheidung nach § 7 G 131 die Rechtsstellung einer Sozialreferentin zur Wiederverwendung gemäß Gesetz zu Art. 131 GG hat. Die hiergegen gerichtete Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 65 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG -, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 74 BVerwGG.
Dr. Dr. Schröcker
Dr. Otto
Dr. Meyer
Kellner