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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.10.1956, Az.: BVerwG III C 43.56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.10.1956
Aktenzeichen
BVerwG III C 43.56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 15656
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Hamburg - 18.11.1955 - AZ: IX a VG.L 615/55

Fundstellen

  • DVBl 1957, 655 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1957, 408 (Kurzinformation)
  • IFLA 1957, 163
  • MDR 1957, 250-251 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1957, 965-966 (Volltext mit amtl. LS)
  • RLA 1957, 136
  • ZLA 1957, 104

Amtlicher Leitsatz

Stand ein Grundstück, das einen Kriegssachschaden (§ 13 LAG) erlitten hat, im Zeitpunkt der Schädigung im Eigentum einer Familienstiftung, so können die Familienmitglieder, denen die Erträgnisse der Stiftung zuflössen, oder an die das Stiftungsvermögen nach Auflösung der Stiftung fallen sollte und gefallen ist, lastenausgleichsrechtliche Ansprüche nicht geltend machen, auch nicht unter dem Gesichtspunkt des "wirtschaftlichen" Eigentums.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, III. Senat,
in der mündlichen Verhandlung am 23. Oktober 1956 in Hamburg
durch
den Senatspräsidenten Holland und
die Bundesrichter Dr. Buchholz, Dr. Fürst, Klein und Lullies
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hamburg vom 18. November 1955 - IX a VG.L 615/55. - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Beklagte verweigerte dem Kläger ein Aufbaudarlehen in Höhe von 24.000 DM, das zum Wiederaufbau des 1943 zerstörten Gebäudes auf dem Grundstück Hamburg-Barmbek, L./R.straße ... bestimmt war. Sie begründete die Ablehnung damit, der Kläger sei nicht kriegssachgeschädigt, da weder er noch seine 1951 verstorbene und von ihm zu 1/2 beerbte Mutter, sondern die 1928 errichtete rechtsfähige L.-D.-Familienstiftung Eigentümerin des Grundstückes gewesen sei.

2

Die Anfechtungsklage blieb erfolglos. Das abweisende Urteil des Landesverwaltungsgerichts vom 18. November 1955, das die Revision zuläßt, führt aus, juristische Personen könnten weder die Feststellung eines Schadens beantragen (§§ 9-11 des Feststellungsgesetzes - FG -) noch Geschädigte im Sinne des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - sein (§ 229 Abs. 2 LAG). Die an einer juristischen Person beteiligten natürlichen Personen könnten nur unter gewissen, hier nicht gegebenen Voraussetzungen ihre Rechte geltend machen, so daß der Kläger auch nicht als Miterbe seiner an der Stiftung beteiligt gewesenen Mutter Ausgleichsleistungen erhalten könne.

3

Mit der Revision beantragtder Kläger,

das Urteil aufzuheben und nach seinen Anträgen des ersten Rechtszuges zu erkennen,

4

hilfsweise,

die angefochtene Entscheidung samt den zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

5

Er rügt die Verletzung von § 229 LAG und die ungenügende Berücksichtigung des Charakters der juristischen Person, als einer Familienstiftung, deren Erträge nach der Satzung ausschließlich den Stiftern, den Eltern des Klägers, bzw. nach deren Ableben den gemeinsamen Abkömmlingen - dem Kläger und seiner Schwester - hätten zukommen sollen. Aus der Satzung ergebe sich auch der Wille der Stifter, den an der Stiftung berechtigten Personen nicht nur Ansprüche auf Substanz und Erträge, sondern Rechte an dieser Stiftung einzuräumen. Bei der Übergabe des Grundstückes an die Familienstiftung handele es sich im Ergebnis um eine stufenweise vorgenommene Überlassung von den Eltern an die Kinder. Dieser Vorgang habe demgemäß auch zu einer Befreiung von der Grunderwerbssteuer geführt. Der Kläger sei daher bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise schon im Augenblick der Errichtung der Stiftung Berechtigter am Grundstück geworden und daher "unmittelbar Geschädigter" im Sinne der §§ 233, 229 LAG.

6

Die Beklagte beantragt aus den Gründen des angefochtenen Urteils,

die Revision zurückzuweisen.

7

Der Beteiligte schließt sich diesem Antrag an und verweist bezüglich der Anerkennung wirtschaftlichen Eigentums auf den nach dem FG-Sammelrundschreiben II/3 - LA 3709 - II 46/56 vom 18. April 1956 anwendbaren § 11 des Steueranpassungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (RGBl. I S. 925) - StAnpG -.

8

II.

Die statthafte und zulässige Revision führt in der Sache nicht zum Erfolg. Das Landesverwaltungsgericht hat die Anspruchsvoraussetzungen für ein Eingliederungsdarlehen in der Person des Klägers zu Recht verneint.

9

Die Gewährung eines Aufbaudarlehens nach § 254 Abs. 2 LAG setzt voraus, daß Vertreibungs- oder Kriegssachschaden geltend gemacht werden kann. Der Antragsteller muß einen ausgleichsfähigen Schaden im Sinne der §§ 12, 13 LAG erlitten haben, die Geschädigteneigenschaft nach § 229 LAG besitzen und die Stichtagsvoraussetzung des § 230 LAG erfüllen. Außerdem muß der Schaden feststellbar sein.

10

Eigentümer des durch ein Kriegsereignis zerstörten. Gebäudes war nach den vom Landesverwaltungsgericht getroffenen, von der Revision nicht angegriffenen und daher das Revisionsgericht bindenden Feststellungen die rechtsfähige L.-D.-Familienstiftung. Geschädigte aber können nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nur natürliche Personen sein (§ 229 Abs. 2 LAG). Gewisse scheinbare Ausnahmen gelten nur für hier nicht in Betracht kommende Vertreibungs- oder Ostschäden (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 e, Abs. 3 Nr. 3, Abs. 10, § 5, § 6 Abs. 2, § 31 Abs. 2 FG und § 12 Abs. 1 Nr. 2 e, Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 9, § 14 Abs. 1 LAG), dagegen nicht bei Kriegssachschäden. Der Kläger ist aber weder als Eigentümer des zerstörten Grundstückes noch als Rechtsnachfolger der Stiftung berechtigt, da die Stiftung Eigentümerin des Grundstücks im Zeitpunkt der Schädigung war und die Stiftung als juristische Person nach dem Gesetz nicht Geschädigter im Sinne des Lastenausgleichsgesetzes sein kann.

11

Der Kläger macht indessen weder den Verlust, den die juristische Person erlitten hat, noch den seiner Anteilsrechte geltend. Er behauptet vielmehr, selbst Geschädigter im Sinne von § 229 Abs. 1 LAG als Erbe seiner unmittelbar geschädigten, vor dem 1. April 1952 verstorbenen Mutter zu sein. Seine Mutter aber war nicht Eigentümerin des zerstörten Grundstückes, also ist sie auch nicht kriegssachgeschädigt. Allerdings hatte sie durch diesen Kriegssachschaden die Nutzungen, die ihr nach der Satzung zufließenden Erträge verloren, die der Stiftung aus der Nutzung des Grundstückes zuflössen. Dieser Nutzungsschaden aber ist nicht feststellungs- und ausgleichsfähig.

12

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats(Urteile vom 14. Oktober 1954 - BVerwG III C 13.53 - in MtBl. BAA 1955 S. 56; vom 4. November 1954 - III C 16.53 - in NJW 1955 S. 515 = BVerwGE 1, 215;vom 31. März 1955 - BVerwG III C 28.54 - in BVerwGE 2, 49;vom 12. Oktober 1955 - BVerwG III C 158.54 - in NJW 1956 S. 38, ZLA 1956 S. 25 und RLA 1956 S. 62 [BVerwG 12.10.1955 - BVerwG III C 158.54] undvom 22. März 1956 - BVerwG III C 112.55 -), der sich der IV. Senat ausdrücklich angeschlossen hat(Urteile vom 27. Oktober 1955 - BVerwG IV C 101.54 - in ZLA 1956 S. 24 undvom 27. April 1956 - BVerwG IV C 161.55 -), ist nur derjenige als unmittelbar existenzgeschädigt bei Sachvernichtung und daher unmittelbar kriegssachgeschädigt im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 4 LAG anzusehen, der ein Recht an der Sache hatte. Nur mittelbar durch Sachvernichtung entstandene Existenzschäden sind dagegen nicht ausgleichsfähig. Das gilt auch dann, wenn die schuldrechtlichen Beziehungen zur vernichteten Sache wirtschaftlich oder moralisch nach herkömmlicher Auffassung besonders eng waren (BVerwG III C 28.54). Das Gesetz läßt es insoweit nicht zu, neben dem formellen Eigentum noch ein besonderes wirtschaftliches Eigentum zu berücksichtigen (BVerwG III C 158.54). Der vorliegende Fall zwingt danach nicht zu einer abschließenden Stellungnahme zu der Frage, ob die Mutter des Klägers wirtschaftliche Eigentümerin des beschädigten Grundstückes im Sinne von § 11 Nr. 4 StAnpG und den hierzu von der Rechtsprechung zum Begriff des Eigenbesitzes entwickelten Grundsätzen (vgl. RFH-Entscheidung vom 4. Dezember 1941 in Reichssteuerblatt 1942 S. 406.) gewesen ist; denn der Schaden des wirtschaftlichen Eigentümers einer Sache ist nach, der gesetzlichen Regelung der Leistungsseite im Lastenausgleich nicht feststellbar. § 11 StAnpG gilt allenfalls für die Abgabenseite des Lastenausgleiches. Wenn die Rechtsstellung eines wirtschaftlichen Eigentümers, der eine in fremdem formellen Eigentum stehende Sache in Eigenbesitz hat, sich in einem Anspruch auf Überlassung von Nutzungserträgen erschöpft, so berührt die Vernichtung der Sache nicht seine Eigentumssphäre, sondern führt für ihn nur zu einem nach § 7 FG nicht feststellbaren Nutzungsschaden, und zwar zu einem Schaden nicht an der unmittelbaren Nutzung der Sache, sondern an der Nutzung seines Anspruchs auf Überlassung der Erträge (vgl. BVerwG III C 112.55). Im Gegensatz zu dem durch die Sachvernichtung und damit den Eigentumsverlust unmittelbar betroffenen formellen Eigentümer ist der wirtschaftliche Eigentümer dann nur mittelbar durch den Verlust seines Anspruchs auf Nutzungsüberlassung geschädigt. Für die Frage der Unmittelbarkeit eines Kriegssachschadens kann es nicht darauf ankommen, ob der Nutzungsberechtigte den animus domini besessen hat. Das Kriterium des Eigen- oder Fremdbesitzes an Wirtschaftsgütern, welches für die Zurechnung bei der Besteuerung nach § 11 Nr. 4 StAnpG maßgebend ist, kann für die Ausgleichsleistungen des Lastenausgleichsgesetzes also nicht maßgebend sein. Im Abgabenrecht mag die Notwendigkeit, alle Wirtschaftsgüter steuerlich zu erfassen, die Gleichsetzung von wirtschaftlichem und formellem Eigentum rechtfertigen. Eine entsprechende Regelung im abgabenrechtlichen Teil des Lastenausgleichsgesetzes zwingt aber nicht zu dem Schluß, auch auf der Leistungsseite dieses Gesetzes die gleichen Grundsätze anzuwenden. Wollte man neben dem formellen Eigentum, mindestens an unbeweglichen Sachen, noch ein ausschließlich von der Willensrichtung der Beteiligten abhängiges, von allen der Sicherung der Beteiligten wie der öffentlichen Ordnung dienenden Vorschriften über Grundstücksrechte (§§ 873 ff. BGB und 13 ff. Grundbuchordnung) losgelöstes wirtschaftliches Eigentum anerkennen und für die Frage der Feststellbarkeit und Entschädigung von Kriegssachschäden dem formellen Eigentum gleichstellen, so wäre damit eine mißbräuchliche Inanspruchnahme von Lastenausgleichsmitteln nicht zu vermeiden. Wenn der Gesetzgeber einen Schadenskomplex - hier die Kriegssachschäden juristischer Personen - für nicht feststellbar erklärt, so kann dieser Ausschluß vom Lastenausgleich nicht unter Berufung auf ein daneben bestehendes wirtschaftliches Eigentum einer natürlichen Person umgangen werden. Eine etwa hiervon abweichende Auffassung des Bundesausgleichsamtes bindet das Gericht nicht. Kann aber hiernach die Mutter des Klägers nicht als unmittelbar Geschädigte angesehen werden, so gilt das um so mehr für den in ihre Rechte eingetretenen Kläger.

13

Ein anderes Ergebnis läßt sich auch nicht - wie die Revision meint - unter dem Gesichtspunkt finden, daß die Stiftung ohne wirtschaftlichen Zweck der Erhaltung des Familienbesitzes dienen sollte und die Erträge ausschließlich bestimmten Familienmitgliedern zufließen sollten. Die Ansprüche des Klägers und seiner Eltern erschöpften sich in obligatorischen Ansprüchen gegen die Stiftung, gewährten ihnen jedenfalls kein dingliches Recht. Diese hatten kein unmittelbares Recht an der im Eigentum der Stiftung stehenden Sache. Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, daß der Kläger daneben noch Rechte an der Stiftung besaß, da ein Rechtssubjekt keine Rechte an einem anderen Rechtssubjekt haben kann. Schließlich greift auch der Gedanke der stufenweisen Eigentumsübertragung bzw. vorweggenommenen Erbfolge nicht durch. Denn das Eigentum an dem Stiftungsvermögen ist nicht sukzessive, sondern uno actu und dann auch längere Zeit nach dem Erbfall, nämlich bei Aufhebung der Stiftung, auf den Kläger und seine Schwester übertragen worden.

14

Nach alledem erweist sich die Revision als unbegründet und ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 65 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 74 BVerwGG.

Holland
Dr. Buchholz
Dr. Fürst
Klein
Lullies