Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.10.1954, Az.: BVerwG III C 13.53
Antragsberechtigung des Nachlassverwalters bei Kriegssachschäden des unmittelbar geschädigten Erblassers nach dem Feststellungsgesetz (FG) bei Eintritt des Erbfalls vor dem 1. April 1952
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.10.1954
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 13.53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 13742
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Hamburg - 16.09.1953
Rechtsgrundlagen
- § 9 FG
- § 10 FG
- § 229 LAG
- § 232 Abs. 2 LAG
Fundstelle
- NJW 1955, 116 (Volltext mit amtl. LS) "Antragsrecht des Nachlaßverwalters"
Amtlicher Leitsatz
Der Nachlaßverwalter ist bei Kriegssachschäden des unmittelbar geschädigten Erblassers grundsätzlich nach dem FG nicht antragsberechtigt, wenn der Erbfall vor dem 1. April 1952 eingetreten ist
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat das Bundesverwaltungsgericht - III. Senat -
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Oktober 1954,
an der teilgenommen haben
die Bundesrichter Holland, Lentz, Dr. Buchholz, Dr. Fürst und Oswald,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hamburg vom 16. September 1953 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Revision.
Gründe
I.
Der Kläger ist vom Amtsgericht in Hamburg am 4. Januar 1949 zum Verwalter des Nachlasses des am 6. Oktober 1945 verstorbenen C. F. W. K. bestellt worden. Er hat als Nachlaßverwalter im Februar 1953 die Feststellung der Kriegssachschäden des C. K. nach dem Feststellungsgesetz beantragt. Der Erblasser war Eigentümer der kriegszerstörten Grundstücke Hamburg-H. R.straße ... und beim Pachthof .... Die Grundstücke sind für zwei Hamburger Kreditinstitute hypothekarisch belastet.
Das Ausgleichsamt hat den Antrag abgelehnt, da der Kläger den Antrag nicht als Geschädigter, sondern als Nachlaßverwalter gestellt habe. Die Beklagte hat die dagegen erhobene Beschwerde mit der Begründung zurückgewiesen, der Rechtsanspruch auf Ausgleichsleistungen gehöre nicht zum Nachlaß, da der Erbfall vor dem 1. April 1952 eingetreten und infolgedessen der Ausgleichsanspruch unmittelbar in der Person der Erben entstanden sei.
Auch die deswegen erhobene Anfechtungsklage blieb erfolglos. Das Landesverwaltungsgericht Hamburg hat mit Urteil vom 16. September 1953 unter Zulassung der Revision die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, die Klage sei nicht begründet, da der. Kläger als Nachlaßverwalter nicht berechtigt sei, die Feststellung der Kriegssachschäden des Conrad Kreth zu beantragen. Die Ansprüche auf Ausgleichsleistungen gehörten nicht zum Nachlaß und unterlägen daher auch nicht der Verfügungsgewalt des Nachlaßverwalters. Nach § 10 Abs. 1 Feststellungsgesetz - FG - trete für den Fall, daß der unmittelbar Geschädigte vor dem 1. April 1952 verstorben sei, dessen Erbe an seine Stelle. Dieser Erbe erwerbe überhaupt erst mit dem Inkrafttreten des Feststellungsgesetzes Ansprüche auf Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz und dem Feststellungsgesetz, und zwar unmittelbar in seiner Person.
Mit der eingelegten Revision beantragt der Kläger, das Urteil des Landesverwaltungsgerichts und die Bescheide der Verwaltungsbehörde aufzuheben. Er rügt die Verletzung der§§ 1984/85 BGB, § 30 FG in Verbindung mit§ 327 Lastenausgleichsgesetz - LAG - sowie § 12 FG in Verbindung mit den §§ 13, 15 LAG. Er trägt vor:
Das Landesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil die Stellung des Nachlaßverwalters verkannt. Dieser sei tatsächlich gesetzlicher Vertreter auch der Erben. Auch aus § 30 FG in Verbindung mit§ 327 LAG sei zu folgern, daß eine Vertretung der Erben zulässig sei. Auch sei verkannt, daß nach § 12 FG in Verbindung mit den §§ 13 und 15 LAG nicht nur der Grundeigentümer eines zerstörten Grundstücks, sondern auch die Hypothekengläubiger als Geschädigte zur Antragstellung nach demFeststellungsgesetz berechtigt seien, weshalb er auch in deren Namen Antrag stellen könne. Die Erben selbst könnten einen Antrag gar nicht stellen, da sie nach § 1984 BGB nicht über den Nachlaß verfügungsbefugt seien. Die Ansprüche aus demLastenausgleichsgesetz gehörten zum Nachlaß. Der Nachlaßverwalter handele im übrigen nicht nur im Interesse der Nachlaßgläubiger, sondern auch im Interesse der Erben.
Die Beklagte beantragt
kostenpflichtige Zurückweisung der Revision.
Sie führt aus: Der Nachlaßverwalter sei nicht Vertreter der Erben. Er könne daher für diese keinen Feststellungsantrag stellen. Nur der unmittelbar Geschädigte sei antragsberechtigt. Unmittelbar geschädigt indessen seien aber die Erben. Im Namen der Gläubiger könne der Kläger schon deshalb keinen Antrag stellen, weil diese keine natürlichen Personen und im übrigen auch nur mittelbar Geschädigte seien. Würde man zudem den Gläubigern einen Sparschaden zubilligen, so könnte nach demLastenausgleichsgesetz deshalb nur Unterhaltshilfe in Betracht kommen.
Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds verneint die Berechtigung des Klägers zur Antragstellung und beantragt die Zurückweisung der Revision.
II.
Die in rechter Form und Frist eingelegte Revision konnte keinen Erfolg haben, da das Landesverwaltungsgericht Hamburg das Antragsrecht des Klägers als Nachlaßverwalter auf Feststellung der Kriegssachschäden des verstorbenen C. F. W. K. rechtlich einwandfrei verneint hat.
Die Vorinstanz ist zutreffend davon ausgegangen, daß nach§ 10 FG nur die natürliche Person bei Kriegssachschäden antragsberechtigt ist, die entweder selbst unmittelbar geschädigt oder, falls der unmittelbar Geschädigte vor dem 1. April 1952 verstorben ist, als Erbe unter den Voraussetzungen des§ 9 Abs. 1 Nr. 1 FG an dessen Stelle getretenist. Der unmittelbar Geschädigte, der Erblasser, konnte schon deshalb keine Ansprüche nach dem Lastenausgleichsgesetz vererben, weil sämtliche Rechtsansprüche auf Ausgleichsleistungen nach § 232 Abs. 2 LAG erst als mit dem 1. April 1952 entstanden gelten und der Erbfall lange vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Nach den §§ 10, 9 FG sind in Verbindung mit §§ 229, 232 Abs. 2 LAG die Erben des C. F. W. K. ausgleichs- und antragsberechtigt; es sei denn, daß die Anordnung der Nachlaßverwaltung diese Rechte beeinflußt hätte oder sie sich selbst dieser Rechte begeben hätten. Der Kläger könnte deshalb allenfalls dann in seiner Eigenschaft als Nachlaßverwalter antragsberechtigt nach § 10 FG sein, wenn die Ausgleichsansprüche im Zeitpunkt der Entstehung Nachlaßforderungen geworden wären oder aber ihn die Erben zur Geltendmachung dieser Ansprüche bevollmächtigt hätten oder er als Nachlaßverwalter im Namen der Gläubiger die Feststellung der Kriegssachschäden des verstorbenen C. F. W. K. verlangen könnte. Keine dieser Voraussetzungen liegt jedoch hier vor. Einmal hat der Kläger gar nicht behauptet, von den Erben, zur Antragstellung bevollmächtigt worden zu sein. Auch sonst ergeben sich hierfür keine Anhaltspunkte. Zum anderen sind die Hypothekengläubiger weder unmittelbar geschädigt noch natürliche Personen, so daß schon deswegen nach§ 229 LAG in Verbindung mit § 10 FG der Ausgleichsanspruch und das Antragsrecht entfallen, also auch nicht vom Kläger als Nachlaßverwalter geltend gemacht werden können. Die Ausgleichsansprüche, deren Feststellung der Kläger beantragt hat, sind aber auch nicht etwa mit ihrer Entstehung Nachlaßforderungen geworden, denn das Lastenausgleichsgesetz begründet den mit dem 1. April 1952 als entstanden geltenden Rechtsanspruch auf Ausgleichsleistungen nach § 232 Abs. 2 LAG ausdrücklich in der Person des Geschädigten. Als Geschädigte jedoch gelten nach § 229 LAG, auf den § 232 Abs. 2 LAG verweist, die Erben des Conrad Friedrich Wilhelm Kreth, da der unmittelbar Geschädigte vor dem 1. April 1952 verstorben ist. Demnach handelt es sich bei den unter den Voraussetzungen der §§ 9, 10 FG in Verbindung mit § 232 Abs. 2 LAG in der Person der Erben entstandenen Rechtsansprüchen um keine Nachlaßforderungen, deren Feststellung der Kläger in seiner Eigenschaft als Nachlaßverwalter beantragen könnte. Schließlich ist auch nichts dafür vorgetragen, daß dem Nachlaßverwalter diese Ansprüche von den Erben abgetreten worden wären (§ 244 LAG), so daß dahingestellt bleiben kann, ob der Kläger aus diesem Grunde befugt wäre, die Feststellung der Kriegssachschäden des Conrad Friedrich Wilhelm Kreth zu beantragen.
Die Revision mußte aus diesen Gründen zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
gez. Lentz
gez. Dr. Buchholz
gez. Dr. Fürst
gez. Oswald